LVwG-650148/4/KLE/SA
Linz, 13.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des X, X, vertreten durch RA Dr. X MBA, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.5.2014, GZ 178117-2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Die Einschränkungen der Lenkberechtigung werden ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 20.5.2014, GZ 178117-2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschwerdeführer dessen am 20.5.2014 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zum 12.12.2014 befristet und mit der Auflage Code 104*) erteilt, Laborbefunde (Harnuntersuchung auf Cannabis, Amphetamin und Kokain, ev. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Opiate, Benzodiazepine, Buprenorphin und Methadon je nach Vorschreibung) nach Aufforderung durch die Sanitätsabteilung bei der Behörde und eine psychiatrische Stellungnahme zur amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens zum 12.12.2014, vorzulegen.
Die Auflage ist in Form eines Zahlencodes in den Führerschein einzutragen. Die Eintragung des Zahlencodes 104 bedeute, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw. verlängert wird.
Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 5 Abs. 5, 8 Abs. 4 und 5 FSG und § 13 Abs. 5 FSG i.V.m. § 2 Abs. 2 FSG-DV angeführt.
Begründend verwies die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 12.12.2013.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – abzuändern und die Lenkberechtigung ohne Befristung und Auflagen zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst keine Beweiswürdigung durchgeführt, sondern die Zusammenfassung am Ende des amtsärztlichen Gutachtens übernommen habe. Die Harnuntersuchungen des Beschwerdeführers am 17.1.2013, 16.4.2013, 19.11.2013 und 6.12.2013 auf Amphetamine, Kokain und Cannabis seien alle negativ gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Cannabiskonsum zur Gänze eingestellt und konsumiere seit 1,5 Jahren weder Cannabis, noch sonstige Suchtmittel. Er rauche lediglich 10 bis 20 handelsübliche Zigaretten täglich. Aus dem früheren „drogenaffinen“ Umfeld habe er sich gänzlich zurückgezogen. Die Ausführungen der Amtsärztin würden hauptsächlich darauf basieren, dass es ihm einmal nicht möglich gewesen wäre, für den Harntest unter Sicht genügend Harn abzugeben, wobei einmal dafür auch verantwortlich gewesen sei, dass der Sanitätsdienst Dienstschluss gemacht habe und er dadurch unter Zeitdruck gestanden sei. Dieser Harntest sei dann nachgereicht worden. Dass er die Aufforderung zur Vorlage eines Harnbefundes ignoriert habe, sei aber angesichts der Umstände, dass er zweimal hintereinander versucht habe, unter Sicht Harn abzugeben und einmal davon aufgrund des Dienstschlusses beim Sanitätsdienst unter Zeitdruck gestanden sei und auch seinen Arbeitspflichten nachkommen müsse, nicht richtig. Die im Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung unterlasse es völlig, darauf einzugehen, dass einziger Ansatzpunkt für den früheren Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers seine eigene Angabe sei, in der er einen Cannabiskonsum in der Vergangenheit eingestanden habe. Er habe bereits seit November 2012 kein Cannabis bzw. andere Suchtmittel konsumiert. Sämtliche Harntests seien negativ ausgefallen. Das amtsärztliche Gutachten ziehe ohne Hinweise den Schluss, dass generell häufig ein Umsteigen auf andere illegale Suchtmittel stattfinde, weshalb pauschal Harntests für die bisher getesteten Stoffe hinaus empfohlen werden würden. Eine Bezugnahme auf den konkreten Beschwerdeführer fehle dabei völlig. Der Beschwerdeführer verweise auf die Judikatur des VwGH zu ähnlich gelagerten Fällen. Ein geringfügiger Suchtmittelgenuss berühre die gesundheitliche Eignung nicht. Die Feststellungen der belangten Behörde seien jedenfalls nicht geeignet, die nach der Judikatur des VwGH geforderte „Krankheit“ darzutun, aus der sich eine Einschränkung der Lenkberechtigung rechtliche begründen ließe. Eine bloße Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes reiche dafür nach ständiger Rspr. nicht aus.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da bereit auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die verfahrensgegenständliche Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers geht auf eine Meldung der LPD OÖ. vom 8.12.2012 an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde gem. § 14 Abs. 2 SMG zurück. Der Beschwerdeführer war geständig im Zeitraum von 1.11.2010 bis 8.11.2012 fast täglich Cannabiskraut und ca. 8 Mal Kokain und Speed, jeweils 0,2 bis 0,3 Gramm zu einem Preis von 30 Euro konsumiert zu haben. Mit Bescheid vom 8.12.2012 wurde er zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Die Harnuntersuchung am 17.1.2013 auf Suchtmittel war negativ. Ihm wurde weiters mit Bescheid vom 26.2.2013 aufgetragen eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. In der psychiatrischen Stellungnahme vom 22.3.2013 wurde ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und ein Probierkonsum von Amphetaminen und Kokain festgestellt. Ein Abhängigkeitssyndrom wurde ausgeschlossen.
Die Harnuntersuchung am 16.4.2013 auf Suchtmittel war negativ. Die Amtsärztin hielt in ihrem Gutachten vom 24.4.2013 fest, dass der Beschwerdeführer die angegebene Suchtmittelabstinenz durch die Vorlage von 2 Harnuntersuchungen belegen könne. Da aber innerhalb nach einer Verhaltensänderung ein erhöhtes Risiko einer Rückkehr zu alten Verhaltensmustern bestehe, seien folgende Auflagen und eine Nachuntersuchung zur Kontrolle der Nachhaltigkeit der Verhaltens- und Einstellungsänderung erforderlich: 4-6x/Jahr Abgabe eines Drogenharns auf Cannabis, Amphetamine und Kokain innerhalb von 2 Tagen nach schriftlicher Aufforderung in einem Labor eines Facharztes für Labormedizin und Vorlage des Befundes unaufgefordert bei der Behörde und eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr mit einer psychiatrischen Stellungnahme.
Die Lenkberechtigung wurde daraufhin befristet mit 24.4.2014 (Code 104) und die von der Amtsärztin geforderten Auflagen mit Bescheid vom 14.5.2013 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung vom 28.6.2013 zur Abgabe des Harnbefunds nicht nach. Mit Bescheid vom 8.8.2013 wurde er zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert. Die Amtsärztin stellte am 14.10.2013 folgendes fest: „Herr X wurde amtsärztlich untersucht, weil er die Aufforderung zum Harntest ignoriert hatte. Bei der amtsärztlichen Untersuchung war er verlangsamt, wirkte schwer besinnlich. Bei Fragen musste er sehr lange nachdenken, gab dann nur vage Antworten. Er wurde zu einem Harnschnelltest aufgefordert, sah sich aber nicht in der Lage Harn abzugeben. Aufgrund des auffälligen Befundes und der Vorgeschichte sowie der nicht befolgten Aufforderung zum Harntest besteht der hochgradige Verdacht auf Beeinträchtigung durch Suchtmittel. Zur weiteren Abklärung ist eine psychiatrische und eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich, ebenso muss nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst eine Harnuntersuchung in einem Labor erfolgen (Untersuchung auf Cannabinoid, Amphetamine, Methaphetamin, Opiate, Kokain, Benzodiazepine, Buprenorphin).“
Mit Bescheid vom 14.10.2013 wurden die Vorlage der psychiatrischen und verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Harnuntersuchung angeordnet.
Die Harnuntersuchung am 19.11.2013 auf Suchtmittel war negativ.
In der psychiatrischen Stellungnahme vom 22.11.2013 wurde in der Zusammenfassung und Beurteilung Folgendes angeführt:
„Herr X kommt vorzeitig zur Kontrolle, weil er es verabsäumt hatte, einen Drogenharn abzugeben und es ihm innerhalb von 2 Stunden nicht wirklich möglich war, eine Harnabgabe zu bewerkstelligen. Das klingt sehr suspekt und medizinisch nicht wirklich begründbar, er meint, er wird sich diesbezüglich urologisch untersuchen lassen, ob hier wirklich eine organische Ursache vorliegt.
Der aktuelle Drogenharn vom 19.11.2013 ist jedenfalls in allen Bereichen negativ und trotzdem wirkt er heute etwas verlangsamt. Die einzige sinnvolle mögliche Erklärung, wenn es nicht substanzbedingt ist, wäre eine angstbedingte Hemmung, die zum klinischen Zustandsbild passen würde. Somit ist Herr X aus fachärztlicher Sicht bedingt geeignet ein Kraftfahrzeug der Klasse 1 zu lenken. Sollten erneut Probleme bei der Harnabgabe bestehen, würde es sich empfehlen unmittelbar am nächsten Tag auf eine erneute Abgabe zu beharren, wenn die vom Patienten angestrebte urologische Untersuchung keinen wirklichen organischen Entschuldigungsgrund liefern würde. Darüber hinaus muss es auch möglich sein, kurzfristig angesetzte Drogenharnuntersuchungen anzuordnen und zur weiteren motivationalen Festigung eine Beratung in einer drogenspezifischen Behandlungsstelle in Anspruch zu nehmen. Fachärztliche Kontrolle in einem Jahr.“
Die Harnuntersuchung am 6.12.2013 auf Suchtmittel war negativ.
Die Amtsärztin gab in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2013 an:
„Herr X wurde amtsärztlich untersucht, weil er eine Aufforderung zur Vorlage eines Harnbefundes ignoriert hatte. Bei der Untersuchung wurde ein hochgradig auffälliger Befund erhoben. Am Untersuchungstag gab er keinen Harn ab, in der 44. Woche meldete er, dass er nicht von der Arbeit wegkönne, erst am 6.12.2013 erfolgte eine Harnuntersuchung, die ein unauffälliges Ergebnis hinsichtlich der untersuchten Parameter ergab. Aus amtsärztlicher Sicht ist die Verzögerung der Harnkontrolle als bedenklich zu werten, da Suchtmittel im Harn nur kurz nachweisbar sind und bei Verzögerung kein aussagekräftiger Befund erzielt werden kann. Die verkehrspsychologische und die psychiatrische Stellungnahme waren positiv, somit muss trotz aller Bedenken im Zweifelsfall für den Klienten positiv entschieden werden.
Unter dem Einfluss von Suchtgift sind sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt, sodass suchtgiftbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass eine absolute Suchtgiftabstinenz eingehalten wird. Es sollte Herrn X aufgetragen werden nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst kurzfristig Laborbefunde (Harnuntersuchung auf Cannabis, Amphetamin und Kokain ev. bei entsprechenden Hinweisen auch auf Opiate, Benzodiazepine, Buprenorphin, Methadon je nach Vorschreibung) vorzulegen. Durch die Laborkontrollen kann zumindest für einen gewissen Zeitraum Abstinenz nachgewiesen werden. Die Vorschreibung bezieht sich nicht nur auf die bisher konsumierten Stoffe, da häufig ein Umsteigen auf andere illegale Suchtmittel stattfindet und eine Kontrolle bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch diesbez. notwendig erscheint. Die Harnprobe muss in einem Labor eines Arztes für Labordiagnostik unter Sicht abgegeben werden. Bei Auffälligkeiten oder verzögerter Befundabgabe wäre sofort eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen. Bei unauffälligen Befunden ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung in 1 Jahr erforderlich, um zu prüfen, ob eine ausreichende Stabilisierung eingetreten ist oder weitere Kontrollen erforderlich sind.“
Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat angegeben im Zeitraum von 1.11.2010 bis 8.11.2012 Suchtmittel genommen zu haben. Danach wurde ein Suchtmittelkonsum vehement abgestritten. Im Jahr 2013 wurde der Harn am 17.1.2013, 14.4.2013, 19.11.2013 und 6.12.2013 auf Suchtmittel negativ getestet. Als einziger Verdacht bleibt die zweimalige Verweigerung der Abgabe des Harns. Hinweise auf einen seit dem Anzeigeereignis getätigten Suchtmittelkonsum sind nicht aktenkundig. Selbst die Amtsärztin gesteht zu, dass, da die verkehrspsychologische und die psychiatrische Stellungnahme positiv waren, somit trotz aller Bedenken im Zweifelsfall für den Klienten positiv entschieden werden muss. Die Amtsärztin empfiehlt vorsorglich (der Beschwerdeführer könnte ja trotzdem zu Suchtmitteln greifen und in der Folge beeinträchtigt ein Fahrzeug lenken) zu einer sehr stringenten und doch weitreichend in die Interessensphäre des Beschwerdeführers eingreifenden Auflage. Diese ist im Rahmen dieses Verfahrens hinsichtlich deren Deckung in den führerscheinrechtlichen Bestimmungen und insbesondere mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot zu beurteilen. Die Einschränkung der Lenkberechtigung erweist sich als sachlich nicht geboten, da sie auf eine reine Präventionsmaßnahme hinauslaufen würde, wofür das FSG keine Grundlage bietet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Mit seinem Erkenntnis vom 22.6.2010, 2010/11/0067 hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt, dass es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber bedürfe, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Diesbezüglich lässt weder das psychiatrische noch das amtsärztliche Gutachten ein nachvollziehbares Indiz einer Abhängigkeit des Beschwerdeführers und auch keine Verschlechterungsprognose der Eignungsvoraussetzungen erkennen.
Zur Rechtmäßigkeit einer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflage bedarf es gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 bzw. schlüssiger Feststellungen über die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Suchtmitteln bzw. eines gehäuften Missbrauch derselben, die hier sowohl im angefochtenen Bescheid und aus der Gutachtenslage ableitbar, hier offenbar nicht vorliegen.
Der VwGH hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 13. 8. 2003, 2002/11/0228 ausdrücklich festgehalten, dass, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustands möglich ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dies für die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht ausreicht.
Es ergeben sich auch aus dem hier vorliegenden amtsärztlichen Gutachten keine konkretisierbaren Anhaltspunkte, sodass der ärztlichen Befristungsempfehlung und demnach den darauf gestützten Auflagen im Bescheid bzw. der ausgesprochenen Befristung letztlich nicht gefolgt werden kann (vgl. VwGH 23.1.2001, 2000/11/0258 mit Hinweis auf VwGH 27.6.2000, 2000/11/0057).
Vielmehr scheint das amtsärztliche Gutachten von der Überlegung der Prävention getragen zu sein, nämlich den Beschwerdeführer durch entsprechende Überwachung von einem Suchtmittelkonsum abzuhalten, wobei zusätzlich präsumiert wird, sich in einem (für jeden Lenker möglichen) beeinträchtigten Zustand hinters Lenkrad zu setzen. Eine derartige Maßnahme als rein präventiver Aspekt findet weder im Gesetz Deckung, noch ist diese mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang zu bringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Voraussetzungen einer Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung von ärztlichen Nachuntersuchungen dargelegt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG in jenen Fällen (aber auch nur dann) besteht, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067).
Es konnte auch keine Krankheit festgestellt werden, die zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer