LVwG-750173/2/BP/JW
Linz, 01.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. März 2014, GZ: Sich40-7809, mit dem ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ als unbegründet abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 40/2014, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 13. März 2014, GZ: Sich40-7809, wies die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, i d g F (im Folgenden: NAG) als unbegründet ab.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst Folgendes aus:
Gemäß § 21a Abs. 4 NAG, ist der Nachweis über die Kenntnisse der Deutschen Sprache, auf einfachstem Niveau, nachweislich, anhand eines Sprachdiplomes, oder eines Kurszeugnisses, welches nicht älter als 1 Jahr sein darf, nachzuweisen. Gemäß §21a Abs. 4. Z 2 gilt dies nicht für Drittstaatsangehörige denen aufgrund Ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, wobei dieses mittels eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen ist.
Um noch mehr Klarheit in das am 18.09.2013 von Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft in Ankara erstellte Gutachten zu bringen, wurde aufgrund einer Aufforderung der hiesigen Behörde ein zusätzliches Gutachten bezüglich Ihrer Fähigkeiten, aufgrund physischem und psychischem Gesundheitszustand, eine weitere Beurteilung des Vertrauensarztes erstellt. Laut Gutachtenergänzung sind bei Ihnen keine Physischen Einschränkungen bezüglich lesen und Schreiben gegeben. Die Psychischen Einschränkungen beziehen sich in einem normalen Verhältnis zu Ihrem Alter, und die Möglichkeit Deutsch zu lernen liegt nur daran, dass Sie noch kein Wissen haben die Türkische Sprache zu lesen oder zu schreiben.
Im am 17.02.2014 erstellte Schreiben zur Verständigung von der Beweisaufnahme wurde Ihnen mitgeteilt, dass sich der Vertrauensarzt in seinem Gutachten auf Ihr Alter und Ihren Analphabetismus bezieht und dies nicht für eine Ausnahme nach § 21a Abs. 4 NAG ausreichend ist.
In Ihrem Schreiben von 04.03.2014 beziehen Sie sich ebenfalls auf das Gutachten und dessen Ergänzung wobei Sie die Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 a Abs. Ziffer 2 als gegeben erachten.
Unter Zugrundelegung des Sachverhaltes und der Tatsache, dass durch die Versagung des Aufenthaltstitels Ihre bisherige persönliche Situation unberührt bleibt, beziehungsweise sich nicht wesentlich verändert, halten wir die Abweisung des Antrages im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG für zulässig. Ihr relativ hohes Alter alleine ist kein Grund, das Lesen und Schreiben einer Sprache zu erlernen, sofern die dazu benötigten gesundheitlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Es währe Ihnen aus physischer und Psychischer Sicht möglich das Lesen und Schreiben der türkischen Sprache zu erlernen und somit auch das A-1 Niveau, der deutschen Sprache.
Im konkreten Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohles Österreichs und eines geordneten Fremdenwesens Ihre privaten Interessen.
Da die Voraussetzung zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 NAG nicht gegeben sind, musste auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 NAG nicht noch näher eingegangen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde der Bf vom 15. April 2014:
Zunächst werden darin die Beschwerdeanträge wie folgt formuliert:
Der Beschwerde ist ein Attest des privaten Krankenhauses X (Kardiologie Poliklinik) mit deutscher Übersetzung beigeschlossen, aus dem sich nachstehender „Befund“ bzw. nachstehendes „Gutachten“ ablesen lässt:
„Die beobachtete Patientin, bei der essentielle (primär) Hypertonie, atherosklerotische Herzkrankheit, Hyperlipidämie diagnostiziert wurde, ist laut den klinischen Befunden zum Besuch von oft stattfindenden oder lang andauernden Kursen oder Schulen zum Lernen von Sprachen nicht geeignet.“
3.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 7. Mai 2014 von der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Verwaltungsakt ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei feststellen.
3.2. Mit E-Mail vom 31. Juli 2014 verzichtete die rechtsfreundliche Vertretung der Bf auf die – ursprünglich – beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Eine Solche wurde daher auch nicht anberaumt, zumal der Sachverhalt widerspruchsfrei feststeht, bzw. eine Würdigung des vorgelegten Attests vorzunehmen war. . .
3.3. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter dem Punkt I. 1. und dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.
Insbesondere ist aber festzuhalten, dass bei der Bf keinerlei besondere psychische Belastung ausgewiesen ist, sie jedoch physisch an Bluthochdruck, atherisklerotischer Herzerkrankung und Fettstoffwechselstörung (erhöhter Cholesterinspiegel) leidet.
II.
Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem Akt. Betreffend das vorgelegte private medizinische Gutachten ist anzuführen, dass die von der Kardiologieklinik festgestellten Erkrankungen und Störungen durchaus glaubhaft, wenn auch ohne entsprechende Befundnachweise, angegeben werden. Festzuhalten ist aber auch, dass dieses – sich in einem einzigen Satz erschöpfende – Attest wenig geeignet ist, um die Befähigung zum Erlernen von Sprachen (bezogen auf physische und psychische Konstellation der Bf) zu bejahen oder verneinen.
III.
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1.2. Gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 40/2014, ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
2.1. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt stellte die Bf am 01.10.2013 in der österreichischen Botschaft in Ankara, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Angehöriger". Zunächst ist anzuführen, dass sie Mutter eines mittlerweile österreichischen Staatsbürgers ist, der als Zusammenführender im Sinn des § 47 Abs. 2 gelten kann. Zur Erlangung des Aufenthaltstitels ist es aber weiters erforderlich, dass die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt werden. Neben vielen anderen Voraussetzungen ist – der belangten Behörde folgend - im konkreten Fall relevant zunächst auf die Bestimmung des § 21a NAG einzugehen.
2.2.1. Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
2.2.2. Es ist nun unbestritten, dass die Bf, die einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 6 beantragt hatte, die in § 21a Abs. 1 NAG geforderten Sprachkenntnisse vorzuweisen hat. Allerdings ist hier auch auf § 21a Abs. 4 NAG Bedacht zu nehmen.
2.3.1. Gemäß § 21a Abs. 4 NAG gilt Abs. 1 leg. cit. nicht, für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
2.3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass Z. 1 dieser Bestimmung nicht einschlägig ist. Fraglich ist aber, ob sich die Bf auf Z. 2 stützen kann. Es ist also zu prüfen, ob der Bf aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises zugemutet werden kann oder nicht.
Die Physis der Bf ist durch – im Grunde altersbedingte – Herzkreislauferkrankungen bzw. –störungen zwar beeinträchtigt, aber Bluthochdruck und ein erhöhter Cholesterinspiegel wie auch die diagnostizierte atherosklerotische Herzerkrankung erreichen keinesfalls das Maß an physischer Beeinträchtigung, die den Besuch eines Deutschgrundkurses, der eben nicht einen lang andauernden Kurs- oder Schulbesuch darstellt, wie in dem privaten Attest ausgeschlossen, jedenfalls als zumutbar erachten lässt.
Eine psychische Erkrankung wurde weder in dem Gutachten des Vertrauensarztes noch im privaten Attest diagnostiziert.
Unbestritten ist aber, dass der Bf – aufgrund ihres Analphabetismus – vor allem das Erlernen der deutschen Sprache in schriftlicher Hinsicht erschwert sein wird. Der Vertrauensarzt hat in seiner Gutachtensergänzung vom Jänner 2014 abschließend festgestellt, dass die Bf die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht erlernen kann. Der belangten Behörde folgend, ist aber anzumerken, dass der Gesetzgeber einen derartigen Umstand nicht zum Ausnahmefall erklärt hat, der von der Voraussetzung absehen lassen würde, da hier explizit nur von Umständen des Gesundheitszustandes ausgegangen wird. Die – mit grundsätzlichem Analphabetismus verbundenen – Schwierigkeiten eine Fremdsprache auch schriftlich zu erlernen, werden in § 21a Abs. 4 NAG nicht genannt. Eine Erweiterung der Ausnahmetatbestände ist jedenfalls unzulässig, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Bf weiterhin der Verpflichtung des § 21a Abs. 1 NAG unterliegt.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Bf auf eine Ausnahme aufgrund einer Interessensabwägung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG stützen kann.
3.1. Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im
Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.2. Auch, wenn § 11 Abs. 2 Z. 6 NAG von Verlängerunsanträgen spricht, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, so ist Art. 8 EMRK jedenfalls zu prüfen und hiezu die in § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien bei der Abwägung zu beachten.
3.3. Im Fall der Bf ist ihr Privat- und Familienleben aufgrund der Tatsache, dass die Familie ihres Sohnes in Österreich lebt, bei der Beurteilung grundsätzlich relevant. Sie selbst aber lebte in den letzten Jahren durchgängig in der Türkei und kann nur auf einen 1 Jahrzehnt zurückliegenden mittelfristigen Aufenthalt in Österreich verweisen, der allerdings legal war.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens scheint jedenfalls nicht besonders hoch anzusetzen zu sein, zumal die Bf bei Gewährung des Titels zwar zu ihrem Sohn nach Österreich ziehen könnte, im Gegenzug dazu aber ihre Heimat, in der ebenfalls ein Sohn lebt, zu dem enger Kontakt besteht, da er für sie z.B. zur Bank fährt, aufgeben müsste.
An relevanten Integrationsmomenten in Österreich können weder wirtschaftliche noch soziale Aspekte erkannt werden. Hier ist das Fehlen jeglicher Sprachkenntnisse besonders anzuführen. Auf der anderen Seite aber, ist die Bf in der Türkei sowohl sprachlich als auch sozial voll integriert und lebt dort auch offenkundig im weiteren Familienverband.
Sie ist sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, wobei dieser Umstand nicht von besonderer Relevanz in der Abwägung ist.
Das Privat- und Familienleben findet seinen Ursprung in der Elternschaft und ist daher nicht erst während unsicherem Aufenthaltstatus entstanden. Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.
3.3. Abschließend ist also festzuhalten, dass eine Abwägung des Privat- und Familienlebens kein Überwiegen der persönlichen Interessen der Bf am Absehen von der Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG hervorgebracht hat.
Da die Bf aber jene Voraussetzung nicht erfüllt, liegt auch § 47 Abs. 2 NAG nicht vor, zumal es eben an einer Voraussetzung des 1. Teiles mangelt. Wie auch schon die belangte Behörde verzichtet das Oö. Landesverwaltungsgericht auf die Erörterung weiterer Kriterien, da dies zu keinem anderen Ergebnis mehr führen könnte.
4. Es war somit im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree