LVwG-600429/2/Kof/KR
Linz, 11.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-600429/2/Kof/KR Linz, 11. August 2014
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J. M., geb. x, x gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 2014, VerkR96-Sammelakt/Lid,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Datum: 24. Juli 2014
der Zeitraum: 18. bis 22. August 2014, 25. bis 29. August 2014
gesetzt wird.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) den in der Präambel zitierten Ladungsbescheid – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Dr. X, Arzt für Allgemeinmedizin in S. vom 15. Juli 2014 vorgelegt.
mit dem Hund in den Garten zu gehen, ist der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht zu entnehmen.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler