LVwG-600429/2/Kof/KR

Linz, 11.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-600429/2/Kof/KR                                                                Linz, 11. August 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J. M., geb. x, x gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 2014, VerkR96-Sammelakt/Lid,

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.   

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Datum: 24. Juli 2014

der Zeitraum: 18. bis 22. August 2014, 25. bis 29. August 2014

gesetzt wird.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

                                                      

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) den in der  Präambel zitierten Ladungsbescheid – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten:

amtsärztliche Untersuchung zur Prüfung der Haftfähigkeit

 

Datum: 24. Juli 2014, Zeit: 08.00 – 11.00 Uhr,

Ort: Sanitätsdienst, Erdgeschoss, Zi. Nr. E13 – Anmeldung

 

 

 

 

Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit: ärztliche Befunde, Operationstermin

 

Wenn Sie diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird.“

 

Gegen diesen Ladungsbescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und den Ambulanzbericht des Klinikum Wels-Grieskirchen vom 25. Juni 2014 sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, erstellt von Herrn
Dr. X, Arzt für Allgemeinmedizin in S. vom 15. Juli 2014 vorgelegt.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Dem behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Bf noch eine Primärfreiheitsstrafe von 168 Stunden zu verbüßen hat.

In der – mit dem in der Präambel zitierten Ladungsbescheid – vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung soll die Hafttauglichkeit des Bf geklärt werden;

siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 14.11.2001, 2000/03/0292.

 

Weder aus dem Ambulanzbericht, noch aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist ersichtlich, dass der Bf nicht in der Lage sei, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – Sanitätsdienst zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen.

 

Im Gegenteil:

Gemäß der Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde dem Bf eine Ausgehzeit

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährt.

Dass diese Ausgehzeit – wie der Bf argumentiert – sich nur darauf beschränkt,
mit dem Hund in den Garten zu gehen, ist der Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht zu entnehmen.

 

Da der im behördlichen Bescheid angeführte Termin bereits verstrichen ist, war ein neuer Termin (genau genommen: Zeitraum) festzusetzen, in welchem der Bf zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen hat.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

 

 

 

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler