LVwG-550266/8/BR/KR
Linz, 22.07.2014
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier, über die Beschwerde der x, x, x, vertreten durch x, Rechtsanwälte x, x, x, x, x als mitbeteiligte Partei, gegen den Punkt III. Z7, Seite 9 unten des zweiten Teilbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 29.04.2014, GZ: Agrar01-57/2-2013, nach der am 22.7.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; der Bescheid wird in dessen Punkt III / 7 iVm Z23 ersatzlos behoben; die Z23 des II. Teilbescheides wird dem zur Folge mit der Maßgabe verändert, als die EZ x der KG x eine Jagdgebietsfläche von 28,8627 ha umfasst.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem beschwerdegegenständlichen 2. Teil-Bescheid, wurde über Antrag der Mitbeteiligten Partei vom 21.8.2013, die im Besitz der Beschwerdeführerin stehende Grundstücksparzelle Nr. x der KG x im Ausmaß von 2,8 ha als Arrondierungsmaßnahme dem Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei zugeordnet. Gegen die in diesem Bescheid hinausreichenden Jagdgebietsfeststellungen erstreckt sich diese Beschwerde gemäß der Klarstellung seitens der Beschwerdeführerschaft nicht. Der beschwerdegegenständliche Spruchpunkt lautet:
„Die Eigenjagdbefugnis wird auf Grund der erhobenen Ansprüche auf folgenden Grundstücken zuerkannt:
III. Arrondierungen:
x, x, x:
Jagdteil x, Arrondierung GstNr. x, Fläche 2,800 ha; das Jagdgebiet wurde demnach auf der ‚Arrondierungsparzelle x mit 26,0637 ha festgestellt.“
I.1. Begründend führte die Behörde zu I. Eigenjagdgebiete bzw. III. Arrondierungen aus wie folgt:
„Die Feststellung der zuerkannten Eigenjagdflächen gründet sich auf die ordnungsgemäße und rechtzeitig erfolgte Anmeldung der Jagdgebiete sowie auf die Tatsache, dass die Voraussetzungen nach § 6 ff des Oö. Jagdgesetzes, insbesondere wegen des Ausmaßes der Eigenjagdgebiete und deren jagdlicher Nutzbarkeit nachgewiesen und erfüllt sind.
Das im Eigentum der x befindliche Gst. Nr. x, KG. und Gemeinde x wurde von dieser zur Gänze als Eigenjagdfläche beantragt. Auch von der an die Eigenjagd der x angrenzenden Eigenjagdbesitzerin x wurde das gesamte Grundstück als Jagdeinschluss / Arrondierung beantragt.
Da das Gst. Nr. x, KG. x von der Eigentümerin und von der angrenzenden Eigenjagdbesitzerin beantragt wurde, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein jagdfachliches Gutachten des Amtssachverständigen dazu eingeholt.
Dieses Gutachten wurde vom jagdfachlichen Amtssachverständigen am 05.02.2014 erstellt und den betroffenen Parteien mit E-Mail vom 10.02.2014 zur Kenntnis und Möglichkeit der Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit der rechtsfreundlichen Vertretung hat die x die Rechtsanwaltskanzlei x, x, x beauftragt.
Mit Eingabe vom 17.02.2014 wurde seitens des Rechtsvertreters eine umfangreiche Stellungnahme sowie ein Gutachten des Ingenieurbüros für Landwirtschaft / Agrartechnik x, x, vom 14.02.2014 vorgelegt.
Die Stellungnahme samt Gutachten wurde dem jagdfachlichen Amtssachverständigen, x zur abschließenden fachlichen Beurteilung übermittelt.
Herr x kommt wie in seinem ursprünglichen Gutachten vom 05.02.2014 auch in seinem abschließenden Gutachten vom 31.03.2014 zu dem Schluss, dass der von ihm vorgeschlagene Arrondierungsteil des Gst. Nr. x, KG. x, Gemeinde x im Ausmaß von 2,8 ha jagdlich der Eigenjagd x, im Eigentum x zuzuschlagen ist.
Dem Gutachten vom 05.02.2014 des jagdfachlichen Amtssachverständigen x ist zu entnehmen, dass Arrondierungen dann behördlich durchzuführen sind, wenn jagdwirtschaftliche Gründe dies erfordern. Solche jagdwirtschaftlichen Gründe sind vor allem in der Sicherstellung der Bejagbarkeit und gravierender Nachteile hinsichtlich der Trennung von Einstands- und Äsungsbereichen, welche sich aus ungünstigen Jagdgebietsgrenzen ergeben können, zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Bejagbarkeit sind jagdwirtschaftliche Gründe, die die Arrondierung erfordern, dann gegeben, wenn schmale Einsprünge durch die Jagdgebietsgrenzen entstehen, auf welchen eine sichere Schussabgabe und insbesondere das zur Strecke bringen des Wildes auf dem eigenen Jagdgebiet erschwert ist. Dies trifft im gegenständlichen Fall nur auf den hangobersten, nördlichen Zipfel des Grundstückes zu, welcher dreiecksförmig immer schmäler wird.
Aus jagdwirtschaftlichen Gründen – hinsichtlich der Trennung von Einstands- und Auszugsgebieten – ist im gegenständlichen Fall die auf dem Orthofoto gut erkennbare, in Verjüngung stehende Kahlfläche im obersten Teil zu berücksichtigen, weil z.B. bei der Bejagung auf dieser Fläche durch die unmittelbare Grenzlage das zur Strecke bringen im eigenen Jagdgebiet Weißenbach erschwert würde.
Für den weitaus größeren südlichen Teil des Grundstückes x, KG. x ist aus jagdfachlicher Sicht festzustellen, dass dieser eine Größenausdehnung hat, die weder die Schussabgabe behindert, noch die jagdliche Nutzung nur auf Grund der Jagdgebietsgrenzen maßgeblich erschweren würde.
Der jagdfachliche Amtssachverständigen empfiehlt daher, die in der dem Bescheid beiliegenden Kartendarstellung dargestellte Fläche von ca. 2,8 ha zu arrondieren. Begründet wird dieser Vorschlag mit der zunehmende Schmalheit des Grundstückes und der Beseitigung maßgeblicher jagdwirtschaftlicher Benachteiligung des Eigenjagdgebietes x durch das weit in dieses Jagdgebiet einspringende Grundstück x, KG. x.
Festzuhalten ist, dass es sich bei der beantragten Arrondierung bzw. Eigenjagdfeststellung des Gst. Nr. x, KG. x um eine Fläche im Gesamtausmaß von 28,8627 ha handelt. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Arrondierungsfläche beträgt ca. 2,8 ha und somit um eine vergleichsweise kleine Fläche. Diese Teilfläche stellt – nach Ansicht der Behörde – das jagdwirtschaftlich unumgänglich notwendige Ausmaß dar, und ist entgegen der Meinung der Antragstellerin x als ausreichende Arrondierungsfläche anzusehen.
Entgegen der Ansicht des vorgelegten Privatgutachtens von x ist aus der von x verwendeten Kartendarstellung mit Höhenschichtenplan und Neigungsverhältnissen zu entnehmen, dass das vorgeschlagene Arrondierungsgebiet vor allem den hangobersten Bereich des Gst. Nr. x, KG. x, und damit große Teile einer Zwischenverebnung im ansonsten steilen Hang, umfasst. Weiters zeigt der Verlauf der Höhenschichtenlinien, dass die Bringung von Wild aus großen Teilen dieses Bereiches, der Falllinie folgend, nur nach Südosten, und damit in das nachbarliche Grundstück Nr. x, KG. x, im Eigentum x möglich ist. Eine Bringung erlegten Wildes bergauf ist demnach in diesem Bereich ohnehin nur bei Arrondierung zum Eigenjagdgebiet x möglich, welches die vorgeschlagene Arrondierungsfläche auf 3 Seiten umschließt.
In seinem abschließenden Gutachten hält der jagdfachliche Amtssachverständige seine ursprüngliche Aussage vollinhaltlich aufrecht, wonach bei einer max. Breite von 170 m und der spitzwinkeligen Dreiecksform und somit in sehr schmalen Zwickeln das sichere zur Strecke bringen geschossenen Wildes maßgeblich erschwert ist. Dieses sehr wesentliche Argument wurde vom vorgelegten Gegengutachter in keiner Weise behandelt.
Auf Grund der auf dem Gst. Nr. x, KG. x unmittelbar am Rande der Grundstücksgrenze zum Gst. Nr. x, KG. x liegenden Freifläche würde bei Verbleib der Arrondierungsfläche beim Eigenjagdgebiet x der x die Bejagung auf dieser Fläche durch die unmittelbare Grenzlage das zur Strecke bringen im eigenen Jagdgebiet x erschweren.
Dem Vorbringen der x, vor allem auch im vorgelegten Privatgutachten ist grundsätzlich beizupflichten, dass nach Möglichkeit die neuen Grenzen so zu ziehen sind, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen.
Im gegenständlichen Fall ist eine entsprechende Grenzziehung auf einer Länge von ca. 150 m durch Markierung, z.B. in Form von 2 – 3 Farbringen an Bäumen nach Ansicht des jagdfachlichen Amtssachverständigen zumutbar. Für die Behörde ist somit eine ausreichende Ersichtlichmachung in der Natur gegeben.
Das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen x auch zu den Ausführungen des vorgelegten Gutachtens von x sind für die Behörde nachvollziehbar und für die Entscheidung ausreichend, so dass die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines nicht erforderlich ist.
Soweit vom Vertreter der x die fachliche Befähigung des x angezweifelt wird ist festzuhalten, dass Herr HR. x der Bezirkshauptmannschaft x als jagd- und forstfachlicher Amtssachverständiger zur Verfügung steht und vom Land Oberösterreich als Dienstgeber diesbezüglich vereidigt wurde.
Warum das Abführen einer Besprechung im Vorfeld einer Begutachtung die Sachlichkeit und die fachliche Richtigkeit eines Gutachtens beeinträchtigen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein Befangenheitsgrund ist darüber hinaus weder durch HR. x noch durch die Behörde zu erblicken.
Die Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters der x, wonach eine Entscheidung über ein angemessenes Entgelt durch die Behörde nur dann festzulegen ist, wenn kein entsprechendes Übereinkommen zwischen den Beteiligten erlangt werden sollte, wird grundsätzlich geteilt. Entgegen seiner Ansicht ist jedoch eine Trennung des Arrondierungsbescheides und der Festlegung eines Entgeltes sehr wohl möglich und darüber hinaus erscheint eine Entscheidung über ein entsprechendes Entgelt sinnvoll erst nach Rechtskraft einer bescheidmäßigen Feststellung der Arrondierung.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nunmehr die noch nicht zur Gänze aufgeschlüsselte Jagdgebietsfeststellung in einem 2. Teilbescheid abgeschlossen werden.
II. Der Beschwerdeführer trat dem nach der Geschäftszahl und Datum bezeichneten zweiten Teilbescheid, welcher ihm am 9.5.2014 zugestellt wurd mit der nachfolgend ausgeführten fristgerecht erhobenen und auf Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG und §§ 7 ff VwGG gestützten Beschwerde entgegen (auf die in der Beschwerde erfolgten texlichen Hervorhebungen [Unterschreichungen u. Fettschrift] wird in der hier ob der Komplexität der Ausführungen wörtlichen Wiedergabe] verzichtet:
„ ….wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der
Beschwerdeführerin auf Unversehrtheit des Eigentums und Verletzung des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes der Ausübung ihres Jagdrechtes auf ihrem Grund und Boden und Nicht-Arrondierung der in ihrem Eigentum stehenden Grundfläche zum benachbarten Jagdgebiet, entgegen den Voraussetzungen des § 13 OÖ JagdG, an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben.
2. Relevanter Sachverhalt
2.1 .Allgemeines zum Verfahren der Jagdgebietsfeststellung
Die Jagdperiode im Jagdgebiet x beträgt 9 Jahre (§ 2 Abs 2 OÖ JagdG). Sie endete am 31.3.2014 (§ 2 Abs 1 OÖ JagdG).
Eigentümer von Grundflächen, die deren Feststellung als Eigenjagdgebiet gem § 6 OÖ JagdG wünschen, mussten entsprechende Anträge sohin bis längstens 30.9.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde stellen (§ 10 Abs 1 OÖ JagdG).
Ebenso mussten bis zum 30.9.2013 Anträge auf Gebietsabrundungen iSd § 13 0ÖJagdG eingebracht werden.
Die Behörde hätte die Eigenjagdgebiete bzw. genossenschaftlichen Jagdgebiete sowie allfällige Arrondierungsgebiete und deren jeweiliges Flächenausmaß für die zukünftige Jagdperiode mittels Bescheid bis spätestens 31.12.2013 feststellen müssen (§10 Abs 3 OÖ JagdG).
2.2. Antrag der Beschwerdeführerin
Mit Antrag vom 11.9.2013 beantragte die Beschwerdeführerin x unter detaillierter Anführung der in ihrem Eigentum stehenden zusammenhängenden Grundflächen (Grundstücksnummern und Flächenausmaß; Grundbuchsauszug) deren Feststellung als Efgenjagdgebiet „x" mit 6097964 ha.
Neben anderen Grundflächen beanspruchte die Beschwerdeführerin erstmals das streitgegenständliche Grundstück Nr. x KG x als Teil ihres Eigenjagdgebietes „x" festzustellen.
2.3. Schreiben/Antrag x
Mit Antrag vom 04.9.2013 beanspruchte Frau x die Feststellung von 4 Eigenjagdgebieten („x", „x", „x" und streitgegenständlich „x"). Diesen Antrag hat Frau x handschriftlichen mit dem Zusatz „Arrondierung: Grundstück Nr. x" ergänzt. Dies deutete die Bezirksverwaltungsbehörde als Antrag auf Zuschlag- entgegen der neuen Eigentumsverhältnisse - des Grundstücks Nr. x zum Jagdgebiet „x".
Mit der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt vor diesem Antrag Kontakt aufgenommen, um eine einvernehmliche Lösung (§ 13 Abs 4 OÖ JagdG) zu finden!
Der streitgegenständliche Aspekt der umfangreichen Jagdgebietsfeststellung reduziert sich daher auf das sowohl von x als auch von der Beschwerdeführerin beanspruchte Grundstücks Nr. x.
2.4. Verfahrensverlauf
Ohne vorhergehende Gutachtenseinholung erstellte die zuständige Sachbearbeiterin x gemeinsam mit dem Amtssachverständigen x am 30.12.2013 einen Plan zur Erstellung des Jagdgebietsfeststellungsbescheides. Demnach sollte der obere Teil des Grundstücks Nr. x - entgegen der Eigentümerposition der x - dem Eigenjagdgebiet „x" zugeschlagen (arrondiert) werden, da die Bejagung vom Eigenjagdgebiet x für diesen Teil aus „jagdfachlichen Aspekten" nicht sinnvoll erscheine (Aktenvermerk BH Gmunden vom 21.1.2014).
Dies wurde x bereits am 21.1.2014 im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirksverwaltungsbehörde mitgeteilt (Aktenvermerk BH Gmunden vom 21.1.2014). Zu diesem Zeitpunkt wusste die Beschwerdeführerin noch nicht einmal von der Beanspruchung ihres Grund und Bodens durch x. Der entsprechende Antrag wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Ebensowenig wurden im Vorfeld (Vergleichs-) Gespräche geführt, um auf eine einvernehmliche Lösung (§ 13 Abs 4 OÖ JagdG) hinzuwirken.
Erst am 3.2.2014, sohin im Anschluss an die ohnehin schon getroffene Arrondierungsentscheidung, wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt (Gutachtensauftrag vom 3.2.2014).
Erst durch die Zustellung des Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen am 10.2.2014 erfuhr die Beschwerdeführerin von der beantragten Arrondierung des Grundstücks Nr. x. Dieser sah die Notwendigkeit der Arrondierungsmaßnahme darin, dass durch den Grenzverlauf die sichere Schussabgabe und das zur Strecke bringen des Wildes auf dem Jagdgebiet „x" erschwert sei. Zudem sei dies auch aufgrund der Trennung der Einstands- und Auszugsgebiete hinsichtlich einer Kahlfläche (unter Verweis auf ein Orthofoto) der Fall (Gutachten ASV vom 5.2.2014).
Obwohl es seitens der Behörde über 5 Monate brauchte, eine erste Stellungnahme zum Antrag abzugeben, wurde der Beschwerdeführerin lediglich eine Äußerungsfrist von 11 Tagen (diese innerhalb der Semesterferien in OÖ) eingeräumt.
Trotz dieser unangemessen kurzen Frist legte die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung sowie ein Privatgutachten des ausgewiesenen Spezialisten x, Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft, Ingenieurbüro für Landwirtschaft/Agrartechnik und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vor. x zeigt deutliche Mängel des Gutachtens des Amtssachverständigen auf:
- Am Oberhang des Grundstückes gibt es gar keine Äsungsflächen. Ebensowenig ist die von x erwähnte Kahlhiebsflächen auf dem Orthofoto 2010 erkennbar.
- Eine intensive Bejagung der Arrondierungsfläche gar nicht möglich, da in diesem Bereich sowohl Äsungsflächen als auch Jagdeinrichtungen fehlen und die Infrastruktur des Eigenjagdgebietes „x" nicht zur Bejagung dieses Teilbereiches ausgelegt ist.
- Eine Wildbergung sowie Zufahrt zum Jagdgebiet wäre nur über den Forstweg auf dem Grundstück Nr. x möglich.
- Hinsichtlich einer sicheren Schussabgabe ist ein Bereich in einer Tiefe von 150 m entlang der Grenze eines Jagdgebietes immer kritisch. In dieser Zone ist wegen der geringen Entfernung zur Grenzlinie eine Bejagung unstatthaft.
- Der gezogene (Arrondierungs-)Grenzverlouf ist in der Natur nicht ersichtlich, was eine Bejagung bereits aufgrund dieser unklaren Verhältnisse für beide Teile erschweren würde.
Durch die Feststellung des gegenständlichen Grundstückes zum Jagdgebiet „x" entstehen für das Eigenjagdgebiet „x" daher keine jagdwirtschaftlichen Erschwernisse.
Zur Jagdgebietsfeststellung in der Gemeinde x erging sodann am 6.3.2014 ein 1. Teilbescheid der die Jagdgebiete und die Arrondierung hinsichtlich der Grundstücksteile des Beschwerdeführers sowie DI x ausklammerte.
Mit Schreiben vom 27.3.2014 wurde der Amtssachverständige x aufgefordert, zum Äußerungsantrag der Beschwerdeführerin sowie zum Privatgutachten Stellung zu beziehen. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 31.3.2014 wurde der Beschwerdeführerin nie zur Äußerung zugestellt. In dieser Stellungnahme führte der Amtssachverständige die Höhen- bzw. Neigungsverhältnisse im Widerspruch zum Privatgutachten aus. Er wiederholte erneut die Problematik von über die Jagdgebietsgrenze flüchtendem beschossenem Wild.
Mit 2.-Teilbescheid vom 9.4.2014 arrondierte die BH Gmunden die nördliche Fläche des Grundstückes x im Ausmaß von 2,8 ha und stellte die Eigenjagdgebiete der x und x im Übrigen wie beantragt fest.
3. Rechtswidrigkeit des Inhaltes
3.1. Unzulässige Arrondierung ohne Antrag
Da § 13 OÖ JagdG die Maßnahme der Arrondierung als antragsbedürftigen Verwaltungsakt normiert, ist das am 4.9.2013 der Behörde überreichte Schreiben von Frau x auf seine tatsächliche Antragsqualität zu überprüfen.
Diese beantragt zunächst das Grundstück x als Jagdeinschluss. Ein derartiger Jagdeinschluss iSd § 12 Abs 3 OÖ JagdG liegt gegenständlich allerdings nicht vor, da sich ein solcher grundsätzlich nur auf die genossenschaftliche Jagd bezieht. Das Grundstück x ist aber Teil einer Eigenjagd. Auf diesen Fehler (offenbar aufmerksam gemacht) reagierte die Antragstellerin durch handschriftliche Ergänzung ihres Schreibens ohne nähere Begründung. § 13 Abs 1 OÖ JagdG erfordert allerdings einen begründeten Antrag. Mangels dieses Erfordernisses liegt sohin kein wirksamer Antrag von x vor, sodass die Behörde nicht berechtigt ist, ohne entsprechenden Antrag eine Arrondierung vorzunehmen.
3.2. Unzulässige Arrondierung ohne vorhergehenden einvernehmlichen Lösungsversuch
Bei einer Arrondierung handelt es sich um einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers, dem gern § 1 OÖ JagdG grundsätzlich das Jagdrecht auf seinen Grundflächen zukommt. Dieses Jagdrecht wird ihm durch die Arrondierung auf seinen eigenen Flächen zwangsweise entzogen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl zuletzt VfGH 13.10.1993, B 200/92, B 1897/92 = JBI. 1994, 398) ist eine derartige zivilrechtliche Beschränkung gegen den Willen eines Eigentümers nur zulässig, wenn sich zunächst der Interessent persönlich um eine Verhandlungslösung bemüht hat (siehe hierzu ausführlich Punkt 4. und 5.). Davor mangelt es an der Notwendigkeit/Erforderlichkeit des Eingriffs (VfSlg 7553/1975). Die „ernsthaften Bemühungen" des Enteignungswerbers stellen von der Behörde zu prüfende Bedingungen der Zulässigkeit derartiger Eingriffe dar (VfGH B 200/09, ß 1897/92).
Davon abgesehen sieht § 13 Abs 4 OÖ JagdG ausdrücklich die Möglichkeit der einvernehmlichen Lösung zwischen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete vor.
Gegenständlich hat sich die Antragstellerin Frau x zu keinem Zeitpunkt um eine einvernehmliche Lösung bemüht, sodass der gegenständliche „Antrag" auch schon aus diesem Grund unzulässig ist.
3.3. Arrondierung ohne ,,landwirtschaftlichen Grund" iSd § 13 OÖ JagdG. Gem § 13 Abs 1 OÖ JagdG sind Arrondierungen nur durchzuführen, wenn dies „jagdwirtschaftliche Gründe" erfordern. Sinn und Zweck von Arrondierungen nach § 13 Abs 1 leg cit ist es keineswegs jagdliche Ideallösungen zu schaffen. Die aufgrund des Grenzverlaufs üblicherweise entstehenden Schwierigkeiten beim Bejagen eines Gebietes müssen in Kauf genommen werden und bilden keinen Grund für eine Arrondierung (vgl VwGH 2001/03/0454; VwGH 97/03/0210).
Durch den Verlauf der Jagdgrenzen sind die Abschussmöglichkeiten der Beschwerdeführerin auch nicht einseitig begünstigt, weil die Einstands- und Auszugsgebieten des Wildes nicht - verteilt auf beide Jagdgebiete -auseinanderklaffen (VwGH 97/03/0210).
Ebenso wenig stellen die Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft oder eine Erhöhung der Jagdeffizienz oder die Erzielung einer optimalen Jagdgrenze eine Rechtfertigung zur Vornahme von enteignenden Arrondierungsmaßnahmen vor (VwGH 2001/03/0454 ergangen zum JagdG Kärnten). Um einer Arrondierungsmaßnahme zu rechtfertigen muss es daher zur wesentlichen Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes für den Jagdnachbarn kommen. Diese muss über die üblichen mit dem Zusammenstoß von Jagdgebieten verbundenen Schwierigkeiten deutlich hinausgehen (VwGH 2001/03/0454 zum Kärntner JagdG). Eine lediglich „für den Jagdbetrieb nicht günstige Situation" stellt noch keine jagdwirtschaftliche Notwendigkeit zur Arrondierung der Flächen dar (VwGH 86/03/0141 zum Niederösterreichischen JagdG).
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Arrondierungsmaßnahme sind daher nicht allein die Abschussmöglichkeiten des Wildes entscheidend. Vielmehr kommt es auch auf die mit der Jagd verbundenen Tätigkeiten des Hegens und Pflegens der Wildtiere gern § 3 OÖ JagdG an. Dies ist x schon aufgrund der mangelnden Erschließung der entsprechenden Flächen vom Jagdgebiet „x" aus nicht gewährleistet.
Eine Bejagung bzw. das Schießen von Wildtieren ist zudem wie von x ausgeführt in einer Abschusszone von 150 m zum angrenzenden nachbarlichen Jagdgebiet ohnehin unstatthaft, sodass de facto diese Flächen auch gar nicht konkret dem Abschuss dienen. Warum durch den gegenständlichen Grenzverlauf das benachbarte Jagdgebiet über die üblichen Schwierigkeiten im jagdlichen Grenzgebiet hinaus benachteiligt sei, wird in der Bescheidbegründung nicht weiter ausgeführt, sodass der Bescheid nicht nur aufgrund seines gesetzwidrigen Inhaltes mit Rechtswidrigkeit belastet ist, sondern auch aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht der belangten Behörde.
3.4. Erschwerung der Jagd durch Missachtung des § 13 Abs 2 OÖ JagdG
Durch die Feststellung der Arrondierungsfläche im Sinne des zweiten Teilbescheides missachtet die Behörde völlig die Vorgaben des § 13 Abs 2 OÖ JagdG, der durch die Vorgabe die Grenzen an natürliche Gegebenheiten anzupassen, die Erkennbarkeit des neuen Grenzverlaufes absichern will. Der neue durch die Behörde angeordnete Grenzverlauf ist nunmehr völlig unsicher und erschwert zudem die Jagd, da die Jagdgebiete nunmehr in natura nicht voneinander zu unterscheiden sind bzw. sich diese Grenze in natura nicht erschließt.
Der Bescheid ist in diesem Zusammenhang unvollständig und unschlüssig, zumal er nicht anordnet, wie dieser Grenzverlauf nunmehr tatsächlich kenntlich gemacht werden soll. Unter Anlehnung an das Amtssachverständigengutachten geht die belangte Behörde lediglich davon aus, dass die Grenzziehung durch die Anbringung von Farbringen an Bäumen zumutbar ist, unterlässt es aber völlig zu bestimmen, wen nunmehr die Pflicht zur entsprechenden Kennzeichnung trifft. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch unvollständig.
4. Verfassungswidrigkeit des § 13 OÖ JagdG
Nach § 13 OÖ JagdG ist eine Arrondierung nur zulässig, „wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern“. Dieses Erfordernis der jagdwirtschaftlichen Gründe steht allerdings im sachlichen Widerspruch zu dem in § 10 iVm § 13 OÖ JagdG verankerten Antragsprinzip (ohne rechtzeitigen Antrag keine amtswegige Arrondierung). Dieser sachliche Widerspruch führt zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen: Entweder es handelt sich um jagdliche Gründe, die folglich auch amtswegig von der Behörde wahrzunehmen sind (siehe so zB Agrarverfahren: Zusammenlegungsverfahren iSd Flurverfassung) oder es handelt sich eben nur um Eigeninteressen, die einen Eingriff in das Eigentumsrecht nur unter äußerst engen Voraussetzungen rechtfertigen können. Grundsatz ist nach wie vor, dass es auf fremden Grund und Boden kein Jagdrecht geben kann [Norer (Hrsg), Handbuch des Agrarrechts (2005) 237).
Da gesetzlich die Antragspflicht vorgesehen ist, kann es sich nur um die Verfolgung von Eigeninteressen handeln. Wenn schon bei der Verfolgung von öffentlichen Interessen eine vorgeschaltete Verhandlungslösung
verfassungsrechtlich vorgegeben ist (VfGH 13.10.1993, B 200/92, B 1897/92; siehe schon unter Punkt 3.2), muss diese Voraussetzung hier umso mehr gelten.
In seiner Entscheidung (B 200/92, B 1897/92) entkräftete der VfGH den Einwand der dortigen Beschwerdegegnerin, der Versuch einer einvernehmlichen Lösung vor Einleitung des Enteignungsverfahrens sei im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben, mit dem Hinweis, dass dies verfassungsimmanent ist und sogar ohne besondere gesetzliche Regelung zu beachten ist.
Sollte dennoch die fehlende gesetzliche Regelung, wie von der Erstbehörde angenommen, dem entgegenstehen, wäre damit diese gesetzliche Bestimmung zugleich verfassungswidrig.
5. Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums
Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht. Eigentumseingriffe sind verfassungsrechtlich allerdings nur zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (ultima ratio).
Bei der Arrondierung eines Grundstückes kann es sich aber um kein öffentliches Interesse handeln, da eine Arrondierung zwingend einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Es steht sohin im Belieben der Parteien, einen derartigen Antrag zu stellen oder nicht. Damit kann das öffentliche Interesse aber nicht so ausgeprägt sein, dass eine zwangsweise Enteignung hinsichtlich des Jagdrechtes auf eigenen Grund und Boden gerechtfertigt wäre. Liegt aber kein öffentliches Interesse vor, so fehlt es an einer verfassungsgesetzlichen Möglichkeit, einen Teil des Eigentumsrechtes, nämlich das Jagdrecht, zwangsweise zu entziehen. Die Bestimmung des Jagdgesetzes ist verfassungswidrig.
6. Fehlerhafter Spruch
Im Spruch wird beim Grundstück x der EZ x eine Fläche von 26,0627 ha der x zugewiesen (Punkt I 23). Unter Punkt III 7 wird eine Fläche von 2,8 ha des Grundstückes x (ohne EZ, ohne KG) Frau x zugewiesen. Wie sich diese Flächen jeweils zusammensetzen, ergibt sich aus dem Spruch nicht. Sohin ist der Spruch in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar, da die Fläche nicht bestimmt wird. Auch die angehängte Farbkarte lässt nicht erkennen, wie jetzt die Grenze verlaufen soll. Es wird auch nicht bestimmt, wer diese Grenze ersichtlich machen soll.
Der Spruch ist sohin in sich unschlüssig, da weder die Fläche individualisiert ist, noch festgelegt wird, wer für die Abgrenzung in der Natur zu sorgen hat. Ohne die entsprechende Abgrenzung in der Natur ist aber die Arrondierung nicht bestimmt. Richtiger Weise ist in jedem Fall - sofern die Arrondierung überhaupt für zulässig erachtet wird - Frau x für die eindeutige Kennzeichnung der arrondierten Fläche verantwortlich und hat die entsprechenden Vermessungskosten zu tragen. Dies ist im Bescheid auch entsprechend aufzunehmen.
7. Wesentliche Verfahrensmängel
7.1. Unzulängliches Sachverständigengutachten - unterlassene Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen
Der von der belangten Behörde mit der Begutachtung beauftragte Amtssachverständige x ist, wie eine Internetrecherche ergab, bei der Bezirksforstinspektion tätig und berät offenbar Waldeigentümer in forstlichen Fragen. Herr x ist sohin nicht primär Sachverständiger in jagdlichen Angelegenheiten. Gern § 52 Abs 2 wäre die Behörde aufgrund der Besonderheit des Falles und der gebotenen Fachkompetenz im Bereich von jagdlichen/jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten verpflichtet gewesen, einen nicht amtlichen Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Dies wird auch durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten und die darin aufgezeigten Mängel der jagdlichen Einschätzung durch den Amtssachverständigen bestätigt.
Das vorgelegte Privatgutachten wurde vom gerichtlich beeideten Sachverständigen x eingeholt, der in der Sachverständigenliste der österreichischen ordentlichen Gerichte ausdrücklich auch für das Jagdwesen eingetragen ist. Dieser zeigt ua auf, dass die Beurteilung der Möglichkeit der Bejagung vom Amtssachverständigen völlig außer Acht gelassen wurde. Auch in seiner Erwiderung zum Privatgutachten geht der Sachverständige nur auf Abschussdistanzen bzw. die Möglichkeit, dass das angeschossene Wild in das andere Jagdgebiet wechselt, ein. Genaue Angaben, in welche Richtung jeweils Schusswechsel zu erfolgen haben bzw. wie sich die arrondierte Dreiecksfläche auf ein Schussfeld auswirkt, werden vom Amtssachverständigen in keinster Weise behandelt.
Ebenso unschlüssig, legt der Amtssachverständige weder die Hangneigung und Höhenverhältnisse noch das Bestehen von sogenannten Kahlflächen dar. Ebebnsowenig lokalisiert er Einstands- bzw. Auszugsgebieten der Wildtiere und trifft keine Angaben zu einem allfälligen Wildwechsel zwischen den Jagdgebieten oder den Wildbestand.
Zumal das gegenständliche Gutachten daher weder eine Befundaufnahme noch konkrete Feststellungen zur Örtlichkeit, sowie den Jagd- und Wildverhältnissen enthält ist es nicht logisch nachvollziehbar und daher unzureichend. Entsprechende Feststellungen fehlen sowohl in seinem Gutachten als auch im endgültigen Bescheid, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist.
7.2. Eindruck der Befangenheit des Amtssachverständigen
Nicht nur dass das Fachwissen des Sachverständigen im Bereich von jagdlichen Angelegenheiten bezweifelt wird, hat er schließlich trotz Aufforderung der Beschwerdeführerin in I. Instanz seine Befähigung und Berechtigung zur Gutachtenserstellung in jagdlichen Angelegenheiten nicht dargetan. Zudem erhärtet dies auch den Eindruck der Befangenheit des Sachverständigen nach § 7 AVG.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus Widersprüchlichkeiten im Akt: Der Amtssachverständige wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin erst am 3.2.2014 ersucht, ein Gutachten zu erstellen. Bereits am 21.1.2014 hat der Amtssachverständige allerdings gemeinsam mit der Sachbearbeiterin das Ergebnis der Arrondierungsentscheidung an x mitgeteilt. Sohin standen bereits zu diesem Zeitpunkt die Arrondierungsverhältnisse fest (21.1.2014), was unumgänglich die Frage aufwirft, warum nachträglich am 3.2.2014 erst ein entsprechendes Ersuchen um Begutachtung erging. Auffällig ist zudem, dass bereits 2 Tage später (5.2.2014!) ein entsprechendes Gutachten vorlag. Bei der Besprechung am 21.1.2014 wurde sohin das Gutachten vom 5.2.2014 bereits vorweggenommen, sodass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Sachlichkeit und fachlichen Richtigkeit auch aus diesem Grund gegen das Amtssachverständigengutachten sprechen. Es drängt sich der Gedanke auf, dass im Amtssachverständigengutachten lediglich das gewünschte Ergebnis aufgrund der Besprechung vom 21.1.2014 in schriftliche Form gegossen wurde.
Zumal der Sachverständige bereits in der Äußerung der Beschwerdeführerin vom 17.2.2014 aufgefordert wurde zum einen diese Diskrepanz im Akt zu erklären bzw. sich zu seiner fachlichen Eignung zu äußern und weiters zu möglichen Befangenheitsgründen gern § 7 AVG Stellung zu beziehen, verhärtet sich der Anschein der Befangenheit des Sachverständigen, da er auf diese Aufforderung in seiner Gutachtensreplik in keinster Weise einging.
7.3. Verletzung des Parteiengehörs
Das Gegengutachten des Amtssachverständigen (Ergänzungsgutachten vom 31.3.2014) zum Privatgutachten x wurde der Beschwerdeführerin nicht zur Äußerung zugestellt. Sie hatte sohin keine Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Eine derartige „Replik" eines Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2005/05/0372) ebenso ein Gutachten und sohin ein Beweismittel dar. Die Behörde stützt sich auf Seife 14 und 15 des zweiten Teilbescheides der BH Gmunden, indem sie diese Replik ausdrücklich als Gutachten bezeichnet, zudem in ihrer Begründung maßgeblich auf dieses Gutachten.
Die belangte Behörde hätte sohin die Verpflichtung getroffen gern § 45 Abs 3 AVG diese Stellungnahme ebenfalls dem Partelengehör zu unterziehen. Bei
gesetzesgemäßer Verfahrensführung hätte der Replik des Amtssachverständigen durch das noch nachzureichende ergänzende Privatgutachten entgegengetreten werden können (VwGH 2006/03/0078).
Unter neuerlicher Einräumung des Parteiengehörs hätte die Beschwerdeführerin sohin schon in erster Instanz die Widersprüche und Mängel des Amtssachverständigengutachtens belegen können.
In der kurzen Frist für die Ausführung dieser Beschwerde war es nicht möglich, ein entsprechendes Privatgutachten bzw. eine Ergänzung dieses Privatgutachtens zu erlangen.
Es kann daher auch nicht jene Judikatur herangezogen werden, wonach die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit einer Berufung geheilt wird.
7.4. Mangelhafte und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Bescheidbegründung
Wie bereits an mehreren Stellen ausgeführt mangelt es an einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung bzw ordnungsgemäßen Begründung des rechtswidrigen Bescheides. Gem § 58 Abs 2 IVm 60 AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist. Die belangte Behörde hat die ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie zwar den Verfahrensgang schildert, allerdings keine konkreten Feststellungen zum streitgegenständlichen Arrondierungsgebiet trifft. Sie hat weder die Lage dieses Grundstückes, die Flächengestaltung, die Höhendarstellung noch die Wildnutzung - so zum Beispiel Äsungsflächen, Einstands- und Auszugsgebiete festgestellt. Der Verweis auf ein Orthofoto im Bescheid reicht zur ordnungsgemäßen Begründung und Feststellung nicht aus zumal auf dem - dem Bescheid beiliegenden - Orthofoto derartige Flächen gar nicht erkennbar sind.
Die Bescheidbegründung ist zudem in sich widersprüchlich, führt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Seite 14 des gegenständlichen Bescheides doch aus, dass es sich bei der Arrondierungsfläche um ein Dreieck handelt, das auf drei Seiten vom Eigenjagdgebiet „x" umschlossen wäre. Dies ist allerdings offenkundig nicht der Fall, da die streitgegenständliche Arrondierungsfläche mit dem Jagdgebiet „x" der x zusammenhängt und des Dreiecks südliche Seite an das Jagdgebiet der x angrenzt. Dass die Arrondierungsfläche daher an drei Seiten vom Eigenjagdgebiet „x" umschlossen wäre und deshalb eine Bringung des erlegten Wildes nur über das Jagdgebiet „x" möglich ist, ist daher schlichtweg denkunmöglich und falsch (Bescheid S. 14, 5. Absatz).
Zudem nimmt die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer Beweiswürdigung in keinster Weise Stellung zu den Widersprüchen zwischen den Sachverständigengutachten x und x. Die Behörde geht ohne nachvollziehbare Abwägungen von der Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens aus.
7.5. Notwendigkeit der Durchführung eines Ortsaugenscheins gern § 54 AVG
Allein die oben geschilderten Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Feststellungen zu den Örtlichkeiten sowie Jagd- und Wildverhältnissen auf dem strittigen Grundstück x ergibt die unumgängliche Notwendigkeit der Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Ermittlung der konkreten Verhältnisse und abschließender jagdfachlicher Beurteilung. Durch die rechtswidrige Unterlassung des Ortsaugenscheins bzw. der grundlosen Unterlassung des beantragten Augenscheins (Äußerung der Beschwerdeführerin vom 17.2.2014) mangelt es an der konkreten Darlegung der oben genannten für die abschließende jagdwirtschaftliche Beurteilung des Gebietes notwendigen Feststellungen. So hätte sich im Rahmen eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung der Parteien sowie des Sachverständigen x die im Privatgutachten ausgeführten gegen die Arrondierung sprechenden Gründe, wie Hangneigung, mangelnde Aufschließung des Jagdgebietes, Verhältnisse von Einstands- und Auszugsgebieten sowie Kahlflächen bestätigt (VwGH 95/03/0111:88/03/0138).
8. Anträge
Die Beschwerdeführerin stellt sohin die
Anträge,
das Landesverwaltungsgericht OÖ möge
1. den angefochtenen Bescheid
- dergestalt abändern, dass in Punkt I. 23. das Grundstück x der EZ x GB x zur Gänze als Teil des Eigenjagdgebietes „x" der x festgestellt wird, sodass das Eigenjagdgebiet „x" in Summe 609,7964 ha umfasst; und
- Punkt III. gänzlich aufheben und den Arrondierungsantrag von x zur Gänze zurück- bzw abweisen;
in eventu:
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
jedenfalls
2. eine mündliche Verhandlung durchführen.
3. Weiters ergeht die
Anregung,
das Verwaltungsgericht möge gern Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen §§ 10 iVm 13 OÖ JagdG, LGBI Nr. 32/1964 idF LGBI Nr. 90/2013 wegen Verfassungswidrigkeit stellen.
Linz, am 27.05.2014 x“
II.1. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Auf den Befangenheitseinwand, sowie die Verfahrensrüge des nicht gewährten Parteiengehörs und die Bemängelung des Bescheidspruches ist in diesem Erkenntnis angesichts des Sachausganges nicht weiter einzugehen.
III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen, sondern den Verfahrensakt ohne eine Stellungnahme zur Beschwerde unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses vorgelegt.
III.1. Das Landesverwaltungsgericht hatte hier antragsgemäß aber auch iSd § 24 Abs.1 VwGVG, insbesondere in Wahrung der aus Art. 47 Abs.2 der GRC abzuleitenden Rechte eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ebenfalls schien im Sinne des diesbezüglich gesonderten Antrages in der spezifischen Gestaltung der vom BfV im Behördenverfahren erhobenen Einwände und die darin gerügten Verfahrensmängel im behördlichen Verfahren, sowohl die Vornahme eines Ortsaugenscheins als auch die Beiziehung eines bislang mit diesem Verfahren noch nicht befasst gewesenen Atmssachverständigen geboten. Dem Beschwerdeführer war es frei zu stellen auf seine Kosten auch zusätzlich noch einen Allgemein gerichtlich beeideten und zertifizieren Sachverständigen beizuziehen.
Gemäß § 28 Abs.2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die erforderlichen ergänzenden Sachverhalts-erhebungen im Sinne der Einfachheit und Rascheint des Verfahrens von diesem durchzuführen sind.
Abhängigkeit von der Materie des Verfahrensgegenstandes gilt das Verhandlungsgebot in unterschiedlichem Maße wobei die unmittelbare Anhörung der Verfahrensparteien in Verbindung mit deren Fragerecht an den Sachverständigen ein wesentliches Kriterium eines gerichtlichen Verfahrens indiziert. Die Verfahrensparteien waren vertreten einerseits durch x und deren Forstaufseher x.
Der vom Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren als Amtssachverständiger beigezogene Dipl.-Ing. x, hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Rahmen eines von ihm durchgeführten Ortsaugenschein ein bereits vorbereitetes Gutachten präsentiert, welches ausführlich erörtert wurde.
Als sachverständige Auskunftspersonen wurde über Antrag der Beschwerdeführerin Dipl.-Ing. x gehört. Aus dem System DORIS wurden Luftbildauszüge aus dem DKM-Mappenkataster beigeschafft und zur Erörterung gestellt.
III.2. Beweis erhoben wurde ferner durch Verlesung des bisherigen Verfahrensaktes. Die vom Ergebnis des Ortsaugenscheins erstellte und illustrierte Fotodokumentation wurden den Parteien vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestellt und im Rahmen der Verhandlung erörtert. Gehört wurden als Auskunftspersonen für die mitbeteiligte Partei der Forstaufseher x und Frau x als Arrondierungswerberin. Seitens der Beschwerdeführerin x als informierter Vertreter der Privatstiftung und x als jagdfachliches Organ und als Privatgutachter der allgemein gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige uA auch für das Jagdwesen, Wild- u. Jagdschäden x.
Seitens der belangten Behörde nahmen an der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Sachbearbeiterin (Frau x) und der Abteilungsleiter (x) teil.
III.3. Auch das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 52 Abs.1 AVG grundsätzlich einen zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs.2 oder 3 AVG kann die Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Sind Amtssachverständige im Sinne des § 7 AVG befangen, so haben sie sich gemäß § 53 Abs.1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten (s. ebenfalls VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078, mit Hinweis auf, Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (2002) 39, Anm 13 zu § 13 JG).
IV. Komprimierte Darstellung des Behördenverfahrens:
Von der mitbeteiligten Partei wurde am 4.9.2013 ein Antrag auf Feststellung Jagdgebietes zum 1.4.2014 betreffend das Eigenjagdgebiet x gestellt. Dieser Antrag wurde, wie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, von der Mutter der mitbeteiligten Partei (der Arrondierungswerberin) direkt dem für die Behörde tätig gewordenen sachverständigen überreicht, wobei diesem Antrag die handschriftliche Beifügung aufgenommen wurde, „Arrondierung: Grundstück Nummer x“. Unter welchen Umständen diese Beifügung gemacht wurde konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geklärt werden.
Dem Antrag wurden als Beilagen drei Grundbuchsauszüge und ein Plan von „x“ angeschlossen.
In diesem Schreiben sind weitere Anträge betreffend Eigenjagdgebiete einbezogen, die jedoch nicht beschwerdegegenständlich sind.
Bereits im 21.8.2013 wurde von der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf Jagdgebiet Feststellung betreffend die Eigenjagd „x“ gestellt. Darin wurde die bisherige Jagdfläche im Umfang von 579,47 ha und die Grundstücks- (ParzellenNr.: x - die hier beschwerdegegenständliche Parzelle) der KG x mit einer Fläche von 28,82 ha und in einer Gesamtfläche von 609,7964 ha dargestellt. Hingewiesen wurde darin auf die Pachtparzelle Nummer x welche sich teilweise im öffentlichen Wassergut befindet und sich mit 1,22 ha als Jagdeinschluss darstellt.
Diesem Schreiben waren die Grundstücksverzeichnisse, ein Grundbuchsauszug und Revierkarten angeschlossen.
IV.1. In einem Aktenvermerk vom 21.1.2014 wird seitens der Sachbearbeiterin der Behörde festgehalten, dass Frau x an diesem Tag um 14:30 Uhr gemeinsam mit einem Herrn x beim Leiter der Anlagenabteilung Herrn x vorgesprochen und ersucht habe, das von ihr beantragte Grundstück Nummer x der Katastralgemeinde x zu deren Eigenjagdgebiet x zugeschlagen werden wolle, wie dies im Antrag vom 4.9.2013 bereits beantragt worden sei.
Im Zuge dieses Gespräches habe die Sachbearbeiterin im Beisein des Herrn x erläutert, dass dies nicht möglich wäre, weil nach jagdfachlichen Aspekten keine Notwendigkeit bestehen würde. Das Grundstück mit der Nummer x der Katastralgemeinde x stehe im Eigentum der x, welche dieses auch als Eigenjagdgebiet rechtmäßig beantragt habe.
Lediglich der obere Teil - was von x und der Sachbearbeiterin bereits im Vorfeld im Zuge der Erstellung des Jagdgebiet Feststellungsbescheides kontrolliert worden sei - würde der Eigenjagd x zugeschlagen, da die Bejagung von der Eigenjagd x für diesen Teil aus jagdfachlichen Aspekten nicht als sinnvoll erschiene. Der am 30.12.2013 von der Sachbearbeiterin und den für die Behörde tätigen Sachverständigen erstellte Plan sei im Zuge dieses Gespräches vorgelegt und der Frau x mitgeteilt worden, dass keinerlei rechtliche und jagdfachliche Gründe für eine Arrondierung des gesamten Grundstückes bei x für die Eigenjagd Weißenbach sprechen würden. Dies sei von Frau x trotz mehreren Versuchen der Gegenargumentation nicht zur Kenntnis genommen bzw. akzeptiert worden.
IV.2. Mit der fachlichen Stellungnahme vom 5.2.2014 wurde von dem für die Behörde tätigen jagdfachlichen Sachverständigen x eine jagdfachliche Stellungnahme dahingehend erstattet, das unter Hinweis auf das angeschlossene Kartenmaterial zu empfehlen sei den nordöstlichen Bereich der Grundstücksparzelle bei x im Umfang von 2,8 ha zu Gunsten des Eigenjagdgebietes x zu arrondieren. Dafür würden jagdwirtschaftliche Gründe wegen der sich zunehmend Verschmälerung des Grundstückes und die Beseitigung maßgeblicher jagdwirtschaftlicher Benachteiligung des Eigenjagdgebietes Weißenbach durch das weitgehend dieses Jagdgebiet einspringen der Grundstück Nummer x sprechen.
Mit Schreiben vom 10.2.2014 wurde dieses Ergebnis den betroffenen Parteien zur Kenntnis gebracht, wobei in diesem Schreiben Frau x als „Baronin“ angesprochen wurde.
IV.3. In den darauf seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerschaft replizierenden Schriftsatz vom 17.4.2014 wurde eine Gegenäußerung erstattet und darüber hinaus ein Ablehnungsantrag der Sachbearbeiterin und des Amtssachverständigen gestellt. Letzteres im Hinblick darauf, dass eine Befangenheit offenbar durch die Anrede „Baronin“ und unter Hinweis auf Art. 7 B-VG des Adelsaufhebungsgesetzes gemäß Art. 149 B-VG eine Rechtswidrigkeit erblickt und diesbezüglich gegen die Behördenvertreterin sogar eine Strafanzeige und eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen einer darin georteten Dienstpflichtverletzung erstattet wurde.
Inhaltlich werden in diesem Schriftsatz Verfahrensmängel im Hinblick auf nicht hinreichend gewährtes Parteiengehör und zu kurz bemessener Fristen bemängelt und darüber hinaus, die an sich fehlenden Voraussetzungen für eine sachliche Rechtfertigung des Arrondierungsbegehrens ausgeführt. Ebenfalls wurde der von der mitbeteiligten Partei gestellte Antrag insofern als mangelhaft bezeichnet als darin der Arrondierungsantrag bloß handschriftlich hinzugefügt worden sein.
Diese Stellungnahme angeschlossen wurde ein von der Beschwerdeführerschaft offenbar kurzfristig in Auftrag gegebenes Privatgutachten des Ingenieurbüros für Landwirtschaft/Agrar Technik x, Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Wald- und Forstwirtschaft, Hölzer und Holzgewinnung, Bewertung von größeren bzw. kleineren Land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, Jagdwesen, Wild- und. Jagdschäden, Holzhandel, Bewertung von Holland, Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung (Forst-und Holzwirtschaft).
Dieses Gutachten gelangt abschließend zum Ergebnis, dass im Sinne des Jagdgesetzes eine Arrondierungsmaßnahme primär durch die Möglichkeit eines Jagdanschlusses eine Verbesserung eintreten und aus jagdwirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein müsse. Im hg. Verfahren konnten solche fachliche Schlussfolgerungen eindeutig nicht bestätigt werden.
Der behördliche Sachverständige stützt dieses Kalkül wohl auf insgesamt 15 Punkte die er im Rahmen der Befunderhebung in seinem Gutachten unter Anschluss von Orthofotos aufgenommen hatte.
IV.4. In der Folge hat die Behörde am 6.3.2014 den hier nicht beschwerdegegenständlichen 1. Teilbescheid und am 31.3.2014 diesbezüglich einen im Hinblick auf ein geringfügig fehlbezeichnetes Flächenausmaß einen Berichtigungsbescheid erlassen.
Im Hinblick auf die zuletzt bezeichnete Stellungnahme und Anschluss des Privatgutachtens von x, wurde am 31.3.2014 durch den Amtssachverständigen der Behörde jagdfachliche Stellungnahme ergänzt und inhaltlich bekräftigt sowie zum Ablehnungsantrag von 17.2.2014 der Beschwerdeführerschaft unter Hinweis auf ein Gespräch mit dem Bezirkshauptmann Stellung genommen.
Inhaltlich wird darin als wesentlichen ergänzenden Aspekt hervorgehoben, dass eine auf Aufschließung durch eine im Grundstück Nr. x endenden Forststraße (x) für beide Seiten unter der Voraussetzung einer privatrechtlichen Vereinbarung über die jagdliche Nutzung dieser Forststraße möglich wäre. Vollinhaltlich aufrecht hält der Amtssachverständige den im „Gegengutachten“ nicht behandelt der Aspekt der lediglich maximalen Breite von 170 m der in spitzwinkeliger Dreiecksform verlaufenden Grundstücksparzelle x, wobei in einem derart schmalen Zwickel ein sicheres zur Strecke bringen von beschossenem Wild maßgeblich erschwert würde. Ferner wird auf die im Orthofoto gut erkennbare Freifläche auf diesem fraglichen Grundstück an der Grenze zur ParzellenNr. x verwiesen. Dabei handle sich um eine zur Bejagung geeigneten Kahlfläche. Im Falle des Verbleibens der Arrondierungsfläche beim Eigenjagdgebiet x - der beschwerdeführenden Privatstiftung - würde demnach wiederum die erwähnte Problematik eines beschossenen und über die Jagdgebietsgrenze flüchtenden Wildes entstehen.
Aus diesem Grunde hielt der Amtssachverständige an seinem fachlichen Kalkül der Arrondierungsnotwendigkeit von 2,8 ha auf der bezeichneten Grundstücksparzelle vollinhaltlich fest.
Abschließend verweist der Amtssachverständige auf den Umstand, dass der Privatgutachter sein Gutachten auf einen Jagdeinschluss abgestellt hatte, es sich jedoch hier um keinen solchen Einschluss handle. Unter Hinweis auf § 13 JagdG wird auf die „bloße Möglichkeit“ einer Anpassung an Gräben im Zusammenhang mit einer Arrondierungsmaßnahme hingewiesen. In diesem Fall wird aus der Sicht des Amtssachverständigen das Anbringen von mit 2-3 Markierungen an Bäumen als zumutbar erachtet.
V. Der Arrondierungsbereich erstreckt sich auf der gegenständlichen Bilddarstellung von der roten Markierung weg bis zur nördlich gelegenen Spitze auf der Parzelle Nr. x (Auszug aus DKM-Mappe-DORIS-Land Oö.©).
Der für die Behörde tätig gewordene Sachverständige beschreibt die fragliche Arrondierungsfläche dahingehend, dass sich dort steile Einhänge zur großen Müll und des x sowie des x finden.
Oberhalb dieser Geländekanten befindet sich auf der Gmundnerseite auf weiten Strecken in vereinfachter Darstellung die Genossenschaftsjagd der Beschwerdeführerschaft.
Nördlich davon der Eigenjagdbereich der mitbeteiligten Partei wo die Waldrandlinie die Jagdgebietsgrenzen bildet.
Laut den Unterlagen aus dem Behördenakt erfolge die Bejagung fast ausschließlich auf der Fortstraße und den dazugehörigen Böschungen, sowie auf der kleinen Waldwiese. Zahlreiche Hochstände entlang der Forststraßen untermauern diese Annahmen.
Der Sachverständige nimmt sodann Bezug auf die Gesamtflächen mit und ohne die Arrondierung, wobei er hinsichtlich der Eigenjagd auf eine gut bejagdbares Fläche von lediglich 2,8 ha gelangte, was lediglich einen Prozentsatz von 2,15 ausmacht.
In der Folge werden die Abrundungsflächen genauer umschrieben, worauf letztlich der für die Behörde tätige Amtssachverständige die jagdwirtschaftliche Grundlage für dessen Befürwortung der Arrondierung stützte dem sich die Behörde letztlich ihrem Bescheid angeschlossen hat.
V.1. Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Der Sachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren x nimmt im gerichtlichen Auftrag einen Ortsaugenschein vor und überzeugt sich vor Ort unmittelbar von der Beschaffenheit des Arrondierungsbereiches. Dies wird entsprechend fotografisch dokumentiert und textlich illustriert.
In dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde mit den Parteien das Gutachten erörtert. Dies unter Bezugnahme auf die dem Sachverständigen vom Landesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Unterlagen. Im Kern wird die Lage der von der Arrondierung betroffenen Grundstücksparzelle der KG x, Nr. x in einem Ausmaß von 28,8 ha aufgezeigt, die sich auf einer Seehöhe von 660 bis 1020 Meter erstreckt. Bei der fraglichen Fläche von 2,8 ha handelt es sich um reines Buchenaltholz.
Die nordwestliche Grenze der Arrondierungsfläche sei ein im Gelände durch einen Hangrücken gut erkennbarer. Die nordöstliche Grenze verläuft zuerst in Falllinie durch Buchenaltholz begrenzt und dann entlang der Bestandsgrenze zwischen dem Buchenaltholz und einem Fichtenbestand (Jungwuchs bis beginnende Dickung).
Diesbezüglich ist auf die mit einer Legende versehene und dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Fotodokumentation hinzuweisen.
V.1.1. Aus fachlicher Sicht gelangt auch der Sachverständige zu fachlichen Auffassung, dass jagdwirtschaftliche Gründe für die Arrondierung nicht gesehen werden können. Die Parzelle verläuft im (südlichen) Schenkel der Arrondierungsfläche (Länge etwa 180 m) in einer Höhe zwischen 890 bis 910 m über NN und in Richtung des spitzförmigen Zusammenlaufes steigt das Terrain auf über 1.000 m an.
Als Kriterien werden insbesondere der Jagdgebietsgrenzen Verlauf entlang der Waldrandlinie und die Verteilung der tatsächlich bejagdbares Flächen aufgrund des Reliefs der Landnutzung genannt, sowie auch der jahreszeitliche Wechsel zwischen Sommer- und Wintereinstand.
Konkret wird im Gutachten ausgeführt, dass sich die gegenständliche Parzelle x, KG x, seit ca. 9 Jahren im Besitz der x befindet und in der Vergangenheit als Jagdanschluss dem Eigenjagdgebiet „x“ zugeschlagen wurde. Mit dem Eigentümerwechsel und der neuen Jagdgebietsfeststellung wurde die Zurechnung der Parzelle nun neu bewertet.
Der Sachverständige verweist auf § 13 Abs.1 Oö. JagdG dem zur Folge einzelne Teile von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen zuzuschlagen werden könnten. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn jagdwirtschaftliche Gründe dies erforderten. Diese „jagdwirtschaftlichen Gründe“ sind im Oö. Jagdgesetz nicht näher definiert und sind diese daher gutachtlich zu beurteilen.
Zu den im konkreten Fall diesbezüglich allenfalls relevanten Fragestellungen führt der Sachverständige vortragend folgendes aus:
„Wildbergung:
Die Wildbergung von Reh- und Gamswild sind sowohl nach Nordwesten (x) bzw. auch nach Süden (x) möglich. Bei schwereren Stücken (Schwarz- oder Rotwild) ist die Bringung bergab über die im Süden gelegene Forststraße die einfachere – vorausgesetzt es besteht ein Fahrtrecht für deren jagdliche Nutzung.
Bejagung:
Die Bejagung im oberen Teil der Arrondierungsfläche ist von beiden Jagdgebieten aus, aufgrund der konvexen Geländeform (Hangrücken, Felsbänder) in Blickrichtung Kugelfang eher problematisch zu sehen. Die Bejagung im unteren südlichen Teil der Arrondierungsfläche ist hingegen aufgrund der konkaven Geländeform gut möglich. Der Grenzverlauf (Dorn) im Bereich der Arrondierungsfläche ist im Hinblick auf Schussabgabe und zur Strecke bringen des Wildes nicht günstig, unterscheidet sich aber aus Sicht des Unterfertigten nicht wesentlich zur allgemeinen Problematik der Bejagung im unmittelbaren Grenzbereich.
Einseitige Benachteiligung durch Trennung von Einstands- und Äsungsbereich:
Die Begehung fand am 14.7.2014 (Sommerhalbjahr) statt – eine Beurteilung der Gegebenheiten im Winterhalbjahr war daher nicht möglich - Parameter wie Winterfütterung oder Wintereinstand sind daher nicht berücksichtigt. Die Arrondierungsfläche selbst ist ein reines Buchenaltholz und weist, bis auf den südöstlichen Bereich, auch über keine für das Schalenwild attraktive Randlinien auf. Wildwechsel befinden sich sowohl im Arrondierungsgebiet, im gleichen Ausmaß aber auch südlich der Arrondierungslinie. Da sich das Buchenaltholz sowohl im Nordosten aber auch im Nordwesten fortsetzt, trennt es im unmittelbaren Grenzbereich (Eigentumsgrenze) nicht zwischen Deckungs- bzw. Äsungseinstand.
Das gegenständliche Gebiet dürfte daher mit Ausnahme der Suhlstelle (siehe Bild Nr. 6 - Bilddokumentation) keine besondere Wertigkeit für Schalenwild aufweisen.
Verkürzung der Jagdgebietsgrenze:
Durch die Arrondierung würde sich die Jagdgebietsgrenze der Eigenjagd x (x) im gegenständlichen Bereich von ca. 570 m auf rund 185 m verringern. Diese Verkürzung wäre zwar jagdwirtschaftlich sinnvoll, diese Verkürzung ist jedoch in Anbetracht der Gesamtlänge der Jagdgebietsgrenze der x von rund 13.585 m aber eher untergeordnet.
Abschließend vermeint der Sachverständige, dass sich zusammenfassend zahlreiche Gründe aufzählen ließen, die eine Arrondierung sinnvoll erscheinen lassen, jedoch wäre eine jagdwirtschaftliche Notwendigkeit, wie sie § 13 Oö. Jagdgesetz fordert, gegenständlich nicht ableiten.“
V.2. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht erachtet dieses Gutachten als schlüssig und vor allem logisch nachvollziehbar. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde letztlich dem Gutachten jedenfalls fachlich nicht entgegen getreten. Die mitbeteiligte Partei als Arrondierungsbegünstigte (im Ausgangsverfahren: Antragstellerin) ließ im Grund durchblicken, auch ohne dieser Spitze (gemeint das Arrondierungsgebiet) leben zu können. Als nicht stichhaltig erweist sich das Argument betreffend die Jagdsicherheit, weil es letztlich unbeachtlich ist welcher Eigenjagdberechtigte dort das Rot- und allenfalls auch Gamswild erlegt. Letztlich wurde seitens der mitbeteiligten Partei dem Sachverständigen auch nicht mit der Frage entgegen getreten, ob und in welchem Umfang sich dort eine Einstands- u. Äsungsbereichsdivergenz ergeben würde, welche als unverhältnismäßiger nachwirtschaftlicher Nachteil für die Arrondierungswerberschaft schlagend werden könnte. Vielmehr wurde einvernehmlich die Auffassung geteilt, dass sich diese Fläche für Einstände weniger eignet und das Wild hier eher nur durchwechseln würde. Diesbezüglich ist auf die vom Sachverständigen aufgenommenen Fotos zu verweisen, welche einen nicht wirklich dichten Bewuchs abbilden.
Das letztlich jeder durch die Besitzverhältnisse determinierte „unförmige Einsprung“ in ein Jagdgebiet mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden ist, deren Nichtvorhandensein vorteilhafter wäre, lässt sich – wie auch der Sachverständige im Tenor ausführt – nicht mit der gesetzlich intendierten „jagdwirtschaftlichen Notwendigkeit“ gleich setzen.
Nicht zuletzt gelangte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch zum Ausdruck, dass man bemüht gewesen wäre eine „Bereinigung dieser Unförmigkeit auf der Ebene des Grundbesitzes“ vorzunehmen, was jedoch zwischen den offenbar seit Jahren in einem gedeihlichen sozialen Beziehungsgefüge stehenden Familien, letztlich nicht möglich war. Dem vom Richter auf den Weg zu bringen versuchte Einigung im Rahmen dieses Verfahrens wurde letztlich von der Beschwerdeführerschaft damit nicht näher getreten, dass bereits so viel Energie in die Sache gesteckt wurde, dass man nun eben auf eine Gerichtsentscheidung nicht verzichten könne. Dem wurde auch seitens der mitbeteiligten Partei nicht widersprochen, welche vermeinte, das Anbot der Gegenseite hätte nur dieser genützt, nicht jedoch ihr.
VI. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Nach § 1 Abs.1 Oö. JagdG ist das Jagdrecht untrennbarer mit dem Grundeigentum verbunden. Der Grundeigentümer ist iSd § 15 Oö. JagdG ist nach den Regeln des Zivilrechtes (§ 362 ABGB) grundsätzlich befugt über sein Eigentum frei zu verfügen. Einschränkungen sind nur im Sinne des öffentlichen Wohls zulässig (§ 364 Abs.1 ABGB).
Vor diesem Hintergrund ist jeglicher gesetzlich zulässiger Eingriff unter Bedachtnahme auf das Sachlichkeits- u. Verhältnismäßigkeitsgebot zu beurteilen. An diesem Maßstab haben sich demnach auch die auf § 13 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 138/2007 (folglich kurz: JagdG) jagdwirtschaftlich indizierten Abrundungsmaßnahmen von Jagdgebieten zu orientieren. Die durch diese Rechtsnorm ermöglichte Bereinigung eines „ungünstigen Verlaufes von Jagdgebietsgrenzen“ und der damit verfolgte Zweck bedingt ist – in verfassungskonformer Auslegung – grundsätzlich ein Überwiegen des Rechtes aus dem Eigentum geboten, was wohl eine enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung indiziert (vgl. das Urteil des EGMR, Herrmann gegen Deutschland, v. 26.6.2012, Nr. 9300/07).
Das Jagdgesetz ermöglicht mit dem § 13 lediglich einen sachgerechten Ausgleich (Abrundung) durch Begradigungen eines ungünstigen Verlaufes eines Jagdgebietes, der sich in Form von Winkel, Vorsprüngen oder Einschübe in ein anderes Jagdgebiet auszugleichen, wenn es jagdwirtschaftlich erforderlich ist. Die rein operative Optimierung der Jagdausübung (weil etwa Reviereinrichtungen ohne Abrundungsmaßnahmen schwierig erreichbar wären oder - wie es hier der Fall zu sein scheint - nicht optimal nutzbar sind) ist grundsätzlich (noch) keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Abrundung eines Jagdgebietes.
Sinn und Zweck des § 13 Abs.1 JagdG ist es – auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – keineswegs, durch umfangreiche Abrundungen zu Lasten eines Jagdgebietes gehende, Ideallösungen zu schaffen; sie dient vielmehr dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden können, wenn "jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern". Aufgrund des Grenzverlaufes entstehende Schwierigkeiten beim Bejagen, die den Rahmen der durch die Begrenzung eines Jagdgebietes üblicherweise in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes nicht übersteigen, bilden keinen Grund für eine Arrondierung (vgl. VwGH v. 26.4.2005, 2001/03/0454 [zum Kärntner Jagdgesetz] und v. 21.1.1998, 97/03/0210 (zum Oö JG), mwN)
Die neuen Grenzen müssten ferner gemäß § 13 Abs.2 leg. cit nach Möglichkeit so gezogen werden, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, mit natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Nach dieser Rechtslage hat eine Jagdgebietsabrundung zur Folge, dass die abgetrennten Flächen für die Dauer der Jagdperiode zu dem Jagdgebiet gehören, dem sie zugewiesen werden (VwGH 29.9.2008, 2006/03/0078 mit Hinweis auf, Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht (2002) 39, Anm 13 zu § 13 JG).
Selbst die Möglichkeit einer geografischen Verdeutlichung des in einer Steillage auf ein im Grunde gleichschenkeliges (Schenkellängen 319 m x 268 m x 191 m – Fläche ~ 2,798 m2) Dreieck zur Spitze hin von 890 m NN bis 1.010 m NN zusammenlaufenden Arrondierungsgebiets mit einer Gesamtfläche von 2,8 ha, lässt hier logisch besehen weder eine markante geografische Unterscheidbarkeit und insbesondere keinen jagdlichen Mehrwert erkennen.
VI.1. Was die Anregung des Beschwerdeführerschaft auf Antragstellung auf Gesetzesprüfung des § 13 Oö. JagdG betrifft kann dies mit Blick auf den Sachausgang auf sich bewenden bleiben.
Unter Hinweis auf sein Erkenntnis VfSlg 8.457 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, zu entscheiden welche Instrumente er unter Berücksichtigung allfälliger erwünschter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen in der jeweils gegebenen Situation zur Zielerreichung geeignet erachtet und welches unter mehreren möglichen Mitteln er auswählt und einsetzt. Der Gerichtshof vermeinte dem Gesetzgeber nur dann entgegen treten zu können, wenn er bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von Verfassungs- wegen gesetzten Schranken überschreitet. Das wäre etwa insbesondere dann der Fall, wenn der Gesetzgeber das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzte, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsähe oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führten (s. VfGH v. 10.3.2005, G170/04 ua.).
Dies sieht das Oö. Landesverwaltungsgericht in der Regelung der Arrondierung im Falle jagdwirtschaftlicher Notwendigkeit vorläufig nicht gegeben. Ob der Verfassungsgerichtshof im Lichte des oben zitierten Erkenntnisses des EGMR gg. Deutschland mit dem § 13 Oö. JagdG eine in die Verfassungssphäre reichende Problematik erblicken würde muss letztlich dahingestellt bleiben.
Die oben zitierte Judikatur lässt sich exemplarisch und weitestgehend auch auf diese Ausgangslage übertragen. Eine einseitige Abrundungsverfügung erweist sich jedoch etwa schon dann als gesetzwidrig, wenn etwa Möglichkeiten des Austausches von Grundflächen der aneinander grenzenden Jagdgebiete gegeben wären, davon aber nicht Gebrauch gemacht würde (VwGH 19.12.2006, 2002/03/0236).
Betreffend die vergleichbare Rechtsnorm des § 15 Abs.2 des NÖ JagdG spricht die Judikatur von einem unbestimmten Gesetzesbegriff und sieht "wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehenden Beeinträchtigung des Jagdbetriebes", an Wertvorstellungen auszulegen, die sich in dem betreffenden Lebensbereich und Sachbereich herausgebildet haben. Als Kriterien für die Annahme einer Beeinträchtigung iSd § 15 Abs.2 NÖ JagdG wären etwa anzusehen, dass in dem für die Abrundung vorgesehenen Gebietsteil die Jagd (für sich allein) nicht ausgeübt werden kann oder, dass etwa durch den Verlauf der Jagdgrenzen die Abschussmöglichkeiten eines Jagdnachbarn einseitig begünstigt wird (VwGH 19.12.2006, 2002/03/0236, mit Hinweis auf VwGH 18.9.1985, 85/03/0013).
All dies traf auch für diesen Fall nicht zu. Die angeordnete Arrondierungsmaßnahme war daher zu beheben.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil einerseits dieser Entscheidung im Licht des bestehenden Konsenses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde gelegt werden kann (VwSlg. 8882 A). Andererseits wird insbesondere mit Blick auf die obigen Judikaturhinweise nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Auch vermag der hierzu reichlich vorhandenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Uneinheitlichkeit in der Beurteilung der Rechtsfrage abgeleitet werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r