LVwG-350036/18/GS/BD/SH

Linz, 06.08.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde (als Berufung bezeichnet) von Herrn J. D., x, vom 28. Jänner 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Jänner 2014, GZ. SHV10-17522, betreffend den Antrag auf Gewährung der Sozialhilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG),



zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Jänner 2014 bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom
17. Jänner 2014, GZ. SHV10-17522, wurde der Antrag des Herrn J. D., x, auf Gewährung der Sozialhilfe abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass bei der Gegenüberstellung des monatlichen Haushaltseinkommens mit dem Sozialhilferichtsatz eine Überschreitung dieses Richtsatzes festgestellt worden wäre. Die Richtsatzüberschreitung sei aus beiliegendem Berechnungsbogen zu ersehen.

 

X

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (als Berufung bezeichnet) vom 28.01.2014. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer (Bf) vor, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht zuständig sei. Im
Jahr 2010 wäre der Bf von der Gemeinde x zum Land Oberösterreich und zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über Wochen im Kreis geschickt worden. Der Bescheid sei außerdem verspätet ausgestellt, weil das Ansuchen bereits mehr als 3 Jahre zurückliege. Auch wenn Zeiten bei Obersten Gerichtshöfen nicht eingerechnet werden würden, hätte die Bezirkshaupt-mannschaft Linz-Land dennoch schon längst reagieren können, wo doch das Erkenntnis des VwGH bereits am 22.10.2013 und der Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 22.11.2013 erfolgt sei. Dieser Bescheid sei dem Bf allerdings dem Inhalte nach nicht bekannt. Die Gegenüberstellung der Frau x gehe weit an den Fakten vorbei. Frau x wäre vom Bf wegen Missbrauchs der Amtsgewalt im Laufe dieser Causa angezeigt worden und sei daher befangen. Wie die Bearbeiterin auf die Idee komme, mit 1.11.2010 wäre ein Einkommen von 3.064,85 Euro zur Verfügung gestanden, unterstreiche ihr Unvermögen. Das AMS habe sich aus nichtigen Gründen über Monate beharrlich geweigert, Arbeitslosengeld auszubezahlen. Die Invaliditätspension habe er in der Folge auch im Jahre 2011 rückwirkend ausbezahlt bekommen. Vom 23.07.2010 bis ca. Dezember 2010 habe er den Restlohn der Firma x in der Höhe von 659,11 Euro erhalten und von der Firma x habe er Mitte November 347,40 Euro erhalten. Im September 2010 sei seine Ehegattin in Karenz gegangen. Auch hier seien die Zahlungen rückwirkend etwa mit Ende des Jahres 2010 erfolgt. Zudem wäre es so, dass seine Ehefrau damals, weil sie bei zwei Firmen gearbeitet habe, in Summe ca. 6.000 Euro an das Finanzamt pro Jahr zurückzahlen hätte müssen, weil ein Jahresausgleich gesetzlich vorgesehen sei. Dieser habe eine Quartalszahlung von ca. 1.000 Euro und eine Restzahlung von ca. 2.000 Euro im Jahr ergeben. Damals hätten weder die Wohnungsmiete, der Strom, das Gas für die Wohnung bezahlt werden können. Auf jeden Fall wäre er damals zahlungsunfähig gewesen. Hätte ihm die Schwester damals nicht mit 2.000 Euro ausgeholfen, wäre er sicherlich mit seiner Familie delogiert worden. Der Bf beantrage, dass der Bescheid aufgehoben werde und seiner Schwester die 2.000 Euro überwiesen werden würden. Weiters beantrage er die Überprüfung seiner Angaben beim Finanzamt, beim AMS, bei der PVA, der Firma x, der Firma x und in Bezug auf seine Ehegattin x bei der Gebietskrankenkasse, den Firmen x und x sowie beim Finanzamt in Bezug auf die Jahresausgleichszahlungen in Höhe von ca. 6.000 Euro. Auf jeden Fall sei am 1.11.2010 der von der Bearbeiterin behauptete Betrag nicht zur Verfügung gestanden.

 

I.3. Mit Schreiben vom 4. März 2014 (eingegangen beim LVwG am
11. März 2014) hat die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) vorgelegt.

 

I.4. Mit Schreiben vom 3. April 2014 wurden dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs die dem festgestellten Einkommen zu Grunde liegenden Nachweise übermittelt. Ebenso wurde dem Bf eine Kopie des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 22. November 2013, GZ. SO-130521/11-2013-FF übermittelt.

 

I.5. Mit Schreiben vom 12.04.2014 nahm der Bf dazu Stellung. Weiters beantragte er eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

I.6. Am 15. Mai 2014 fand unter Teilnahme von 2 Vertretern der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich statt. Im Rahmen dieser Verhandlung stellte der Bf den Beweisantrag auf Einvernahme seiner Ehegattin x zum Beweis dafür, dass 6.000 Euro von ihr an das Finanzamt bezahlt worden wären, und dass im Falle der Strittigkeit, dass die Gehälter erst im Nachhinein, das heißt erst im November überwiesen worden wären bzw. zum Beweis dafür, dass die Belege (Lohnzettel) auch erst im Nachhinein im November ausgestellt worden wären. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Beibringung der Kontoauszüge von Herrn x und seiner Gattin x für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2010.

 

I.7. Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 wurde dem Bf eine Kopie der Verhandlungsniederschrift übermittelt. Weiters wurde er ersucht, die Konto-auszüge von ihm und seiner Ehegattin x von Oktober 2010,
November 2010 und Dezember 2010 innerhalb von 2 Wochen – ab Erhalt des Schreibens – dem Oö. LVwG vorzulegen.

 

I.8. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 (eingegangen beim LVwG am 4. Juli 2014) übermittelte der Bf Kontoauszüge seines Bankkontos bei der Raiffeisenbank x und eine Kontoübersicht eines Kontos seiner Frau x über den Zeitraum 1. Oktober – 31. Dezember 2010. Weiters wurden auch die Einkommensteuer­bescheide der Ehegattin des Bf von 2009 und 2010 übermittelt. Im Rahmen des Stellungnahmeschreibens bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass der Pensionsbetrag von 783,90 Euro erst mit 6. Dezember 2010 überwiesen worden wäre. Trotzdem die Vertreterin der belangten Behörde behauptet hätte, die Ausstellung der Kontoauszüge sei für Sozialhilfeansuchen kostenfrei, hätte der Bf einen Betrag von 15 Euro entrichten müssen. Diesen Betrag fordere er nunmehr von der Vertreterin der belangten Behörde ein und verlange die Überweisung binnen 14 Tagen. Hinsichtlich seiner Ehegattin führte der Bf aus, dass zu wenig Lohnsteuer verrechnet worden wäre, da seine Ehegattin bei zwei Firmen (x und Firma x) gleichzeitig beschäftigt gewesen wäre. Im Jahr 2009 wäre nachweislich von beiden Firmen eine Lohnsteuer von 569 Euro, jeweils für das gesamte Jahr, einbehalten worden. Die tatsächliche Einkommensteuer habe aber 2009, welche im Jahr 2010 jeweils vierteljährlich extra von seiner Frau einbezahlt worden wäre, nachweislich 4.577,58 Euro betragen. Demnach wäre eine Vorauszahlung erforderlich gewesen und diese habe für das Jahr 2009, einbezahlt im Jahr 2010, 4.363,68 Euro betragen. Somit habe seine Ehegattin, so wie auch bei der Verhandlung angegeben, ca. 1.100 Euro im Vierteljahr extra an das Finanzamt einbezahlt. Im Jahr 2008 habe sie eine weitere Nachzahlung von 2.000 Euro zu leisten gehabt, weshalb sie im Jahr 2009 auch tatsächlich 6.000 Euro extra an das Finanzamt bezahlt habe. Die tatsächliche Abrechnung mit dem Finanzamt für 2010 sei erst später erfolgt.

 

I.9. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durch-führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2014.

 

I.10. Das Oö. LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Antrag vom 3.11.2010 (eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 5.11.2010) stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2010 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.

 

Mit Erkenntnis vom 22.10.2013, Zl. 2012/10/0213, hat der VwGH den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16. Juli 2012 betreffend Zurückweisung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Mit Bescheid vom 22. November 2013 hat die Oö. Landesregierung den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2010, GZ. SHV10-17-522-2010-Str/Mü, aufgehoben.

 

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17. Jänner 2014,
GZ. SHV10-17522, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgrund des Antrages vom 3.11.2010 der Entscheidung des VwGH 2012/10/0213-5 und des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 22.11.2013, Zl.
SO-130521/11, den Antrag des Bf auf Gewährung der Sozialhilfe abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Gegenüberstellung des monatlichen Haushaltseinkommens mit dem Sozialhilferichtsatz eine Überschreitung des Richtsatzes festgestellt worden ist. Die Richtsatzüberschreitung ist aus beiliegendem Berechnungsbogen zu ersehen.

Im Berechnungsbogen 1.11.2010 sind als Richtsatz für den Bf und seine Ehe-gattin x je 431 Euro angeführt und für die Tochter x 162 Euro. Zusammengerechnet ergibt dies eine Richtsatzsumme von 1.024 Euro.

Dem gegenübergestellt wird als monatlich anrechenbares Einkommen:

 

X

 

Auf Grund der schriftlichen Mitteilung des AMS vom 28.09.2010 besteht Anspruch auf Pensionsvorschuss (Beginn 10.9.2010 bis 9.6.2011) in der Höhe von 26,13 Euro täglich. Laut den vom Bf vorgelegten Kontoauszügen wurde der Betrag von 783,90 Euro an Pensionsvorschuss (betreffend 30 Tage) am 6.12.2010 auf sein Konto überwiesen. Der Lohn für Oktober 2010 aus dem Dienstverhältnis des Bf zur Firma x in der Höhe von 347,40 Euro wurde dem Bf Mitte November ausbezahlt.

Die Auszahlungsbeträge an die Ehegattin des Bf in der Höhe von 672,26 Euro (Abrechnung Oktober 2010 aus dem Dienstverhältnis zur Firma x) und in der Höhe von 1.261,29 Euro (Abrechnung Zeitraum Oktober 2010 aus dem Dienstverhältnis zur x GesmbH) wurden im November 2010 überwiesen.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Unbestritten blieben die dem Berechnungsbogen zu Grunde gelegten Richtsätze. Ebenso die dem Berechnungsbogen zu Grunde gelegten Einkommensbeträge der Höhe nach.

Vom Bf bestritten wurde jedoch, dass diese im Berechnungsbogen in der Tabelle „monatliches Einkommen“ aufgezählten Beträge (das sind 783,90 Euro, 347,40 Euro, 672,26 Euro und 1.261,29 Euro) dem Bf und seiner Familie Ende
Oktober 2010 tatsächlich zur Verfügung gestanden sind.

Es wurde eingewendet, dass diese Beträge erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung standen.

Aufgrund der vom Bf im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszüge steht fest, dass der im Berechnungsbogen angeführte Pensionsvorschuss in der Höhe von 783,90 Euro erst mit 6.12.2010 auf sein Konto überwiesen wurde. Hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlich erhaltenen Lohnes der Firma x ist auf die glaubwürdige Aussage des Bf in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. In dieser sagte er aus, dass ihm der Betrag von 347,40 Euro nicht Ende Oktober, sondern erst 1-2 Wochen später ausbezahlt wurde. Folglich stand dem Beschwerdeführer dieser Betrag unstrittig spätestens Ende November 2010 zur Verfügung.

Dass die Löhne der Gattin des Bf für den Abrechnungszeitraum Oktober 2010 (Firma x und x GesmbH) im November 2010 ausbezahlt wurden, ergibt sich schlüssig aus dem vom Bf in der Verhandlung gestellten Beweisantrag. Dieser Antrag auf Einvernahme seiner Gattin wurde unter anderem für den Fall gestellt, dass die Auszahlung der Gehälter erst im Nachhinein (das heißt: erst im November 2010 erfolgte Überweisung) strittig ist.

Zu den vom Bf im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen seiner Ehegattin ist festzustellen, dass diese eine andere Kontonummer betreffen, als auf den Verdienstnachweisen der Firma x und der Firma x GesmbH angeführt ist. Dies erklärt, warum diese Auszahlungsbeträge der beiden Firmen auf den vorgelegten Kontoauszügen nicht aufscheinen.

 

 

III. Rechtliche Grundlagen:

 

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 – Oö. SHG, LGBl. Nr.82, lauten (auszugsweise) wie folgt:

 

Nach § 7 Abs. 1 liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

1.     die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushalts-gemeinschaft leben, nicht decken können;

2.     die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

 

§ 8 Abs. 1 regelt unter der Überschrift „Bemühungspflicht“, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraussetzt, in an-gemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

§ 9

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

 

(1)     Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(3) Bei der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch das Ein-kommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebens-gefährten) zu berücksichtigen. Das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Kindes ist bis zur Höhe des jeweils anzuwendenden Richtsatzes zu berücksichtigen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.

 

§ 16

Hilfe zum Lebensunterhalt

 

(1)     Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird.

(2)     Zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 2), ausgenommen der Aufwand für die Unterkunft, unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung gedeckt werden könne.

(3)     Richtsätze nach Abs. 2 sind jedenfalls festzusetzen für

1.   Hilfebedürftige, die

a.    nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben (Alleinstehende),

b.    in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

c.    das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei anderen Personen als den Eltern bzw. einem Elternteil in Pflege sind (Kinder in fremder Pflege);

2.   Hilfebedürftige, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustand oder ihrer familiären Situation (§ 10 Abs. 3 Z 2-5) voraussichtlich für längere Zeit oder im Zusammenhang mit einer Hilfe bei Gewalt durch Angehörige nach § 20 auf die Leistung sozialer Hilfe angewiesen sind;

3.   einen Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse Hilfebedürftiger, denen zur Deckung des Lebensunterhalts Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 15) geleistet wird. Die Höhe dieses Richtsatzes darf 20 % des Richtsatzes nach Abs. 3 Z 1 lit.a nicht überschreiten.

 

§ 22

Anträge

 

(1)     Anträge auf Leistungen sozialer Hilfe können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Stelle oder das zuständige Organ verpflichtet.

 

§ 24

Informations- und Mitwirkungspflicht

 

(1)     Die Behörde hat die hilfesuchende Person (ihren gesetzlichen Vertreter) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele sozialer Hilfe notwendig ist.

(2)     Die hilfesuchende Person (der gesetzliche Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und/oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich die hilfesuchende Person den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3)     Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

§ 66

Behörden

 

(1)     Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirks-verwaltungsbehörde in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(4)     Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen.

 

 

Mit 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeits – Novelle 2012, BGBl. I Nr.51, in Kraft.

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits – Novelle 2012 wurde der administrative Instanzenzug (mit Ausnahme des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden) beseitigt und im Bereich der Landesverwaltung nach den Art.130 ff B-VG generell die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eröffnet.

 

Gem. Art. 130 Abs.1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

 

Die betreffenden Bestimmungen der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr.93/2010, für den hier maßgeblichen Zeitraum lauten wie folgt:

 

§ 1

Hilfe zum Lebensunterhalt

 

(1)     Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen dem Aufwand für Unterkunft, betragen für

   3. die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben

                 a)       pro volljähriger Person       431,00 Euro

   4.  minderjährige Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht       162,00 Euro

 

§ 4

Einkommen

 

Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, insbesondere:

1.        bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

 

 

 

IV.  Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß dem erwähnten § 9 Abs. 1 Oö. SHG hat die Leistung sozialer Hilfe unter anderem unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person zu erfolgen.

Nach Abs. 3 leg.cit ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Der Bf hat am 3.11.2010 (Eingangsstempel Bezirkshauptmannschaft Linz-Land 5.11.2013) seinen Antrag gestellt. Aus diesem Grund sind die im Zeitraum November 2010 (Monat der Antragstellung) zur Verfügung gestandenen Geldleistungen zur Beurteilung heranzuziehen. Da Löhne jedoch im Regelfall erst im Nachhinein ausbezahlt werden, wurden im Berechnungsbogen November die jeweiligen Lohnabrechnungen betreffend den Abrechnungszeitraum
Oktober 2010 herangezogen. Der Auszahlungsbeträge von 347,40 Euro (Lohn-Gehaltsabrechnung Oktober 2010 für x betreffend Dienstgeber x), von 672,26 Euro (Verdienstnachweis Abrechnung Oktober 2010 betreffend Ehegattin des Bf aus dem Dienstverhältnis zur Firma x) und von 1.261,29 Euro (Bezugsabrechnung Gattin des Bf aus dem Dienstverhältnis zur x GesmbH) wurden im November 2010 ausbezahlt. Diese drei Beträge zusammengerechnet ergibt ein anrechenbares monatliches Einkommen aus Dienstverhältnissen in der Höhe von 2.280,95 Euro. Allein die Zusammenrechnung dieser drei monatlichen Einkommensbestandteile ergibt eine Überschreitung der zu Grunde gelegten Richtsatzsumme (1.024 Euro) von 1.256,95 Euro.

In Anbetracht dieser Überschreitung der Richtsatzsumme ist die erst im Dezember 2010 erfolgte Überweisung des Pensionsvorschusses an den Bf in der Höhe von 783,90 Euro rechtlich irrelevant.

 

Dem Einwand des Bf hinsichtlich der erfolgten Zahlungen seiner Ehegattin an das Finanzamt ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 4 Z 1 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 gilt als Einkommen insbesondere bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Wohnungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer.

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 (diese stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar) regeln dazu Folgendes:

645

Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit.a EStG 1988 ist ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis.

646

Unter § 25 Abs. 1 Z 1 lit.a EStG 1988 fallen alle Bezüge und Vorteile, wie zum Beispiel Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen, Sachbezüge, freiwillige Sozialleistungen usw. Dazu zählen auch Einkünfte aus Dienstleistungs-schecks. Wie und in welcher Form die entsprechenden Bezüge zu versteuern sind, ist unmaßgeblich.

Die Bezüge können demnach steuerfrei bleiben oder mit festen Sätzen oder im Abzugsverfahren mit dem Lohnsteuertarif oder im Veranlagungsverfahren versteuert werden.

 

Bei den Auszahlungsbeträgen in der Höhe von 672,26 Euro und 1.261,29 Euro an die Ehegattin des Bf handelt es sich unstrittig um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Diese Beträge wurden aufgrund des Vorliegens zweier Dienstverhältnisse ausbezahlt. Da jedoch für das Vorliegen von Einkünften gemäß § 25 EStG unmaßgeblich ist, wie und in welcher Form diese Bezüge zu versteuern sind, sind die eingewendeten Zahlungen der Gattin des Bf an das Finanzamt für die verfahrensgegenständliche Beurteilung irrelevant.

Aus diesem Grund wird auch die beantragte Einvernahme der Gattin des Bf abgewiesen. Betont wird in diesem Zusammenhang, dass die tatsächliche Zahlung der genannten Beträge an das Finanzamt unstrittig vorliegt.

 

Zur eingewendeten Unzuständigkeit der BH Linz-Land zur Bescheiderlassung ist auf § 66 Abs. 1 iVm Abs. 4 Oö. SHG 1998 zu verweisen:

Danach ist die BH in erster Instanz zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Laut Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer bei der Antragstellung und ist nach wie vor im Bezirk der BH Linz-Land Hauptwohnsitz gemeldet: Von 1.10.2004 bis 2.10.2012 in x und seit 2.10.2012 in x. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde daher von der zuständigen Behörde erlassen.

 

Der Einwand einer allfälligen verspäteten Bescheidausstellung durch die belangte Behörde ist nicht verfahrensrelevant. Eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde hätte mit dem Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde bekämpft werden können.

 

Zum Einwand, dass dem Bf der Bescheid der Oö. Landesregierung vom 22.11.2013 nicht bekannt war, wird festgestellt, dass ihm dieser nachweislich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Oö. LVwG zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Zum Einwand, dass die Bearbeiterin der BH Linz-Land den Bescheid nicht ausstellen hätte dürfen, weil diese durch die Anzeige des Bf belastet sei, wird festgestellt, dass das Verfahren gegen die Bearbeiterin der BH Linz-Land mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 16. Februar 2011 eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

 

Der Antrag, dass der Schwester des Bf 2.000 Euro überwiesen werden solle, wird zurückgewiesen, da sich im Oö. SHG 1998 keine Rechtsgrundlage dafür findet.

 

Der Antrag auf Überweisung von 15.- Euro für die nachträgliche Ausstellung der Kontoauszüge des Bf wird zurückgewiesen, da sich im Oö. SHG 1998 keine rechtliche Grundlage dafür findet. Vielmehr hat der Bf im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 24 Oö. SHG 1998 die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen.

 

Zusammengefasst wird somit festgestellt, dass das im November 2010 zur Verfügung stehende Haushaltseinkommen in der Höhe von 2.280,95 Euro die Richtsatzsumme von 1.024 Euro eindeutig überschreitet. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger