LVwG-150062/2/MK LVwG-150063/2/MK

Linz, 28.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerden von

1. x, und

2. x,

beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Walding vom 13.12.2013, GZ: 300-40-26-2013/K., nachstehenden

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Antrag vom 03.07.2013 wurde von der Projektbau x,  um Erteilung der Baubewilligung für (den Abbruch eines bestehenden Gebäudes und) den Neubau eines Wohnhauses für 6 Eigentumswohnungen, zweigeschossig mit zurückversetztem Dachgeschoß und Abstellplätzen im Untergeschoß auf dem Gst.Nr. x, KG x, angesucht.

 

Dem Anbringen waren die erforderlichen Unterlagen angeschlossen.

 

I.2. Am 31.07.2013 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der Frau x und x (in der Folge: Bf) teilgenommen haben.

 

Im Zuge der Befundaufnahme wurde von der Bausachverständigen des Bezirksbauamtes Linz die Vorlage von Planergänzungen geordert, um die vom Planverfasser mündlich eingebrachten Ergänzungen bzw. Abweichungen darzustellen. Die Änderungen betrafen:

 

·                    Ausgestaltung der Gänge zu den Kellertops im UG und auch des Anfahrtsbereichs zum Kellertop 1 gemäß Ö-Norm B1600.

·                    Wohnungsinterne Ausführung einer Gangbreite von 1,50 m vor den Wohnungszugangstüren. Ebenso Ausführung des Zugangsbereichs zu den allgemeinen Räumen im EG (Gang) in einer Breite von 1,50 m.

·                    Ausführung der Wohnungseingangstüren im OG (TOP 6, 4) in El-2-30-c. Ausführung des Fensters im OG der Wohnung TOP 4 als Fixverglasung El60.

·                    Ausstattung sämtlicher Türen innerhalb der Wohnungen, die nicht über die Anfahrtsbereiche der Ö-Norm B1600 verfügen, gemäß § 4 Oö. BTV 2013 mit Leerverrohrungen für den nachträglichen Einbau von elektrischen Türöffnern. Ausführung des Wohnungszugangs zum TOP 6 mit einem seitlichen Anfahrbereich von 50 cm.

·                    Errichtung des Treppenhauses im Bereich des Daches sowie im Bereich der nördlichen Außenwand in vollständiger Massivbauweise.

·                    Nachreichung der max. Fluchtweglänge im OG vom hintersten Raum im TOP 6 bis zum öffentlichen Gut.

 

Die Begutachtung erfolgte unter diesen Voraussetzungen.

 

Basierend auf der oben beschriebenen Befundaufnahme und in Kenntnis des vorliegenden bautechnischen Gutachtens haben die Bf nachstehende Stellungnahmen zum Projekt abgegeben:

 

„Stellungnahme von x:

Ich beeinspruche die verdichtete Bauweise des Projekts. Sechs Wohneinheiten sind zuviel.

x

[eigenhändige Unterschrift]

 

„Frau x:

Ich *finde, dass die gegenständliche Bebauung für dieses Gebiet zu dicht ist. Ein Projekt der vorliegenden Art ist zu groß für das Grundstück. Ich sehe mit der Straßen- und Parkplatzsituation ein Problem.

x   *dies als Einspruch werten

[eigenhändige Unterschrift bzw. eigenhändiger Vermerk]

 

I.3. In seinem Gutachten vom 12.08.2013 attestierte der Ortsplaner der Marktgemeinde x, Arch. DI x, dass das Vorhaben straßenseitig zweigeschossig mit zurückversetztem Obergeschoß geplant sei. Im hinteren Bereich des Grundstückes erscheine das Gebäude eingeschossig. Die Autoabstellplätze würden in einer Tiefgarage nachgewiesen.

 

Da im Umgebungsbereich bereits Mehrparteienwohnhäuser errichtet worden wären und sich das geplante Gebäude gut in das Gelände einfüge, ergebe sich aus Sicht der Ortplanung kein Einwand gegen das geplante Bauvorhaben.

 

I.4. Mit schriftlicher Eingabe vom 28.08.2013 teilte der bisherige Antragsteller, Bauherr und Grundeigentümer, Herr x, der belangten Behörde mit, hinkünftig im Verfahren nur noch als Grundeigentümer fungieren zu wollen. Als Antragsteller und Bauherr wurde seitens der Projektgruppe x namhaft gemacht.

 

I.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Walding vom 10.09.2013 wurde der x die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bewilligung zu erteilen gewesen sei, weil die baurechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen voll erfüllt seien.

 

I.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2013, zugestellt am 12.09.2013, welches im Akt allerdings nicht aufscheint (die angeführten Daten ergeben sich ausschließlich aus der nachstehenden Eingabe der Bf), wurde den Bf mitgeteilt, dass durch die obzitierten Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2013 keine subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen wären, weshalb diese Vorbringen nicht iSd Bauordnung hätten behandelt werden könnten.

Zwischenzeitlich dürfte (auch darüber befinden sich keine Unterlagen im Akt) den Bf die Akteneinsicht verweigert worden sein, was von der belangten Behörde am 24.09.2013 aber schriftlich zurückgenommen wurde.

 

I.7. In einer (falls das obzitierte Schreiben vom 10.09.2013 als Bescheid gewertet würde, vorsorglich eingebrachten) Berufung gegen dieses Schreiben beantragten die Bf am 24.09.2013, den Bescheid als rechtwidrig bzw. nichtig aufzuheben und der Behörde aufzutragen, einen nachvollziehbaren und begründeten Bescheid den Bf gegenüber zu erlassen, den Bf umfassende Akteneinsicht zu gewähren und – sollte es sich bei dem obzitierte Schreiben doch um keinen Bescheid handeln – den Bf als Nachbarn des Bauverfahrens einen Bescheid zuzustellen.

 

Der Bewilligungsbescheid vom 10.09.2013 wurde daraufhin den Bf am 02.10.2013 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

 

I.8. Mit Eingabe vom 14.10.2013, somit formal rechtzeitig, wurde von den Bf das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Darin wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt und begründend im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

 

I.8.1. Im Zuge des Verfahrens sei es zu einem unzulässigen Wechsel in der Person des Antragstellers gekommen (x anstelle von Herrn x), weshalb der Bescheid nicht jener Person zugestellt worden wäre, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hätte. Dies belaste die Bewilligung zumindest mit grober Rechtswidrigkeit.

 

I.8.2. Durch die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Modifikationen sei der Verfahrensgegenstand wesentlich geändert worden. Darüber hinaus sei die Bewilligung unter Bezugnahme eines bei dieser Verhandlung aufgelegenen Plans erfolgt, der später ausgetauscht worden wäre. Die fachliche Beurteilung sei also zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an dem die entsprechenden Planunterlagen noch gar nicht erstellt gewesen wären. Das eingereichte Projekt sei zum Zeitpunkt seiner Begutachtung noch gar nicht bewilligungsfähig gewesen. Da die Änderungen, durch welche die Bf in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt würden, für diese nicht zur Gänze nachvollziehbar gewesen wären, hätten sie auch keine Möglichkeit gehabt, dazu fundiert Stellung zu nehmen. Es sei weiters keineswegs klar, ob in der Verhandlung alle Änderungen thematisiert worden wären.

 

I.8.3. Die belangte Behörde habe in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht über die Einwendungen der Nachbarn abgesprochen. Dies entspreche in keiner Weise den Anforderungen des § 60 AVG, da im gesamten Bescheid die Erhebung von Einwendungen durch die Nachbarn nicht einmal erwähnt worden sei.

 

I.8.4. Im Hinblick auf die materiell eingeschränkte Parteistellung eines Nachbarn im Bauverfahren komme der Feststellung der Anwesenheit in der Verhandlung und des Einbringens (wenn auch nur) einer Einwendung eminente Bedeutung zu, da die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eben in dieser Nichtbehandlung von Einwendungen zu sehen sei. Ein solche liege im Übrigen immer dann vor, wenn – unabhängig von der korrekten Bezeichnung jenes Rechtes, in dem sich ein Nachbar als verletzt erachte – aus dem Vorbringen zu erkennen sei, um welches Recht es sich handle. Es müsse nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet würde.

 

I.8.5. Da für die Beibehaltung der Parteistellung die Erhebung einer einzigen Einwendung ausreiche und im Bauverfahren kein Neuerungsverbot gelte, sein zur behaupteten Rechtsverletzung präzisierend auszuführen, dass das vorliegende Projekt gemessen an der bestehenden Bebauung eine viel zu hohe Bebauungsdichte aufweise. Die Missachtung der Beibehaltung der Siedlungsstruktur greife in Nachbarrechte ein.

Die Abstandbestimmung des § 40 Z1 Oö. BauTG 2013 sei nicht eingehalten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 41 leg.cit. sei nicht ersichtlich.

Darüber hinaus würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

 

I.8.6. Um den Ausführungen der Bausachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können, würde die Einräumung einer Frist von maximal 2 Monate zum Zweck der Einholung und Vorlage eines Privatgutachtens beantragt. Die Ergänzung des bisherigen Vorbringens würde ausdrücklich vorbehalten.

 

I.9. In einem Schreiben vom 06.11.2013 teilte die belangte Behörde den Bf mit, welche Bereiche des Projektes von den anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Änderungen konkret betroffen wären und stellte darüber hinaus fest, dass  sowohl durch diese Abänderungen als auch im Hinblick auf das bisherige Vorbringen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigt bzw. geltend gemacht worden wären. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht würde eingeräumt. Zur beantragten Fristerstreckung sei festzuhalten, dass die mündliche Verhandlung rechtzeitig anberaumt worden wäre und somit ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung bestanden hätte. Allfällige weitere Stellungnahmen hätten bis längsten 25.11.2013 zu erfolgen.

 

I.10. Einer von den Bf schriftlich beantragten Erstreckung dieser Stellungnahmefrist bis 09.12.2013 wurde seitens der belangten Behörde bis zum 06.12.2013 (Einlangen) zugestimmt.

 

I.11. Mit Schriftsatz vom 06.12.2013, eingelangt am 09.12.2013, wurde von den Bf eine gutachterliche Stellungnahme von Mag. Arch. x, x, übermittelt.

 

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass zu den öffentlich-rechtlichen Einwendungen auch alle Vorbringen zu zählen wären, die sich auf die Bauweise, die Ausnutzung des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung beziehen würden sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft dienten.

 

In der Sache sei festzuhalten, dass die abgeänderte Form des Vorhabens von der ursprünglich eingereichten alleine durch die Verbreiterung des straßenseitigen Balkons von 1,60 m auf 2,30 m wesentlich abweichen würde. Zudem seien die vorgelegten Einreichunterlagen nicht ausreichend, um das Projekt im Hinblick auf alle möglichen Beeinträchtigungen von Nachbarinteressen zu überprüfen.

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Breite der zukünftigen Aufschließungsstraße sei zu hinterfragen, auf welcher rechtlichen Grundlage die entsprechenden Grundabtretungen vereinbart werden sollten.

Zur Siedlungsstruktur könne auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Verordnung festgestellt werden, dass die durch das vorliegende Projekt verwirklichte Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,71 im Vergleich zu den im Umfeld gegebenen GFZ zwischen 0,21 und 0,23 zu einer massiven Verdichtung des Ortsteiles führen würde. Es sei erstaunlich, dass dieser Aspekt in der Stellungnahme des Ortsplaners nicht aufscheine.

Schließlich sei auch die Rampenneigung der Garageneinfahrt deutlich steiler als die zulässigen 5%.

 

I.12. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Walding vom 13.12.2013, der ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates zu Grunde liegt, wurden die Berufungen der Bf als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der nunmehr vorliegende Austauschplan Nr. 300-2-001 mit Datum vom 29.08.2013 die Entscheidungsgrundlage für die Erteilung der Baubewilligung für das angefochtene Bauvorhaben bildet. Die geringfügige Erweiterung des südseitigen Balkons von 1,60 m auf 2,30 m Tiefe wird genehmigt.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

Aufgrund der beschränkten Parteistellung eines Nachbarn im Bauverfahren sei der Verlust derselben immer dann anzunehmen, wenn keine tauglichen Einwendungen iSd § 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 erhoben würden. Aber auch für den Fall der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen würde dadurch die Parteistellung nur in jenem Umfang gewahrt bleiben, als bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung tatsächlich inhaltliche Vorbringen erstattet worden seien. In der mündlichen Verhandlung, zu der die Bf rechtszeitig geladen worden wären, hätte diese aber lediglich die zu hohe Bebauungsdichte bzw. Probleme mit der Straßen- und Parkplatzsituation geltend gemacht. Einzig in diesem Zusammenhang bestehe daher weiterhin Parteistellung. Daran konnte auch die Modifikation des Projektes nichts ändern, da durch die Abweichungen ausschließlich Bereiche betroffen seien, die Nachbareinwendungen nicht zugänglich wären.

 

Ein (angezeigter) Parteiwechsel in der Person des Antragstellers bei Aufrechterhaltung des Bewilligungsantrages sei zulässig.

 

Die Ausführungen der Bausachverständigen seien für die Herstellung des Ergänzungsplanes notwendig gewesen. Es seien darüber hinaus Änderungen, die zur Genehmigungsfähigkeit eines Projektes führten nach stRsp des VwGH explizit zulässig.

 

In der erstinstanzlichen Erteilung der Baubewilligung sei auch die Abweisung der Nachbareinwendungen zu sehen. Es entspreche darüber hinaus dem Wesen des Berufungsverfahrens, in diesem Stadium Mängel in der Begründung des bekämpften Bescheides zu beheben.

 

§ 31 Abs.4 Oö. BauO 1994 treffe keine selbständige Regelung betreffend relevanter Nachbarinteressen, sondern würde diese nur insoweit für beachtlich erklären, als sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts iwS stützen würden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen würden.

Im gegenständlichen Fall enthalte das Baurecht im Zusammenhang mit der Bebauungsdichte ebensowenig eine interessensbegründende Norm als ein Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan diesbezüglich regelnd eingreifen würde. Darüber hinaus würden die Abstandbestimmungen der Oö. BauO 1994 objektiv zu allen Grundgrenzen eingehalten.

Hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse stehe Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Interesse zu.

Dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage der Bebauungsdichte auseinandergesetzt habe sei unrichtig, da eine konkret zu diesem Thema eingeholte Stellungnahme des Ortsplaners vorliege.

Die (privat-)gutachterliche Stellungnahme des Mag. Arch. x habe zu diesem Themenbereich keine neuen Erkenntnisse gebracht und sei daher lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die Möglichkeiten zur Abgabe von Stellungnahmen und/oder sonstigen Äußerungen sei zur Wahrung des Parteiengehörs sowohl durch die rechtzeitige Anberaumung der mündlichen Verhandlung als auch durch die Fristsetzung bis 06.12.2013 ausreichend gewährt worden.

 

Die Anpassung des Bescheidspruches war zum Zweck der präzisen Formulierung der Bewilligung erforderlich und – da keine wesentlichen Änderungen des Verfahrensgegenstandes vorgenommen worden wären – auch möglich.

 

I.13. Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 30.12.2013 Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] und führten (die ausdrückliche Wiederholung des Berufungsvorbringens weglassend) im Wesentlichen dazu begründend aus:

 

Neben der Feststellung, dass der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheides der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung er Vorstellung fehle, erwecke auch die Tatsche, dass die belangte Behörde in erster Instanz durch einen weisungsgebundenen Mitarbeiter des ursprünglich auch offen aufgetretenen Bauwerber, der nämlich Leiter des Marktgemeindeamtes Walding sei, tätig geworden wäre, den Anschein der Befangenheit.

 

Die Ausführungen der Berufungsbehörde über die eingetretene Präklusion sei zumindest insoweit unzutreffend, als sich diese auf Aspekte der Sachverhaltserörterung beziehen würden, die bei der mündlichen Verhandlung infolge der notwendigen Planergänzungen noch gar nicht thematisiert worden wären.

 

Darüber hinaus würden sämtliche Aspekte des Vorbringens der Bf im Laufe des gesamten Verfahrens und insbesondere im Zusammenhang mit den Änderungen des Vorhabens auf subjektiv-öffentlichen Interessen beruhen. Die im Wesen inhaltsleere Scheinbegründung der belangten Behörde könne den Anforderungen des § 60 AVG nicht genügen. Hingegen seien wesentliche Fakten, wie die (ausdrücklich zum Inhalt der Vorstellung erklärte) Stellungnahme des Mag. Arch. x überhaupt nicht behandelt worden.

 

Da durch die Konsumation der erteilten Bewilligung faktische Umstände geschaffen werden könnten, die in der Realität nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig gemacht werden könnten, würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

 

Abs.1: Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

 

Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

 

II.2. Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat dies, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

[…]

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung erstreckt sich, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs.1 kundgemacht wurde, die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

VI.1. Nach stRsp des VwGH ist die Stellung des Nachbarn als Partei des Bauverfahrens eine eingeschränkte. Gemäß § 31 Oö. BauO 1994 können Einwendungen nur im Zusammenhang mit der (möglichen bzw. behaupteten) Beeinträchtigung von (in der obzitierten Bestimmung demonstrativ angeführten) subjektiv-öffentlichen Interessen geltend gemacht werden, sofern diese Interessen in den baurechtlichen Bestimmungen (iwS) auch tatsächlich individuellen Schutz gewähren, also nicht nur die Wahrung öffentlicher Interessen (klarstellend) zum Gegenstand haben. Parteien eines Baubewilligungsverfahrens steht an der Einhaltung dieser allgemeinen öffentlichen Interessen dann gerade kein (subjektiv-öffentliches) Nachbarrecht iSd obigen Ausführungen zu. Diese Aspekte können daher im Verfahren auch nicht durch Erhebung (tauglicher) Einwendungen releviert werden.

 

Die Einwendung des Nachbarn muss sich also, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.04.2012, 2009/05/0054 (unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 16.09.2009, 2008/05/0250, mwH) klarstellt, auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren.

 

Was nun den Begriff der Einwendung betrifft, ist ebenfalls auf die stRsp des VwGH (jüngst zu VwGH vom 27.02.2013, 2010/05/0203) zu verweisen, wonach der Nachbar im Sinne des § 31 Oö. BauO 1994 seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur behält, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. aus der hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2008/05/0141, mwH, sowie ferner das Erkenntnis vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0154).

 

Beide Bf bringen in der mündlichen Verhandlung vor, dass durch das geplante Vorhaben die Bebauungsdichte zu hoch wird. Die materiellen baurechtlichen Bestimmungen iwS verankern ein derartiges öffentliches Nachbarrecht ausdrücklich jedenfalls nicht, da die Thematik der Bebauungsdichte (zumal wie hier auch nicht in einem Bebauungsplan festgelegt) weder die Einhaltung von Abstands- und/oder Höhenbestimmungen noch die Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes zum Gegenstand hat. Der Gesetzgeber weist die Beurteilung bzw. Bewertung der Siedlungsstruktur also – und nur darin liegt der normative Aspekt der Bebauungsdichte begründet – bewusst dem ausschließlich amtswegig wahrzunehmenden Interessensschutz zu. Auf welche Verletzung eines darüber hinaus bestehenden Rechtes sich der Einwand der Bebauungsdichte sonst noch beziehen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch im (an sich durch ausführlichen) Vorbringen der Bf nicht weiter konkretisiert.

 

Lediglich klarstellend sei an dieser Stelle erwähnt, dass (von einer der Bf zudem angeführte) Probleme mit der Verkehrs- und Parkplatzsituation (wenn zudem die Bereitstellung der erforderlichen Stellflächen gewährleistet ist) schon dem Grunde nach keine im Baurecht verankerte Interessenslage betrifft. Eine (von den Bf am Rande argumentativ angezogene) Neugestaltung der Aufschließungsstraße wäre zudem ohnehin im Rahmen eines straßenrechtlichen Verfahrens abzuhandeln, wobei die Anwendbarkeit der Oö. BauO 1994 expressis verbis ausgeschlossen ist.

 

Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es zudem mit sich, dass die Berufungsbehörde infolge einer Berufung des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Die Berufungsbehörde ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht (vgl VwGH vom 07.08.2013, 2012/06/0142 unter Hinweis auf das Erkenntnis  eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg 10317/A). Nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht.

 

An dieser Stelle ist also ad interim festzuhalten, dass die Bf in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2013 keine tauglichen, also unzulässige und nicht (bloß) unbegründete, Einwendungen erhoben haben.

 

IV.2. In ihren Ausführungen bringen die Bf wiederholt auch (wenngleich nicht immer systematisch klar herausgearbeitet) vor, dass durch die Abänderung des eingereichten Projektes ein „neuer Sachverhalt“ entstanden ist, der zwangsläufig auch weitere Einwendungsmöglichkeiten zulässt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

 

In der Judikatur des VwGH ist klargestellt, dass gegenüber einem geänderten Projekt Präklusion nicht eintreten kann. Die betroffenen präkludierten Beteiligten erlangen ihre Parteistellung durch die Antragsänderung ex nunc im Rahmen ihrer Betroffenheit wieder.

Eine eingetretene Präklusion kann auch im (Berufungs-)Verfahren insofern wieder erlöschen und sohin zur Wiedererlangung der Parteistellung führen, als die Antragsänderung Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Beteiligten hat (vgl VwGH vom 20.06.2013, 2012/06/0092).

 

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Bauvorhaben durch seine Lage und Größe definiert wird und Einzelfälle denkbar sind, bei denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist (vgl. VwGH vom 22.10.2008, 2007/06/0092 und dazu das Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0152, und die dort angeführte Vorjudikatur).

 

In seinem Erkenntnis vom 03.07.2007, Zl. 2006/05/0130, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem bewilligten und dem beantragten Projekt ankommt. Ist dies der Fall, hat die Behörde de facto ein neues Verfahren durchzuführen, in dem allen Nachbarn wieder Parteistellung in vollem Umgang zukommt.

 

Daneben ist die Behörde andererseits aber verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens (sozusagen „innerhalb der selben Verwaltungssache“) aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (vgl VwGH vom 08.05.2008, 2004/06/0227, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.05.1991, Zl. 91/06/0006, mwN). Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein „aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl VwGH vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0117, uva).

 

Auch im Zuge des Berufungsverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, sofern sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind, das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht ändern und die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens nicht überschritten wird. In diesem Fall hat die Behörde das Verfahren nach der Antragsänderung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Dieser Zweck besteht darin, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Mehrparteienverfahren darf die Antragsänderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien (die dem Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung und damit auch ihr Berufungsrecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid verwirkt haben) berühren, und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anderes berühren (vgl VwGH vom 20.06.2013, 2012/06/0092).

 

Mit anderen Worten ist im Anlassfall in einem zweigliedrigen Prüfungsvorgang zu beurteilen, ob durch die geplanten und fachlich definierten Modifikationen nach Eintritt der Präklusion ein vor dem Hintergrund der objektiven Interessenslage nicht wesentlich geändertes Vorhaben vorliegt und inwieweit die Bf gegebenenfalls in ihren (auch bisher bestehenden) subjektiv-öffentlichen Rechten dadurch beeinträchtigt werden (können).

 

Für die Beurteilung der Rechtsposition der Bf ist also in erster Linie die Beantwortung der Frage entscheidend, ob das Vorhaben durch die Veränderungen als „aliud“ zu qualifizieren ist, da in diesem Fall die Interessensabwägung und damit verbunden die Einbeziehung der Parteien jedenfalls neuerlich erfolgen kann (und muss).

 

Betrachtet man dabei zunächst das jeweilige äußere Erscheinungsbild des ursprünglichen und des abgeänderten Gebäudes, so sind Unterscheide nur durch detailliert vergleichendes Planstudium auszumachen und beschränken sich auf den südseitig etwas weiter ausladenden Balkon (der als nicht raumbildendes Element allerdings gar nicht in die Geschoßfläche einzubeziehen ist) im Erdgeschoß und die anstelle eines Pultdaches als Flachfach mit weitergezogener Glasüberdachung einer Außentüre ausgeführte Überdachung des Stiegenhauses im Westen des Dachgeschosses. Dass dadurch eine Veränderung der wesentlichen Elemente (Charakter) eines Objektes eintreten soll ist auszuschließen. In diesem Zusammenhang erschöpft sich auch das vorgelegte Privatgutachten in einer unsubstanziierten Behauptung.

 

Die Veränderung des Wesens eines Bauvorhabens durch die geringfügige Änderung der inneren Raummaße unter grundsätzlicher Beibehaltung der Raumaufteilung und –nutzung sowie der Außenmaße ist aber auch auf der Beurteilungsbasis der nachbarrechtlichen Betroffenheit nicht anzunehmen. Auch in der Verbreiterung eines Balkons von 1,60 m auf 2,30 m ist eine signifikante Änderung der Lärmbelastung iSe nachbarrechtlich relevanten Veränderung der Immissionssituation nicht anzunehmen, da im Rahmen der privaten Nutzung nicht davon auszugehen ist,  dass sich auf Grund dieser Änderung in einem relevanten Ausmaß mehr Personen auf dem Balkon aufhalten werden und/oder die vergrößerte Fläche zu lärmintensiverer Nutzung verleitet. Derart rein hypothetische Überlegungen sind nicht als Beweisthema formulierbar und daher für das Ermittlungsergebnis irrelevant.

 

Da keine neue Verwaltungssache vorliegt, war das Verfahren weiterzuführen.

 

Betrachtet man nun den Verfahrensablauf sachlich-chronologisch im Detail, dann fällt auf, dass die Einwendungen der Bf erst nach bereits erfolgter Befundaufnahme und Begutachtung auf geänderter Basis durch die Bausachverständige erhoben wurden, darauf aber in keiner Weise Bezug genommen haben.

 

Im konkreten Fall muss daher – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zum Inhalt der Änderungen – davon ausgegangen werden, dass die vorgetragene Abänderung von den Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung materiell auch erfasst werden konnte und somit Grundlage ihrer Überlegungen betreffend die Erhebung von Einwendungen war (bzw. sein musste). Modifikationen der hier vorliegenden Art sind klassischer Gegenstand des Interessensausgleichs in einer mündlichen Verhandlung und liegen daher im verfahrensrechtlichen Kalkül des AVG.

 

Das Vorbringen der Bf, dass dabei schon für die Sachverständige (und folglich erst recht für die Bf) eine Beurteilung ohne geänderte planliche Darstellung nicht möglich war, geht ins Leere, da die Änderungen von ihr nicht nur bloß verstanden, sondern iSd obigen Ausführungen gerade gefordert wurden, um (zulässiger Weise) die Bewilligungsfähigkeit des Vorhaben sicherzustellen. Die Vorlage eines Austauschplans hat dabei nicht den Zweck, einem Sachverständigen die Beurteilung (erst) zu ermöglichen, sondern allen Verfahrensparteien und der Behörde gegenüber die Grundlagen dieser Beurteilung – auch und gerade für hinkünftige Fragestellungen, etwa im Zusammenhang mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung – vor Beendigung des Verfahrens korrekt darzustellen. Die Beurteilung des Ausmaßes der Änderungen ist dabei eine Rechtsfrage.

 

Die Notwendigkeit des Vorliegens eines Austauschplans ist dabei auch für die Beurteilung der nachbarrechtlichen Auswirkungen durch die Bf selbst nicht nachvollziehbar, da die Veränderungen (wie oben bereits erwähnt) keine Nachbarrechte betreffen, im Austauschplan kaum in Erscheinung treten und zur Erörterung der Sachlage die Bausachverständige zur Verfügung stand.

 

Es kommt durch die dargestellten Änderungen des Vorhabens daher zu keiner Beeinträchtigung und folglich auch zu keinem Wiederaufleben von (zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Abgabe der Einwendungen streng genommen noch gar nicht präkludierten) Nachbarrechten bzw. –interessen bzw. einem Wiederaufleben der verlorenen Parteistellung.

 

IV.3. Abschließend ist zu den weiteren Aspekten des Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringens Folgendes festzuhalten:

 

IV.3.1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens bzw. des darauf basierenden Bescheides infolge eines Wechsels in der Person des Antragstellers ist nicht nachvollziehbar, da bei materieller und formaler Verfahrensidentität die Rechtsnachfolge in die mit dinglicher Wirkung ausgestatte Position eines (potenziellen) Bewilligungsinhabers zweifellos möglich ist. Genau dies zu ermöglichen ist Sinn und Zweck der Rechtskonstruktion der dinglichen Wirkung.

 

IV.3.2. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, dass ein allfälliger Berufungsmangel der erstinstanzlichen Erledigung durch die – diesbezüglich unbedenkliche – Erlassung des Berufungsbescheides saniert ist.

 

IV.3.3. Zur behaupteten Befangenheit des in erster Instanz aufgetretenen Behördenorgans auf Grund des bestehenden Weisungszusammenhanges mit dem (ursprünglich als Vertreter der Bauwerberin und) als Grundeigentümer auftretenden Amtsleiters der Marktgemeinde Walding ist festzuhalten, dass – wie wohl die Weisungsbefugnis tatsächlich besteht – der Amtsleiter im gesamten Verfahren in dieser Funktion nicht in Erscheinung trat und die letztendlich entscheidende Behördenfunktion im Bauverfahren dem Bürgermeister bzw. dem Gemeinderat zukommt, welche beide ihrerseits befugt sind, dem Leiter des inneren Dienstes verbindliche Anweisungen zu erteilen. In einer so ausgestalteten Konstellation liegen (zudem grundsätzlich von Amts wegen wahrzunehmende) Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, nicht zwangsläufig vor.

 

IV.3.4. Eine  (zudem nur teilweise) unvollständige Rechtsmittelbelehrung macht, da die gesetzlich festgelegten Regeln über Rechtsmittel unabhängig davon gelten und verfahrensrechtlich auch durchsetzbar sind, einen Bescheid per se nicht rechtswidrig.

 

IV.3.5. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Bf, dass die protokollierten Einwendungen deren wahren Inhalt nur rudimentär wiedergeben, ist auf die im Fall der unrichtigen und/oder unvollständigen Aufnahme einer Verhandlungsschrift durch den Verhandlungsleiter im AVG vorgesehene Rüge gemäß § 15 AVG hinzuweisen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.

 

IV.4. Aufschiebende Wirkung

 

Durch die hier getroffene meritorische Entscheidung erübrigt sich ein Absprechen über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der seinerzeitigen Vorstellung.

 

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von der belangten Behörde das Verfahren im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorgetragenen Änderungen des Bauvorhabens durch dessen Fortführung korrekt abgewickelt wurde.

 

Von den rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung verständigten Bf wurden in dieser unzulässige und nicht bloß unbegründete Einwendungen erhoben, weshalb sie ihre Stellung als Partei und damit auch die Rechtsmittel- bzw. Beschwerdebefugnis verloren haben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 8. Oktober 2014, Zl.: E 1249/2014-4

Beachte:

Die Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.