LVwG-600312/15/KOF/BD/HK
Linz, 11.08.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau X, geb. 1993, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 04. April 2014, VerkR96-1188-2014 wegen Übertretung des § 102 Abs.3 5.Satz KFG, nach der am 10. Juni 2014 und 07. August 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin
einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von 12 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Tatort: Gemeinde Nußbach, Landesstraße Freiland,
Richtung/Kreuzung: Pfarrkirchen, Nr. 1330 bei km 10.200.
Tatzeit: 02.02.2014, 11:20 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen KI-....., PKW, Marke, Type
„Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprech-einrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr.II/152/1999 telefoniert.
Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt.
Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 102 Abs.3 5.Satz KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 60 Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden
gemäß § 134 Abs.3c KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ........ 70 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 9. April 2014 – hat die Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 4. Mai 2014 erhoben und im Ergebnis vorgebracht, sie habe zur Tatzeit und am Tatort nicht telefoniert. Beigelegt wurden die Telefonnachweise ihres Telefons sowie des Mobiltelefons von Herrn A.E., welches sich zu dieser Zeit im Fahrzeug befunden habe.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 10. Juni 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bf teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:
Ich habe bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt mein Handy nur von der linken Hosentasche in die Mittelkonsole gelegt. Ich habe mit diesem Handy nicht telefoniert und dieses auch nicht an das Ohr gehalten.
Gemäß der Stellungnahme des anzeigenden Beamten, Gr.Insp. M. G. vom
2. Februar 2014 (richtig wohl: 2. März 2014) habe ich angeblich das Handy in der rechten Hand am rechten Ohr gehalten und dabei gesprochen.
Ich bin Linkshänderin und telefoniere nur mit der linken Hand. Falls ich mit dem Handy telefoniere, dann halte ich dies in der linken Hand an das linke Ohr.
Ich habe die mir zur Last gelegte Übertretung nicht begangen.
Der Zeuge, Herr Gr. Insp. A.S. war kurzfristig verhindert,
an dieser mVh teilzunehmen. – Die Verhandlung wurde daher vertagt.
Am 7. August 2014 wurde beim LVwG OÖ. neuerlich eine mVh durchgeführt.
Zu dieser ist die Bf – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.
Ist die Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in deren Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; v. 25.02.2010, 2009/09/0146; v. 20.10.2010, 2009/02/0292 ua.
Es fällt einzig und allein der Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn die Bf von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;
VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178
unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;
vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und
vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur
Zeugenaussage des Herrn Gr.Insp. A. S. bei der mVh am 07.08.2014::
Am Sonntag, dem 02. Februar 2014 um ca. 11.20 Uhr saßen mein Kollege,
Herr Gr. Insp. M. G. und ich im Streifenwagen.
Dieser war auf der Landesstraße zwischen Kremsmünster und
Kirchdorf an der Krems abgestellt.
Wir beobachteten den vorbeifließenden Verkehr.
Dabei konnten wir wahrnehmen, dass die Lenkerin des PKW,
Kennzeichen KI-..... das Handy am rechten Ohr hatte.
Wir sind diesem PKW nachgefahren. Ich war der Lenker,
mein Kollege Gr.Insp. M. G. saß auf dem Beifahrersitz.
Bei der Nachfahrt konnten wir beobachten, dass die Lenkerin dieses Fahrzeuges dauernd die rechte Hand am rechten Ohr hatte.
Nach dem Kreisverkehr im Ortsgebiet Wartberg an der Krems haben wir die Lenkerin dieses Fahrzeuges überholt.
Auch dabei konnten wir feststellen, dass sie die rechte Hand am rechten Ohr hatte.
Ebenso konnten wir das Handy erkennen.
Wir haben die Lenkerin dieses PKW zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.
Die Amtshandlung wurde von meinem Kollegen Gr.Insp. M. G. durchgeführt.
Nach meiner Erinnerung hat die Lenkerin, Frau D. T., die Fahrzeugpapiere (Führerschein und Zulassungsschein) mitgeführt und zur Überprüfung ausgehändigt.
Frau D. T. hat zwar auch bei der Amtshandlung vehement bestritten,
mit dem Handy telefoniert zu haben.
Ich habe dies jedoch – ebenso mein Kollege – eindeutig wahrgenommen.
Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, die Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;
VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.
Somit steht fest, dass die Bf bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt das Handy an das Ohr gehalten hat.
Gerade das Halten eines Handys während der Fahrt lenkt vom Verkehrsgeschehen ab.
Ob die Bf dabei tatsächlich telefoniert hat oder nicht, ist rechtlich bedeutungslos;
VwGH vom 14.07.2000, 2000/02/0154.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. 20 % der verhängten Geldstrafe (= 12 Euro).
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler