LVwG-100014/2/MK
Linz, 18.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 22.04.2013, GZ: BauH-30/13,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 1.400 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen bleibt das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich aufrecht.
II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 140 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist nicht zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.04.2013, GZ. BauH-30/13, wurde über Herrn x in der Folge: Bf), wegen einer Übertretung der §§ 57 Abs.1 Z11 und Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt. Darüber hinaus wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten von 400,- Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Das im Eigentum des Beschuldigten befindliche, unter Denkmalschutz stehende, Bauobjekt in x, welches seit 20 Jahren unbewohnt ist, wurde anlässlich eines Ortsaugenscheins am 29.11.2012 überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in Ermangelung von Sanierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten insbesondere die Dächer des Gebäudes massive Verfallserscheinungen aufweisen. Da straßenseitig auch das Herunterfallen von Gebäudeteilen nicht ausgeschlossen werden konnte, waren wegen Gefahr im Verzug umgehend, d.h. im Mandatsweg, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Errichtung eines Schutzgerüstes mit entsprechenden Planken oder mit entsprechend reißfestem Schutznetz) bis längstens 15.12.2012 aufzutragen. Darüber hinaus war die Benützung des Gebäudes zu untersagen.
Gegen diesen Mandatsbescheid wurde das Rechtsmittel der Vorstellung nicht eingebracht.
II.2 Anlässlich einer Überprüfung vom 18.12.2012 wurde von der Baubehörde festgestellt, dass die aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden. Es wurde weiters festgestellt, dass straßenseitig der Verputz und das Gesimse teilweise in sehr schlechtem Zustand und kurz vor dem Absturz auf die Straße sind.
Im März 2013 wurde von der Baubehörde der Antrag auf Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens (sowie des Verfahrens zur Vollstreckung der aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen) mit dem Hinweis eingebracht, dass das Gefährdungspotenzial für Benutzer des öffentlichen Gutes (Wehrgrabengasse) aber auch der Nachbarliegenschaften bei der Festsetzung des Strafmaßes zu berücksichtigen sein wird.
II.3. Mit Schreiben vom 04.03.2013 wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu rechtfertigen. Diese Möglichkeit verstrich ungenützt.
II.4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist nicht ersichtlich, ob die beanstandeten Baumängel zwischenzeitlich zumindest notdürftig behoben bzw. gesichert wurden.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 57 Abs.1 Z11 und Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 36.000,- Euro zu bestrafen, wer baubehördliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt.
III.2. Verwaltungsstrafrecht:
Gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren […] sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Art. 6 Abs.1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, […].
III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 45 Abs.4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn […] die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
IV. Der Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Zum festgestellten Sachverhalt an sich ist im Wesentlichen nichts weiter auszuführen. Festzuhalten ist lediglich, dass zwischen Auftragsfrist des Mandatsbescheides und Vollstreckungsantrag dennoch – und zwar während einer dem Mauerwerk bekanntermaßen besonders zusetzenden Frostperiode – über zwei Monate verstrichen sind und auch dann (soweit aus dem Strafakt ersichtlich) keine Sofortmaßnahmen ergriffen wurden. Ungeachtet dessen geht aber auch das erkennende Gericht davon aus, dass allgemeine Gefährdungen durch den desolaten Zustand des Gebäudes nicht ausgeschlossen werden konnten.
IV.2. Auch zur subjektiven Tatseite bzw. zur diesbezüglichen Beurteilung durch die belangte Behörde ist – was das Verschulden betrifft – nichts hinzuzufügen.
Aus den Mitteilungen des Beschuldigten in der Berufung – die in Summe einen materiell durchaus desorientierten Eindruck entstehen lassen – ist dennoch ersichtlich, dass der zur Last gelegte Sachverhalt dem Grunde nach begriffen wird. Auch wenn aus den aktenkundigen Gesamtumständen geschlossen werden kann, dass eine umfassende und eigenständig bewerkstelligte Erfüllung des Auftrages durch den Beschuldigten – wenn überhaupt – nur schwer möglich scheint, so ist doch vorzuwerfen, dass keinerlei Bemühen, die Situation auch nur im Ansatz zu entschärfen, erkennbar war.
IV.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde – in Ermangelung verwertbarer Angaben seitens des Beschuldigten zurecht – von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000,- Euro ohne Sorgepflichten ausgegangen ist.
Auf der Grundlage der in der Sache unzweifelhaften Mitteilung des Beschuldigten, über eine Pension von ca. 770,- Euro zu verfügen, ergibt sich – bei gleichbleibender Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat – ein Strafbetrag von 1.540,- Euro.
Auf der Grundlage des Art. 6 Abs.1 EMRK (und der stRsp des VwGH dazu) ist darüber hinaus auch die – in diesem Zusammenhang eindeutig in der Sphäre der Berufungsinstanz gelegene – lange Verfahrensdauer strafmildernd zu berücksichtigen. In der Gesamtschau der Umstände war die Reduzierung des Strafmaßes in der ausgesprochenen Form vorzunehmen.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die zur Last gelegte Tat sowohl objektiv als auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Das nunmehrige Strafmaß ist nach den Umständen des Einzelfalles tat- und schuldangemessen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger