LVwG-150127/7/AL/VS
Linz, 22.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-150127/7/AL/VS Linz, 22. Juni 2014
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde von x, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates von Michaelnbach vom 24. September 2013, AZ: 131-9/2013, betreffend die Untersagung der Benützung des Pferdestalles wegen des Fehlens einer genehmigten bzw geeigneten Mistlagerstätte auf dem Grundstück x, KG x, nicht bewilligte konsenslose Bauten auf dem Grundstück x, KG x, und die nicht bewilligte Benützung von Räumlichkeiten des Clubgebäudes als Wohnung auf dem Grundstück x, KG x,
I. den B e s c h l u s s gefasst:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Benützungsuntersagung des Pferdestalles gem § 50 Abs 2 und 4 Oö BauO wegen fehlender Mistlagerung bzw Mistlagerstätte auf dem Grundstück x, KG x, sowie der Benützungsuntersagung von Räumlichkeiten des Clubgebäudes für Wohnzwecke gem § 50 Abs 2 und 4 Oö BauO insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Gemeinderates von Michaelnbach vom 24. September 2013, AZ: 131-9/2013, diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat von Michaelnbach zurückverwiesen werden.
II. zu Recht e r k a n n t:
1. Gem § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrags gem § 49 Abs 1 Oö BauO bezüglich der Bogenhalle südwestlich des auf dem Grundstück x, KG x, befindlichen Clubgebäudes stattgegeben und ist der gemeindebehördliche Auftrag zur Abtragung der genannten Bogenhalle als rechtswidrig aufzuheben.
2. Gem § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des baupolizeilichen Auftrags gem § 49 Abs 1 Oö BauO bezüglich des Containers an der südlichen Giebelseite des Clubgebäudes, des Flugdaches bei der Reithalle und der Erweiterung des Pferdestalles um 2 Pferdeboxen samt dazugehörigen Paddock in westlicher Richtung, die allesamt auf dem Grundstück x, KG x, errichtet wurden, als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidungen (I: Beschluss; II: Erkenntnis) ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Michaelnbach vom 06. Juni 2007, AZ: 131-9/5-2007, wurde den Grundstückseigentümern x der Neubau einer Reithalle und eines Clubgebäudes, der Anbau einer Hackgutheizung und der Umbau des Wirtschaftsgebäudes und des Stalles auf dem Grundstück x, KG x, entsprechend dem vorgelegten Einreichplan vom 05.02.2007, Plan Nr. 2007/015 und 2007/015/1, erteilt.
Mit Bescheid vom 20. August 2008, AZ: 131-9/8-2008, erteilte der Bürgermeister von Michaelnbach x und x eine weitere Baubewilligung für dieses Grundstück für den Neubau eines offenen Pferdestalles mit Putzplatz entsprechend dem vorgelegten Einreichplan vom 11. Juli 2008, Plan Nr. 2008/081. Im Aktenvermerk des technischen Amtssachverständigen wird zu diesem Projekt ua ausgeführt, dass der anfallende Pferdemist auf die bestehende Miststätte transportiert und ausgebracht werden soll.
Bereits am 13. November 2006 schlossen die Grundstückseigentümer x mit x (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Gestattungsvertrag zur Errichtung und Betrieb einer Reitanlage auf einem Grundstücksteil des Grundstückes Nr x, KG x, ab. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Bestandnehmer und als Errichter der Superädifikate Eigentümer der Reitanlage bestehend aus dem neu errichteten offenen Reitstall mit Putzplatz, dem Clubgebäude und der Reithalle (Superädifikate) sind.
I.2. Am 13. Juli 2011 fand auf der Liegenschaft von x eine baupolizeiliche Überprüfung statt. Dabei wurde vom bautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass auf der Liegenschaft bewilligungslose Bauten bzw entgegen der Bewilligung abgeänderte Bauten bestehen. So fand sich ua ein Überseecontainer mit einer Größe von 2,5 x 6 Meter an der südlichen Giebelseite des bewilligungsgemäß errichteten Clubgebäudes, der als Werkstätte benützt wird. Südwestlich des Clubgebäudes wurde eine Bogenhalle mit einem Grundausmaß von 16,5 x 5 Meter in Leichtbauweise errichtet, die großteils für Abstellzwecke genutzt wird. Die Reithalle wurde an der westlichen Giebelseite mit einem nicht von der Baubewilligung umfassten Flugdach mit einer Tiefe von 4 Metern und einer Traufenhöhe von 2,5 Meter errichtet. Der offene Pferdestall südlich der Reithalle wurde entgegen der Bewilligung um 2 Pferdeboxen samt dazugehörigem Paddock in westlicher Richtung erweitert. Zudem wurde im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellt, dass der bei diesem Pferdestall anfallende Pferdemist von den Beschwerdeführern auf einem "Ladewagen" östlich der Reithalle zwischengelagert und an einen Landwirt in Grieskirchen zur Weiterverarbeitung geliefert wird. Der Grundeigentümer wendete beim Lokalaugenschein ein, dass der Ladewagen keinesfalls als dicht zu bezeichnen sei und es bei Niederschlag zum Auslaufen von verunreinigten Abwässern komme.
Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 08. September 2011 aufgefordert, bis spätestens 23. September 2011 für die einzelnen Mängel um eine Baubewilligung anzusuchen, nachdem bereits die beim Lokalaugenschein gesetzte Frist bis 30. August 2011 ungenützt verstrichen war, widrigenfalls auf die Rechtsfolgen des § 49 Abs 1 Oö Bauordnung 1994, LGBl 66/1994 idgF (im Folgenden: OÖ BauO) hingewiesen wurde.
I.3. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer am 30. November 2011 ein Bauvorhaben für den Anbau einer Pferdebox, eines Vordaches, einer überdachten Miststätte sowie für die Errichtung einer Bogenhalle und die Platzierung eines Containers einreichten. Nähere Unterlagen befanden sich jedoch nicht im gemeindebehördlichen Akt.
Mit Schreiben vom 07. Dezember 2011 verständigte die Gemeinde Michaelnbach die Beschwerdeführer, dass das eingereichte Bauvorhaben (Anbau einer Pferdebox, eines Vordaches und einer überdachten Miststätte, die Errichtung einer Bogenhalle und die Platzierung eines Containers) erst nach erfolgter Unterschriftsleistung durch den Grundeigentümer x errichtet werden dürfe.
I.4. Am 09. März 2012 fand eine weitere angekündigte baupolizeiliche Überprüfung auf diesem Grundstück, das zwischenzeitig im Grundbuch in die Grundstücksnummern x, KG x, und x, KG x, untergliedert wurde, statt. Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde im Zuge des Lokalaugenscheines ua festgestellt, dass das Clubgebäude entgegen dem bewilligten Bauplan von den Beschwerdeführern als Wohnung genutzt werde. Der Pferdemist des von den Beschwerdeführern betriebenen Pferdestalles werde weiterhin auf einem speziell präparierten Anhänger gesammelt, wobei aus bautechnischer Sicht eine flüssigkeitsdichte Mistlagerstätte mit einer Wulst, damit keine Flüssigkeiten nach außen rinnen können, zu errichten wäre.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer der Gebäude ua. über die festgestellten Mängel bezüglich der Nutzung des Clubgebäudes zu Wohnzwecken und der Mistlagerung informiert und ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis 13. Juli 2012 eingeräumt.
In einer Stellungnahme, die beim Gemeindeamt am 14. August 2012 einlangte, rechtfertigten sich die Beschwerdeführer bezüglich der Nutzung des Clubgebäudes damit, dass die Nutzung als Wohnung von Anfang an bei der Gemeinde bekannt gewesen sei und auch geduldet worden wäre. Der erste von den Grundeigentümern eingereichte Bauplan hätte eine Wohneinheit für die Beschwerdeführer beinhaltet. Der zweite Plan wäre ohne ihr Wissen in geänderter Fassung vorgelegt und genehmigt worden. Als beim Land Oberösterreich um eine Sondergenehmigung des Wohnrechtes angesucht werden sollte, sollte man laut Aussage der Gemeinde "keine schlafenden Hunde wecken". Zudem befänden sich im Clubgebäude sämtliche Reitutensilien mit einem Wert von mehreren 10.000 Euro. Da die Liegenschaft sehr abseits liegen würde, wäre es nur eine Frage der Zeit, wann eingebrochen werden würde, sollte das Clubgebäude leer stehen. Zur Mistlagerstätte wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass dieses System mittlerweile Stand der Technik sei und immer mehr Reitanlagen so arbeiten würden. Alternativ müsste die im Bauansuchen genannte Mistlagerstätte der Grundeigentümer zur Verfügung stehen.
I.5.1. Mit Bescheid vom 06. Juni 2013, AZ: 131-9/2012, untersagte der Bürgermeister von Michaelnbach den Beschwerdeführern gem § 50 Abs 2 und 4 Oö BauO die Benützung des Pferdestalles, weil dieser ohne die in der Baubewilligung vorgesehene Mistlagerstätte genützt werde. In der Baubewilligung für den Pferdestall sei gemäß den Angaben in der Baubeschreibung die bereits beim Anwesen vorhandene Mistlagerstätte für die Mistlagerung genehmigt worden. Im Zuge von zwei Lokalaugenscheinen am 13. Juli 2011 und am 09. März 2012 sei jedoch eindeutig das Fehlen der genehmigten bzw einer geeigneten Mistlagerstätte festgestellt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die derzeitige Entsorgungsform Stand der Technik sei, sei nicht in der Oö BauO vorgesehen und könne nicht nachvollzogen werden. Nach dem ersten Lokalaugenschein sei zwar ein Ansuchen und der Bauplan für die geplante Mistlagerstätte vorgelegt und von der Gemeinde bzw dem Bausachverständigen positiv vorgeprüft worden. Wegen der fehlenden Unterschrift der Grundeigentümer sei jedoch das geplante Bauvorhaben zurückgewiesen worden.
I.5.2. Mit einem weiteren Bescheid vom 06. Juni 2013, AZ: 131-9/2012, trug der Bürgermeister von Michaelnbach den Beschwerdeführern gem § 49 Abs 1 Oö BauO auf, innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die nachträgliche Bewilligung der Bauwerke "Container an der südlichen Giebelseite des Clubgebäudes, Bogenhalle südwestlich des Clubgebäudes, Flugdach bei der Reithalle und Erweiterung des Pferdestalles mit Schutzdach" anzusuchen oder die oben angeführten Bauwerke binnen einer weiteren Frist von 16 Wochen abzutragen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Überseecontainer mit einer Größe von 2,5 x 6 Meter, die Bogenhalle mit einem Grundausmaß von 16,5 x 5 Meter, das an der westlichen Giebelseite der Reithalle über die gesamte Breite (22 Meter) errichtete Flugdach mit einer Tiefe von 4 Meter und einer Traufenhöhe von 2,5 Meter und der entgegen der Bewilligung um 2 Pferdeboxen samt dazugehörigen Paddock in westlicher Richtung erweiterte Zubau des Pferdestalles jeweils als Gebäude einzustufen seien, die gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Oö BauO bewilligungspflichtig seien. Von den Beschwerdeführern sei ein Ansuchen und der Bauplan für die bewilligungspflichtigen Maßnahmen vorgelegt und von der Gemeinde bzw dem Bausachverständigen positiv vorgeprüft worden. Wegen der fehlenden Unterschriften der Grundeigentümer sei jedoch das geplante Bauvorhaben zurückgewiesen worden.
I.5.3. Weiters untersagte der Bürgermeister von Michaelnbach mit Bescheid vom 06. Juni 2013, AZ: 131-9/2013, den Beschwerdeführern gem § 50 Abs 2 und 4 Oö BauO die Benützung des Clubgebäudes für Wohnzwecke auf dem Grundstück Nr x, KG Haus. Offensichtlich werde der südliche Gebäudeteil des Clubgebäudes als eigenständige Wohnung geführt und seien die Beschwerdeführer auch dort mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet. Das Bestehen der Wohnung sei auch in der Stellungnahme durch die Beschwerdeführer bestätigt worden. Zur Stellungnahme werde angemerkt, dass nach der Änderung des Bauplanes lediglich die Nutzung als Clubgebäude bewilligt worden sei. Der Einbau einer Wohnung wäre nicht bewilligungsfähig gewesen, weil das Clubgebäude gemäß dem Ergebnis der Vorprüfung gem § 30 Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl 114/1993 idgF, nicht als Wohnung benützt werden dürfte. Das Argument bezüglich der Gefahr eines Einbruches gehe ins Leere, da jederzeit die Installation einer Alarmanlage möglich sei.
I.6.1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013 Berufung an den Gemeinderat von Michaelnbach. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes bringen die Beschwerdeführer zur Untersagung der Benützung des Pferdestalles vor, dass ein Spruchmangel vorliege, da nicht angeführt sei, auf welchem Grundstück sich der Stall befinde. In der Baubewilligung von 06. Juni 2007, mit der baurechtlich der Neubau der Reithalle und des Clubgebäudes bewilligt worden sei, finde sich in den insgesamt 47 Auflagepunkten keine Anordnung bezüglich der Lagerung bzw Entsorgung des in der Reithalle (gemeint wohl: Pferdestalles) anfallenden Pferdemistes. Die Mistlagerstätte wäre von dem Grundeigentümer ursprünglich an der Ostseite der Reithalle durch Schaffung eines Lagerplatzes für einen Kipper geschaffen worden, der regelmäßig entleert worden sei. Im Zuge einer Entleerung habe der Grundeigentümer eine Erdaufschüttung auf diesem Lagerplatz angebracht. Beim BG Grieskirchen seien die Grundeigentümer wegen der Absperrung der Zufahrt geklagt worden und stellte das BG Grieskirchen eine von den Grundeigentümern begangene Besitzstörung zum Nachteil der Beschwerdeführer fest und wurde den Grundeigentümern aufgetragen, sich künftig derartiger Störungen zu enthalten. Da jedoch die Grundeigentümer die für den Kipper als Stellplatz bestandene Mulde aufgeschüttet hätten, würde der ursprüngliche Stellplatz für den Kipper nicht mehr zur Verfügung stehen und werde dieser seither an verschiedenen Bereichen des Grundstückes aufgestellt. Der Mist werde ordnungsgemäß entweder durch den Landwirt x aus Michaelnbach entsorgt oder auf einen von x zur Verfügung gestellten Mistplatz gebracht und von dort ordnungsgemäß entsorgt. Eine derartige Mistentsorgung werde auch von Betreibern anderer Reitställe praktiziert. Zudem stelle die Entsorgung des anfallenden Pferdemists einer Reitanlage kein baurechtliches Rechtsproblem dar.
I.6.2. Zu den nicht bewilligten und konsenslosen Bauten auf dem Grundstück x, KG x, wird ausgeführt, dass das Bauansuchen als grundsätzlich zulässig bzw baubewilligungsfähig vorgeprüft worden sei und die Erledigung lediglich an der Unterschrift der Grundeigentümer gescheitert wäre. Es sei mit einer Klage gegen die Grundstückseigentümer aufgrund des Gestattungsvertrages vorzugehen und werde beantragt, die Frist zur Einbringung des Bauansuchens sowie zur Abtragung der Gebäude bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens zu erstrecken. Hinsichtlich der Bogenhalle werde darauf hingewiesen, dass es sich um einen Folientunnel ohne Feuerungsanlage handle, die gem § 26 Z 10 Oö BauO weder ein anzeige- noch ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle.
I.6.3. Zur Untersagung der Benützung des Clubgebäudes als Wohnung bringen die Beschwerdeführer vor, dass es geradezu fahrlässig wäre, die 20 Pferde und zusätzlichen Ponys während der Nachtstunden unbeaufsichtigt zu lassen. Es müsse gewährleistet sein, dass beim Auftreten von Gefahrensituationen während der Nachtstunden die Tiere beruhigt bzw in Sicherheit gebracht werden können bzw müsse sichergestellt sein, dass sich niemand widerrechtlich Zutritt zu den Tieren verschaffen könne. Für den Betrieb der Reitanlage sei es erforderlich, sich während der Nachtstunden auf der Reitanlage aufzuhalten. Bauten, die der bestimmungsgemäßen Nutzung im Grünland dienen, dürften auch bei dieser Widmung errichtet werden. § 30 Abs 6 Oö. ROG sehe ausdrücklich vor, dass im Grünland bestehende Gebäude für Wohnzwecke, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen verwendet werden dürften, sodass diese Bestimmung die Bewohnung eines bestehenden Nebengebäudes zulässig mache.
I.7.1. Mit Bescheid des Gemeinderates von Michaelnbach vom 24. September 2013, AZ: 131-9/2013, wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen die oben unter den Punkten I.5.1. – I.5.3. dargestellten Bescheide des Bürgermeisters keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Pferdestall auf dem Grundstück Nr x, KG x, situiert und der erstinstanzliche Bescheid unter Gegenstand "Mistlagerung bzw Mistlagerstätte auf dem Grundstück Nr. x, KG x" ausreichend konkretisiert gewesen sei. Zudem würden die Beschwerdeführer keinen anderen Pferdestall in Michaelnbach besitzen, sodass die Lage unzweifelhaft vorliege. Im Ermittlungsverfahren sei im Aktenvermerk vom bautechnischen Amtssachverständigen angemerkt worden, dass der anfallende Pferdemist auf die bestehende Miststätte transportiert und für Düngezwecke verwendet werde. Nachdem bei der Liegenschaft Haus x seinerseits diese Mistlagerstätte bereits bestanden hätte, wäre eine Neuerrichtung demnach auch nicht als Auflagepunkt vorgeschrieben worden. Diese Mistlagerstätte stehe jedoch für die Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung und sei bis dato kein Ersatzmistlager geschaffen worden.
I.7.2. Zu den konsenslos errichteten Bauwerken wird von Seiten des Gemeinderates in der Begründung ausgeführt, dass aus Sicht der Baubehörde auch in Zukunft mit keiner Unterschriftsleistung durch die Grundeigentümer zu rechnen sei. Die eingeräumten Fristen für die Einbringung eines Bauansuchens sowie zur Abtragung der Gebäude nach Rechtskraft würden angemessen erscheinen. Der Folientunnel werde aufgrund der Verwendung als Lager- und Abstellraum sowie aufgrund der Höhe als Bauwerk eingestuft.
I.7.3. Bezüglich der Untersagung der Nutzung des Clubgebäudes zu Wohnzwecken wird im Bescheid des Gemeinderates darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Gebäude baurechtlich nur als Clubgebäude bewilligt sei und die Nutzung als Wohnung nicht der Rechtslage entspreche. Sollte, wie im Berufungsschreiben angeführt, die Nähe zu den Tieren unbedingt erforderlich sein, wäre in einem eigenen Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob eine Verwendungszweckänderung möglich sei.
I.8.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde. Im Wesentlichen bringen die Beschwerdeführer zur Untersagung der Nutzung des Pferdestalles vor, dass die gänzliche Untersagung der Nutzung nicht der Gesetzeslage entspreche. Die Behörde hätte nur den Gebrauch des Pferdestalles in jenem Umfang untersagen dürfen, als dieser gegen konkret bezeichnete Auflagen verstoße. Weder dem erst- noch dem zweitinstanzlichen Bescheid sei zu entnehmen, gegen welche Auflagen/Bedingungen der Baubewilligung die erfolgte Benutzung verstoße.
I.8.2. Zum Beseitigungsauftrag der konsenslos errichteten Bauwerke vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Unterschrift der Grundeigentümer am Gestattungsvertrag ihre formelle Mitwirkung bezüglich des Bauansuchens ersetze. Bezüglich der Bogenhalle verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass es sich bei dieser um einen Folientunnel ohne Feuerungsanlage handle, der gem § 26 Z 10 Oö BauO weder ein anzeige-, noch ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstelle.
I.8.3. Hinsichtlich der Untersagung der Nutzung des Clubgebäudes für Wohnzwecke brachten die Beschwerdeführer vor, dass in den 47 Auflagen der rechtskräftig erteilten Baubewilligung vom 06. Juni 2007 keine Untersagung der Nutzung des neu errichteten Clubgebäudes zu Wohnzwecken enthalten gewesen sei. Zudem werde das Clubgebäude nicht als Wohngebäude genutzt, sondern nur als Clubgebäude. Die Nutzung des Clubgebäudes zu Wohnzwecken führe nicht dazu, dass das Gebäude zu einem Wohngebäude werde. Die Nutzung zu Wohnzwecken sei zum Schutz des Eigentums und der auf der Reitanlage befindlichen Pferde erforderlich, damit Nachteil und Schaden vermieden werden könne. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihnen von Seiten der Gemeinde mitgeteilt worden sei, dass nachträglich die Benützung des Clubgebäudes zu Wohnzwecken geprüft und bei einer Antragstellung die Bewohnung gestattet werden würde. Somit hätte sowohl die Erst- als auch die Berufungsbehörde den Auftrag erteilen müssen, dass ein entsprechendes Ansuchen von Seiten der Beschwerdeführer eingereicht werden würde. Diese Verpflichtung ergäbe sich aus § 50 Oö BauO, wonach der Eigentümer bei einer konsenslosen Nutzung aufzufordern wäre, einen konsensmäßigen Zustand herzustellen.
I.8.4. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, der erhobenen Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Abtragung der konsenslos errichteten Gebäude einen unwiederbringlichen Nachteil darstellen würde.
Schließlich wurde ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel dahingehend geltend gemacht, dass der bekämpfte Bescheid des Gemeinderates vom Vizebürgermeister ausgefertigt und unterfertigt worden sei, der in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Grundeigentümer (Cousin) stehe. Der Grundeigentümer habe sehr darauf gedrängt, dass die Baubehörde den gegenständlichen Bescheid erlassen habe, sodass er als Beteiligter der Rechtssache anzusehen sei.
II.1. Mit Schreiben vom 12. November 2013 übermittelte die Gemeinde Michaelnbach die Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates an das Amt der Oö Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales. In einer gem § 102 Abs 2 Oö Gemeindeordnung 1990 abgegebenen Stellungnahme verweist der Bürgermeister von Michaelnbach ua darauf, dass keine andere Möglichkeit als die Untersagung der Benützung des Pferdestalles bestanden habe, da die ursprüngliche in der Baubewilligung vorgesehene Mistlagerstätte nicht mehr existiere und keine andere geeignete Mistlagerstätte betrieben werde. Zwischenzeitig sei am 15. Oktober 2013 um Genehmigung der Mistentsorgung mittels Container beim Gemeindeamt angesucht worden. Da noch einige Unterlagen fehlen würden, werde das Ansuchen noch entsprechend geprüft.
Bezüglich der Untersagung der Benützung des Clubgebäudes zu Wohnzwecken werde grundsätzlich auf die Begründungen der erst- und zweitinstanzlichen Bescheide verwiesen. Um bezüglich der Auslegung im § 30 Oö ROG Klarheit zu bekommen, wäre eine entsprechende Rechtsauskunft eingeholt worden und liege diese nunmehr seit 18. September 2013 vor. Grundsätzlich werde darin festgehalten, dass die Schaffung einer Wohnung für den Besitzer bzw Verwalter einer Reitsportanlage bei einer Größenordnung von 20 eingestellten Pferden als widmungskonform erachtet werde. Diese Feststellung sei jedoch keine automatische Bewilligung der Wohnung und sei aufgrund der Streitsituation zwischen den Grundeigentümern und den Beschwerdeführern noch die Versorgung mit Trinkwasser und die Abwasserbeseitigung zu klären bzw nachzuweisen.
II.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 übermittelte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, den gegenständlichen Verfahrensakt an den Oö. Unabhängigen Verwaltungssenat, da der Akt bis Jahresende nicht mehr erledigt werden könnte.
III.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 iVm Art 131 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der gegenständlichen Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen, das gemäß § 2 VwGVG in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden hat.
Gemäß § 3 Abs 4 iVm Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, gilt die Vorstellung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
III.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung ergänzender Unterlagen. Mit E-Mail vom 03. April 2014 übermittelte die Gemeinde Michaelnbach die erste Seite des vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Bauansuchens der Beschwerdeführer vom 23. November 2011, das bei der Gemeinde am 30. November 2011 einlangte, für den Anbau einer Pferdebox, eines Vordaches, einer überdachten Miststätte und für die Errichtung einer Bogenhalle und die Platzierung eines Containers. Laut diesem Ansuchen ist das Bauvorhaben im Bauplan vom 22. November 2011, "Zl. 2011/121A;B;C" dargestellt und näher beschrieben. Auf telefonische Nachfrage teilte die Gemeinde mit, dass sich lediglich die erste Seite des Bauansuchens in Kopie noch im Akt befand, da die Gemeinde die Ansicht vertrat, dass das Bauansuchen mangels Unterschrift des Grundeigentümers nicht genehmigungsfähig sei, sodass die Unterlagen den Beschwerdeführern formlos retourniert worden seien.
Mit E-Mail vom 08. April 2014 übermittelte die Gemeinde den zwischenzeitig offenbar von den Beschwerdeführern zurückgeforderten Einreichplan vom 22. November 2011, Zl 2011/121A. Dieser Einreichplan betrifft jedoch lediglich den Anbau einer Pferdebox. Die übrigen Bauvorhaben (Anbau eines Vordaches, einer überdachten Miststätte, Errichtung einer Bogenhalle und Platzierung eines Containers) sind in diesem Bauplan auf dem Lageplan zwar farblich hervorgehoben bzw wurde die Situierung von 2 (!) Bogenhallen ausgewiesen, eine nähere Darstellung dieser Vorhaben ist jedoch nicht ersichtlich. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hält es aufgrund des Ansuchens – wo auf den Bauplan vom 22. November 2011, "Zl 2011/121A;B;C" verwiesen wurde – für wahrscheinlich, dass für diese Bauvorhaben eigene Pläne (Zlen. 2011/121B und C“) bestehen.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs 3 Satz 2 leg cit kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
IV.2. Gem Abs 2 des Art II der Oö Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl 34/2013) sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (01. Juli 2013) anhänigige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide am 06. Juni 2013 stand die Oö Bau idF LGBl 36/2008 in Kraft. Die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen der Oö BauO in der anzuwendenden Fassung LGBl 36/2008 lauten:
"§ 24
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;
3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z 2, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;
4. der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten gemäß Z 2 oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind;
5. die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit sie nicht in den Widmungskategorien des § 22 Abs. 6 und Abs. 7, § 23 Abs. 4 Z 3, § 29, § 30 und § 30a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 errichtet werden.
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
[…]
4. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von
[…]
b) Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
[…]
9b. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten, nicht allseits umschlossenen Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;
[…]
(1a) Bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind.
[…]
(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:
[…]
3. bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 [= jene, welche nicht in Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 2b, Z 3 lit. B und Z 11 genannt sind] ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß; bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 12 überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.
§ 25a
Anzeigeverfahren
(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder
2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder
3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf. […]
(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.
(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:
1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,
2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 zusätzlich § 40;
[…]
§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 und 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für
[…]
10. Folientunnels ohne Feuerungsanlagen.
§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
§ 50
Benützung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Insbesondere dürfen bauliche Anlagen nur so benützt werden, daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden und daß Gefahren für das Leben, die körperliche Sicherheit von Menschen, im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft und Beschädigungen fremder Sachwerte verhindert werden.
(2) Darüber hinaus dürfen bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung sowie entsprechend den Auflagen und Bedingungen dieser Bewilligung benützt werden.
(3) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 1 benützt wird, hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(4) Erlangt die Baubehörde Kenntnis, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend Abs. 2 benützt wird, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die dem Abs. 2 widersprechende Benützung zu untersagen. Dies gilt nicht für Änderungen, die keiner Bewilligung nach § 24 Abs. 1 Z 3 bedürfen.
(5) In Verfahren nach Abs. 3 und 4 gelten § 47 Abs. 3 sowie § 48 Abs. 3 und 6 sinngemäß. Vorschriften über die Benützung von baulichen Anlagen in anderen Landesgesetzen werden durch Abs. 1 bis 4 nicht berührt.“
IV.3. Wie die Oö BauO enthält auch das Bautechnikgesetz 2013 (Oö BauTG 2013), LGBl Nr 90/2013, Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren. Gem § 88 Abs 2 zweiter Satz Oö BauTG 2013 ist das Oö Bautechnikgesetz (Oö BauTG), LGBl 67/1994 idF LGBl 68/2011, auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Juli 2013 ereignet haben, weiterhin anzuwenden. Die maßgeblichen, im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Oö BauTG, LGBl 67/1994 idF LGBl 68/2011, lauten:
Ҥ 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß
[…]
4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden; [...]”
Schädliche Umwelteinwirkungen werden in § 2 Z 36 Oö BauTG als "Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen" legaldefiniert.
IV.4.1. Der angefochtene Bescheid des Gemeinderates von Michaelnbach vom 24. September 2013 begründet die Untersagung der Benützung des Pferdestalles gem § 50 Abs 2 und 4 Oö BauO damit, dass die praktizierte Mistlagerung nicht dem bewilligten Projekt entspreche.
Dem Gemeinderat ist insofern zuzustimmen, als der Betrieb des Pferdestalles – in dem den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer zufolge 18 - 20 Pferde gehalten werden – ohne Düngerlagerstätte nicht möglich ist. Bei einem Wirtschaftsgebäude der hier zu beurteilenden Art ist die Entsorgung des anfallenden Mistes eine unabdingbare Voraussetzung (vgl dazu auch VwGH 19.11.1996, 96/05/0169, bezüglich der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit vier Pferdeboxen, einer Schweinebox mit Auslauf im Freien und drei Boxen für Kühe sowie VwGH 25.09.1990, 90/05/0069, wo der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass mit der Errichtung eines Schweinemaststalles zwangsläufig die Errichtung einer Düngerstätte und Jauchegrube verbunden ist).
Die Verpflichtung zur Errichtung einer Düngerlagerstätte ergibt sich in concreto aus § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö BauTG, der die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch eine bauliche Anlage vorschreibt. Die Aufzählung möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen in § 2 Z 36 Oö BauTG ist lediglich demonstrativer Natur (vgl VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083 mwN), sodass auch mögliche von einem Pferdestall ausgehende Emissionen (zB Verunreinigung des Bodens bzw des Grundwassers bei Lagerung des anfallenden Pferdemistes im Freien) unter § 2 Z 36 Oö BauTG zu subsumieren sind.
Somit kann dem Argument der Beschwerdeführer in der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Vorstellung, dass die Behörde nur den Gebrauch des Pferdestalles in jenem Umfang untersagen dürfe, als dieser gegen konkret bezeichnete Auflagen verstoße, entgegengehalten werden, dass mit dem Betrieb des Pferdestalles untrennbar das Vorhandensein einer Mistlagerstätte verbunden ist. Da der Sachverständige im Aktenvermerk vom 19. August 2008 festgehalten hat, dass der anfallende Pferdemist auf die bereits am Grundstück bestehende Miststätte transportiert werde, hat sich im konkreten Fall aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs des bewilligten Vorhabens mit der bereits bestehenden Entsorgungsanlage die Erteilung einer Auflage durch die Baubehörde gar nicht gestellt (vgl dazu wiederum VwGH 19.11.1996, 96/05/0169).
Durch die Umsituierung der Düngerlagerstätte kann jedoch der konsensmäßig vorhandene Bestand seinen Konsens verloren haben. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung auch den Altbestand konsenslos (vgl VwGH 31.03.2005, 2004/05/0014 mwN). Somit ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages (vgl VwGH 06.11.2013, 2011/05/0149).
Anders als der Gemeinderat von Michaelnbach in seiner Begründung ausgeht, ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine "genehmigte" [= eine gem § 25 Oö BauO angezeigte und nicht untersagte] Ersatzdüngerlagerstätte von den Beschwerdeführern errichtet wurde.
Dem gemeindebehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2011 nachträglich um die Erteilung einer Baubewilligung für den Anbau einer Pferdebox, eines Vordaches, einer überdachten Miststätte, der Errichtung einer Bogenhalle und der Platzierung eines Containers angesucht hatten (vgl. ON 4 des Gemeindeaktes: Schreiben der Gemeinde vom 7.12.2011).
Hinsichtlich des Anbaus der überdachten Mistlagerstätte hat die Baubehörde jedoch keinerlei Feststellungen getroffen, ob dieses Bauvorhaben anzeige- oder bewilligungspflichtig ist. Die Gemeinde ging offenbar davon aus, dass der Anbau der überdachten Mistlagerstätte ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gem § 24 Oö BauO darstellt, da in einem formlosen (!) Schreiben vom 7.12.2011 den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, dass das (gesamte) Bauvorhaben erst nach der Unterschrift der Grundeigentümer errichtet werden könnte. Nach Auskunft des zuständigen Gemeindebediensteten wurden die Unterlagen daraufhin formlos an die Beschwerdeführer retourniert (!); ein Bescheid über dieses Bauansuchen wurde nicht erlassen (vgl. den Aktenvermerk protokolliert zu ON 5).
Nach den dem Oö. Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen könnte der Anbau der überdachten Miststätte jedoch sowohl ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gem § 24 Abs 1 Oö BauO als auch ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben gem § 25 Abs 1 Oö BauO darstellen. In concreto könnte für den Anbau der überdachten Miststätte § 25 Abs 1 Z 4 lit b iVm Z 9b Oö BauO einschlägig sein, die sowohl für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Düngersammelanlagen als auch für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m2 eine Anzeigepflicht vorsehen. Erfolgen die in § 25 Abs 1 Z 3 bis 15 Oö BauO angeführten Bauvorhaben in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gem § 24 leg cit, entfällt gem § 25 Abs 1a Oö BauO eine eigene Bauanzeige, wenn sie im Bauplan gem § 29 leg cit dargestellt sind.
Aufgrund der bisher vorgelegten, nachträglich durch das Landesverwaltungsgericht angeforderten – allerdings offenbar nach wie vor unvollständigen – Unterlagen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob diesbezüglich die Voraussetzungen des § 29 Oö BauO eingehalten wurden und somit eine eigene Bauanzeige der Beschwerdeführer entfallen konnte. Mit E-Mail vom 08. April 2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht lediglich der Einreichplan "2012/121A" nachgereicht, der den Anbau des Pferdestalles betraf. Das ursprüngliche Ansuchen um Baubewilligung vom 23. November 2011, welches bei der Gemeinde am 30. November 2011 einlangte, betraf jedoch auch den Anbau der überdachten Miststätte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass mit den dem Landesverwaltungsgericht bisher noch nicht vorgelegten Unterlagen die Anforderungen des § 29 Oö BauO eingehalten wurden. Der Gemeinderat von Michaelnbach wird daher nach Rückforderung aller eingereichten Unterlagen von den Beschwerdeführern für den Fall, dass die Ersatzdüngerlagerstätte unter § 25 Oö BauO zu subsumieren ist, zu ermitteln haben, ob durch das Ansuchen vom 23. November 2011 die Anforderungen des § 29 Oö BauO eingehalten wurden.
Denn der Baubewilligungsantrag ersetzt zwar die an sich erforderliche Bauanzeige, das darin enthaltene anzeigepflichtige Bauvorhaben wird damit aber nicht bewilligungspflichtig; vielmehr unterliegt es weiterhin den Vorschriften der §§ 25 ff Oö BauO. Auch die in § 25a Abs 3 Oö BauO vorgesehene Zurückstellung des mit dem Vermerk "Baufreistellung" versehenen Bauplans hat bloß deklarativen Charakter, sodass aus dem Fehlen dieses Vermerks noch keine Untersagung geschlossen werden kann. Für den Fall, dass im Bauplan bewilligungspflichtige und bauanzeigepflichtige Bauvorhaben gemeinsam dargestellt werden, hätte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz im Falle der fehlenden Unterschrift der Grundeigentümer im negativen Baubewilligungsbescheid gem § 35 Oö BauO im Spruch jene Bauvorhaben konkretisieren müssen, für die die Bewilligung versagt wird (vgl dazu VwGH 26.02.2009, Zl 2008/05/0260).
Wenngleich die genaue Lage der Ersatzdüngerlagerstätte anhand der im Zuge des Lokalaugenscheins am 09. März 2012 angefertigten Fotodokumentation nicht ersichtlich ist, ist es aufgrund der vorliegenden Fotos durchaus möglich, dass die Ersatzdüngerlagerstätte an jenem Ort errichtet wurde, welcher der Baubehörde im November 2011 möglicherweise rechtmäßig angezeigt worden war. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer eine vollständig und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige hinsichtlich der Düngerlagerstätte erstattet haben. Wenn nämlich ein Untersagungsgrund gem § 25a Oö BauO vorgelegen wäre, hätte der Bürgermeister innerhalb von 8 Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens untersagen müssen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im Anzeigeverfahren gem § 25 Abs 4 Z 3 Oö BauO die Zustimmung des Grundeigentümers nicht notwendig ist. Damit stellt die fehlende Unterschrift der Grundeigentümer im Anzeigeverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen keinen Versagungsgrund dar.
Sollte daher die Ersatzdüngerlagerstätte ordnungsgemäß gem §§ 25 ff Oö BauO angezeigt worden sein, wäre der Pferdestall entsprechend der erteilten Baubewilligung, die durch die Nichtuntersagung der angezeigten Bauausführung hinsichtlich der Miststätte nachträglich modifiziert wurde, benützt worden. Folglich hätte die Benützung des Pferdestalles nicht gem § 50 Abs 4 Oö BauO untersagt werden dürfen.
Es sei noch angemerkt, dass auch für den Fall, dass der Anbau der überdachten Mistlagerstätte ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gem § 24 Oö BauO darstellen würde, bis dato keine förmliche Erledigung des Bauansuchens vorliegt und damit das Bauansuchen der Beschwerdeführer noch immer offen ist.
Zusammenfassend kann bezüglich der Untersagung der Benützung des Pferdestalles festgehalten werden, dass die belangte Behörde nicht hinreichend geprüft hat, ob der Pferdestall entsprechend der erteilten Baubewilligung benützt wird. Aktenkundig wird die ursprüngliche Mistlagerstätte nicht mehr von den Beschwerdeführern genützt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer der Baubehörde mit Ansuchen vom 23. November 2011 eine Ersatzdüngerlagerstätte ordnungsgemäß angezeigt haben. Diesbezüglich sind noch weitere Feststellungen zu treffen, sodass im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG davon auszugehen ist, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht.
IV.4.2. Auch hinsichtlich der Untersagung der Nutzung von Räumlichkeiten des Clubgebäudes zu Wohnzwecken wurde der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Der Gemeinderat wies die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem die Untersagung der Benützung ab Rechtskraft des Bescheides ausgesprochen wurde, als unbegründet ab, da die Nutzung des Clubgebäudes für Wohnzwecke nicht der Rechtslage entspreche. Nach Ansicht des Gemeinderates wäre in einem Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern behauptete Nähe zu den Tieren eine Verwendungszweckänderung ermögliche.
Entgegen den Ausführungen in der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung liegt eine Änderung des Verwendungszwecks von Teilen des Clubgebäudes vor, wenn ein Teil des Clubgebäudes dauerhaft zu Wohnzwecken benutzt wird. Diese Änderung des Verwendungszwecks von Gebäudeteilen ist iSd § 24 Abs 1 Z 3 Oö BauO bewilligungspflichtig. Es ist evident, dass durch die Verwendung für Wohnzwecke eines als Clubgebäude genehmigten Bereiches Beeinträchtigungen der Hygiene zu erwarten sind, dies schon deshalb, weil an Wohnräume andere Anforderungen zu richten sind, als an Räume, die nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen (vlg etwa die unterschiedlichen Anforderungen an Wohnungen und Aufenthaltsräume in Hinblick auf das Vorhandensein einer Klosettanlage, eines Bades oder einer Duschanlage in § 20 Abs 6 und 7 Oö BauTG).
Im Fall einer bewilligungspflichtigen, jedoch nicht konsentierten Änderung der Verwendung baulicher Anlagen ist daher die Regelung des § 50 Oö BauO zu berücksichtigen. Wie sich aus § 50 Abs 1 Oö BauO ergibt, dürfen bauliche Anlagen nur entsprechend den für sie geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt werden. Unter baurechtlichen Vorschriften sind in diesem Zusammenhang auch die Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes zu verstehen (vgl die in § 35 Abs 1 Z 2 Oö BauO gewählte Formulierung: "Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften"). Die Baubehörde hat daher dem Eigentümer der baulichen Anlage auch im Fall einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Nutzung gem § 50 Abs 3 Oö BauO mit Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Benützung oder die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen, es sei denn, eine solche Benützung einer baulichen Anlage wäre durch eine rechtskräftige Baubewilligung gedeckt (vgl VwGH 20.10.2009, 2008/05/0265, 14.11.2006, 2006/05/0206).
Das beschwerdegegenständliche Grundstück weist im Grünland die Sonderwidmung Reitsportanlage auf. Da – wie oben bereits festgehalten – die von den Beschwerdeführern vorgenommene Nutzung des Clubgebäudes zu Wohnzwecken baubehördlich bewilligungspflichtig ist, ist die Ausnahme nach § 50 Abs 4 letzter Satz Oö BauO nicht gegeben. Somit ist davon auszugehen, dass das Clubgebäude von den Beschwerdeführern entgegen den baurechtlichen Vorschriften genutzt wird, weshalb ein Auftrag nach § 50 Oö BauO im Beschwerdefall grundsätzlich gerechtfertigt ist.
Die Beschwerdeführer befinden sich nicht im Recht, wenn sie aus § 50 Oö BauO die Verpflichtung der Baubehörde ableiten, den Eigentümer vor Erlassung der Benützungsuntersagung zur Einbringung eines Antrages zur Bewohnung des Clubgebäudes aufzufordern. Im Unterschied zu § 49 Oö BauO sieht § 50 Oö BauO nicht vor, dass dem Betroffenen vor Erlassung des Auftrages die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung (in concreto für die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäudeteilen des Clubgebäudes) zu beantragen, einzuräumen ist. Der Bauauftrag hindert jedoch die Beschwerdeführer nicht, die erforderliche Baubewilligung zu erwirken (vgl VwGH 20.10.2009, 2008/05/0265). Ob die durchgeführte Änderung der Verwendung bewilligungsfähig ist, ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdefahrens, weil es allein darauf ankommt, ob das vom Bauauftrag erfasste Clubgebäude entsprechend den geltenden baurechtlichen Vorschriften benützt wird (vgl VwGH 27.10.1998, 97/05/0331).
Wie der Gemeinderat zutreffend hingewiesen hat, wäre in einem eigenen, auf Antrag der Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren zu prüfen, ob eine Verwendungszweckänderung möglich ist. Sollten die Beschwerdeführer daher einen diesbezüglichen Antrag stellen, sei bereits an dieser Stelle auf § 30 Abs 5 Oö ROG hingewiesen, der die Errichtung solcher Bauten und Anlagen im Grünland erlaubt, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. "Bestimmungsgemäß" bedeutet bei der hier vorliegenden Widmung die Nutzung des Gebäudes für Reitsportangelegenheiten. Es wird daher in einem allfälligen weiteren, auf Antrag der Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren zu prüfen sein, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachte unbedingte Nähe zu den Pferden für den Betrieb der Reitsportanlage notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof legt dabei an den Begriff der "Notwendigkeit" einen strengen Maßstab (vgl etwa VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046; 06.11.2013, 2012/05/0082). Über § 30 Abs 5 erster Satz Oö ROG hinaus, dürfen im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohnzwecke nur unter den dort näher genannten restriktiven Voraussetzungen verwendet werden.
Wie bereits festgehalten, ist ein Auftrag nach § 50 Oö BauO im Beschwerdefall grundsätzlich gerechtfertigt. Aus § 50 Abs 3 Oö BauO lässt sich jedoch die Pflicht für die Baubehörde ableiten, für einen baubehördlichen Auftrag gem § 50 Oö BauO eine angemessene Frist zu setzen. Selbst für den Fall, dass der Bauauftrag – wie in gegenständlicher Rechtssache – auf § 50 Abs 4 Oö BauO gestützt wird, liegt es in der Natur der Sache, dass für die Untersagung der Benützung eines Gebäudes, das als Hauptwohnsitz genutzt wurde, eine angemessene Frist für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einzuräumen ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus § 59 Abs 2 AVG, dass bei Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist. Eine solche angemessene Frist wurde seitens der Baubehörde aber im gegenständlichen Fall – wie sogleich noch näher erörtert wird – nicht gesetzt.
Somit verbliebe den Beschwerdeführern einerseits die Möglichkeit, einen entsprechenden Baubewilligungsantrag auf Änderung des Verwendungszweckes bei der Baubehörde zu stellen. An dieser Stelle sei bereits betont, dass während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsansuchens ein baupolizeilicher Auftrag – der sich auf dieselbe bauliche Anlage bezieht – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vollstreckt werden darf (vgl VwGH 06.11.2013, 2012/05/0082). Andererseits muss den Beschwerdeführern, falls sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, auch ausreichend Zeit gegeben werden, eine entsprechende Ersatzwohnung zu finden. Jedenfalls ist die vom Bürgermeister und in der Folge vom Gemeinderat bestätigte Frist des Nutzungsverbotes des Clubgebäudes für Wohnzwecke ab Rechtskraft des Bescheides zu kurz bemessen. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass die beiden Beschwerdeführer und ihre Tochter jeweils mit Hauptwohnsitz im x (= Clubgebäude) gemeldet sind. Ein etwaiger Nebenwohnsitz, auf welchen die Familie ausweichen könnte, scheint im Zentralen Melderegister nicht auf, sodass von der Behörde bei Festsetzung der Frist zu berücksichtigen gewesen wäre, wie schnell in der näheren Umgebung eine adäquate Ersatzwohnung gefunden bzw. eine entsprechende Übersiedlung faktisch durchgeführt werden könnte. Diesbezüglich fehlen jedoch jegliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
IV.4.3. Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt daher sowohl im Hinblick auf die Benützungsuntersagung des Pferdestalles als auch jene des Clubgebäudes zu Wohnzwecken weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99 f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko [2014] 311 [316 ff]).
Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, inwieweit die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte.
Vielmehr ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, dass die Gemeinde wesentlich schneller den maßgeblichen Sachverhalt feststellen kann, da die bisherigen Versuche des Oö. Landesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Benützungsuntersagung des Pferdestalles zu keinem zielführenden Ergebnis führten. Zudem kann lediglich die Gemeinde beurteilen, ob die nachträglich zurückzufordernden Einreichpläne mit jenen übereinstimmen, die mit Ansuchen vom 23. November 2011 an die Gemeinde übermittelt wurden, sodass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht hilfreich gewesen wäre.
Auch jene fehlenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die für die Benützungsuntersagung des Clubgebäudes zu Wohnzwecken zu setzende angemessene Frist sind von der Gemeinde vor Ort wesentlich schneller zu ermitteln, als vom Landesverwaltungsgericht.
IV.4.4. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde war daher im Hinblick auf die Untersagung der Benützung des Pferdestalles sowie der Untersagung der Benützung von Teilen des Clubgebäudes zu Wohnzwecken mangelhaft. Der angefochtene Bescheid war bezüglich dieser beiden Spruchpunkte gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
IV.5. Der Gemeinderat von Michaelnbach führt in seinem Berufungsbescheid vom 24. September 2013 hinsichtlich der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages iSd § 49 Abs 1 Oö BauO in Bezug auf die nicht bewilligten und konsenslosen Bauten auf dem Grundstück Nr x, KG x, aus, dass die bestehenden Bauten aufgrund der fehlenden Unterschrift der Grundeigentümer nicht bewilligungsfähig seien, sodass der Berufung keine Folge zu geben wäre. Der Folientunnel werde aufgrund der Verwendung als Lager- und Abstellraum sowie aufgrund der Höhe als Bauwerk eingestuft.
Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 49 Abs 1 Oö BauO setzt voraus, dass für die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags, die Bewilligungspflicht gegeben war und ist (vgl dazu VwGH 11.05.2010, 2008/05/0014; Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 [2007] § 49 Rz 7 mwN).
In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Bescheid ging der Gemeinderat offenbar davon aus, dass für alle vorgefundenen nicht bewilligten konsenslosen Bauten eine Baubewilligung gem § 24 Abs 1 Z 1 Oö BauO idF LGBl 96/2006 erforderlich sei. Richtigerweise ist jedoch zu differenzieren:
Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die Aufstellung eines Überseecontainers eine Errichtung eines Gebäudes darstellt, für das eine Baubewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 Oö BauO idF LGBl 96/2006 erforderlich ist, begegnet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235 mwN) keinem Einwand. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Bewilligungspflicht gem § 24 Abs 4 leg cit ohne Belang sei, für welche Dauer und für welchen Zweck das Bauvorhaben bestimmt sei und ob eine feste Verbindung mit dem Boden geschaffen werden solle. Unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof sogar eine "kraftschlüssige" Verbindung mit dem Boden bejaht.
Auch der Zubau des offenen Pferdestalles (Erweiterung des Pferdestalles in westlicher Richtung nach Höhe und Ausführungsart des bewilligten Stalles um 2 Boxen samt Paddock, sodass laut Einreichplan vom 22. November 2011 eine Verlängerung des Stalles um 7 m bewirkt wird) und die Errichtung eines Flugdaches über die gesamte Breite (22 m) der westlichen Giebelseite der Reithalle mit einer Tiefe von 4 Meter und einer Traufenhöhe von 2,5 Meter stellen zweifelsohne bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem § 24 Abs 1 Z 1 Oö BauO idF LGBl 96/2006 dar. Davon geht offensichtlich auch die als Beschwerde zu wertende Vorstellung aus: So sei nach Ansicht der Beschwerdeführer die – für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben notwendige – Unterschrift der Grundeigentümer nicht nötig, da die Unterschrift der Grundeigentümer am Gestattungsvertrag die formelle Mitfertigung des Bauansuchens ersetze.
Damit sind die Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. September 2012, 2002/05/0787, generell darauf verwiesen, dass eine Baubewilligung nichts darüber aussage, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden könne. Normativer Gehalt einer Baubewilligung sei nur der Ausspruch, dass dem zur Bewilligung beantragten Bau kein im öffentlichen Recht fußendes Hindernis entgegenstehe. Der Grund, weshalb fast alle Bauordnungen der Länder als Formerfordernis eines Bauantrages die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, würde einerseits darin liegen, dass dadurch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren bezüglich eines Vorhabens vermieden werde, welches letztlich mangels Zustimmung des Grundeigentümers nicht realisiert werden könne. Andererseits könnten verschiedene Verpflichtungen, die sich an eine Baubewilligung knüpfen, nur vom Grundeigentümer erfüllt werden.
Somit können zivilrechtliche Streitigkeiten nicht auf das Verwaltungsverfahren abgewälzt werden. In der Oö Bauordnung ist die Unterschrift des Grundeigentümers als Formerfordernis eines Bauantrages vorgesehen. Die Baubehörde ist daher gar nicht befugt, zu überprüfen, ob einer anderen Person als dem Grundeigentümer aus privatrechtlichen Verträgen ein Recht an einem Grundstück zusteht. Bei einer Verweigerung der Unterschrift des Grundeigentümers auf dem Bauantrag besteht daher lediglich die Möglichkeit, den Privatrechtsweg einzuschlagen, um die zivilrechtlichen Ansprüche zu klären. Eine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit steht der Baubehörde, die die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu überprüfen hat, jedenfalls nicht zu.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass bezüglich der Aufstellung des Überseecontainers, des Zubaus des offenen Pferdestalls und des Flugdaches im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, welcher aufgrund der Übergangsvorschriften für den Prüfungszeitpunkt des Oö Landesverwaltungsgerichts maßgeblich ist, zu Recht von bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, die ohne Baubewilligung ausgeführt wurden, ausgegangen wurde.
Um einen baupolizeilichen Auftrag iSd § 49 Abs 1 Oö BauO erteilen zu können, müssen die betreffenden baulichen Anlagen auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bewilligungspflicht unterlegen sein. Dieser Zeitpunkt wurde jedoch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Allerdings kann hinsichtlich des Flugdaches an der westlichen Giebelseite der Reithalle davon ausgegangen werden, dass dieses frühestens nach Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Reithalle am 06. Juni 2007 mit der Reithalle miterrichtet wurde. Die Erweiterung des Pferdestalles um 2 Pferdeboxen kann frühestens nach Erteilung des Baubewilligungsbescheides für den Neubau des offenen Pferdestalles am 20. August 2008 angenommen werden. Wenngleich auch der als Werkstätte benützte Container und die für Abstellzwecke errichtete Bogenhalle in diesem Zeitraum aufgestellt worden sein dürften, kommt als frühest möglicher Aufstellzeitpunkt für den Container und die Bogenhalle der Abschluss des Gestattungsvertrages mit den Grundeigentümern am 13. November 2006 in Betracht, da die Beschwerdeführer zuvor keinerlei Bezug zum Grundstück von X hatten. Fest steht jedenfalls, dass alle angeführten baulichen Anlagen bei Durchführung des ersten Lokalaugenscheines am 13. Juli 2011 bereits bestanden. Eine exaktere Festlegung des Errichtungszeitpunktes kann jedoch unterbleiben, da die maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen – insbesondere § 24 Abs 1 Oö BauO und § 26 Z 10 Oö BauO – im gesamten in Betracht kommenden Zeitraum (06. Juni 2007 – 13. Juli 2011) jeweils in der Fassung LGBl 96/2006 unverändert bestanden.
Diese Bestimmungen standen auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Auftrages gem § 49 Abs 1 Oö BauO am 06. Juni 2013 in Kraft. Wie bereits oben unter Pkt IV.2. ausgeführt wurde, sind gem Abs 2 des Art II der Oö Bauordnungs-Novelle 2013 (LGBl 34/2013) anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen, sodass etwaige Änderungen durch die Bauordnungs-Novelle 2013 im Beschwerdeverfahren vor dem Oö Landesverwaltungsgericht unbeachtlich sind. Die beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben sind demzufolge sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Auftrages, der für das Beschwerdeverfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht aufgrund der Übergangsbestimmungen relevant ist, unter § 24 Abs 1 Oö BauO bzw § 26 Z 10 Oö BauO idF LGBl 96/2006 zu subsumieren.
Der baupolizeiliche Auftrag iSd § 49 Abs 1 Oö BauO erging damit hinsichtlich des Containers an der südlichen Giebelseite des Clubgebäudes, des Flugdaches bei der Reithalle und der Erweiterung des Pferdestalles mit Schutzdach zu Recht, da bewilligungspflichtige bauliche Anlagen ohne Baubewilligung ausgeführt wurden.
Für das weitere Verfahren ist jedoch zu beachten, dass dieser baupolizeiliche Auftrag unter Umständen nicht vollstreckt werden darf. Es ist auch an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein baupolizeilicher Auftrag während der Anhängigkeit eines Baubewilligungsansuchens – der sich auf dieselbe bauliche Anlage bezieht – nicht vollstreckt werden darf (vgl VwGH 06.11.2013, 2012/05/0082 mwN). Wie bereits oben (vgl III.2.) festgestellt wurde, ist das Bauansuchen der Beschwerdeführer um Baubewilligung vom 23. November 2011 noch immer unerledigt. Aufgrund der bisher vorgelegten Unterlagen ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass jene Bauwerke, auf die sich der baupolizeiliche Auftrag bezieht, vom unerledigten Bauansuchen vom 23. November 2011 mitumfasst sind.
Anders gestaltet sich hingegen die Rechtslage hinsichtlich der Bogenhalle. Unstrittig verfügt der verfahrensgegenständliche Folientunnel über keine Feuerungsanlage. § 26 Oö BauO normiert, dass die in den §§ 24 und 25 leg cit nicht angeführten Bauvorhaben weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen und legte dabei im Zeitpunkt der Errichtung der Bogenhalle als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages fest, dass dies insbesondere für "Folientunnel ohne Feuerungsanlagen" (§ 26 Z 10 Oö BauO idF LGBl 96/2006) gilt. Damit wird klargestellt, dass es sich bei den in § 26 Oö BauO demonstrativ aufgezählten Bauvorhaben um solche handelt, die von den §§ 24 und 25 leg cit jedenfalls nicht erfasst werden.
Der Gemeinderat von Michaelnbach stufte den Folientunnel ua aufgrund der Verwendung als Lager- und Abstellraum als Bauwerk ein. Doch während der nunmehr in Geltung stehende § 26 Z 10 Oö BauO nur solche Folientunnel ohne Feuerungsanlagen von der Baubewilligung und Bauanzeige ausnimmt, "soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden", war diese Beschränkung in § 26 Z 10 Oö BauO idF LGBl 96/2006 noch nicht enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17.04.2012, 2009/05/0063, ausdrücklich festgestellt, dass der Text des § 26 Z 10 Oö BauO idF LGBl 96/2006 keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass diese Regelung nur für in land- bzw forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Betrieben verwendete Folientunnel zum Tragen käme. Die Beurteilung entspräche im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach es sich bei einer "Folie" – allgemein – um ein sehr dünnes Metall oder Kunststoffblatt, u.a. zum Verpacken handle, weshalb ein Folientunnel als eine mittels einer solchen Folie bespannte (hallenartige) Baulichkeit – ohne Einschränkung auf solche land-, forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Zwecke – angesehen werden könne.
Unabhängig vom Verwendungszweck stellt somit der Folientunnel sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des baubehördlichen Auftrages keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vorlag. Der Beschwerde war damit hinsichtlich des Folientunnels stattzugeben und der auf § 49 Abs 1 Oö BauO gestützte baupolizeiliche Auftrag aufzuheben.
IV.6. Hinsichtlich der Befangenheitsanzeige in der als Beschwerde zu wertenden Vorstellung ist abschließend darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, dass eine Befangenheit des Vizebürgermeisters vorliegen sollte, diese Befangenheit bezüglich jener Spruchpunkte geheilt wurde, in denen eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht getroffen wurde (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 25).
Der Gemeinderat hat hingegen bei jenen Spruchpunkten, die zur Erlassung einer neuen Entscheidung an ihn zurückverwiesen wurden, bei Zustandekommen der neuen Entscheidung ein besonderes Augenmerk auf die Befangenheit zu legen. Hier ist zu bedenken, dass jeglicher Umstand, der auch nur den äußeren Anschein einer Befangenheit hervorzurufen geeignet ist, jedenfalls zu vermeiden ist, was aufgrund des offensichtlich gegebenen Verwandtschaftsverhältnisses des Vizebürgermeisters zum Grundeigentümer aber gerade nicht ausgeschlossen scheint.
Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Mieter in einem baubehördlichen Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zu. Denn sein privates Mietrecht wird nicht unmittelbar durch den Bescheid gestaltet bzw dienen die zur Anwendung kommenden baupolizeilichen Vorschriften nicht seinen, sondern nur öffentlichen Interessen, sodass aus der Reflexwirkung eines baubehördlichen Bescheides nur ein wirtschaftliches Interesse entsteht. Der Bestandnehmer ist aber am Verwaltungsverfahren "bloß beteiligt" (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 8 Rz 7). Mit der Stellung eines Mieters ist wohl jene des Grundeigentümers bei einem Superädifikat wie im vorliegenden Fall vergleichbar. Damit wäre jedoch der Grundeigentümer x am baupolizeilichen Verfahren als "bloßer Beteiligter" anzusehen. Auch ein Naheverhältnis des Behördenorgans zu am Verfahren bloß Beteiligten kann aber den äußeren Anschein einer Befangenheit des Verwaltungsorgans indizieren.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt zu einigen Rechtsfragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen die gegenständliche Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. L u k a s