LVwG-650121/16/Br/BD

Linz, 18.07.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde Frau x, geb. x, x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 21.3.2014, GZ:13/264664, nach der am 18. Juli 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; der Entzug der Lenkberechtigung wird behoben;

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Behörde (Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn) hat der Beschwerdeführerin in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 28.1.2014 (gleiche Aktenzahl) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (31.1.2014) entzogen.

Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde unter Hinweis auf § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins abgewiesen.

 

 

I.1. Begründend stützte die Behörde ihre Entscheidung im Ergebnis auf einen von der für die Behörde tätigen Amtsärztin erstellten Aktenvermerk vom 3.3.2014. Darin hat diese auf deren Stellungnahme vom 27.1.2014 verwiesen, wobei von einer Verdachtslage auf Alkoholmissbrauch  und dem zur Folge von einer gesundheitlichen Nichteignung ausgehen gewesen wäre.

Im Ergebnis wird von amtsärztlicher Seite die Auffassung vertreten, dass es sich beim sogenannten EtG-Wert (Ethylglucuronid) um ein direktes Abbauprodukt des Alkohols handle, welcher in der Haarprobe kumulativ gemessen werden könne um so auch Quartalstrinker zu erfassen. Dies würde bedeuten, dass dieser Wert von einer kurzfristigen Alkoholabstinenz nicht beeinflusst würde, was bei sogenannten Problemtrinkern einen guten Marker darstelle. Hier liege ein EtG-Ergebnis von 51 pg/mg vor, wobei dieser Wert einen Rückschluss auf einen häufigeren und intensiveren Alkoholkonsum, wie dies bei Missbrauch typischerweise vorliege. Dieser Missbrauch wäre seitens der Beschwerdeführerin bisher geleugnet worden, wie dies im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung im September 2012 geschehen sei.

Diese Darstellung sei jedoch mit dem Haaranalysewert nicht in Einklang zu bringen. Dieses Ergebnis bestätige demnach die Bagatellisierung des Alkoholkonsums, die auch von fachärztlicher Seite bescheinigt worden sei.

Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Wert Stelle ein Problem für das Lenken von Kraftfahrzeugen dar, da diese nur durch einen starken Alkoholkonsum zu Stande komme und im Einklang mit der Klinik erneut im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit durch eine Facharzt für Psychiatrie überprüft werden sollte.

Des Weiteren führte die Behörde aus, dass im Zusammenhang mit Substanzmissbrauch der Facharzt für Psychiatrie die entsprechende Diagnose gestellt habe. Die so genannten WHO-Definitionen über den Alkoholkonsum erleichterten dabei diese Diagnosefindung und wären mit der Erfassung dieses Alkoholkonsums über andere laborchemische Marker eine hilfreiche Orientierung für die Kontrolle einer nötigen oder behaupteten Alkoholabstinenz. Die vorliegende Haarprobe bestätige demnach die Verdachtsdiagnose auf Alkoholmissbrauch, welche der Facharzt in seiner Stellungnahme vom 6.6.2013 im Rahmen des FS-Gutachtens gestellt habe. Der Substanzkonsum der Beschwerdeführerin könne durch dieses EtG-Ergebnis innerhalb des Kontrollzeitraums vom September bis 12.12.2013 objektiviert gelten.

Unter Hinweis auf den im Normalbereich liegenden CDT-Wert wird ausgeführt, dass dieser einen erhöhten Alkoholkonsum nicht ausschließe, weil er bei Frauen nur eine Sensitivität von 50-60 % zeige, was bedeute, dass diese Marker nur in 50 % bis maximal 60 % der Fälle tauglich sei ein richtig positives Ergebnis bei bestehender Erkrankung (Missbrauch) zu zeigen. Umgekehrt wäre der sogenannte CDT-Wert zu 98-100 % spezifisch was bedeute, dass eine erhöhte CDT nahezu  ein Beweis für chronischen Alkoholkonsum bzw. für einen Rückfall sei.

Rechtlich verwies die Behörde auf die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes und erachtete keine Gründe vorliegend, die den schlüssigen Ausführungen der Amtsärztin zweifeln lassen könnten. Laut diesen Ausführungen würde der durch die Haaranalyse festgestellte Wert mit 51 pg/ml einen Rückschluss auf einen häufigen und intensiveren missbrauchstypischen Alkoholkonsum zulassen. Denn CDT-Wert wurde insbesondere auch deshalb keine zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wertende Beweiskraft zugedacht, weil dieser im Wissen des Zeitpunktes der Haaranalyse erfolgt wäre und in diesem Zusammenhang sich die Beschwerdeführerin offenbar um Abstinenz bemühte. Diesbezüglich wurde auch auf ein jüngeres Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates verwiesen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die Behörde im Grunde damit, dass die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des beschwerdegegenständlichen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten wäre. Personen, welche zum lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitzen würden eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit demnach zum Schutz der gefährdeten Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs behördliche Sofortmaßnahmen indizieren.

 

 

I.1.2. Offenbar geht die Behörde von einer Abstinenzanforderung aus. Sie übersieht aber auch, dass sie die Lenkberechtigung nicht mangels Verkehrszuverlässigkeit, sondern in der Annahme einer in der Zwischenzeit bei der Beschwerdeführerin weggefallenen gesundheitlichen Eignung erfolgt ist.

 

II. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend das Vorliegen einer die gesundheitliche Eignung ausschließende Alkoholabhängigkeit in Abrede gestellt.

Zum Unterschied des von der gewählten Beurteilungsansatzes gehe es in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nicht darum, aus der österreichischen Bevölkerung Antialkoholiker zu machen, sondern es komme auf die Beurteilung des sicheren beherrschen von Kraftfahrzeugen und das Einhalten der hierfür in Betracht kommenden Vorschriften an. In diesem Zusammenhang wird auf die mehrfach vorgelegten normwertiger in Laborparameter verwiesen, die auf keine Abhängigkeit von Alkohol schließen lassen würden.

Die Behörde habe überdies unbeachtet gelassen, dass der Facharzt für Psychiatrie im Gutachten vom 30.6.2013 ausgeführt habe, dass ohne neuerliches Gutachten der Führerschein wieder unbefristet gegeben werden könne, wenn das Ergebnis der Haaranalyse nicht über 30 pg/mg liegt. Im Falle eines Wertes zwischen 30 und 50 pg/mg wurde eine Wiederholung der Haarprobe empfohlen was bei dem im Gutachten vom Jänner 2014 festgestellten Wert von 51 pg/mg ebenso gelten würde.

Dies belege die Richtigkeit seiner Ausführungen, wonach der EtG-Wert zwar für die Abstinenzkontrolle tauglich sei, nicht jedoch nicht zur verlässlichen Feststellung einer Krankheit in Form einer Alkoholabhängigkeit eignen würde.

Abschließend vermeint der Beschwerdeführer, dass eine absolute Alkoholkarenz nicht verlangt werden dürfe und ein Alkoholmissbrauch von der belangten Behörde nicht festgestellt worden sei, sodass der Beschwerde stattgegeben werden wolle.

 

 

 

III. Der Verfahrensakt wurde von der Behörde mit Vorlageschreiben vom 22.4.2014 in mit dem Hinweis auf h. Erkenntnisse (die Haaranalyse betreffend) zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde im Anschluss an die unter Hinweis auf die Gutachten erfolgte Darlegung der Sach- u. Rechtslage und die dazu vom Beschwerdeführervertreter übermittelte Stellungnahme die Sanitätsdirektion unter Hinweis auf die konventionellen Blutlaborwerte um eine fachliche Stellungnahme ersucht. Dies zur Klärung der Frage des Vorliegens einer Alkoholabhängigkeit bzw. des Vorliegen eines Zustandes,  „Fahren u. Trinken“ nicht trennen zu können.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war letztlich sowohl antragsgemäß als auch im Sinne der nach § 24 Abs.1 VwGVG, sowie der aus Art. 47 Abs.2 der GRC abzuleitenden Rechte durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs.2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Verfahrensakt sowie deren Inhalte und die ergänzend beigeschafften Unterlagen verlesen und den Parteien Gelegenheit eröffnet sich dazu zu äußern.

Dabei wurde insbesondere die fachliche Stellungnahme des Dr. x durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Dr. x erörtert und ein abschließendes Kalkül über die gesundheitliche Eignung erstellt.

 

III.1. Feststellungen zur Ausgangslage dieses Beschwerdeverfahrens:

Den Ausgang fand dieses nun in einem Entzug der Lenkberechtigung mündende Verfahren in zwei beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesener Verwaltungsstrafverfahren jeweils wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung bei entsprechender Verdachtslage auf schwere Beeinträchtigung durch Alkohol im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges (VwSen-164924/8/Br/Th v. 8.3.2010 und VwSen-167566/9/Br/Ai v. 4.1.2013). Bereits darin wurde im Zusammenhang mit dem physischen Zustandsbild der Beschwerdeführerin, die einmal kein verwertbares Ergebnis herbeizuführen vermochte und im zweiten Fall eine Verletzung der Beatmung des Alkomaten entgegen stand, die Frage nach der gesundheitlichen Eignung aufgeworfen.

Aus diesem Anlass wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.2.2013 aufgefordert sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Auf Grund des Ergebnisses der Haaranalyse wurde letztlich die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung vorerst mit Mandatsbescheid am 28.1.2013, der wiederum mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid bestätigt worden war, entzogen.

 

 

III.2. Anlässlich der im Beschwerdeverfahren ergänzend durchgeführten Beweiserhebungen  wurde eingangs der Rechtsvertreter mit h. Schreiben vom 6.5.2014 darauf hingewiesen, dass einem Gutachten grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten wäre, wobei dessen Rechtsausführungen in der Beschwerde diese Qualität nicht zugemessen werden könne. Dem von der Beschwerdeführerin im Wege des prakt. Arztes Dr. x vorgelegten Laborbefundes, wurde diesem eine Fehlinterpretation der darin abstrakt genannten Labor(grenz)werte insofern zu Grunde gelegt, als diese fälschlich als aktuelle Befundparameter gesehen wurden. Die daraus laut h. Schreiben vom 6.5.2014 (ON 2) an den Rechtsvertreter ursprünglich gezogene Schlussfolgerung, wonach Dr. x von einem starken Verdacht auf Alkoholabusus ausgehen würde, war demnach verfehlt. Vielmehr lag der damals festgestellte MCV-Wert mit 94,9 und der GammaGT-Wert mit 28 U/l im Referenzbereich.

Hingewiesen wurde in diesem Schreiben auch auf die beim Unabhängigen Verwaltungssenat gegen die Beschwerdeführerin anhängig gewesenen Verdachtslagen betreffend Alkofahrten, welche damals vom Unabhängigen Verwaltungssenat „aus formalen Gründen“ zu keiner Bestrafung geführt hätten. Ebenfalls wurde auf einschlägige Entscheidungen verwiesen, worin bereits eine Ethylglucuronid-Konzentration von 0,33 pg/mg auf einen häufigen Alkoholkonsum während eines bestimmten Beobachtungszeitraumes schließen ließe. Der bei der Beschwerdeführerin gemessene Wert liege deutlich höher.

Im Wege der Abteilung Gesundheit wurde die dem vorgelegten Verfahrensakt nicht angeschlossen gewesene fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme des Dr. x vom  6.6.2013 beigeschafft und diese unverzüglich dem Oö. Landesverwaltungsgericht weitergeleitet.

 

 

 

III.2. Auf das h. Schreiben replizierte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Ergebnis abermals mit umfassenden Ausführungen, wobei eingangs völlig zu Recht auf die bereits skizzierte verfehlte Annahme des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Interpretation des Laborbefundes Bezug genommen wird. 

Insgesamt wird in dieser Stellungnahme abermals zum Ausdruck gebracht, dass die von der Beschwerdeführerin  vorgelegten MCV-Werte sehr wohl aussagekräftig wären und dies die Amtsärztin zu Recht nicht behaupte und ebenfalls nicht belege. Es liege keine Alkoholabhängigkeit im Sinne der in der Beschwerde vom 07.04.2014 vor. Im Führerscheinge­setz  und der darauf gestützten Gesundheitsverordnung – FSG-VG, gehe es nicht darum, aus der österrei­chischen Bevölkerung Antialkoholiker zu machen, sondern lediglich um die Verkehrs­sicherheit, wozu gehöre, dass alkoholabhängige Personen nicht aktiv am Straßenver­kehr teilnehmen, weil diese im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht in der Lage sind, Alkoholkonsum und aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (drink & drive).

In der vom Landesverwaltungsgericht in deren Mitteilung vom 06.05.2014 an den Rechtsvertreter zitierte h. Entscheidung vom 11.03.2014, LVwG-650066/4/Kof, wäre vielmehr die Richtigkeit ihrer Ausführungen in der Beschwerde bestätigt worden, weil es beim Ethylglucuronid (folglich kurz: EtG-Wert) um den Nach­weis der Alkoholkarenz gehe, welcher im zitierten Fall vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie – ob zu Recht oder zu Unecht sei in diesem Fall  dahingestellt – die geforderte Abstinenz nicht eingehalten worden sei.

Sie sei nicht völlig alkoholabstinent, lasse sich aber aufgrund des besagten EtG-Wertes nicht als alkoholabhängig hinstellen, wobei sie Alkohol nicht miss-bräuchlich verwenden würde  (gemeint wohl konsumieren).

Sie trinke gemeinsam mit ihrem Gatten zwei- bis dreimal pro Woche zum Mittages­sen gemeinsam eine Flasche Bier, was zweifelsfrei unbedenklich wäre und sollte an dieser Stelle daher auch Erwähnung finden, dass sie vor knapp zwei Monaten zu ihrem Ge­burtstag überhaupt keinen Alkohol - nicht einmal ein Glas Sekt - getrunken habe.

Ihr Rechtsvertreter hätte bereits darauf hingewiesen, dass er trotz durchschnittlich 150 Führerscheinfällen im Jahren erst über drei Ergebnisse von Haaranalysen verfügte, von denen ihrer mit 51 pg/mg das Niedrigste wäre, die beiden Anderen hätten Werte von über 100 ergeben; ob die belangte Behörde über einwandfreie Haaranalyseergebnisse mit ei­nem Wert von 7 oder darunter verfüge, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Dass der Betroffene dem amtsärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre, hätte der UVS Wien in der Angelegenheit A. B. im Bescheid vom 07.12.2007 argumentiert, welcher dem Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes vom 14.12.2010, 2008/11/0021, zugrunde liegen würde.

Auch in diesem Fall sei es darum gegangen, dass Beurteilungsmaßstab sei, ob der oder die Betreffende Willens und in der Lage sei, das Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfor­dernisse des Straßenverkehrs anzupassen; im gegenständlichen Fall komme dazu, dass sie noch niemals ein Alkoholdelikt begangen habe und ihr noch nie rechtskräftig die Lenkberechtigung entzogen worden sei, sondern sie vielmehr völlig unbescholten sei.

Lediglich der Vollständigkeit halber würde noch auf die Bestimmung des § 24 Abs.1 Z2 FSG verwiesen, wonach die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen einge­schränkt werden könne, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung (auch die ge­sundheitliche Eignung) nicht mehr gegeben ist; die Anwendbarkeit dieser Norm habe die belangte Behörde nicht geprüft; hätte sie das getan, wäre sie zum Ergebnis ge­kommen, dass ihr die Lenkberechtigung nicht zu entziehen sondern mit geeigneten Auflagen (Code 104) einzuschränken gewesen wäre.

Eine derartige Auflage stelle sicher, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege, wenn die Werte im Referenzbereich lägen.

Die im h. Schreiben aufgeworfene Frage, ob ein Privatgutachten vorgelegt werde, konnte oder wollte der Rechtsvertreter (noch) nicht beantworten; dieser habe sich zwar mit einem Toxikologen in Verbindung gesetzt, dessen Antwort aber noch ausstehe.

Der in Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden amtsärzt­lichen Sachverständigengutachtens wurde jedoch aufrecht und sie stelle darüber hinaus den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Aus den von der Amtsärztin herangezogenen WHO-Kriterien wäre es nicht zulässig einen Schluss auf eine Alkoholabhängigkeit zu ziehen.

Nach diesen Kriterien würde ja schon bei einem Alkoholkonsum von einem Liter Bier pro Tag Miss­brauch vorliegen. Dass es sich beim EtG-Wert um eine „Abstinenzkontrolle" handle, ergebe sich aus dem beiliegenden Merkblatt für Probandlnnen. Hätte die Behörde zur Prüfung der Frage der Alkoholabhängigkeit die ICD-10-Kriterien herangezogen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass keine Abhängigkeit und somit keine Krankheit iSd FSG und der FSG-GV vorliegt, weil nicht zumindest drei der dort genannten sechs Kriterien für die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vorliege.

 

III:3. Unter Bezugnahme auch auf diese ergänzende Stellungnahme hat das Oö. Landesverwaltungsgericht die unter Punkt III. angeführten Beweise geführt. Im Rahmen der aufgetragenen amtsärztlichen Stellungnahme wurde seitens der Sanitätsdirektion die nicht dem Behördenakt angeschlossen gewesene  fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme des Dr. x, vom 30.6.2013 beigeschafft. Darauf befindet sich ein handschriftlicher und keinem bestimmten Behördenorgan zuzuordnender Vermerk vom 22.5.2014, „bleibt bei uns im Akt!“

 

III. Faktenlage gemäß dem Behördenakt:

Dem offenkundig nicht vollständig vorgelegten Behördenakt findet sich als dessen Seite 1 ein Auszug aus dem Führerscheinregister. Die nächste Aktenstück ist als Seite 7 bezeichnet, wobei es sich um die Aufforderung bzw. Zuweisung zur Haarabnahme am 12.12.2013 handelt und die Seite 9 beinhaltet das Ergebnis derselben vom x, in x vom 10.1.2014.

Am 27.1.2014 wurde von der für die Behörde tätigen  Amtsärztin ein Aktenvermerk gelegt. In diesem wird auf eine Fahrvorgeschichte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Alkohol hingewiesen.

Am 28.1.2014 wurde der Beschwerdeführerin mittels Mandatsbescheid die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Dies offenbar unter Hinweis auf  den seitens der Amtsärztin im vorzitierten Aktenvermerk zum Ausdruck gebrachten „Verdacht“ auf einen Alkoholmissbrauch und einen erhöhten Alkoholkonsum und einer daraus anzunehmenden Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, woraus eine Nichteignung abgeleitet wurde.

In einem Kurzbrief der Polizeiinspektion Mattighofen wurde die Aushändigung des behördlichen Auftrages auf Einziehung des Führerscheins bestätigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung beantragte gleichzeitig die wieder Ausfolgung des Führerscheins. Darin wurde insbesondere auf normwertige Laborbefunde von Februar, März und April 2014 hingewiesen.

In einem weiteren Aktenvermerk der Sanitätsabteilung an die Führerscheinbehörde vom 3.3.2014 wird im Ergebnis den normwertiger in Laborparametern keine hinreichende Aussagekraft zugemessen und diesbezüglich auf das Ergebnis der Haaranalyse verwiesen, der zur Folge eine erhöhte Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen werden könne bei der Laborwert nur im 50-60 % der Fälle aussagekräftig wäre.

Die Amtsärztin stützt die Nichteignung auf das Vorliegen einer Verdachtsdiagnose auf Alkoholmissbrauch und scheint in der aus der Haaranalyse abzuleitenden Trinkverhalten im Zeitraum von September bis Dezember 2013 und wohl auch von einem zwingenden Abstinenzgebot ausgegangen zu sein.

Dies wurde den Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht welcher darauf mit einem Schriftsatz vom 18.3.2014 replizierte.

Am 21.3.2014 wurde der nunmehr angefochtene Bescheid in Abweisung der Vorstellung erlassen wobei auch die aufschiebende Wirkung jedoch unter Hinweis auf die fehlende Verkehrszuverlässigkeit ausgeschlossen wurde. Mit der Beschwerde wurden schließlich der MCV-Wert von 94,9 fl und der GammaGT-Wert von 28 U/l vor. Diese Werte liegen gut innerhalb der von 83 bis 103 u. 06 bis 42 reichenden Referenzbereiche.

Im Rahmen des h. Verfahrens wurden von der Beschwerdeführerin noch zwei weitere normwertige (im oberen Normbereich liegend) Laoborbefunde vom 4.4. u. 10.6.2014 vorgelegt, welche dem psychiatrischen Gutachter mit dem Ergebnis der Haaranalyse für die Erstellung einer fachärztlichen Stellungnahme zugänglich gemacht wurden. Zuletzt noch ein weiterer Befund im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung , MCV 94,7 u. GammaGT 26 (Beilage 1).

 

IV. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des Oö. Landesverwaltungsgerichts:

Die ursprüngliche fachärztliche Stellungnahme des Dr. x, vom 30.6.2013 lässt sich im Ergebnis dahingehend zusammenfassen, dass ein Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit diagnostiziert worden sei (F 10.1). Der psychiatrische Gutachter legt seiner Diagnose offenbar eine Trunkenheitsfahrt der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 zu Grunde, die ihm gegenüber von der Beschwerdeführerin bagatellisiert worden sei.

In der Beurteilung führte Dr. x aus, dass es bei der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit geben würde. Eine Alkoholabhängigkeit hätte sich jedoch lt. Stellungnahme vom 30.6.2013 weder anamnestisch noch aus der aktuellen psychischen, körperlichen oder laborchemischen Untersuchung feststellen lassen. Der Alkoholkonsum sei in der Vergangenheit wohl bagatellisiert worden. Bei der Beschwerdeführerin handele es sich offensichtlich um ein gesellschaftlich akzeptiertes Trinkverhalten, welches dieser keineswegs als problematisch bewusst wäre. Ob zum Untersuchungszeitpunkt (6.6.2013) ein erhöhter Alkoholkonsum bestanden habe ließe sich aber auch nicht mit Sicherheit ausschließen. Der körperliche und psychische Befund spräche dagegen, die zuletzt eingereichten CDT-Werte wären damals im oberen Normbereich gelegen.

Der Facharzt für Psychiatrie gelangte letztlich zur Auffassung,

·        aus fachärztlich psychiatrischer Sicht habe zum Untersuchungszeitpunkt eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bestanden zum Ausschluss eines erhöhten Alkoholkonsums wurde jedoch nachfolgendes Procedere vorgeschlagen:

·        zweimal eine Haarprobe von 3 cm mit Testung auf Alkohol innerhalb der nächsten 12 Monate;

·        sollten beide Haarproben unter dem Cut-Off liegen, könne aus fachärztlich psychiatrischer Sicht ohne neuerliches Gutachten der Führerschein wiederum befristet gegeben werden.

 

IV.2. Die im h. Auftrag seitens der Abteilung Gesundheit der Oö. Landesregierung, von Frau Dr. x erstattete fachliche Stellungnahme erklärt umfassend die Haaranalyse und weist darauf hin, dass auf Grund der Länge der von der Beschwerdeführerin entnommenen Haare ein für den Alkoholkonsum aussagekräftiger Zeitraum von drei Monaten abgedeckt wurde. Demnach habe sich im beurteilbaren Zeitraum der letzten drei Monate vor der Haaranalyse ein erhöhter Alkoholkonsum bestätigt, der von der für die Behörde tätigen Amtsärztin als eignungsausschließender Grund angenommen wurde.

Das Ergebnis der Haaranalyse wäre mit den Angaben der Beschwerdeführerin über deren Trinkverhalten nicht in Einklang zu bringen gewesen.

Es wurde daher vorgeschlagen durch einen Facharzt eine Diagnose über den Bezug Alkoholkonsum und Fahreignung bzw. Abstinenzerfordernis erstellen zu lassen. Auf die aus der Haaranalyse ableitbare Verdachtsdiagnose betreffend Alkoholmissbrauch weist die ärztliche Gutachterin Dr. x hin. Auch wird auf die Abweichung der Haarprobe zum CDT-Wert eingegangen, wobei der EtG-Befund (die Haaranalyse) als Kumulativbefund, der über durchschnittliche Konsumgewohnheiten über mehrere Monate Auskunft gebe und eine kurzfristige Abstinenz diesen Wert nicht beeinflussen könne.

Abschließend vermeint die Gutachterin der Abteilung Gesundheit des Landes Oö. dem begutachtenden Psychiater (Dr. x) die aktuellen Befunddaten bekannt zu geben um die seinerzeitige Diagnose auf „Verdacht auf Alkoholmissbrauch“ zu aktualisieren.

 

 

IV.2.1. Aus der jüngsten zur Haaranalyse veröffentlichen Literatur folge, dass Mengen bis maximal 7 pg praktisch eine (Alkohol-) Abstinenz belege. Werte bis 30 pg/mg sind typisch für einen gelegentlichen, aber nicht missbräuchlichen Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum. Anders ist dies bei Werten zwischen 30 und 50 pg/mg, wo ein chronisch erhöhter Alkoholkonsum vorliegt, jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, dass gehäufter Missbrauch vorliegt. Werte zwischen 50 und 70 pg/mg weisen auf einen hohen Alkoholkonsum hin. Hier ist nur im Einklang mit der Klinik zu begutachten, ob Fahrtauglichkeit vorliegt oder nicht. Wird auch der Wert von 70 pg überschritten, liegt ein exzessiver Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum vor. Bei diesen Werten kann von allgemeiner Fahrtauglichkeit nicht mehr gesprochen werden (Haaranalyse im Dienste der FSG-GV: ein neuer Weg, Reinhard Fouss, ZVR 2012/176).

Daraus kann zumindest noch kein schlüssiger Beweis einer gesundheitlichen Nichteignung, nämlich die Annahme Trinken und Fahren nicht (mehr) trennen zu können abgeleitet werden.

 

 

IV.2.1.1. Die vergleichbar dazu ergangene Rechtsprechung in Deutschland, verweist betreffend die (gesundheitliche) zum Führen von Kraftfahrzeugen auf eine Prognosebeurteilung. Gemäß der dortigen Rechtslage der Fahreignungsverordnung – FeV dient die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht - repressiv - der Ahndung (vorangegangener) und in diesem Fall jedenfalls nicht erwiesenen einschlägigen Verkehrsverstößen, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern/Fahrerinnen am Straßenverkehr entstehen können. Ein Alkoholmissbrauch liegt etwa dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Dieser Blickwinkel ist auch dem medizinisch-psychologischen Gutachten zugrunde zu legen. Dies bestätigen die in der Anlage  zur Fahrerlaubnisverordnung enthaltenen Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten. Gegenstand der Untersuchung hat zu sein, inwieweit auch das voraussichtliche künftige Verhalten eines/einer Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er/sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten sei lediglich der Grund dafür, weshalb die Kraftfahreignung kritisch zu überprüfen sei. Eine negative Prognose setzt unter Hinweis auf die Rechtsvorschrift voraus, dass "er/sie nicht ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird", jedoch keineswegs, dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist (BverwG 21.05.2008, AZ: 3 C 32.07).

 

 

IV.3. In dem von Dr. x unter Bekanntgabe der Zwischenzeitig vorliegenden Labor- und Haaranalyseergebnisse erstellten Ergänzungsgutachten vom 30.6.2014 (Untersuchungstermin 26.6.2014)wird abermals  auf eine missbräuchliche Verwendung von Alkohol von Mitte 09/2013 bis 12.12.2013 (F 10.1) ausgegangen.

Bei der Probandin gebe es deutliche Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch in der Zeit drei Monate vor der Haaruntersuchung auf Ethylglucuronid vom 13.12.2013. Das Analyseergebnis korreliere mit missbrauchstypischem Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum unter Hinweis auf den Wert der Haaranalyse von 51 pg/mg. Bereits bei einer Ethylglucuronid-Konzentration  ab 30 pg/mg Haar sei ein übermäßiger Alkoholkonsum gemäß WHO-Definition naheliegend.

Die Probandin verhielte sich nach wie vor verleugnend gegenüber jeglicher Form eines erhöhten Alkoholkonsums oder einer Alkoholproblematik auch für die Zeit im Vorfeld der Haarprobe am 13.12.2013.

Unter der Voraussetzung, dass vorangegangene Alkoholfahrten bzw. Verweigerung der Atemluftuntersuchung nicht erwiesen worden seien und damit nicht berücksichtigt werden könnten, sei aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht dennoch bei der Probandin von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, und sie Trinken und Fahren nicht trennen könne. Es ergäben sich zwar keine positiven Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit in der Untersuchung, die Probandin sei nicht alkoholisiert gewesen, habe keine „Facies alcoholica“ gezeigt, und auch keine neurologischen Alkoholfolgeschäden. Dennoch erachtete es der Gutachter als  zu gewichten, dass die Probandin den offensichtlichen Alkoholmissbrauch im Vorfeld der letzten Haaruntersuchung 12/2013 vollständig verleugnet habe. Jemand der einen erhöhten Alkoholkonsum gar nicht wahrnimmt, sei insofern auch gefährdet alkoholisiert Auto zu fahren, da er gar nicht beurteilen könne, ob er für das Autofahren geeignet ist oder nicht. Sämtliche im Jahr 2014 angefertigten Laborparameter könnten auch einen Alkoholmissbrauch nicht wiederlegen (die normwertigen Parameter).

Es handle sich diesbezüglich um unsichere Parameter, die durch die Möglichkeit der Haarprobe überholt wären.

Was die zweite vom Oö. Landesverwaltungsgericht gestellte Frage anbelangt, so gäbe es aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht keine objektiven Anhaltspunkte an der grundsätzlichen gesundheitlichen Eignung der Probandin für das Lenken eines KFZ der Gruppe I zu zweifeln.

Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht wurde abschließend dzt. eine bedingte Eignung für das Lenken eines KFZ der Gruppe I festgestellt.

Zum Ausschluss eines erhöhten Alkoholkonsums schlägt der fachärztliche Gutachter folgendes Prozedere vor:

·      Zweimal eine Haarprobe von 3 cm mit Testung auf Ethylglucuronid innerhalb der nächsten 12 Monate.

·      Sollten beide Haarproben nicht über dem Cut-Off von 30 pg/ml Haar liegen, kann aus fachärztlich psychiatrischer Sicht ohne neuerliches Gutachten der Führerschein wieder unbefristet gegeben werden.

·      Sollte ein Wert zwischen 30 – 50  pg/mg Haar liegen ist zu empfehlen, dass der Proband dies noch zweimal wiederholen darf, bis der Wert von Ethylglucuronid bei unter 30 pg/mg Haar liegt. Dann weiteres Vorgehen wie oben. Andernfalls neuerliche Fachärztliche Stellungnahme.

·      Sollte ein Wert über 50 pg/mg Haar liegen, ist eine neuerliche fachärztliche Begutachtung zu empfehlen.

 

 

 

IV.3.1. Zur Thematik der Ableitung einer „Abhängigkeit“ aus Haaranalyse-Befunden wurde im Wege des Dr. x, Gewerberechtlicher Geschäftsführer der x in Erfahrung gebracht, dass es unzulässig ist, alleine aus der Haaranalyse auf die (medizinische) Diagnose „Abhängigkeit“ zu schließen. Da Abhängigkeit ein multifaktorielles Geschehen ist, lässt dieses sich nicht auf Laborwerte reduzieren und daher bleiben die ICD-10 Kriterien auch durch die Haaranalyse unangetastet, sodass und die ICD-10 Kriterien auch durch die Haaranalyse unangetastet bleiben.

 

IV.4. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gibt die Beschwerdeführerin zu ihrem Trinkverhalten und mit dem Ergebnis der Haaranalyse und dem psychiatrischen Gutachten nicht in Einklang zu bringenden Werte an. Diesbezüglich blieb auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die gegenüber der Amtsärztin gemachten „geschönten“ Angaben über ein offenkundig nicht mit der Realität in Einklang stehenden Konsumverhalten im Zeitraum vom Sept. bis Dez. 2013 eine Diskrepanz zwischen den handschriftlichen Aufzeichnungen der Amtsärztin und den Darstellungen der Beschwerdeführerin, nämlich diese Angaben über ein mit dem Haartest nicht in Einklang zu bringenden Parameter nicht gemacht zu haben.

An der Richtigkeit der Aufzeichnungen der Amtsärztin bestehen wohl keine Zweifel, wobei aus die damaligen Beurteilung durchaus nachvollziehbar von einem missbräuchlichen Trinkverhalten der Berufungswerberin ausgegangen wurde. Dies führte letztlich zur amtsärztlichen Beurteilung, die Beschwerdeführerin könne  Fahren und Trinken nicht trennen was letztlich dann im Jänner 2014  zum amtsärztlichen Kalkül der fehlenden gesundheitlichen Eignung führte. Diese Schlussfolgerung findet sich auch in der fachärztlichen Stellungnahme Dr. x vom 30.3.2013 ist seitens dieses Facharztes ein Jahr später  lediglich von einer „erhöhten Wahrscheinlichkeit“, Fahren und Trinken nicht trennen zu können die Rede, wobei die Eignungsfrage positiv beurteilt wird.

 

 

IV.1. Entgegen der von der Behörde gleich zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, es wäre auch gegenwärtig noch von einer fehlenden Eignung auszugehen vermag sich das Landesverwaltungsgericht nicht anzuschließen. Ins Leere geht insbesondere der Hinweis auf einen jüngsten Ablehnungsbeschluss des VwGH (Ro 2014/11/0069-3 v. 16.6.2014), der lediglich eine vom Oö. Landesverwaltungsgericht bestätigte Entscheidung einer Abstinenzkontrolle im Wege der Haaranalyse, worin die die Würdigung einer Haaranalyse zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit, nicht als Rechts- sondern als Beweisfrage dargestellt wurde. Diese an sich überschießende Darstellung eines Beweismittels, nämlich als tauglich zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit, wird nicht einmal von jenem Institut vertreten, das österreichweit exklusiv diese Analysten durchführt. Vielmehr wird vom Geschäftsführer dieses Institutes auf h. Anfrage am 10.7.2014 dezidiert erklärt, dass es „unzulässig sei, alleinig aus der Haaranalyse-Befund/Gutachten auf die medizinische Diagnose ‚Abhängigkeit‘ zu schließen. Abhängigkeit sei ein multifaktorielles Geschehen, welches sich (auch) nicht auf Laborwerte reduzieren, wobei die ICD-10 Kriterien (nämlich die Parameter der WHO zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit oder Alkoholkrankheit) durch die Haaranalyse nicht ersetzt werden könnten (ON 14).

Alleine vor diesem Hintergrund geht der Hinweis auf das zuletzt zitierte Erkenntnis wohl ins Leere und eine gegensätzliche Beweisbewertung müsste sich vor diesem Hintergrund vielmehr als bedenklich erweisen.

Der Annahme einer immer noch obwaltenden „Nichteignung“ (Risikoeignung) aus dem Gesichtspunkt „Trinken und Fahren“ nicht hinreichend trennen zu können, stehen, jedenfalls nach der zwischenzeitig verstrichen Zeitspanne von mehr als einem halben Jahr, die vier - wenngleich im oberen Normbereich liegenden  -Laborbefunde (Leberfunktionsparameter) entgegen. Auch diese sind entsprechend zu würdigen, wobei, wie schon gesagt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder der Facharzt noch die Amtsärztin  von einer Nichteignung ausgehen, wohl aber unter der Bedingung der Auflage eines Nachweises eines künftighin bloß „sozialadäquaten“ Trinkverhaltens bei einem Cut-Off-Wert von unter 30 pg EtG. Eine Auflage zu diesem Erkundungszweck ist jedoch dem Führerscheinrecht fremd und würde nicht zuletzt eine Vielzahl von ebenfalls trinkenden Führerscheinbesetzern treffen, würden sie – aus welchen Gründen auch immer -  der behördlichen Kontrolle unterfallen.

Das Landesverwaltungsgericht sieht daher hier keine sachlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Beweisführungspflicht in Form einer aktiven Mitwirkung zur Untermauerung ihrer gesundheitlichen Eignung in der Zukunft auferlegt würden dürfte und ihr bis zum Beweis des bereits schon jetzt ärztlicherseits „als geeignet bezeichneten Status“, oder nach Auffassung der Behörde auch noch gegenwärtig das Recht auf eine Lenkberechtigung vorenthalten werden dürfte.   

Als gesichert gilt, dass die Beschwerdeführerin nicht alkoholabhängig ist, wenngleich sie zurückliegend dem Alkohol verstärkt zugesprochen haben dürfte. Da jedoch für eine Abstinenzanforderung keine hinreichenden Gründe vorliegen, ergibt sich letztlich keine sachliche Grundlage das Trinkverhalten der Beschwerdeführerin dennoch zu überwachen. Letztlich wäre dies alleine schon mit Blick auf  das Verhältnismäßigkeitsgebot wohl bedenklich die Beschwerdeführerin, die letztlich – wie sie zutreffend ausführt - wegen  eines Alkoholdeliktes noch nie bestraft wurde, wenngleich eine Indizienlage für die Überprüfung derer gesundheitlichen Eignung wohl vorlag.

Als durchaus zutreffend erweist sich demnach auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass in dieser Ausgangslage rechtlich keine Grundlage dafür gegeben wäre, dem Führerscheinrecht ein Lebensführungsgebot zur Alkoholabstinenz abzuleiten.

Vor dem Hintergrund der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des Facharztes Dr. x ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung auszugehen, wobei die höchstgerichtliche Judikatur „sogenannte Eignungserhaltende“ Auflagen dem Führerscheinrecht als fremd bezeichnet (vgl. 24.11.2005, Zl. 2004/11/0121-7).

In diesem Erkenntnis hob das Höchstgericht zu einer durchaus vergleichbaren Ausgangslage folgendes hervor:

"……Beim Beschwerdeführer wurde auch weder aktuell noch in der Vergangenheit eine Alkoholkrankheit oder ein "gehäufter Missbrauch" von Alkohol festgestellt. Welche konkreten Rückschlüsse aus einem allenfalls in der Vergangenheit liegenden "erhöhten Alkoholkonsum" unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer sich unbestritten einer Nachschulung unterzogen hat, auf seine künftige Teilnahme am Straßenverkehr zu ziehen sind, hat die belangte Behörde im Einzelnen nicht begründet. Alkoholkonsum ‑ ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen schließt die Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in jedem Fall aus. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dafür vorliegen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Es muss somit konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (Hinweis auf VwGH vom 18. März 2003, ZI. 2002/11/0143, mwH). Warum dies beim Beschwerdeführer ‑ trotz der von ihm absolvierten Nachschulung ‑ in Zukunft konkret zu befürchten sein sollte, wenn er die genannten Laborwerte nicht vorweist, ist nicht erkennbar. Die Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Spruchpunkt 2 erweist sich schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig….“

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG idF BGBl.I Nr. 43/2013 lauten (auszugsweise):

 

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

 

§ 3 Abs.1 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

….

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

  ...

§ 8 Abs.1 FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Abs.2 leg.cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

...

Abs.6: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hierbei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

 

Allgemeines:

§ 24 Abs.1 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der  Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 ..."

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):

 

§ 1 Abs.1 der FSG-GV:

ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

...

 

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

§ 3 Abs.1 FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

§ 3 Abs.3 FSG-GV:

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

...

Gesundheit

§ 5 Abs.1 FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)  Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges  und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

  ...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel:

§ 14 Abs.1 FSG-GV: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen (Hervorhebung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht).

...

Abs.5: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

 

V.1. Soweit die dazu ergangene Judikatur eine grundsätzliche Linie erkennen lässt, entsprechend einschränkende amtsärztliche Gutachten häufig nicht den höchstgerichtlichen Anforderungen an deren Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit.   Sie belasten so – ohne tatsachenkognitiver Auseinandersetzung der den Verwaltungsgerichtshof – einen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 28.4.2011, 2009/11/0116 betreffend Cannabis s. auch VwGH 20.3.2013, 2013/11/0028, ebenso VwGH 22.4.2008, 2006/11/0152).

 

 

V.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa im Erkenntnis vom 24.9.2003, 2002/11/0231, zum Verhältnis zwischen gelegentlichem Alkoholkonsum und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ausgeführt, dass zwar eine  mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in der FSG-GV nicht definiert werde, sich jedoch aus § 17 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV aber hinlänglich ergebe, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden könne, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das dies bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (Hinweis auf VwGH 30.9.2002, Zl. 2002/11/0120, mwN). Unter Zugrundelegung dieses aus § 17 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV ableitbaren Maßstabes sei es rechtswidrig, wenn keine schwerwiegenden Verkehrsverstöße angelastet wurden und – so wie auch hier - auch keine Vorentziehungen erfolgt ist, die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung anzunehmen, weil hier nun fast ein Jahr zurückliegend nicht bloß „sozialadäquat“ Alkohol konsumiert wurde, wobei es im seit Einleitung dieses Verfahrens zu keinem Vorfall mehr gekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof betont in derartigen Ausgangslagen immer wieder, dass es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht darauf ankommt, ob der Betreffende völlig alkoholabstinent ist, sondern darauf, ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung (hier der psychiatrischen Untersuchung) darauf schließen lassen, der/die Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein/ihr Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W. es wäre konkret zu befürchten, dass sie in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde.

Für eine solche Annahme finden sich weder im fachärztlich noch in den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten nachvollziehbare Hinweise.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie auch hier die Beschwerdeführerin gelegentlich Alkohol in Gesellschaft anderer Personen konsumiert (darauf bezieht sich offenbar hier die Ausgangslage unter Hinweis auf 'das belegte und zurückliegend nicht mehr als soziales Trinken zu bezeichnende Trinkverhalten'), rechtfertigt die Annahme einer solchen Gefahr ebenso wenig, wie die 'erhöhte Alkoholtoleranz', wobei nicht erkennbar ist wie diese im Falle der Beschwerdeführerin dann letztlich zu quantifizieren wäre. Es bliebe wohl abermals dabei weitere Analysen anzuordnen und so die Beschwerdeführerin gleichsam ständig unter behördlicher Observation zu halten. Dies lässt sich selbst in Abwägung zum geschützten Rechtsgut der Verkehrssicherheit mit dem Sachlichkeitsgebot und dem Übermaßverbot nicht mehr in Einklang bringen.

Entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol ist, dass die Betreffende - sei es nun aus Überzeugung von den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums auf die Gesundheit, sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder auf Grund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung - den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass sie durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist (vgl. dazu VwGH 27.11. 2001, 2001/11/0266, 18.3.2003, 2002/11/0143, und vom 29.4.2003, 2002/11/0110). Diese Bereitschaft ist bei der Beschwerdeführerin, der bislang zumindest ein Alkoholdelikt nicht angelastet werden konnte, auch ob der inzwischen doch schon mehrere Jahre zurückliegenden gravierenden Verdachtslagen zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage zu stellen.

Es kann abschließend wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch diesem Verfahren gelernt hat und  - so den Vorfällen die zu diesem Verfahren führten – die Rechtsfolgen aus diesem Verfahren zur Schärfung eines entsprechenden Problembewusstseins beitragen.

Insbesondere kann mit Blick auf die neue – und nur mehr um diese geht es  hier -  Gutachtenslage nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin alkoholabhängig im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV wäre und zum Nachweis ihres Konsumverhaltens verhalten werden müsste.

Die ursprüngliche Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin habe es der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ermangelt, konnte wohl auf Grund der Vorereignisse und die damalige Gutachtenslage durchaus schlussgefolgert werden, kann jedoch zwischenzeitig durch die Gutachtenslage nicht mehr aufrecht erhalten werden (VwGH 20.11.2012, 2012/11/0172);

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom 24.4.2001, 2007/11/0043, vom 22.6.2010, Zl. 2010/11/0067, und vom 24.5. 2011, Zl. 2010/11/0001 mwN.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner im Erkenntnis vom 23.2.2011, 2010/11/0197, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur (insbes. im Erk. vom 16.9.2008, 2008/11/0091, 15.9.2009, 2009/11/0084, und vom 22.6.2010, 2010/11/0067) zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. dazu auch VwGH vom 14.12.2010, 2008/11/0021).

 

 

V.2. Auch in diesem Fall fand sich kein Indiz welches sachlich beurteilt als Indiz für eine Negativprognose hinsichtlich der Entwicklung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin herhalten könnte.

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. B l e i e r