LVwG-780006/15/Sr/Spe

Linz, 07.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über den Fristsetzungsantrag des Herrn X, geboren am X, vertreten durch X, X, X, als Sachwalterin in der Rechtssache betreffend die Beschwerde vom 25. Juni 2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 und Abs 4 VwGG zurückgewiesen. 

B e g r ü n d u n g

I.

1. Mit Beschluss des BG Traun vom 23. November 2004 (Gz: 14P 342/04h) bzw. nachträglich erweitert mit Beschluss des BG Traun vom 22. Juni 2006 (Gz: 1P 61/05s) wurde für den Antragsteller (im Folgenden: ASt) X zur Sachwalterin u.a. für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestimmt.

2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 stellte der ASt einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (nunmehr das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) über die beiliegende Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen hat.

3. Der Fristsetzungsantrag wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2014, Zl. Fr 2014/01/0021-2, samt Beilagen zuständigkeitshalber übermittelt.

II. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

1. Gemäß § 280 Abs. 1 ABGB kann eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist (VwGH vom 16.3.2011, 2008/08/0087). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0118).

2. Für den ASt wurde bereits im Jahr 2004 eine Sachwalterin bestellt. Diese ist unter anderem für seine Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zuständig. Daher ist der ASt in eben diesem Umfang nicht mehr prozess- und handlungsfähig. (Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren (zT gerichtlich bestellten) gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 9 Rz 16 mwN).  

Die Sachwalterin hat die Beschwerde nicht genehmigt.

 

Gemäß § 30a Abs. 8 iVm § 38 Abs. 1 VwGG war der Antrag des ASt daher mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss kann der Antrag gestellt werden, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser Vorlageantrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu stellen.


Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider