II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
28. November 2013, GZ: Sich40-43287-2013, zugestellt am 10. Jänner 2014, wurde der quotenfreie Erstantrag der nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß §§ 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG 2005, 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG und
§ 21a Abs. 1 NAG abgewiesen.
Begründet führt die belangte Behörde wie folgt aus:
Sie sind türk. Staatsbürger und haben am 3. September 2013 bei der öster. Botschaft in Ankara, Zl ESB.: 1205/1-13, einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Als Bezugsperson haben Sie Ihre Ehefrau, X, geb. X, öster. StA., X, X, angegeben. Die Eheschließung ist am X am Standesamt in X/Türkei, erfolgt.
Mit nachweislichem Verbesserungsauftrag vom 23.09.2013 sind Sie aufgefordert worden, nachstehende Dokumente bzw. Urkunden der hs. Niederlassungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des angeführten Verbesserungsauftrages vorzulegen:
1. einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag von Ihnen oder
2. Ihre positive Deutschprüfung Niveau A 1, das von einem zertifizierten Institut ausgestellt worden ist und
3. der Auszug aus dem Kreditschutzverband Ihrer Gattin
Den besagten Verbesserungsauftrag haben Sie nachweislich am 05.11.2013 übernommen. Am 14. November 2013 hat Ihre Gattin persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde folgende Dokumente abgegeben:
• Auszug aus dem Kreditschutzverband 1870 und die entsprechende Bankbestätigung dafür
Ansonsten hat sie keine weiteren Dokumente bis dato abgegeben.
Nach Darstellung der Rechtslage hat die belangte Behörde erwogen:
Zuerst hat die hs. Niederlassungsbehörde festzustellen, ob Sie in das Assoziationsabkommen bzw. in die Stillhalteklausel fallen. Sie selbst sind türkischer Staatsbürger und haben Erwerbsabsicht bekundet. Aus diesem Grund sind Sie aufgefordert worden, einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag der hs. Niederlassungsbehörde vorzulegen, der Ihre Behauptung untermauern würde. Dies haben Sie jedoch nicht getan. Faktum ist, dass die bloße Behauptung einer Erwerbabsicht zu haben, nicht ausreicht, um sich auf die Stillhalteabkommen berufen zu können. Aus Ihrem quotenfreien Erstantrag ist ersichtlich, dass Sie bis dato nie gearbeitet haben.
Die hs. Niederlassungsbehörde stellt auch fest, dass Sie nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehören und Sie auch nicht bereits drei Jahre lang als Arbeitnehmer hier in Österreich gearbeitet haben. Somit kommt auch das Assoziationsabkommen 1/80 in Ihrem Fall nicht zur Anwendung.
Da die angeführten Begünstigungen bei Ihnen nicht zur Anwendung gelangen, gilt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 uneingeschränkt.
Fremde, die einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen, müssen bereits bei der Antragsstellung im Besitz einer gültigen Deutschprüfung Niveau A 1 sein. Das positive Prüfungszeugnis muss von einem zertifizierten Institut ausgestellt sein. Mit nachweislichem Verbesserungsauftrag vom 23.09.2013 sind Sie aufgefordert worden dieses positive Prüfungszeugnis binnen zwei Wochen nach Erhalt des Verbesserungsauftrages vorzulegen. Das besagte Prüfungszeugnis haben Sie bis dato nicht vorgelegt.
Festgestellt wird weiters, dass Ihre Ehefrau für Sie zur Gänze unterhaltspflichtig ist. Aufgrund der vorgelegten Gehaltszetteln Ihrer Ehefrau beträgt das durchschnittliche Monatseinkommen € 1.412,53,-. Abzüglich der monatlichen Miete unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station beträgt diese € 232,36,-. Daraus resultiert das monatliche verfügbare Einkommen Ihrer Gattin in der Höhe von € 1.180,17,-.
Gemäß den Richtsätzen des § 293 ASVG beträgt das Mindesteinkommen für ein Ehepaar monatlich netto € 1.255,89,-. Abzüglich Ihres monatlichen verfügbaren Einkommens beläuft sich der Differenzbetrag monatlich auf € 75,72,-. Somit steht fest, dass Ihre Ehefrau nicht in der Lage ist für Ihren Unterhalt zur Gänze aufzukommen. Aus diesem Grund besteht die begründete Gefahr, dass Ihr Aufenthalt hier in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft führen wird.
Durch Ihren Aufenthalt hier in Österreich wird auch das wirtschaftliche Wohl des Staates gefährdet werden. Gerade das wirtschaftliche Wohl des Staates bildet die Grundlage für Sozialleistungen. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind Sozialleistungen notwendig um zum einen die Grundversorgung der Bürger zu sichern und zum anderen tragen Sie zur inneren Stabilität des Staates bei. Daher darf das wirtschaftliche Wohl des Staates auf gar keinen Fall gefährdet werden. Es kann und darf nicht sein, dass der Staat für den Unterhalt des zuwanderungswilligen Fremden aufzukommen hat. Diese Verpflichtung trifft ausschließlich auf den Fremden selbst sowie auf seine Bezugsperson hier in Österreich zu.
In seiner aktuellen Entscheidung in der Rechtssache X (X) hebt der EuGH mehrfach hervor, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Art. 20 AEUV stehe nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern (in Ihrem Fall der öster. Ehegatte) der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. Rz 62 der genannten Entscheidung)
Mit der Entscheidung in der Rechtssache X präzisierte der EuGH sine bisherige Rechtsprechung (insbesondere in der Rs. X, X) und folgerte, "dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes."
Als Anhaltspunkte für die maßgebliche Frage, unter welchen tatsächlichen Gegebenheiten ein Antragssteller de facto gezwungen ist, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, erläutert der EuGH, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich der Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der Europäischen Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. EuGH, Rechtsache X. X, Rz68, bzw. VwGH vom 19.01.2012, ZI 2011/22/0313).
Sie sind Ehegatte einer erwachsenen Österreicherin. Aus der Aktenlage noch aus Ihrer Stellungnahme ergeben sich Hinweise darauf, dass sich Ihre Ehegattin in einer Ausnahmesituation befindet, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an Sie bedeuten würde, dass der Zusammenführende de facto gezwungen wäre das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Vielmehr ist Ihr Vorbringen als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten, bzw. liegen Ihrem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde. Weder der bloße Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich, noch wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen jedoch für sich genommen die Annahme eines de facto Zwanges im oben genannten Sinn. Weitere Umstände, die in ihrem Fall auf eine Ausnahmesituation schließen lassen könnten, haben Sie weder vorgebracht, noch ergeben sich diese unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben wird festgestellt, dass Sie bis dato in der Türkei wohnhaft sind. Sie sind fast X Jahre alt und sind in Ihrem Herkunftsstaat aufgewachsen. Sie haben dort auch Ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert, sprechen die Sprache Ihres Heimatstaates und sind mit den Sitten und Gebräuchen Ihres Heimatstaates vertraut. Am X haben Sie Ihre Ehefrau in der Türkei geheiratet. Bereits bei der Eheschließung ist Ihnen bewusst gewesen, dass Ihre Ehegattin in Österreich wohnt und lebt. Ein gemeinsames Familienleben besteht somit hier in Österreich nicht.
Hier in Österreich sind Sie nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie selbst besitzen in Österreich auch keine eigene Krankenversicherung, Sie können auch keine Deutschkenntnisse vorweisen. Sie selbst besitzen noch enge familiäre Beziehungen in der Türkei, da ihre Eltern nach wie vor in der Türkei leben.
Nach Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens kommt die hs. Niederlassungsbehörde zum Ergebnis, dass Ihr Privat- und Familienleben noch nicht jenen Status erreicht hat, aus dem sich ein Aufenthaltstitel ableiten würde. Bedenkt man, dass Sie bereits seit dem X verheiratet sind, hat Sie Ihre Gattin bis dato nie für einen Besuch hier in Österreich eingeladen. Bei der Eheschließung haben Sie selbst in Kauf genommen, dass Ihre Frau hier in Österreich wohnt und lebt. Damit haben Sie gezeigt, dass Sie auf ein intensiveres und gemeinsameres Familienleben hier in Österreich verzichten. Dieser Umstand wird auch dadurch bestätigt, dass Sie bis dato keinen verbindlichen Arbeitsvorvertrag vorgelegt haben, der Ihnen die Zuwanderung nach Österreich erleichtern würde. Sie haben auch die Deutschprüfung Niveau A 1 nicht abgelegt. Auch dieses Indiz zeigt, dass Sie nicht gewillt sind ein gemeinsames Familienleben hier in Österreich führen zu wollen.
Aufgrund der modernen Kommunikationsmitteln ist es sowohl Ihnen als auch Ihrer Frau möglich einen entsprechenden familiären Kontakt zu halten. Wie intensiv dieser Kontakt schließlich ausfallen wird, hängt sowohl von Ihnen als auch von Ihrer Frau auf. Auf die Möglichkeit zur Erlangung eines Touristenvisums ist bereits hingewiesen worden.
Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden.
2. Innerhalb offener Frist wurde gegen den oben dargestellten Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht und dieses wie folgt begründet:
Ich, X, geb. am X, Paß-Nr. X, habe am 03.09.2013 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Anfang November 2013 habe ich ein Schreiben vom 23.09.2013, bzw. einen Verbesserungsauftrag bei der österreichischen Botschaft bekommen, in dem von mir die noch fehlenden Unterlagen* nachzureichen verlangt wurde. Da ich dieses Schreiben recht spät bekommen habe, habe ich bei de Botschaft um zwei Wochen Frist-Verlängerung gebeten; die Antwort der Botschaft war jedoch, dass ich diese Verlängerung nur bei der BH in Österreich beantragen soll. Da bekam ich die Information, dass ich dafür keine Frist- Verlängerung brauche, es würde vollkommen ausreichen, wenn ich ein Zertifikat eines anerkannten Sprach-Instituts vorläge. Ich bekam am 09.01.2014 einen Anruf aus der österreichischen Botschaft in Ankara, dass ich einen Brief** aus Österreich bekommen hätte und dass ich den abholen möchte. Das Schreiben vom 28. November 2014, habe ich am 10.01.2014 abgeholt. Der Bescheid war leider eine Abweisung. Ich habe alle notwendigen bzw. erforderlichen Punkte nach bestem Wissen und Gewissen erledigt. Auch hat meine Ehefrau X geb. X hat die KSV-Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgelegt. Deswegen kann ich einfach nicht verstehen, dass mein Antrag auf Familienzusammenführung zum zweiten Mal abgeleht wird. Daher möchte ich Sie hierdurch bitten, meinen bzw. unseren Antrag auf Familienzusammenführung nochmals wohlwollend zu prüfen.
Der Bf hat der Beschwerde eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss der Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und Kopien des Verbesserungsauftrages und des bekämpften Bescheides beigelegt.
3. Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt Beilagen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Jänner 2013 zur Entscheidung übermittelt.
4. Per E-Mail vom 5. Juni 2014 hat der Bf folgende Unterlagen nachgereicht:
* Kopie eines Bausparvertrages (Auszahlung ab 1. August 2014 in der Höhe von 3.361,85 Euro) lautend auf die Ehegattin, Bezugsberechtigte ist die Ehegattin
* Nachweis über das monatliche Einkommen der Ehegattin für die Monate April und März 2014 in der Höhe von jeweils 1.255,24 netto
Am 6. Juni 2014 hat der Bf eine Kopie des Sparbuches Nr. X, lautend auf seine Ehegattin übermittelt. Die Einlage betrug am 6. Juni 2014 2.200 Euro.
Mit E-Mail vom 10. Juni 2014 übermittelte der Bf eine Zustellvollmacht für seine Ehegattin.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die nachträglich vorgelegten Dokumente.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter den Punkten I 1., 2., 4. und 5. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Ergänzend waren folgende Feststellungen zu treffen:
Der Bf hält sich derzeit in der Türkei auf. Anzeichen für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sind nicht erkennbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Das Bestehen (ausländischer oder inländischer) fremdenpolizeilicher Maßnahmen oder Bescheide (Rückkehrentscheidungen oder aufrechte Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote) gegen die Bf konnten nicht festgestellt werden. Der Bf ist unbescholten. Den Lebensunterhalt in Österreich bestreitet der Bf im Falle seines Aufenthaltes aus den Einkünften seiner Ehegattin und deren Ersparnissen. Die Höhe der Spareinlage beträgt derzeit 2.200 Euro. Das Geld wurde von der Ehegattin des Bf angespart und stammt aus ihren monatlichen Einkünften. Die Bf ist seit
1. April 2009 durchgehend bei der Firma X beschäftigt. Darüber hinaus wird die Ehegattin des Bf ab 1. August 2014 über weitere 3.361,85 Euro verfügen. Dieses Geld stammt aus einem auf diese lautenden Bausparvertrag und gelangt am 1. August 2014 zur Auszahlung. Die Ehegattin ist alleinige Verfügungsberechtigte. Auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen und vom Bf im erstinstanzlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Einkommenssituation ergab sich für das Ehepaar ein monatlich verfügbares Einkommen, das ca.
200 Euro unter dem Richtsatz des § 293 ASVG liegt. Die Sparbucheinlage und das Bausparguthaben wurden mangels Vorlage nicht zur Berechnung herangezogen. Da der Bf die Herkunft der Einkünfte seiner Ehegattin glaubhaft machen konnte, ist die Sparbucheinlage in der Höhe von 2.200 Euro in die Berechnung miteinzubeziehen. Ergänzend dazu ist auf das ab 1. August 2014 zur Auszahlung gelangende und zur Verfügung stehende Bausparguthaben in der Höhe von 3.361,85 Euro Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf das mit zwölf Monaten befristete Aufenthaltsrecht, den monatlichen Fehlbetrag von ca. 200 Euro, das derzeit bestehende Sparguthaben in der Höhe von 2.200 Euro, das ab
1. August 2014 einen Zuwachs von 3.361,85 Euro erfährt, liegt ein ausreichend verfügbares monatliches Einkommen vor. Im Falle eines Aufenthaltstitels hat der Bf einen Anspruch auf Mitversicherung bei seiner Ehegatten. Der Bf ist daher, solange er seinen rechtmäßigen Aufenthalt (gestützt auf einen Aufenthaltstitel) im Inland hat, bei seiner Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Die Wohnverhältnisse wurden von der belangten Behörde überprüft und für ausreichend befunden. Im Verfahren hat der Bf eine Bestätigung des Goethe-Instituts, Nr. XX, ausgestellt am 27. November 2013 in Ankara, über den bestandenen Deutschkurs A1 vorgelegt. II. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und die Ermittlungen und Berechnungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
III.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Gesetzliche Grundlagen § 47 Abs. 1 und 2 und § 11 NAG in der derzeit geltenden Fassung lautet: § 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR‑Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG‑Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. (2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (aufgehoben)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;,
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§2 Abs. 1 Z15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist der Bf Familienangehöriger eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 47 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 NAG. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) entgegen; auch sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) erfüllt. 2.2. Zu den wesentlichen Punkten im Einzelnen: Der Bf ist unbescholten. Es liegen weder fremdenpolizeiliche noch internationale Maßnahmen oder Rechtsakte vor, die seinen Aufenthalt im Inland entgegenstünden, noch hat er in der Vergangenheit die zulässige Höchstdauer seiner visumspflichtigen Aufenthalte überschritten. Eine Gefahr für das öffentliche Interesse durch seinen Aufenthalt (bzw. die wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) ist nicht erkennbar. Eine ortsübliche Unterkunft liegt vor. Im Übrigen sind seine Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auch auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung ausreichend (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Mai 2011, 2008/22/0508). Das Einkommen der Ehegattin des Bf liegt, wie bereits von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, zwar nicht über dem erforderlichen Ehegatten-Richtsatz. Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ist im Hinblick auf das vorliegende Sparbuch (Einlage in der Höhe von 2.200 Euro), die Auszahlung des Bausparguthabens von 3.361,85 am 1. August 2014) den geringen Fehlbetrag und die Dauer des Aufenthaltstitels (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) nicht gegeben. Die Mitversicherung des Bf bei seiner versicherten Ehegattin ist gewährleistet, sodass ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland bestehen wird (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG). Schließlich hat der Bf den Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse mit Vorlage der Bestätigung vom 27. November 2013 erbracht und diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt. An der Gültigkeit des Reisepasses des Bf bestehen keine Zweifel. 2.3. Da alle Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Bf der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. 3. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist der Bf gemäß § 19 Abs. 7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Der Bf wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel gemäß § 19 Abs. 7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider