LVwG-650167/2/MS/SA - 650179/2/MS/SA

Linz, 28.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der X GmbH & Co KG, X, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 09. Mai 2014, GZ: VerkR10-276-2014, VerkR10-277-2014, VerkR10-278-2014, VerkR10-279-2014, VerkR10-280-2014, VerkR10-281-2014, VerkR10-282-2014, VerkR10-283-2014, VerkR10-284-2014, VerkR10-285-2014, VerkR10-286-2014, VerkR10-287-2014 und VerkR10-288-2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Antrag (im Formularform) vom 28. April 2014 beantragte die X GmbH & Co. KG eine Genehmigung nach § 90 StVO im Hinblick auf die Durchführung von Risssanierungsarbeiten auf folgenden Straßen:

1.           B124 K-straße von Straßenkilometer 20,0 (+303 m) bis Straßenkilometer 48,871 (+0 m)

2.           L576 Mühlviertel Alm Straße von Straßenkilometer 0,045 (+0 m bis Straßenkilometer 33,2 (+59 m)

3.           L579 N-straße von Straßenkilometer 14,605 (+50 m bis Straßenkilometer 38,210 (+63 m)

4.           L1442 U Straße Straßenkilometer 0,015 bis Straßenkilometer 11,705 (+14 m)

5.           L1443 K Straße von Straßenkilometer 0 (+0 m bis Straßenkilometer 7,720 (+0 m)

6.           L1444 H-straße von Straßenkilometer 0,2 (+0 m) bis Straßenkilometer 13,207 (+50 m)

7.           L1445 K Straße von Straßenkilometer 0,03 (0 m) die Straßenkilometer 8,5 (+18 m)

8.           L1447 W Straße von Straßenkilometer 0,010 (+0 m) bis Straßenkilometer 0,679 (+26 m)

9.           L1448 Ka Straße von Straßenkilometer 0,020 (+0 m) die Straßenkilometer 11,4 (+41 m)

10.        L1449 Pi Straße von Straßenkilometer 0,020 (+0 m) die Straßen Kilometer 3,726 (+16 m)

11.        L1451 M Straße von Straßenkilometer 0,030 (+0 m) die Straßenkilometer 13,687 (+33 m)

12.        L1472 G Straße von Straßenkilometer 14 (+67 m) Straßenkilometer 27,4 (+142 m)

13.        L1479 Wf-straße von Straßenkilometer 0,010 (+0 m) m bis Straßenkilometer 5,8 (+54 m).

 

Über diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, mit Ausnahme der Straßenbezeichnung, dreizehn gleich lautende Bescheide mit dem Datum vom 9. Mai 2014 und den Geschäftszahlen VerkR10-276-2014, VerkR10-277-2014, VerkR10-278-2014, VerkR10-279-2014, VerkR10-280-2014, VerkR10-281-2014, VerkR10-282-2014, VerkR10-283-2014, VerkR10-284-2014, VerkR10-285-2014, VerkR10-286-2014, VerkR10-287-2014 und VerkR10-288-2014 unter Vorschreibung gleich lautender Auflagen sowie unter Anschluss einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 StVO 1960, welche ebenfalls mit Ausnahme des betroffenen Straßenabschnittes ident ist, samt Merkblättern für die Baustellenabsicherungen erlassen.

In jedem dieser Bescheide wird im Spruchabschnitt II. eine Verwaltungsabgabe von € 35 vorgeschrieben sowie auf die im jeweiligen Verfahren angefallen Stempelgebühren in Höhe von € 14,30 verwiesen.

 

Gegen diese Bescheide, welche der Beschwerdeführerin am 09. Mai 2014 per E-Mail zugestellt wurden, hat die X GmbH & Co. KG mit Eingabe vom 26. Mai 2014, jeweils gegen die Vorschreibung der Gebühren, Beschwerde erhoben, welche an das . Landesverwaltungsgericht adressiert war und somit entgegen der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Bescheide bei diesem eingebracht wurde.

Mit Schreiben vom 04. Juni 2014, LVwG-650139/2/MS/SA, wurde die gegenständliche Beschwerde an die den bekämpften Bescheid erlassende Behörde, Bezirkshauptmannschaft Freistadt, übermittelt. Somit gilt die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.

 

Im Wesentlichen wird die Beschwerde wie folgt begründet:

Die X GmbH & Co. KG habe mit Eingabe vom 28. April 2014 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Ansuchen um Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960 für Arbeiten auf und neben der Straße gestellt. Im genannten Ansuchen seien 13 Straßenzüge mit entsprechenden Kilometerangaben angeführt gewesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe dem Begehren zwar voll inhaltlich entsprochen und habe die Arbeiten am 09. Mai 2014 allerdings mit 13 Bescheiden bewilligt. Von der Behörde sei für jeden Bescheid eine Verwaltungsabgabe von € 35 und einen Stempelgebühr von € 14,30, in Summe € 49,90, vorgeschrieben worden.

Dadurch sei der Grundsatz der Verwaltungsökonomie völlig ignoriert worden, der verlange, dass Verfahren möglichst rationell und effektiv zu gestalten seien. Im gegenständlichen Fall müsse man den Eindruck gewinnen, dass mutwillig Geld in die Kassen der Finanz gebracht werden solle. Die Firma X GmbH sei österreichweit tätig und könne darauf verweisen, dass Behörden in anderen Bundesländern schon längst in gleich gelagerten Fällen einen Bescheid erlassen würden. Also handele es sich hier um Kosten von € 591,60, die die Beschwerdeführerin für Arbeiten im Bezirk Freistadt mehr bezahlen müsse als vergleichsweise im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt übermittelten gegenständlichen Verwaltungsakten. Daraus ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig feststellen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Bewilligung nach § 90 StVO zur Durchführungen von Risssanierungsarbeiten in Teilbereichen von insgesamt 13 Straßen, die im Antrag genannt und mit Kilometerangaben versehen waren. Ebenfalls genannt wurde der Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheiden Landesverwaltungsgerichte durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. In der Straßenverkehrsordnung ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG kann von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand, war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Sachverhalt unstrittig war und es sicheinzig um die Klärung einer Rechtsfrage handelte.

Darüber hinaus hat keine der Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Daher konnte die mündliche Verhandlung entfallen.

 

 

III.           Gemäß § 12 Abs. 1 Gebührengesetz ist für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 Gebührengesetz ist, sofern  in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt werden, für jede die Stempelgebühr zu entrichten.

 

Gemäß § 90 Abs. 1 StVO ist unbeschadet sonstiger Vorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich, sofern durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

 

 

IV.         Im ggst. Fall ist strittig, ob mit der verfahrensauslösenden Eingabe ein Antrag um Bewilligung gemäß § 90 VStG gestellt wurde oder ob es sich um dreizehn Anträge handelt.

 

Gemäß § 12 Abs. GebG ist, sofern in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen eine Eingabegebühr zu entrichten. Der Sinn dieser Bestimmung liegt nach der ständigen Judikatur des VwGH  darin, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern (vgl. VwGH 12.11.1997, 96/16/0287; 22.2.1988, 87/15/0106; 5.3.1990, 89/15/0006 etc.).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere Amtshandlungen begehrt werden. Ein innerer Zusammenhang  zweier in einem Schriftsatz gestellten Anträge dergestalt, dass ein Antrag nur ein Akzessorium zum anderen Antrag darstellt (Bsp. Beschwerde und Antrag auf aufschiebende Wirkung), schließt die Erhebung einer mehrfachen Eingabegebühr aus (VwGH 22.2.1988, 87/15/0106).

Keine Kumulation liegt jedoch dann vor, wenn im Gesetz selbst ausdrücklich vorgesehen ist, dass Berechtigungen derselben Art in einem Ansuchen begehrt werden können (VwGH 12.11.1997, 96/16/0287).

Die Gleichartigkeit der in einem Schriftsatz gestellten Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen bedeutet nicht, dass diese Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (VwGH 15.11.1984, 84/15/0137).

 

 

Mit der ggst. Frage, hat sich der VwGH bereits u.a. im Erkenntnis vom 22.2.1988, 87/15/0106 umfassend auseinandergesetzt. Dabei ging es im Konkreten darum, ob es sich bei einer Eingabe, die die Bewilligung von insgesamt 74 Zeitungsverkaufsständen in der Stadt Salzburg nach § 82 Abs. 1 und § 83 StVO zum Inhalt hatte, um einen Antrag oder um so viele Anträge, wie Standorte beantragt wurden, handelt. Die dabei entwickelte Judikatur kann auch im ggst. Fall herangezogen werden, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 i.V.m. § 83 StVO ebenso von der Frage der möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs abhängt, wie die im ggst. Fall beantragte Bewilligung nach § 90 StVO.

 

Unter Anwendung der vom VwGH entwickelten Rechtsprechung im oben angeführten Erkenntnis zur Frage, ob ein Antrag oder eine Mehrheit von Anträgen vorliegt, ist festzuhalten, dass eine Bewilligung nach § 90 StVO auf die Verkehrsverhältnisse in einem bestimmten lokalen Bereich, im ggst. Fall jenen Straßenabschnitt, an dem die beantragten Reparaturarbeiten durchgeführt werden sollen, abstellt. Die beantragte Bewilligung ist somit schon begrifflich nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Standort denkbar und hat keinen Einfluss auf alle anderen, für die anderen Standorte angestrebten Bewilligungen. Somit besteht auch kein sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Bewilligungen.

 

Die Behörde ist nach Erhalt des Antrages verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit für die eine Bewilligung nach § 90 StVO erteilt werden soll, einer verkehrstechnischen Überprüfung dahin gehend zu unterziehen, ob die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder nicht. Die Prüfung ist dabei ebenso oft vorzunehmen, als betroffene Straßen(abschnitte), an denen Reparaturarbeiten durchgeführt werden sollen, im gestellten Antrag enthalten sind. Unabhängig von der gewählten Form der Antragstellung enthält die Eingabe eben so viele Anträge, wie im Antrag betroffene Straßenabschnitte enthalten sind, für die die Bewilligung nach § 90 StVO begehrt wird.

 

Die Bestimmung des § 90 StVO lässt erkennen, dass Anträge auf Erteilung dieser Bewilligung immer auf bestimmte Örtlichkeiten abgestellt werden müssen. Nur derartige Anträge können einer straßenpolizeilichen Überprüfung zugeführt werden.

 

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im gestellten Ansuchen die Bewilligung gemäß § 90 StVO für die Reparaturarbeiten in Teilbereichen von 13 Straßen begehrt wurden. Da die Bewilligung nach § 90 StVO, die für eine der beantragten Straßenabschnitte erteilt wird, nicht für die beantragte Bewilligung der anderen 12 Straßenabschnitte akzessorisch ist, liegt kein innerer Zusammenhang vor, der die Erhebung einer mehrfachen Eingabegebühr ausschließen würde. Ebenso wenig ist aus § 90 StVO abzuleiten, dass darin ausdrücklich vorgesehen ist, dass Berechtigungen derselben Art in einem Ansuchen begehrt werden können. Im Gegenteil, da diese Bestimmung auf die Frage der Sicherheit, Leichtigkeit, Flüssigkeit des Verkehrs abstellt, nimmt sie auf die Verkehrsverhältnisse auf einen bestimmten lokalen Bereich Bezug und hat dies zur Folge, dass die Behörde die jeweilige Örtlichkeit, hier den jeweiligen Straßenabschnitt, einer straßenpolizeilichen Prüfung zu unterziehen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung vorliegen. Dies hat zur Folge, dass die verfahrensauslösende Eingabe nicht eine Amtshandlung auslöst, sondern so viele Amtshandlungen, wie betroffenen Straßen(abschnitte) in der Eingabe genannt sind.

Daher beinhaltet die von der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshaupt-mannschaft Freistadt eingebrachten Eingabe nicht einen, sondern insgesamt dreizehn Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 90 StVO.

Nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes ist daher für jeden dieser Einzelanträge die anfallende Gebühr (Antrag und Bewilligung) zu entrichten.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Süß