LVwG-650160/4/MS/CG

Linz, 29.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. Mai 2014, VerkR10-54-2014, mit dem der Antrag vom 24. Jänner 2014 auf Aufhebung der Verordnung über das Fahrverbot  mit Lastkraftfahrzeuge  mit über 7,5 t  Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr, abgewiesen wurde, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. Mai 2014, VerkR10-54-2014, wurde der Antrag der x (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 24. Jänner 2014, vertreten durch x, auf Aufhebung der Verordnung über das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr, abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde mit dem Datum vom 20. Juni 2014.

Begründend wird ausgeführt, die x habe im Zuge des Erhebungsverfahrens eine Ausnahme der Tonnagenbeschränkung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie eine generelle Ausnahme für Zu- und Abfahrten mit LKW´s für den südöstlichen Teil des Gemeindegebietes x verlangt.

Dieses Anliegen der Ausnahme von LKW´s des Ziel- und Quellverkehrs für den südöstlichen Teil des Gemeindegebietes x sei im oben angeführten Bescheid abgelehnt worden. Dies stelle eine massive Benachteiligung für die betroffenen Wirtschaftstreibenden dar. Diese Benachteiligung drücke sich in erheblichen Mehrkosten durch größere Umwege für die Zu- und Abfuhr von land- und forstwirtschaftlichen Produkten aus. Neben den angeführten Mehrkosten seien auch die zusätzlichen ökologischen Belastungen (pro Fahrt 6 km Umweg<9 anzuführen.

 

Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

 

Mit Verbesserungsauftrag vom 02. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel durch die Angabe von Gründen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren im Sinn der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 VwGVG innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt des Verbesserungsauftrages zu ergänzen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen, das ggst. Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen am 08. Juli 2014 zugestellt.

 

Innerhalb der festgesetzten Frist wurde keine Verbesserung der ggst. Eingabe vorgenommen.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 25. Juni 2014 vorgelegten verfahrensgegen-ständlichen Akt sowie aus dem Verbesserungsauftrag der OÖ. Landesverwaltungsgericht vom 02. Juli 2014.

 

 

III. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 1. Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Einbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

 

Den Beschwerdegründen und vor allem dem Beschwerdebegehren kommt besondere Bedeutung zu, da hierdurch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer bestimmten Prüfungsumfanges kommt den Verwaltungsgerichten grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allgemeine Rechtswidrigkeit zu prüfen.

Das erforderliche Begehren meint die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (etwa: „Aufhebung des gesamten Bescheides“ oder Aufhebung einzelner Spruchteile“ oder „Abänderung einer Auflage, dass diese wie folgt zu lauten hat: ….“)

 

 

In der Beschwerde der Beschwerdeführerin sind keine Ausführungen enthalten, die Gründe darlegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt. Ebensowenig kann der Beschwerde ein Begehren entnommen werden, das mit dem vorliegenden behördlichen Verfahren in Einklang gebracht werden kann. Im vorgelegten Verfahren wurde die Aufhebung der Verordnung beantragt und von der belangten Behörde dieser gestellte Antrag abgewiesen. In der Beschwerde hat es den Anschein als solle eine Ausnahme von der Verordnung erwirkt werden, was jedoch gerade nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides gewesen ist.

 

Daher wurde mittels Verbesserungsauftrag vom 02. Juli 2014 eine entsprechende Verbesserung veranlasst, der jedoch innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge geleistet wurde, wodurch die im Verbesserungsauftrag angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) eintreten.

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. S ü ß