LVwG-650009/9/Kof/Koe/CG
Linz, 24.03.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F Z, geb. 1991, X, vertreten durch W–H–N Rechtsanwaltpartnerschaft, X gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Mai 2013, VerkR21-948-2011 betreffend Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Befristung und Auflagen, nach den am 19. September 2013 und 20. Februar 2014
durchgeführten mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die/der Beschwerde hinsichtlich
· der Befristung der Lenkberechtigung als unbegründet abgewiesen und
· der Auflage: „4 ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend Harnbefund auf Suchtmittel (Drogenscreening)“ stattgegeben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 04. Juni 2012, VerkR21-948-2011 die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
Der Bw hat am 15. Mai 2013 bei der belangten Behörde einen Antrag
auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 15. Mai 2013, VerkR21-948-2011 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wie folgt erteilt:
- befristet bis 09. Mai 2014
- Auflage:
Code 104 = 4 ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend Harnbefund auf Suchtmittel (Drogenscreening) innerhalb von 3 Tagen nach Aufforderung durch die Behörde in der Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw – vertreten durch die in der Präambel zitierte Rechtsanwaltspartnerschaft – innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, und folgende Anträge gestellt:
1. auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
2. auf ersatzlose Behebung der Auflagen und der Befristung.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist
· die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG und
· der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG
anzusehen.
Betreffend den Antrag des Rechtsvertreters des Bf auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung (mVh) ist grundsätzlich festzustellen:
Der in der Präambel zitierte Rechtsvertreter des Bf hat zuvor bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) in insgesamt zehn (Führerschein-)Verfahren in der Berufung eine mündliche Verhandlung beantragt und ist in allen diesen Fällen – ebenso wie der jeweilige Bw selbst – zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
Ein vom Rechtsvertreter des Bf gestellter Antrag auf Durchführung einer mVh dient offensichtlich vielfach nur dem Zweck, das Verfahren zu verschleppen!
Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
(1) Erkenntnis VwSen-522048/10 vom 16.09.2008
Der Rechtsvertreter des Bw hat die Anberaumung einer mündlichen Berufungs-verhandlung beantragt und ist zur Berufungsverhandlung trotz persönlicher Ladung nicht erschienen.
(2) Erkenntnis VwSen-522120/7 vom 22.12.2008
In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt:
„Beim Berufungswerber fällt allerdings auf, dass er es tunlichst unterlässt, Ladungen zum Erscheinen auf der Behörde – er ist auch der Berufungsverhandlung fern geblieben - Folge zu leisten.
Es sollen aber andererseits hier keine Mutmaßungen unternommen werden, dass der Berufungswerber damit allenfalls einen direkten Eindruck von seiner Person durch Behördenorgane hintanhalten will.“
(3) Erkenntnis VwSen-522124/7 von 23.12.2008
Auch in diesem UVS-Erkenntnis wurde ausgeführt:
„Beim Berufungswerber fällt allerdings auf, dass er es tunlichst unterlässt, Ladungen zum Erscheinen auf der Behörde - er ist auch der Berufungsverhandlung fern geblieben – Folge zu leisten.
Es sollen aber andererseits hier auch keine Mutmaßungen unternommen werden, dass der Berufungswerber damit allenfalls einen direkten Eindruck von seiner Person durch Behördenorgane hintanhalten will.“
(4) Erkenntnis VwSen-522420/6 vom 02.12.2009.
Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und ist zu dieser – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.
(5) VwSen-522492
Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Nach Anberaumung dieser mVh hat der Rechtsvertreter des Bw – am Tag der mVh! – mitgeteilt „dass die mündliche Berufungsverhandlung am 09.03.2010 seitens meines Mandanten unbesucht bleiben wird.“
(6) VwSen-522537/2
Der Rechtsvertreter der Bw hat in der Berufung vom 29. März 2010 die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt
und nach Zustellung der Ladung mit Schreiben vom 28. April 2010 mitgeteilt:
„In obiger Sache teile ich mit, dass weder die Berufungswerberin noch ich als ihr Vertreter die mündliche Verhandlung am 06.05.2010 besuchen werden“
(7) VwSen-522551
Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung vom 29. März 2010 ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt und – nach Anberaumung der mVh – mit Schreiben vom 27. April 2010 mitgeteilt, dass die Verhandlung am 12.05.2010 seitens des Berufungswerbers und seines Vertreters unbesucht bleiben wird.“
(8) VwSen-522941
Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung vom 22. August 2011 ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und nach Zustellung der Ladung mittels E-Mail vom 03. Oktober 2011 = Tag der mündlichen Verhandlung (!), ausgeführt:
„Der Berufungswerber wird bei der Verhandlung aus prozessökonomischen Gründen nicht vertreten sein.“
(9) VwSen-523167
Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung vom 4. Mai 2012 die Anberaumung einen mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt und am Tag vor der Verhandlung mit Schreiben vom 30. Mai 2012 ausgeführt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungssache teilt der Berufungswerber mit,
dass er bei der Verhandlung am 31.05.2012 nicht vertreten sein wird und
auch nicht persönlich anwesend sein wird.“
(10) VwSen-523442
Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung vom 02.04.2013 ausdrücklich
die Anberaumung einer mündliche Berufungsverhandlung beantragt und mit Schreiben vom 01. Juli 2013 (Tag vor der mVh !) mitgeteilt:
„Aus ökonomischen Gründen werden der Berufungswerber und sein Vertreter an der mündlichen Verhandlung am 02.07.2013 nicht teilnehmen“
Es ist geradezu offenkundig, dass der in der Präambel zitierte Rechtsvertreter des Bf in allen diesen – insgesamt zehn – Verfahren die mündliche Verhandlung nur deshalb beantragt hat, um das Verfahren zu verschleppen.
= „systematische, seit Jahren praktizierte Verzögerungstaktik“!
vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 18.12.2012, 2012/11/0228 sowie
das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2008, 2007/10/0266.
Der VwGH hat im zitierten Beschluss vom 18.12.2012, 2012/11/0228 – in zwei Verfahren betreffend die Lenkberechtigung – die Beschwerden zurückgewiesen, da der do. Bf den § 13 Abs.3 AVG „Verbesserungsauftrag“
bewusst und rechtsmissbräuchlich angewendet hat.
Gegenstand des behördlichen sowie des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens
ist die Erteilung der Lenkberechtigung.
In einem Verfahren betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung
o hat die Behörde/das LVwG dem Antragsteller mittels Verfahrensanordnung nach § 63 Abs. 2 AVG aufzutragen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde innerhalb angemessener Frist beizubringen;
VwGH vom 28.06.2001, 2000/11/0254; vom 21.03.1995, 95/11/0054.
o trifft die Partei eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung
zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann;
VwGH vom 24.07.2013, 2013/11/0089 mit Vorjudikatur
Trotz dieser spezifischen Mitwirkungspflicht hat der Rechtsvertreter des Bf
auch im gegenständlichen Verfahren – in insgesamt drei Verfahrensstadien –
die oa. systematische Verzögerungstaktik angewendet!
(1) In der Berufung vom 28. Mai 2013 wurde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.
Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens wurde für den Donnerstag,
19. September 2013 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Am Tag der mVh hat der Rechtsvertreter des Bf ausgeführt:
„In umseits bezeichnete Rechtsache wird mitgeteilt, dass der Berufungswerber auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und die Berufungsverhandlung seitens des Berufungswerbers unbesucht bleibt.“
Zur mVh sind sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter unentschuldigt nicht erschienen.
(2) Bei der mVh hat die amtsärztliche Sachverständige ausgeführt, dass eine Drogenhaaranalyse erforderlich ist, wobei das Kopfhaar im Hinterhauptbereich zumindest 6 cm lang zu sein hat.
Dies wurde dem Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben des UVS vom 23.09.2013, VwSen-523485/12 mitgeteilt und ihm mittels Verfahrensanordnung aufgetragen, bis 31. Dezember 2013 sich im Amt der OÖ. LReg, Abt. Gesundheit, Amtsärztin Frau Dr. E.W. (Tel. Nummer …...) betreffend eine Drogenhaaranalyse einzufinden.
Dabei hat das Kopfhaar im Hinterhauptbereich zumindest ca. 6 cm lang zu sein.
Bei Festsetzung einer Erfüllungsfrist ist auf deren Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen; stRsp des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 30.01.2014, 2011/05/0060. –
Die Frist von ca. drei Monaten wurde dem nunmehrigen Bf deshalb gewährt, damit er in die Lage versetzt wird, zu der ihm aufgetragenen Drogenhaaranalyse mit einer Haarlänge von zumindest 6 cm zu erscheinen.
Sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter haben – trotz der bereits mehrfach erwähnten „erhöhten Mitwirkungspflicht“ – auf das Schreiben des UVS vom 23.09.2013 nicht reagiert.
(3) Das Oö. LVwG hat für Donnerstag, dem 20. Februar 2014
die Fortsetzung der mVh vom 19. September 2013 anberaumt.
Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 – dieser Schriftsatz ist am 20. Februar 2014, somit dem Tag der mündlichen Verhandlung beim Oö. LVwG eingelangt – mitgeteilt, „der Berufungswerber wird die festgesetzte Verhandlung am 20.02.2014 nicht besuchen.“
Sowohl der Bf, als auch dessen Rechtsvertreter sind – obwohl zuvor der Antrag auf Durchführung einer mVh ausdrücklich gestellt wurde – zu beiden mündlichen Verhandlungen unentschuldigt nicht erschienen.
Weiters ist der Bf dem mittels Verfahrensanordnung erteilten Auftrag, sich
einer Drogenhaaranalyse zu unterziehen, nicht nachgekommen und hat es – trotz der bereits mehrfach erwähnten erhöhten Mitwirkungspflicht – unterlassen, dem UVS und/oder der Amtsärztin mitzuteilen, dass er nicht gewillt ist, diese Drogenhaaranalyse vornehmen zu lassen.
Dies kann nur als Fortsetzung der – seit Jahren praktizierten – und auch im gegenständlichen Fall angewendeten „Verzögerungstaktik“ angesehen werden.
Zur Haaranalyse ist grundsätzlich auszuführen:
Betreffend die "Suchtgiftkriminalität" ist auf die ständige Rechtsprechung
des VwGH zu verweisen, wonach
- es sich dabei um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt,
- bei dieser die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist und
- an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht;
VwGH vom 12.04.2011, 2007/18/0882; vom 15.09.2010, 2010/18/0293; vom 24.09.2009, 2009/18/0317; vom 09.11.2009, 2007/18/0537; vom 02.10.2008, 2007/18/0515; v. 20.04.2006, 2006/18/0074; vom 15.12.2005, 2005/18/0653; vom 07.11.2003, 2003/18/0250; vom 03.11.2010, 2007/18/0533 und
vom 12.10.2010, 2010/21/0335, jeweils mit Judikaturhinweisen sowie
- strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt wird;
VwGH vom 13.10.2009, 2009/17/0196
Bei der Untersuchung des Harn auf Suchtgifte ist festzustellen, dass die Abbauprodukte dieser Stoffe nur etwa 2 bis 3 Tage, bei Cannabis max. 7 Tage im Harn vorhanden sind und daher bloß eine punktförmige Kontrolle möglich ist.
Hingegen ist bei der Untersuchung von ca. 6 cm Haar eine kontinuierliche Dokumentation des Suchtgiftkonsums über den Zeitraum von ca. einem halben Jahr möglich.
Die neue Methode der Haaranalyse ist somit ausdrücklich zu befürworten;
siehe dazu ausführlich Reinhard Fous – Haaranalyse im Dienste der FSG-GV:
Ein neuer Weg, ZVR 2012/H.10/Seite 327 ff.
Der UVS OÖ. hat im Erkenntnis (Bescheid) vom 28. Jänner 2013, VwSen-523209/36 dem do. Bw als Auflage: zwei „Drogenhaaranalysen auf Cannabis, wobei das Kopfhaar im Hinterhauptbereich zumindest ca. 6 cm lang sein sollte“ vorgeschrieben und in der Begründung zur Haaranalyse ausgeführt:
Es ist bekannt, dass Cannabis im Harn – abhängig vom Konsumdauer
und Konsummenge – nur ca. eine Woche nachgewiesen werden kann.
Harnkontrollen sind daher für einen verlässlichen Abstinenznachweis
nur eingeschränkt geeignet.
Der Rechtsvertreter des nunmehrigen Bf – dieser war auch Rechtsvertreter des damaligen Bw – hat gegen die Vorschreibung der Haaranalyse eine Beschwerde an den VwGH erhoben. –
Der VwGH hat mit Beschluss vom 26. April 2013, Zl 2013/11/0072
die Behandlung der gegen den oa. Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Im Hinblick auf die zitierte Literatur und Judikatur ist festzustellen, dass eine Haaranalyse zur Feststellung des Suchtmittelkonsums im Verfahren betreffend die (hier: Erteilung der) Lenkberechtigung wesentlich besser geeignet ist, als
z. B. Harnkontrollen.
Im gegenständlichen Fall hat die amtsärztliche Sachverständige – bei der mVh vom 19. September 2013, zu welcher sowohl der Bf als auch dessen Rechtsvertreter unentschuldigt nicht erschienen sind – nachvollziehbar dargelegt, dass beim Bw die Vornahme einer Haaranalyse erforderlich ist.
Ist der Bf - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der mVh in dessen Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;
vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;
vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;
vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.
Es fällt einzig und allein dem Bf – und nicht dem LVwG – zur Last, wenn der Bf von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;
VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194;
vom 29.06.2011, 2007/02/0334; vom 25.06.2013, 2012/08/0031 und
vom 05.09.2013, 2012/09/0131 jeweils mit Vorjudikatur
Der Bf hat im Übrigen im gesamten Verfahren keinen einzigen Einwand gegen die Erforderlichkeit dieser Haaranalyse vorgebracht.
Erst mit Schreiben vom 19.02.2014 – in welchem der Bf mitgeteilt hat, dass er die mVh am 20.02.2014 nicht besuchen wird – wurde Folgendes ausgeführt:
Die Erfüllung der Verfahrensanordnung vom 23.09.2013 würde einem Erzwingen der bekämpften Auflage gleichkommen, weshalb der Bw der Verfahrensanordnung nicht nachkommen wird.
Dass der Bf erst ca. 5 Monate nach Zustellung dieser Verfahrensordnung mitteilt, dass er der Verfahrensanordnung nicht nachkommen wird, ist ein weiterer Beweis für die von ihm praktizierte „Verzögerungstaktik“.
Besonders auffällig ist das Vorbringen des Bf im Schreiben vom 19.02.2014: „Dem Berufungswerber ist die Abgabe einer Haaranalyse zudem nicht möglich, da er die Haare hierfür zu kurz trägt.“
Das Schreiben des UVS OÖ. vom 23.09.2013, VwSen-523485/12 wurde dem Rechtsvertreter des Bf am 27.09.2013 zugestellt, mit dem Auftrag, sich einer Haaranalyse zu unterziehen, wobei das Haar zumindest 6 cm lang zu sein hat.
Beinahe fünf Monate später teilt der Rechtsvertreter des Bf nunmehr mit, dass sein Mandant das Kopfhaar zu kurz trage!
Dazu ist obendrein noch festzustellen:
o Der Bf ist sowohl zur mVh am 19. September 2013 als auch jener am
20. Februar 2014 unentschuldigt nicht erschienen und ist auch der – siehe das Schreiben des UVS vom 23.09.2013 – Verfahrensanordnung (insbesondere die Kontaktaufnahme mit der Amtsärztin) nicht nachgekommen.
Somit war es sowohl dem UVS bzw. dem LVwG, als auch der amtsärztlichen Sachverständigen nicht möglich, diese Behauptung des Bf auf deren Richtigkeit zu überprüfen.
o Auf dem Antrag vom 15. Mai 2013 betreffend Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B ist auch ein Farbfoto des Bf enthalten. –
Darauf ist ersichtlich, dass das Kopfhaar des Bf zumindest annähernd jene Länge beträgt, welche für eine Haaranalyse erforderlich ist!
Dies ist ein weiterer Beweis dafür, dass der Bf bzw. dessen Rechtsvertreter
– trotz der ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht – alles daransetzt,
· das Verfahren zu verzögern sowie
· eine Haaranalyse zu verhindern!
Dem Bf wurde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, befristet bis 09. Mai 2014 erteilt.
Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat vor Erteilung der Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von KFZ gesundheitlich geeignet ist.
Der Bf hat – wie ausführlich dargelegt – das Zustandekommen der Haaranalyse und in weiterer Folge des amtsärztlichen Gutachtens gezielt vereitelt;
VwGH vom 24.03.1999, 98/11/0286.
Somit war
· es nicht möglich, dem Bf die Lenkberechtigung für den Zeitraum nach Ablauf
der Befristung (= 09. Mai 2014, Tagesende) zu erteilen und dadurch
· die Beschwerde gegen diese Befristung als unbegründet abzuweisen.
Zur Auflage: 4 ärztliche Kontrolluntersuchungen betreffend Harnbefund auf Suchtmittel (Drogenscreening) wird festgestellt,
dass auf Grund der seit Erteilung der Lenkberechtigung verstrichenen Zeit nur noch ein einziger derartiger Harnbefund vorgeschrieben werden könnte, welcher ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 09. Mai 2014 dienen würde;
VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315. –
Diese Auflage wird daher aufgehoben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
1.
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
2.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler
Beachte:
Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 23.10.2014, Zl.: Ra 2014/11/0030-5