LVwG-550054/12/KH/AK
Linz, 20.05.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Oktober 2013, GZ: UR01-2013, betreffend die Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie den Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Oktober 2013, GZ: UR01-2013, wie folgt abgeändert:
„I. Feststellung
1. Das Kraftfahrzeug LKW Steyr 11, Fahrgestellnummer VAN stellt keinen Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) dar.
2. Die auf dem LKW Steyr 11, Fahrgestellnummer VAN, gelagerten Fahrzeug- und Motorenteile, nämlich
- verschiedenste LKW Motoren- und Getriebeteile
- LKW-Achsen
- LKW-Kühler,
stellen Abfall dar. Diese Abfälle sind der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ und der Schlüsselnummer 35204 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl II Nr. 498/2008 zuzuordnen.
3. Das Ladegut des PKW Peugeot 280 B Sprinter, Fahrgestellnummer VF, stellt hinsichtlich folgender Teile Abfall dar:
- 3 Lenkgetriebe
- 4 Lichtmaschinen
- 4 gebrauchte LKW-Bleiakkumulatoren
- 1 LKW-Reifen mit unzureichendem Profil.
Die Lenkgetriebe und Lichtmaschinen sind der Schlüsselnummer 35204 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl II Nr. 498/2008 zuzuordnen. Die Bleiakkumulatoren sind der Schlüsselnummer 35322 „Bleiakkumulatoren“, der LKW-Reifen ist der Schlüsselnummer 57502 „Altreifen und Altreifenschnitzel“ zuzuordnen.
4. Alle weiteren, im PKW Peugeot 280 B Sprinter bzw. auf dem LKW Steyr 11 geladenen Gegenstände stellen keinen Abfall dar. Dies sind
- 1 Staubsauger
- 1 3in1 PC-Drucker, Marke HP Photosmart C3100
- 1 Videorecorder, Marke Silva Schneider VRC 410Y
- 1 Microwellenherd, Marke Moulinex FM 1530E
- 1 Kühlbox ohne Deckel, befüllt mit diversen Kleineisenteilen
(Schrauben etc.) und einem Fehlerstromschutzschalter
- 1 Kiste befüllt mit Stoßfedern, Ganghebelgestängen, Kleineisenteilen
- 6 Kunststoffsäcke mit Textilien und Schuhen
- 1 leere Propangasflasche
- 1 Kunststoffwassertank
- Kochgeschirr
- 4 Radzierkappen
- 16 gebrauchsfähige LKW-Reifen (im PKW Peugeot Sprinter 280 B, Fahrgestellnummer VF, geladen)
- 7 gebrauchsfähige LKW-Reifen (auf dem LKW Steyr 11, Fahrgestellnummer VAN, geladen).
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I
Nr. 102/2002 idgF
II. Behandlungsauftrag
Herrn E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, wird aufgetragen, die unter Spruchpunkt I./Z. 2. und 3. aufgelisteten Abfälle, nämlich
die auf dem LKW Steyr 19S31, Fahrgestellnummer VAN gelagerten
- LKW Motoren-und Getriebeteile
- LKW-Achsen
- LKW-Kühler
sowie folgendes Ladegut des Peugeot 280 B Sprinter, Fahrgestellnummer VF
- 3 Lenkgetriebe
- 4 Lichtmaschinen
- 4 gebrauchte LKW-Bleiakkumulatoren
- 1 LKW-Reifen mit unzureichendem Profil,
bis spätestens 30. Juni 2014 einer nachweislichen und fachgerechten Entsorgung zuzuführen und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unaufgefordert die entsprechenden Entsorgungsnachweise vorzulegen.
Rechtsgrundlage:
§ 73 Abs. 1 Z. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem an Herrn E, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. M, gerichteten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Oktober 2013, GZ: UR01-2013, wurde hinsichtlich des LKW Steyr 11, Fahrgestellnummer VAN, des Ladegutes desselben sowie hinsichtlich von Teilen des Ladegutes des Peugeot 280 B Sprinter, Fahrgestellnummer VF, die Abfalleigenschaft festgestellt und gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ein Behandlungsauftrag erteilt.
2. Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt:
„I. Feststellung
A)
1. Das Kraftfahrzeug LKW Steyr 11, Farbe beige, Fahrgestellnummer N1 stellt gefährlichen Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 dar.
Ebenso stellen die auf diesem LKW geladenen Fahrzeug- und Motorenteile, nämlich
- verschiedenste LKW Motoren- und Getriebeteile (Motoröl in den LKW-Motoren vorhanden (stichprobenartig überprüft); keine Auffangwannen vorhanden)
- LKW-Achsen
- LKW-Kühler
Abfall dar. Diese Abfälle sind den Schlüsselnummern SN 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ und SN 35204 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“ gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II 498/2008, zuzuordnen.
2. Das Ladegut des PKW Peugeot 280 B Sprinter stellt hinsichtlich folgender Teile (Fahrzeug- und Motorenteile):
- 4 Stk. gebrauchte LKW-Bleiakkumulatoren
- 1 Stk. Kiste befüllt mit Stoßfedern, Ganghebelgestänge, Kleineisenteile
- 4 Stk. Lichtmaschinen
- 3 Stk. Lenkgetriebe (?)
- 1 Stk. Kühlbox (ohne Deckel), befüllt mit verschiedensten Kleineisenteilen (Schrauben etc.) und einem Fehlerstromschutzschalter
Abfall dar. Diese Abfälle sind den Schlüsselnummern SN 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ und SN 35204 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“, und die Bleiakkumulatoren der SN 35322 „Bleiakkumulatoren“, gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II 498/2008, zuzuordnen.
3. Der ebenfalls im PKW Peugeot 280 B Sprinter geladene LKW-Reifen mit unzureichendem Profil stellt Abfall dar und ist der Schlüsselnummer 57502 „Altreifen und Altreifenschnitzel“ gemäß Abfallverzeichnis entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr. 570/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 498/2008, zuzuordnen.
4. Die ansonsten noch im PKW Peugeot 280 B Sprinter gelagerten:
- 1 Stk. Staubsauger
- 1 Stk. 3in1 PC-Drucker, Marke HP Photosmart C3100
- 1 Stk. Videorecorder, Marke Silva Schneider VRC 410Y
- 1 Stk. Mikrowellenherd, Marke Moulinex FM 1530E
stellen Abfall dar.
B) Folgende Gegenstände stellen keinen Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 dar:
1. 6 Kunststoffsäcke mit Textilien, Schuhen
2. 1 Stück leere Propangasflasche
3. 1 Stück Kunststoffwassertank
4. Kochgeschirr
5. 4 Stück Radzierkappen
6. 7 LKW-Reifen, die auf dem LKW Steyr 19S31 geladen waren
7. 16 Stück gebrauchsfähige LKW-Reifen, die im PKW Peugeot 280 B Sprinter geladen waren.
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 103/2013
II. Behandlungsauftrag
Herrn E, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M, wird aufgetragen, die unter Spruchpunkt I./A), Punkte 1. bis 4. aufgelisteten Abfälle, nämlich
- das Kraftfahrzeug LKW Steyr 11, Farbe beige, Fahrgestellnummer N1 sowie die darauf geladenen Fahrzeug- und Motorenteile (verschiedenste LKW Motoren- und Getriebeteile, LKW-Achsen und LKW-Kühler)
- das Ladegut des PKW Peugeot 280 B Sprinter
- 4 Stk. gebrauchte LKW-Bleiakkumulatoren
- 1 Stk. Kiste befüllt mit Stoßfedern, Ganghebelgestänge, Kleineisenteile
- 4 Stk. Lichtmaschinen
- 3 Stk. Lenkgetriebe (?)
- 1 Stk. Kühlbox (ohne Deckel), befüllt mit verschiedensten Kleineisenteilen (Schrauben etc.) und einem Fehlerstromschutzschalter
- den ebenfalls im PKW Peugeot 280 B Sprinter geladene LKW-Reifen mit unzureichendem Profil
- sowie die ebenfalls noch im PKW Peugeot 280 B Sprinter gelagerten:
- 1 Stk. Staubsauger
- 1 Stk. 3in1 PC-Drucker, Marke HP Photosmart C3100
- 1 Stk. Videorecorder, Marke Silva Schneider VRC 410Y
- 1 Stk. Mikrowellenherd, Marke Moulinex FM 1530E,
einer nachweislichen und fachgerechten Entsorgung binnen einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides zuzuführen.
Die ordnungsgemäße Erfüllung ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beilage des Entsorgungsnachweises und Anführung des oben angeführten Geschäftszeichens, unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage:
§ 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 103/2013“
3. Dagegen erhob Herr E fristgerecht Berufung und führte darin Nachstehendes aus:
Bezüglich des LKW Steyr 11 sowie der darauf geladenen Fahrzeug- und Motorenteile liege eine subjektive Abfalleigenschaft nicht vor, da ein Auftrag an Herrn A ergangen sei, im Namen des Beschwerdeführers und auf dessen Rechnung einen solchen gebrauchten LKW sowie die angeführten Fahrzeug- und Motorenteile zwecks Übersendung an den Beschwerdeführer nach Nigeria zu kaufen. Eine objektive Abfalleigenschaft läge diesbezüglich ebenfalls nicht vor, da keine der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 vorliege. Darüber hinaus sei der LKW Steyr 11 für den Eigenbedarf des Beschwerdeführers zur Wiederverwendung bestimmt und gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 als Sonderfall aus der Beurteilung als Abfall generell auszunehmen.
Weiters wird in der Berufung moniert, dass der Amtssachverständige
Ing. H die Abfalleigenschaft des LKW Steyr nur anhand von Fotos überprüft und erklärt habe, dass es sich bei diesem Fahrzeug um Abfall handle. Die letzte Prüfplakette stamme vom Juni 2012, woraus nachvollziehbar sei, dass der LKW nur wenige Monate vor der Beanstandung voll funktionsfähig und auch in Österreich straßentauglich gewesen sein müsse.
Bezüglich des Ladegutes am Peugeot 280 B Sprinter sei aus den oben genannten Gründen der subjektive Abfallbegriff ebenfalls nicht erfüllt. Zur objektiven Abfalleigenschaft des Ladegutes am Peugeot 280 B Sprinter wird ausgeführt, dass diesbezüglich die objektive Abfalleigenschaft ebenfalls fehle, da kein öffentliches Interesse durch den Import solcher gebrauchter Güter/Ersatzteile nach Afrika verletzt werde. Aus dem abgefahrenen Reifen würden in Nigeria Sandalen gefertigt.
Der angefochtene Bescheid leide somit an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, was eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gebiete.
Zu den ebenfalls geladenen LKW-Motoren/-teilen wird ausgeführt, dass sämtliche Motoren vor dem Ausbau aus gebrauchten Fahrzeugen funktionsfähig gewesen seien, was aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen eindeutig hervorgehe. Gegenteilige Beweise dazu lägen nicht vor, deshalb hätte die Erstbehörde von einer Funktionsfähigkeit und damit von der fehlenden Abfalleigenschaft ausgehen müssen, zumal die Kriterien der Leitlinien zur Abfallverbringung - „Einstufung von gebrauchten Fahrzeugersatzteilen als Abfall“ - im Bundesabfallwirtschaftsplan für die Ausnahme vom Abfallbegriff erfüllt seien.
Ein umweltschutzgefährdender Austritt von Motoröl sowie von Bremsflüssigkeit etc. sei angesichts des Umstandes, dass die Fahrzeugersatzteile im geschlossenen Peugeot und auf der mit einer Plane abgedeckten Ladefläche des LKW Steyr nach Nigeria transportiert werden sollten, ausgeschlossen. Die Behauptung des ASV Ing. B, wonach der Ausbau der Teile nicht fachgerecht erfolgt sei, werde ebenfalls durch die nachgewiesene Tatsache widerlegt, dass die Firma C und die Firma Scha (gemeint: Schu?) konzessionierte Fachfirmen seien, die den Ausbau der Motoren durchgeführt haben.
Es wurde daher in der Berufung der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Oktober 2013,
UR01-2013, aufzuheben und zugleich gemäß § 6 AWG festzustellen, dass der LKW Steyr 19S31 und die im Bescheid als Abfall angeführten Gegenstände keine Abfälle im Sinn des AWG darstellen.
4. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den gegenständlichen Verfahrensakt mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 dem Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Am
3. Dezember 2013 erfolgte ein Lokalaugenschein der Berufungsbehörde im Beisein des Amtssachverständigen für KFZ-Technik, Ing. H,
RA Dr. M und Herrn A, in dessen Folge der erstinstanzliche Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 gegenüber Herrn M als Eigentümer des Peugeot 280 B Sprinter mit Bescheid vom 19. Dezember 2013, Zl. UR-2013, bestätigt wurde. Dieser Berufungsbescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund des Zuständigkeitsüberganges vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit 1. Jänner 2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt betreffend Herrn E vom Landeshauptmann von Oberösterreich an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Einlangen am 9. Jänner 2014 weitergeleitet.
Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt sowie durch Einholung von Stellungnahmen des Amtssachverständigen Ing. H sowie des Amtssachverständigen Ing. B.
Im Zuge des von der Berufungsbehörde am 3. Dezember 2013 durchgeführten Lokalaugenscheines stellte der Amtssachverständige für KFZ-Technik hinsichtlich des LKW Steyr 19S31 fest, dass bei entsprechender Reparatur (Wechsel des Fahrerhauses) und Überprüfung gemäß § 57 KFG eine weitere Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges gegeben sei und es wurde für den entsprechenden Nachweis der geforderten Maßnahmen eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Der Nachweis (Fotos, Überprüfungsbericht) erfolgte mit E-Mail von RA Dr. M am 7. Jänner 2014 an die bislang zuständige Berufungsbehörde, diese leitete die Unterlagen am selben Tag an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiter.
Der Amtssachverständige für KFZ-Technik kam nach Durchsicht der Fotos bzw. des Überprüfungsprotokolls zu dem Schluss, dass durch die erfolgte Mängelbehebung eine Verkehrstauglichkeit des LKW Steyr 11 wieder gegeben sei.
Weiters wurde eine Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen zwecks Beurteilung einer möglichen Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch die vom Behandlungsauftrag des Bezirkshauptmannes von Wels-Land umfassten Gegenstände bzw. KFZ-Teile eingeholt.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein technisches Gutachten eines KFZ-Sachverständigen betreffend die am LKW Steyr gelagerten Motoren bzw. KFZ-Teile.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG abgesehen werden, da einerseits kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, und andererseits der Verfahrensakt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und zur Beurteilung der Sache ausreichende Beweise durch Einholung von Stellungnahmen der Amtssachverständigen, bezüglich derer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben wurden.
6. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Die Regierung von Niederbayern kontrollierte am 7. März 2013 auf dem
A3-Parkplatz Donautal Ost einen Tieflader, auf dem 2 Fahrzeuge (LKW Steyr, Peugeot Sprinter) transportiert wurden. In bzw. auf den beiden Fahrzeugen waren die spruchgegenständlichen Gegenstände geladen. Die Regierung von Niederbayern stufte den überwiegenden Teil der Ladung als nicht unmittelbar funktionsfähig ein, eine Ladeliste war nicht vorhanden und die Verpackung der Teile war nicht werterhaltend, somit wurde die Weiterfahrt des Transportes unterbunden. In den vorgefundenen Unterlagen waren Frau M als Versenderin und Herr I, Benin City (Nigeria), als Empfänger angegeben.
Der Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erließ daraufhin am 12. März 2013 einen Bescheid, Zl. BMLFUW-UW.2.1-VI/1/2013-Gr, mit dem Frau M verpflichtet wurde, den LKW Steyr, den Peugeot 280 B Sprinter sowie alle darin bzw. darauf befindlichen Gegenstände binnen 2 Wochen auf direktem Weg nach Österreich zurück zu verbringen und auf dem Betriebsgelände der GmbH, Straße, für die Beurteilung im Hinblick auf deren Abfalleigenschaft durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzustellen.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Ausfuhr von nicht gefährlichen Abfällen nach Nigeria einem vorherigen Notifizierungsverfahren unterliege, welches nicht durchgeführt worden sei und dass die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen nach Nigeria gemäß Art. 36 EG-VerbringungsVO verboten sei. Bei dem Transport handle es sich daher um eine illegale Verbringung gemäß EG-VerbindungsVO.
Frau M stellte daraufhin klar, dass Herr A, wohnhaft Weg, seit Jahren in Österreich lebe und für seinen in Nigeria lebenden Bruder, Herrn E, gebrauchte Fahrzeuge kaufe und diese nach Nigeria schicke. Im gegenständlichen Fall habe Herr A bei der Firma M Nutzfahrzeughandel 4 gebrauchte LKW gekauft, diese LKW seien von der Firma Schu in A in Teile zerlegt worden. Somit sei die Firma M nur der Verkäufer der erwähnten 4 LKW und nicht der Versender.
Am 20. März 2013 erfolgte am Betriebsgelände der GmbH, Straße, ein Lokalaugenschein, durchgeführt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Beisein eines abfalltechnischen Amtssachverständigen. Dabei stellte dieser insbesondere hinsichtlich der KFZ-Teile fest, dass diese nicht gekennzeichnet waren, keine Transportverpackung, keine Ladelisten sowie kein Zertifikat über die Funktionstüchtigkeit oder Reparaturfähigkeit/-würdigkeit der Fahrzeugteile vorhanden waren. Bei einem im Peugeot Sprinter transportierten Autoreifen stellte der Amtssachverständige unzureichendes Profil fest.
Weiters hielt der Amtssachverständige fest, dass das Ladegut des LKW Steyr nur mit einer Gewebeplane abgedeckt war, eine sachgemäße Lagerung (z.B. in Transportkisten) sowie eine Kennzeichnung der einzelnen Fahrzeug- und Motorenteile nicht durchgeführt worden war, die Fahrzeug- und Motorenteile stark beschädigt waren sowie dass der Ausbau der Teile augenscheinlich nicht fachgerecht erfolgt war (abgetrennte und durchgeschnittene Kabel und Schläuche, abgeschnittene Metallverbindungen bzw. Aufhängungen) und dass die gelagerten Motoren Motoröl beinhalteten und keine Lagerung in Auffangwannen erfolgt war.
Beim Lokalaugenschein wurde eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt, die dem behördlichen Verfahrensakt beiliegt.
Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 27. März 2013 gab Herr A an, dass er den LKW Steyr 11 im Namen von Herrn E gekauft habe. Herr A legte bei dieser Vorsprache Folgendes vor:
- Kaufvertrag zwischen E und Ing. K Bau, über den LKW Steyr 11, Fahrgestellnummer VAN (gemeint zusätzlich: 1?)295
- Gewerbeberechtigung lautend auf A, betreffend Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Dienstleistungen zwischen befugten Gewerbetreibenden und/oder Privatpersonen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Vertragspartner
- 4 Rechnungen der Firma M, ausgestellt auf E, Benin City, Nigeria, betreffend 4 gebrauchte LKW Steyr, in Teile zerlegt sowie Kaufvertrag zwischen der Firma F und E betreffend ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Steyr
- Rechnung der Firma C über einen Motorblock und 3 Motoren der Marke Steyr mit Getriebe und Kühler
- Kaufvertrag zwischen H, X (gemeint: Y?) L und M, Nigeria, über den Peugeot 280 B, Farbe weiß, Fahrgestellnummer VF.
Zu den Eigentumsverhältnissen an den Gegenständen im Peugeot Sprinter gab Herr A an, dass der Staubsauger, der Drucker, der Videorecorder, der Mikrowellenherd, die 4 gebrauchten Bleiakkumulatoren und die 4 Pkw-Radzierkappen ihm gehören würden. Die Lichtmaschinen und Lenkgetriebe würden den Käufern (gemeint: dem Käufer?), der Steyr LKW (somit Herrn E) gehören. Die LKW-Reifen würden zu dem von der Firma M stammenden LKW gehören. Die Kunststoffsäcke mit Kleidung, die Propangasflasche, der Wasserkanister, die Kühlbox sowie das Kochgeschirr würden laut seiner Aussage Herrn A selbst gehören.
Nachgereicht wurde von Herrn A eine von ihm ausgestellte Ladeliste vom 5.3.2013, gemäß der der LKW Steyr 11 mit diversen Autoteilen, Reserverädern, mehreren Dieseltanks und der Peugeot Sprinter mit gebrauchten LKW-Teilen sowie einem (?) Reservereifen mit Felgen beladen sei.
In einer Stellungnahme vom 22. April 2013, die von Rechtsanwalt Dr. M in Vertretung für Herrn E und Herrn M abgegeben wurde, wird Folgendes ausgeführt:
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass Herr E der Bruder und Herr M der Onkel von Herrn A seien und diese Herrn A den Auftrag erteilt hätten, die 2 gebrauchten Fahrzeuge sowie die gebrauchten Autobestandteile in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu kaufen und nach Nigeria zu versenden.
Bei der Beanstandung des Transportes auf der A3 durch das Regierungsamt Niederbayern am 7. März 2013 sei die Ware durch ein Versehen des mit dem Transport nach Hamburg von A beauftragten Fahrers ohne Frachtpapiere Richtung Hamburg transportiert worden.
Herr A habe sich vor Ankauf der Fahrzeuge und der ausgebauten Motoren durch Probefahrten bzw. Probebetrieb selbst davon überzeugt, dass die beiden Fahrzeuge sowie die Motoren funktionsfähig seien. Dazu wird auf ein E-Mail vom 22. April 2013 verwiesen, in dem die Firma C - „Handel mit Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen, Zubehör“ - bestätigte, dass Herr E am 12. Juli 2012 über Herrn A 3 Stück Motoren für LKW Steyr 680 mit Getriebe und Kühler gekauft habe und dass diese 3 Motoren zum Zeitpunkt der Übergabe in funktionsbereitem Zustand gewesen seien. Ein weiterer Motorblock sei defekt gewesen und deshalb zu einem reduzierten Preis verkauft worden und habe auch nicht erprobt werden können.
Weiters wird in der Stellungnahme auf eine vorgelegte Bestätigung der Firma M vom 18. April 2013 verwiesen, dass die darin angeführten Fahrzeuge unmittelbar vor Verkauf an Herrn E bzw. vor der Überstellung zur Firma Schu in A zur fachgerechten Demontage funktionstüchtig gewesen seien.
Zu den Eigentumsverhältnissen wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass Herr M Herrn A lediglich mit dem Ankauf des gebrauchten Peugeot beauftragt habe und Herr E sämtliche übrigen gebrauchten Gegenstände inklusive des gebrauchten LKW Steyr über seinen Bruder A angekauft habe. Jene gebrauchten Gegenstände, die Herr A ursprünglich für sich gekauft hatte, habe Herr E ihm inzwischen abgekauft, so dass er mit Ausnahme des Peugeot alleiniger Eigentümer aller übrigen verfahrensgegenständlichen Gegenstände sei.
Die subjektive Abfalleigenschaft aller verfahrensgegenständlichen Gegenstände werde angesichts des Kaufauftrages an Herrn A vorweg ausgeschlossen. Man wolle die Gegenstände weiter bzw. wieder verwenden und habe sie deshalb käuflich erworben. Bezüglich der beiden Kraftfahrzeuge wird ausgeführt, dass sie jeweils für den Eigenbedarf der Wiederverwendung gekauft wurden und daher als “Sonderfall“ im Sinn der Leitlinien zur Abfallverbringung im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aus der Beurteilung als Abfall generell auszunehmen seien.
Zu den gebrauchten Kfz-Reifen wird ausgeführt, dass ein beschädigter Reifen in Nigeria zur Herstellung von Sandalen verwendet werde.
Die Behauptung des Amtssachverständigen, wonach der Ausbau der Fahrzeugersatzteile nicht fachgerecht erfolgt sei, werde dadurch widerlegt, dass sowohl die Firma C als auch die Firma Scha (gemeint: Schu?) konzessionierte Fachfirmen seien, die den Ausbau der Motoren durchgeführt hatten.
Am 11. Oktober 2013 erging schließlich der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land, mit dem die Abfalleigenschaft gemäß dem oben zitierten Spruch festgestellt und ein entsprechender Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG an Herrn E erteilt wurde,
Zl. UR-01-2013.
II. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 2 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:
„(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs-gemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostiertierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“
Gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten,
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
§ 15 Abs. 3 leg.cit. normiert, dass Abfälle außerhalb von
1. hierfür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 1 Abs. 1 und 2 leg.cit. lauten wie folgt:
„(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
1. Abfallvermeidung;
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3. Recycling;
4. sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung;
5. Beseitigung.“
Gemäß § 73 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VerbringungsV) lautet:
„(1) Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:
a) in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle;
b) in Anhang V Teil 3 aufgeführte Abfälle;
c) gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;
d) Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;
e) Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;
f) Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat, oder
g) Abfälle, die nach der begründeten Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.“
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Entscheidend für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73
AWG 2002 ist die Beurteilung der Abfallqualität der vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten LKW Steyr, Kraftfahrzeugteile sowie der weiteren geladenen Gegenstände: Um eine Sache als Abfall im Sinn des AWG 2002 einzustufen, muss gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 entweder der subjektive
(= Entledigung bzw. Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers) oder der objektive Abfallbegriff (= mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002) erfüllt sein.
Da die im Spruch des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Oktober 2013, GZ: UR01-2013 enthaltenen Gegenstände bzw. das im Spruch enthaltene Fahrzeug nach Nigeria verbracht werden sollten, sind darüber hinaus im vorliegenden Fall auch die in Kapitel 8.2.2.3 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 enthaltenen Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung zu beachten.
Zum LKW Steyr 19S31:
Dieser wurde im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom
11. Oktober 2013, GZ: UR01-2013, als Abfall eingestuft und ein diesbezüglicher Behandlungsauftrag erteilt.
Die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes wurde vom Beschwerdeführer stets verneint, da das Fahrzeug zur Wiederverwendung für den Eigenbedarf nach Nigeria verbracht werden sollte und weder seitens des Verkäufers noch des Käufers eine Entledigungsabsicht bestanden habe bzw. bestehe.
Zum objektiven Abfallbegriff ist auszuführen, dass eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 von der damals zuständigen Berufungsbehörde bei dem am 3. Dezember 2013 durchgeführten Lokalaugenschein geklärt werden sollte. Im Zuge dieses Lokalaugenscheines wurde vom Amtssachverständigen für KFZ-Technik in Aussicht gestellt, dass bei entsprechender Reparatur (Wechsel des Fahrerhauses) und Überprüfung gemäß § 57 KFG eine weitere Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges gegeben sei. Diese Nachweise wurden am 7. Jänner 2014 vom Beschwerdeführer erbracht und dem Amtssachverständigen für KFZ-Technik vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Beurteilung übermittelt, welcher daraufhin die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges feststellte.
Es ist somit keine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch den LKW Steyr 11 ersichtlich - folglich ist auch die Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes hinsichtlich dieses Fahrzeuges zu verneinen.
Zu den am LKW Steyr 11 gelagerten LKW-Motoren- und Getriebeteilen, LKW-Achsen und LKW-Kühlern:
Bezüglich dieser Gegenstände wird die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten, da diese Teile laut Angaben des Beschwerdeführers zur Wiederverwendung in Nigeria angekauft worden seien und weder seitens der Verkäufer noch des Käufers eine Entledigungsabsicht bestanden habe bzw. bestehe.
Im Rahmen des Lokalaugenscheines der Erstbehörde am 20. März 2013 wurde hinsichtlich der Ladung des LKW Steyr 11 festgestellt, dass das Ladegut nur mit einer Gewebeplane abgedeckt war, eine sachgemäße Lagerung (z.B. in Transportkisten) sowie eine Kennzeichnung der einzelnen Fahrzeug- und Motorenteile nicht durchgeführt worden war, keine Ladelisten vorhanden waren, die Fahrzeug- und Motorenteile stark beschädigt waren und teilweise Rostschäden aufwiesen, dass der Ausbau der Teile augenscheinlich nicht fachgerecht erfolgt war (abgetrennte und durchgeschnittene Kabel und Schläuche, abgeschnittene Metallverbindungen bzw. Aufhängungen) sowie dass die gelagerten Motoren Motoröl beinhalteten und keine Lagerung in Auffangwannen erfolgt war.
Es steht somit fest, dass die gelagerten KFZ-Teile Betriebsmittel enthalten und ungesichert auf der Ladefläche des LKW Steyr und nur mit einer Gewebeplane abgedeckt transportiert wurden. Diese Ladefläche ist keineswegs als flüssigkeitsdicht anzusehen. Aufgrund der Art der Lagerung besteht die Möglichkeit, dass im Sinn des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, da beim ungesicherten Transport auf der LKW-Ladefläche ungehindert grundwasserverunreinigende Stoffe austreten und in die Umwelt gelangen können. Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2014, dass bislang keine Betriebsmittel auf das Betriebsgelände des zwischenzeitigen Lagerortes ausgetreten seien, ist insofern nicht zielführend, als zur Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (ständige Judikatur des VwGH; vgl. z.B. VwGH 2010/07/0144 vom 28.11.2013).
Somit ist hinsichtlich der auf dem LKW Steyr gelagerten KFZ-Teile der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 als erfüllt anzusehen.
Zum Argument des möglichen gelinderen Mittels (flüssigkeitsdichte Plane für den Transport) in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2014 ist auszuführen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen KFZ-Teilen einerseits teilweise um gefährliche Abfälle im Sinn der Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idgF handelt, die gemäß Art. 36 Abs. 1
EG-Verbringungsverordnung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt (darunter fällt Nigeria), nicht ausgeführt werden dürfen und andererseits auch die Ladefläche eines LKW nicht als flüssigkeitsdicht anzusehen ist, sodass eine flüssigkeitsdichte Plane alleine ohne weitere Sicherungsmaßnahmen wohl nicht ausgereicht hätte.
Da die gegenständlichen KFZ-Teile nach Absicht des Beschwerdeführers nach Nigeria verbracht werden sollten, ist zusätzlich auch Kapitel 8.2.2.3 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 (Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung), S. 307ff, zu berücksichtigen:
Gemäß diesen Leitlinien ist für den Fall, dass der Besitzer geltend macht, er beabsichtige die Verbringung gebrauchter Fahrzeugersatzteile, eine ausreichende Verpackung bzw. besondere Lagerung zum Schutz gegen Transportschäden oder Schäden beim Ein- und Ausladen erforderlich. Diese ausreichende Verpackung bzw. Lagerung lag hinsichtlich der am LKW Steyr transportierten KFZ-Teile nicht vor und es konnte aufgrund der Art der Lagerung nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem langen Transportweg noch weitere Schäden an den gegenständlichen KFZ-Teilen entstehen.
Weiters ist gemäß den zitierten Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung im Fall von stark beschädigten Fahrzeugersatzteilen einschließlich Motoren und Getriebe von einem konzessionierten Mechaniker ihre Funktionstüchtigkeit oder Reparaturfähigkeit/-würdigkeit und Verwendung für ihren ursprünglichen Zweck zu prüfen. Das Zertifikat für diesen Zweck soll die Testverfahren beschreiben und die Kontaktdaten inklusive Unterschrift des betreffenden Mechanikers enthalten. Sollte der Ausbau der Ersatzteile von einer nicht konzessionierten Werkstätte oder einem nicht nach AWG genehmigten bzw. nicht gemäß der Altfahrzeugeverordnung registrierten Zerlegebetrieb stammen, muss für jede für die Verbringung bestimmte Ladung ein Zertifikat von einer externen befugten Werkstätte ausgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Zerlegung der bei der Firma M angekauften 4 LKW durch die Firma Schu in A erfolge. Auch wenn der Ausbau der Ersatzteile durch die Firma Schu als nach dem AWG genehmigter Zerlegebetrieb erfolgt ist, entspricht das vom Beschwerdeführer beigebrachte Schreiben der Firma M, vom 18. April 2013, in dem die Firma M bestätigt, dass die 4 an Herrn E verkauften LKW unmittelbar vor Verkauf an Herrn E bzw. vor der Überstellung zur Firma Schu in A zur fachgerechten Demontage der Fahrzeuge funktionstüchtig waren, sowie die Bestätigung der Firma C - „Handel mit Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen, Zubehör“ - vom 22. April 2013, dass 3 der 4 an Herrn E verkauften Motoren zum Zeitpunkt der Übergabe in funktionsbereitem Zustand gewesen seien, nicht den oben erwähnten Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes. Sie stellen weder Zertifikate dar, welche die Testverfahren beschreiben, noch enthalten sie die Kontaktdaten inklusive Unterschrift des betreffenden Mechanikers, noch wurden sie von einer konzessionierten Werkstätte bzw. einem nach AWG genehmigten Zerlegebetrieb (Firma Schu in A), sondern von Firmen, die mit Kraftfahrzeugen bzw. -teilen handeln, ausgestellt.
Die Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die EG-Abfallverbringungsverordnung auszulegen ist. Die angeführten mehrfachen Abweichungen von den Anforderungen dieser Leitlinien sprechen somit ebenfalls dafür, dass es sich bei den am LKW Steyr geladenen KFZ-Teilen um Abfälle handelt.
Zu dem vom Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 übermittelten Gutachten ist Folgendes auszuführen: Der Sachverständige hat am 9. Juli 2013 die auf dem LKW Steyr geladenen KFZ-Teile in seinem Befund einzeln aufgenommen, wobei die Teile darin großteils als stark gebraucht, jedoch noch als einsatz-, lauf- bzw. gebrauchsfähig beschrieben werden. Die daraus folgende gutachterliche Stellungnahme ist mit 8. April 2014 datiert. Darin hält der Sachverständige zur Frage des fachgerechten Ausbaus u.a. fest, dass die gebrauchten Motoren unter geringem Zeitaufwand und von wirtschaftlicher Betrachtung unter sehr geringem Aufwand ausgebaut wurden. Er merkt an, dass dies die Gebrauchsfähigkeit bzw. Lauffähigkeit nicht einschränkt und dass es bei KFZ-Teileverwertern durchaus üblich sei, dass Motoren in diesem Zustand in Österreich an Endkunden und Abnehmer weiterverkauft werden. Abschließend stellt er fest, dass die vorgestellten Motoren bzw. KFZ-Teile mit wirtschaftlichem Aufwand soweit herzustellen sind, dass diese Gebrauchtteile in einem lauf- und gebrauchsfähigen Zustand sind.
Zu diesem Gutachten ist auszuführen, dass es einerseits die Feststellung beinhaltet, dass der wirtschaftliche Aufwand beim Ausbau sehr gering sowie der Zeitaufwand für den Ausbau gering war - dies kann nicht als Indiz für einen fachgerechten Ausbau der Teile im Sinn der Leitlinien zur Auslegung der EG-Abfallverbringungsverordnung gesehen werden. Dass ein Verkauf derartiger Motoren durch KFZ-Verwerter üblich sei, vermag über die Rechtskonformität dieser Vorgangsweise nichts auszusagen.
Die dem Gutachten beiliegende Fotodokumentation belegt auf den Fotos 1 und 2 die für den Fall der beabsichtigten Abfallverbringung mangelhafte Verpackung bzw. die fehlende Sicherung der Lagerung der transportierten Teile zum Schutz gegen Transportschäden bzw. Schäden beim Ein- und Ausladen.
Weiters beschreibt der Gutachter in seinem Befund die KFZ-Teile allesamt als gebrauchs- bzw. lauffähig (wenn auch teilweise stark beschädigt), beendet sein Gutachten jedoch mit dem Hinweis, dass alle vorgestellten Motoren bzw. KFZ-Teile mit wirtschaftlichem Aufwand soweit herzustellen sind, dass diese Gebrauchtteile in einem lauf- und gebrauchsfähigen Zustand sind. Er stellt somit - widersprüchlich zu seinen Beschreibungen im Befund - fest, dass zur Herstellung der Lauf- und Gebrauchsfähigkeit ein wirtschaftlicher Aufwand notwendig sei, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die gegenständlichen Motoren bzw. KFZ-Teile in ihrem derzeitigen Zustand nicht lauf- und gebrauchsfähig sind.
Aus den genannten Gründen vermag das vorgelegte Gutachten die obigen Ausführungen betreffend die Leitlinien zur Abfallverbringungsverordnung nicht zu entkräften.
Zu den im Peugeot Sprinter gelagerten Lenkgetrieben, Lichtmaschinen und LKW-Bleiakkumulatoren:
Bei dem am 20. März 2013 durchgeführten Lokalaugenschein stellte der Amtssachverständige fest, dass die im Peugeot Sprinter transportierten KFZ-Teile großteils beschädigt und nicht fachgerecht demontiert sowie nicht verpackt und nicht gekennzeichnet waren, eine Ladeliste lag ebenfalls nicht vor. Der Ausbau der Teile war nach Ansicht des Sachverständigen augenscheinlich nicht fachgerecht erfolgt (abgetrennte und durchgeschnittene Kabel und Schläuche, abgeschnittene Metallverbindungen bzw. Aufhängungen), ein entsprechendes Zertifikat einer befugten KFZ-Werkstätte über die Funktionstüchtigkeit oder Reparaturfähigkeit/-würdigkeit lag zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines ebenfalls nicht vor.
Auch für die im Peugeot Sprinter transportierten KFZ-Teile gilt Kapitel 8.2.2.3 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 (Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung), S. 307ff, worin ausgeführt wird, dass bei einer beabsichtigten Verbringung gebrauchter Fahrzeugersatzteile eine ausreichende Verpackung bzw. besondere Lagerung zum Schutz gegen Transportschäden oder Schäden beim Ein- und Ausladen erforderlich ist. Diese ausreichende Verpackung bzw. Lagerung lag auch hinsichtlich der im Peugeot Sprinter transportierten Lenkgetriebe, Lichtmaschinen und Bleiakkumulatoren nicht vor. Die Art und Weise der Lagerung der Teile beim Transport entsprach nicht einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Lagerung von Ersatzteilen zur Wiederverwendung und es konnte aufgrund der Art der Lagerung nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem langen Transportweg noch weitere Schäden an den KFZ-Teilen entstehen.
Weiters ist - wie oben hinsichtlich der am LKW Steyr transportierten KFZ-Teile bereits erwähnt - gemäß den Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung im Fall von stark beschädigten Fahrzeugersatzteilen einschließlich Motoren und Getriebe von einem konzessionierten Mechaniker ihre Funktionstüchtigkeit oder Reparaturfähigkeit/-würdigkeit und Verwendung für ihren ursprünglichen Zweck zu prüfen. Das Zertifikat für diesen Zweck soll die Testverfahren beschreiben und die Kontaktdaten inklusive Unterschrift des betreffenden Mechanikers enthalten. Sollte der Ausbau der Ersatzteile von einer nicht konzessionierten Werkstätte oder einem nicht nach AWG genehmigten bzw. nicht gemäß der Altfahrzeugeverordnung registrierten Zerlegebetrieb stammen, muss für jede für die Verbringung bestimmte Ladung ein Zertifikat von einer externen befugten Werkstätte ausgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat - wie oben ausgeführt - angegeben, dass die Zerlegung der bei der Firma P angekauften 4 LKW durch die Firma Schu in A erfolge. Auch wenn der Ausbau der Ersatzteile durch die Firma Schu als nach dem AWG genehmigter Zerlegebetrieb erfolgt ist, entsprechen das vom Beschwerdeführer beigebrachte Schreiben der Firma M vom 18. April 2013, in dem die Firma M bestätigt, dass die 4 an Herrn E verkauften LKW unmittelbar vor Verkauf an Herrn E bzw. vor der Überstellung zur Firma Schu in A zur fachgerechten Demontage der Fahrzeuge funktionstüchtig waren, sowie die Bestätigung der Firma C - „Handel mit Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen, Zubehör“ - vom 22. April 2013, dass 3 der 4 an Herrn E verkauften Motoren zum Zeitpunkt der Übergabe in funktionsbereitem Zustand gewesen seien, nicht den oben erwähnten Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes. Sie stellen weder Zertifikate dar, welche die Testverfahren beschreiben, noch enthalten sie die Kontaktdaten inklusive Unterschrift des betreffenden Mechanikers, noch wurden sie von einer konzessionierten Werkstätte bzw. einem nach AWG genehmigten Zerlegebetrieb (Firma Schu in A), sondern von Firmen, die mit Kraftfahrzeugen bzw. -teilen handeln, ausgestellt.
Gemäß den zitierten Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung sprechen unter anderem folgende Indizien für die Abfalleigenschaft von Autoersatzteilen:
- die Bauteile sind stark korrodiert oder weisen physische Schäden auf (z.B. verbogene, geknickte Türen, Bauteile mit abgeschnittenen Kabeln und Schläuchen, poröse und unbrauchbare Schläuche, auseinander geschnittene Teile), die die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit gemäß Festlegung in einschlägigen Normen beeinträchtigen
- es findet sich keine konkrete Katalogisierung der Ersatzteile in einer Ladeliste
- die Ersatzteile verfügen über keine Verpackung bzw. besondere Lagerung zum Schutz gegen Transportschäden oder Schäden beim Ein- und Ausladen.
Wie vom Amtssachverständigen festgestellt, sind die im Peugeot transportierten KFZ-Teile (Lenkgetriebe, Lichtmaschinen) großteils beschädigt und nicht fachgerecht demontiert.
Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
25. Februar 2014, dass unklar sei, welche Beschädigungen an den KFZ-Teilen vorlägen, ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Amtssachverständige konkret ausgeführt hat, dass es sich teilweise um Rostschäden sowie um abgeschnittene Kabel und Schläuche sowie abgeschnittene Metallverbindungen bzw. Aufhängungen handle und dies auch auf der dem Akt beiliegenden Fotodokumentation ersichtlich ist.
Die vom Amtssachverständigen festgestellte unsachgemäße Demontage der KFZ-Teile wurde vom Beschwerdeführer zwar bestritten, allerdings wurde den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und es wurden vom Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - lediglich von nicht konzessionierten Werkstätten bzw. nicht nach dem AWG genehmigten Zerlegebetrieben ausgestellte Bestätigungen der Funktionsfähigkeit vorgelegt, die auch inhaltlich nicht den Anforderungen der zitierten Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung entsprechen.
Eine Katalogisierung bzw. Ladeliste lag weder zum Zeitpunkt der Anhaltung des Transportes in Deutschland am 7. März 2013 noch zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines am 20. März 2013 vor, diese wurden erst mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 22. April 2013 übermittelt. Die beiden Ladelisten sind datiert mit 5. März 2013 und stimmen teilweise nicht mit dem tatsächlich vorgefundenen Ladegut überein - z.B. wird in der Ladeliste zum Peugeot Sprinter angegeben, dass darin nur gebrauchte LKW-Teile und ein (?) Reservereifen mit Felgen transportiert wurden.
Wie beim Lokalaugenschein festgestellt und anhand von Lichtbildern dokumentiert, verfügten die transportierten Ersatzteile auch über keine Verpackung bzw. besondere Lagerung zum Schutz gegen Transportschäden oder Schäden beim Ein- und Ausladen.
All diese Indizien bzw. Abweichungen von den Anforderungen der Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung lassen ebenfalls auf die Abfalleigenschaft der gegenständlichen KFZ-Teile schließen.
Darüber hinaus ist aufgrund der nicht ausreichend gesicherten Lagerung der gegenständlichen KFZ-Teile während des Transports und aufgrund von deren Größe nicht auszuschließen, dass beim Transport z.B. bei einem unvorhergesehenen Bremsmanöver durch ungesicherte Gegenstände dieser Größe auch die Gesundheit von Menschen im Sinn des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 gefährdet werden könnte.
Aus den genannten Gründen sind somit auch die Lenkgetriebe, Lichtmaschinen und LKW-Bleiakkumulatoren als Abfall einzustufen.
Zu dem im Peugeot Sprinter gelagerten Autoreifen mit unzureichender Profiltiefe:
Das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffs wurde vom Beschwerdeführer auch bezüglich des Autoreifens mit unzureichender Profiltiefe verneint, da daraus in Nigeria Sandalen gefertigt werden sollten. Es wurden allerdings keine Nachweise betreffend die Herkunft des Autoreifens beigebracht, die einen Rückschluss auf das Nichtbestehen einer Entledigungsabsicht des Vorbesitzers des Autoreifens zulassen.
Bezüglich dieses Reifens wurde vom abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass er die erforderliche Mindestprofiltiefe unterschreitet.
Gemäß Kapitel 8.2.2.3 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 (Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung), S. 389, stellen Altreifen jedenfalls Abfall dar, wenn sie die in Österreich erforderliche Mindestprofiltiefe unterschreiten.
Eine Fertigung von Sandalen aus den Altreifen, wie vom Beschwerdeführer angegeben, wäre zwar möglich, stellt aber ein Recyclingverfahren dar, wobei der Altreifen diesbezüglich als Altstoff im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 anzusehen ist. Altstoffe sind danach Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Ein Altstoff ist somit definitionsgemäß bereits Abfall und verliert diese Eigenschaft erst in dem Zeitpunkt wieder, in dem er einem konkreten Verwertungsverfahren zugeführt wird, d.h. zur Herstellung von Sandalen verwendet und entsprechend bearbeitet wird.
Zu den im Peugeot Sprinter gelagerten Elektrogeräten:
Es handelt sich dabei um einen Staubsauger, einen 3in1 PC-Drucker HP Photosmart C3100, einen Videorecorder, Marke Silva Schneider VRC 410Y sowie einen Microwellenherd, Marke Moulinex FM 1530E.
Bezüglich dieser Elektrogeräte gab der Beschwerdeführer mehrfach und auch in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2014 an, dass die Elektrogeräte seinem Eigengebrauch dienen und Herr A zeugenschaftlich bestätigen könne, dass die Elektrogeräte beim Ankauf auf deren Funktionsfähigkeit geprüft wurden. Somit ist die subjektive Abfalleigenschaft hinsichtlich dieser Elektrogeräte zu verneinen.
Gemäß den Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung sollte bei der Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte jedenfalls eine Prüfbescheinigung (Nachweis der Funktionsfähigkeit) vorliegen, Erklärungen des Besitzes alleine sind in der Regel nicht ausreichend, im Sonderfall der grenzüberschreitenden Verbringung eines einzelnen gebrauchten Gerätes für den Eigenbedarf der Wiederverwendung gilt dies jedoch nicht. In diesem Fall wird der vom Sachverständigen geforderte Funktionsnachweis hinsichtlich der Elektrogeräte als nicht notwendig erachtet, da es sich um eine Verbringung von vier einzelnen Geräten für den Eigenbedarf der Wiederverwendung handelt.
Auch die weiteren, in den Leitlinien erwähnten Indizien für die Abfalleigenschaft, wie das Fehlen von wesentlichen Teilen, physische, die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit beeinträchtigende Schäden, Beinhalten von verbotenen Bestandteilen oder abgenutzter bzw. beschädigter Eindruck, sind bezüglich der vier Elektrogeräte nicht eindeutig erkennbar.
Eine mögliche Verletzung von öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3
AWG 2002 ist hinsichtlich der gegenständlichen Elektrogeräte ebenfalls nicht ersichtlich.
Aus diesem Grund sind die oben angeführten vier Elektrogeräte nicht als Abfall einzustufen.
Zu den weiteren im Peugeot Sprinter bzw. auf dem LKW Steyr gelagerten, unter Spruchpunkt I./4. des mit diesem Erkenntnis abgeänderten Bescheides der Behörde angeführten Gegenständen:
Bezüglich der weiteren, im Spruchpunkt I./4. des mit diesem Erkenntnis abgeänderten Bescheides angeführten Gegenstände (auf dem LKW Steyr: 7 gebrauchsfähige LKW-Reifen; im Peugeot Sprinter: 1 Kühlbox, 1 Kiste befüllt mit Stoßfedern, Ganghebelgestängen und Kleineisenteilen, 6 Kunststoffsäcke mit Textilien und Schuhen, 1 leere Propangasflasche, 1 Kunststoffwassertank, Kochgeschirr,
4 Radzierkappen, 16 gebrauchsfähige LKW-Reifen) gibt der Beschwerdeführer ebenfalls an, dass die Gegenstände in Nigeria wiederverwendet werden sollen, somit ist eine Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes auch diesbezüglich nicht nachweisbar.
Eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinn des § 1
Abs. 3 AWG 2002 ist - unter Berücksichtigung der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen dazu - nicht erkennbar.
Auch die Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung im Bundesabfallwirtschaftsplan enthalten diesbezüglich keine Feststellungen, aufgrund derer Indizien für die Einstufung der erwähnten Gegenstände als Abfall sprechen würden. Bezüglich des Inhaltes der im Peugeot Sprinter transportierten Kiste (Stoßfänger, Ganghebelgestänge, Kleineisenteile) ist festzuhalten, dass es sich dabei zwar teilweise auch um KFZ-Teile handelt, dass diese beim Transport jedoch in einer Kiste und insofern besser geschützt als die anderen KFZ-Teile gelagert wurden, sodass diesbezüglich beim Transport keine Gefahr davon ausgehen kann.
Somit ist bezüglich dieser Gegenstände die Erfüllung des Abfallbegriffes zu verneinen.
Somit war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 11. Oktober 2013,
UR01-2013, insoweit abzuändern, als die am LKW Steyr 11 gelagerten LKW-Motoren- und Getriebeteile, LKW-Achsen und -Kühler sowie die im Peugeot Sprinter 280 B gelagerten Lenkgetriebe, Lichtmaschinen, LKW-Bleiakkumulatoren und der LKW-Reifen Abfälle darstellen und als solche gemäß
§ 73 AWG 2002 zu entsorgen sind. Der LKW Steyr sowie die weiteren im Peugeot Sprinter bzw. am LKW Steyr gelagerten Gegenstände stellen keinen Abfall dar.
IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der nunmehr in Geltung stehende Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 wurde nicht in Verordnungsform erlassen, insofern stellt sich die Frage der Rechtsqualität desselben bzw. der Verbindlichkeit der darin enthaltenen Vorschriften. Die im vorliegenden Erkenntnis mehrfach zitierten Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Abfallverbringungsverordnung auszulegen ist. Sie enthalten zwar den Hinweis, dass sie nicht rechtsverbindlich sind, sind allerdings sehr detailliert ausgeführt und beinhalten konkrete Anhaltspunkte und Indizien zur Einstufung von bestimmten Abfallgruppen (z.B. Elektro- und Elektronikgeräte, Altfahrzeuge und -teile etc.). In Österreich sind sie Bestandteil des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011.
Die Einstufung von Gegenständen als Abfall im AWG 2002 erfolgt hinsichtlich des objektiven Abfallbegriffes durch Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002, wobei sich diesbezüglich jedoch keine Hinweise auf die Inhalte des Bundesabfallwirtschaftsplanes bzw. auf die im Bundesabfallwirtschaftsplan enthaltenen Leitlinien zur Auslegung der EG-Abfallverbringungsverordnung finden.
Somit ist die Frage des Verhältnisses zwischen den sehr detaillierten und Indizien für die Einstufung von Gegenständen als Abfall beinhaltenden Vorschriften des Bundesabfallwirtschaftsplanes (= Leitlinien zur Auslegung der EG-Abfallverbringungsverordnung) zu jenen des AWG 2002 und damit die Frage offen, inwieweit die Inhalte des Bundesabfallwirtschaftsplanes als Grundlage zur Beurteilung von Gegenständen im Hinblick auf ihre Abfalleigenschaft heranzuziehen sind.
Da es diesbezüglich bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wird die ordentliche Revision als zulässig erachtet.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 28. April 2016, Zl.: Ro 2014/07/0093-3