LVwG-150152/2/RK/CJ
Linz, 11.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Herrn x, vom 11.1.2014, gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9.12.2013 als Baubehörde zweiter Instanz, GZ: PPO-RM-Bau-130086-04 (Zustellung durch Hinterlegung am 13.12.2013), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gegenständlichem Wiedereinsetzungsantrag wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Linz vom 9.12.2013, GZ: PPO-RM-Bau-130086-04, wurde die Berufung des nunmehrigen Wiederein-setzungswerbers gegen den Bescheid des Magistrates Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 29.8.2013, GZ: 0026529/2013 ABA Nord (501/N130112), betreffend die Abweisung der Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von neun Dauerkleingartenhütten mit einer bebauten Fläche von je 30 m² auf dem Grundstück x, KG x als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Baubewilligungbescheid bestätigt.
In der Rechtsmittelbelehrung (Vorstellungsbelehrung) wurde der Wiedereinsetzungswerber ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Präsidium, Personal und Organisation, Abt. Rechtsmittelverfahren, das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung einzubringen. Der Berufungsbescheid wurde nach einem Zustellversuch am 12.12.2013 beim zuständigen Postamt 4202 am 13.12.2013 hinterlegt.
2. Mit Antrag vom 11.1.2014 erhob der Wiedereinsetzungswerber den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte dieser mit weiterem Schriftsatz vom 11.1.2014, also am selben Tage, eine Vorstellung zum gegenständlichen Berufungsbescheid vom 9.12.2013 ein und führte in der dortigen Begründung aus, dass seine Äußerungen in seinem Berufungsvorbringen vom 13.9.2013 (gegen den Erstbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29.8.2013) aufrecht blieben.
3. Mit Schreiben der belangten Baubehörde vom 17.1.2014 legte diese den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung dem Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales (BauR), Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, als Gemeindeaufsichtsbehörde vor, da diese von der dortigen Zuständigkeit offenbar ausging.
Mit Schreiben der Direktion Inneres und Kommunales der Oö. Landesregierung vom 7.2.2014, legte diese den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung nach einer von der dortigen Direktion Verfassungsdienst zur Zuständigkeit eingeholten Stellungnahme vom 31.1.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber vor, da die dortige Ansicht eine Zuständigkeit für die anfragende Stelle der Oö. Landesregierung verneinte und solche Ausführungen machte, die im Ergebnis zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich führen würden.
Im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt der Wiedereinsetzungswerber in der Begründung überblickweise aus, dass er den gegenständlichen Berufungsbescheid: „am 17. oder 18. Dezember 2013“ erhalten habe, die Hinterlegung wurde von ihm mit 12.12.2013 (richtig: „ 13.12.2013“) angegeben.
Weiters brachte der Wiedereinsetzungswerber sinngemäß vor, dass ihm eine sofortige Bearbeitung und Vorstellung deswegen nicht möglich gewesen wäre, „weil er beruflichen Stress gehabt und auch ad hoc keinen Termin zur Rechtsberatung mit einem Anwalt erhalten habe“. Auch hätte durch die besondere Lage der Feiertage vom 21.12.2013 bis 6.1.2014 „praktisch die gesamte öffentliche Verwaltung und die privaten Betriebe und Dienstleister geruht“.
Auch wären dringende betriebliche Renovierungsarbeiten zwischen Weihnachten und Dreikönig angestanden, weswegen sich der Wiedereinsetzungswerber nicht um Büroarbeit hätte kümmern können. Zudem hätte er seit 27.12.2013 an einer schweren Erkältung gelitten. Es sei die dermaßen kurze Fallfrist von zwei Wochen generell wegen ihrer Kürze unangemessen und würde rechtsfremden Zwecken dienen und letztendlich Willkür und Unrecht bedeuten.
Auch sei es schließlich für jeden Staatsbürger legitim, „während dieser Zeit“ (gemeint ist hier offensichtlich die og. Zeitspanne) nicht zu arbeiten bzw. etwas anderes zu machen oder einfach zu urlauben, „wie es sich 99 % der Staatsdiener und 90 % der Firmen ohnehin gönnen würden“.
II.
Der dargelegte Sachverhalt ergibt sich neben dem verwaltungsgerichtlichen Akt widerspruchsfrei aus der Aktenlage der belangten erst- und zweitinstanzlichen Baubehörde, insbesondere aus den angeführten Bescheiden und aus dem Antrag des Wiedereinsetzungswerbers. Die Tatsache der Zustellung des Berufungs-bescheides und der mit 11.1.2014 datierten Anträge (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erhebung der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid der zweitinstanzlichen Baubehörde) sind aus der Aktenlage klar ersichtlich und zweifelsfrei.
III.
1. Gemäß § 64 Abs 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) entscheidet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
2. Gemäß Abs 2 ist gegen die Entscheidung des Stadtsenates eine Berufung nicht zulässig.
3. Gemäß § 3 Abs 6 VwGbK-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
4. Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
5. Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich für den gegenständlichen Antrag:
Vorerst ist als unzweifelhaft vorauszuschicken, dass der den Gegenstand des Wiedereinsetzungsantrages bildende Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 9.12.2013 zu einer solchen Zeit zugestellt wurde, welche bei fristgemäßer Einbringung (und zwar bis 27.12.2013) einer dagegen statthaften Vorstellung im Sinne des Art 119a Abs 5 B-VG die Einbringung eben noch im Dezember 2013, sohin noch vor dem In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, bedeutet hätte.
Dies hätte somit eine vorerst (zumindest) „temporäre“ Zuständigkeit der Oberbehörde, und zwar, bis 31.12.2013, zur Folge gehabt.
Bis Ablauf des 31. Dezember 2013 ist somit eindeutig auch davon auszugehen, dass während dieser Zeit der Bescheid des Stadtsenates mit Vorstellung, und nicht etwa mit Bescheidbeschwerde, (so aber ab 1.1.2014) hätte angefochten werden können.
Für den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch auch die Bestimmung des § 3 Abs 6 VwGbK-ÜG mitzubedenken, die explizit die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hinsichtlich Zuständigkeitsaspekten) regelt und eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für derartige Anträge im Ergebnis dann festlegt, wenn
a) entweder die, diesen Wiedereinsetzungsanträgen zugrundeliegenden, Verfahren („in der Hauptsache“) mit 1. Jänner 2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder
b) auf diese (Verwaltungsgerichte) übergehen würden, wären sie zu diesem Zeitpunkt (1. Jänner 2014) noch anhängig.
Auf Grund einer eindeutigen Wortinterpretation dieser Bestimmung hatte der Gesetzgeber des VwGbK-ÜG somit im Fall „b)“ einen solchen Fall im Auge, in welchem ein Wiedereinsetzungsantrag sich auf ein Verfahren bezieht, welches bei der Behörde nicht mehr anhängig ist, was voraussetzt, dass es dort (einmal) anhängig war.
Diesfalls ist als rechtliche Konsequenz bestimmt, dass, falls derartige Anträge nach dem VwGbk-ÜG dann, wenn das den Gegenstand des Wiedereinsetzungsantrages bildende Verfahren (dann, wenn es noch anhängig wäre) auf die Verwaltungsgerichte übergehen würde (also in „übergangsfähigen“ Verfahren), eben auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „mitübergehen“ würde.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kann in diesem Zusammenhang das Wort „noch“ in der gegenständlichen Bestimmung des § 3 Abs 6 VwGbK aber durchaus deswegen weggedacht werden, da das reine Abstellen des Gesetzgebers darauf, dass derartige Wiedereinsetzungsanträge schon vor dem 31.12.2013 bei der Behörde (einmal) anhängig gewesen sein mussten (nur diesfalls könnten sie mit Ablauf des 31.12.2013 „noch“ anhängig sein), kein befriedigendes Ergebnis brächte:
Denn wenn nach dem expliziten Wortlaut der gegenständlichen Bestimmung Wiedereinsetzungsanträge in noch vor dem 31.12.2013 bei der Behörde anhängig gemachten - oder dort je anhängig gewesenen - Verfahren (schon) auf das Landesverwaltungsgericht übergehen, so erscheint es absolut konsequent, ebendies (nach einer teleologischen Interpretation) umso mehr auch für solche Wiedereinsetzungsanträge gelten zu lassen, deren (den Gegenstand des diesbezüglichen Antrages bildende) Verfahren – wegen der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels nach dem Stichtag 1.1.2014 - schon von der Zeit her (sogleich) in der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich angesiedelt sind.
Eine andere Interpretation wäre wohl unter Rechtsschutz- und verfahrensökonomischen Aspekten völlig sinnwidrig, weshalb wegen des eindeutigen überragenden zeitlichen Bezuges auch nach Ablauf des Stichtages 1. Jänner 2014 erhobene Rechtsmittel und allfällige Wiedereinsetzungsanträge jedenfalls zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich führen werden, und zwar, sowohl dann, wenn diese Verfahren bei (hypothetischer) Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung noch bei der Behörde zumindest anhängig gewesen wären und auch im Falle der Einbringung nach dem Stichtag 31.12.2013, weswegen in einem derartigen Fall § 3 Abs 6 Verwaltungsgerichtsbarkeitsüberleitungsgesetz seinem Wortlaut nach gar nicht zur Anwendung kommt.
Im Ergebnis könnte somit das Wort „noch“ in der Bestimmung des § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeitsüberleitungsgesetz durchaus weggedacht werden (in diesem Sinne auch die Literatur, so Mayr, zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, Konnex 2013, S 495).
Zum konkreten Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, was die von ihm geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe betrifft, ist sodann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorerst auszuführen, dass nach dessen Ansicht die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe im Ergebnis nicht geeignet sind, dem Wiedereinsetzungsantrag einen Erfolg zu bescheren:
Es ist im gegebenen Zusammenhang schlechthin kein taugliches Vorbringen darin zu sehen, wenn der Wiedereinsetzungswerber mit „beruflichem Stress“ und der nicht gegebenen Möglichkeit zur Erlangung einer anwaltlichen Beratung „ad hoc“ argumentiert.
Berufliche Überlastungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht aus, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (zB VwGH vom 17.2.1993, 93/01/0047).
Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie unter erhöhtem Stress stünde, kein bloß minderer Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG vor (hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014 Rz 82 zu § 71).
Auch bildet es nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende, Sorglosigkeit, wenn es der Wiedereinsetzungswerber beispielsweise verabsäumt, zum Zwecke der zeitgerechten Einbringung einer Berufung gegen einen Bescheid noch vor dem Ablauf der eben auf Grund der Rechtsmittelbelehrung bekannten Frist mit seinem Vertreter, so einem Rechtsanwalt, entsprechend Kontakt aufzunehmen (VwGH vom 25.6.1996, 94/11/0388).
Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass ein Rechtsanwalt etwa dann dennoch keinen Beratungstermin zur Verfügung stellt, wenn er auf die besondere Lage des Falles, also die allfällige Versäumung einer Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels, entsprechend tauglich hingewiesen wird, was aber dem Wiedereinsetzungswerber auch jederzeit zumutbar gewesen wäre. Diesbezüglich ist es beim Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers auch bei einer reinen Behauptung geblieben, der das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit wegen offenkundig mangelnder Glaubwürdigkeit daher nicht entscheidende Bedeutung beimisst.
Ferner ist zum weiteren Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers dergestalt, dass er seit 27.12. eine schwere Erkältung gehabt habe, vorerst auszuführen, dass der 27.12.2013 im gegebenen Zusammenhang (also der angebliche Beginn der schweren Erkältung) ein solches Datum darstellt, in welchem die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Vorstellung sodann unmittelbar abgelaufen wäre, was also keinesfalls vom Wiedereinsetzungswerber ins Treffen geführt werden kann, da er bei rechtzeitiger Einbringung des Rechtsmittels im gegebenen Zusammenhang von seiner angeblichen Krankheit gar nicht mehr behindert worden wäre.
Auch stellt jedwede Erkrankung an sich keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt wäre, wozu aber im Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers kein Aspekt zu ersehen ist.
Das weitere Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, welches darauf hinausläuft, dass dieser der Ansicht ist, die gegebene Frist zur Erhebung der Vorstellung von vormals zwei Wochen wäre „generell unangemessen“ und es würde dem Wiedereinsetzungswerber, wie jedem anderen Staatsbürger auch, zustehen, „während dieser Zeit nicht zu arbeiten und sich, wie 99 % der Staatsdiener und 90 % der Firmen einen Urlaub zu gönnen“, vermag nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ebenfalls keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG zu begründen, da in einem derartigen Vorgehen nicht von der Wahrung einer „erforderlichen Sorgfalt“ im Sinne des Gesetzes auszugehen ist.
Es entspricht der Spruchpraxis des VwGH allgemein, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgreich etwa dann geltend gemacht werden kann, wenn die Versäumung einer Frist nämlich voraussehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten hätte abgewendet werden können (hiezu VwGH vom 13.9.1999, 97/09/0134, 31.7.2007, 2006/05/0089).
Das gesamte Vorbringen des Wiedereinsetzungswerber läuft somit im Ergebnis nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich darauf hinaus, dass diesem seine drohende Versäumung voraussehbar war und er durchaus ein solches- ihm zumutbares- Verhalten (im Sinne des Gesetzes) hätte an den Tag legen können, das die Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung im Ergebnis vermieden hätte.
Dies ist aus vom Wiedereinsetzungswerber zu vertretenden Gründen nicht geschehen, weiters liegt (aufgrund der obigen Ausführungen) nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedenfalls auch kein etwa minderer Grad des Versehens vor, der die Versäumung hätte rechtfertigen können.
Die aufschiebende Wirkung des gegenständlichen Antrages war nicht zuzuerkennen, weil dies im vorliegenden Falle der Verneinung einer angestrebten behördlichen Genehmigung nicht statthaft ist (VwGH v. 27.9.1989, 89/02/0032).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.-- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer