LVwG-150029/14/VG
Linz, 02.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des x, x, Adresse x (als Rechtsnachfolger des x sen., Adresse x), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 3. Juli 2013, GZ: 131/9-067/2009 Ing.wm/st, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 3. Juni 2008 wurde R. und F. (in der Folge: Bauwerber) die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück Nr. x, EZ x der KG x, erteilt. Schon nach diesem Projekt war für das Gebäude ein Pultdach vorgesehen.
2. Im Zuge der Bauausführung reichten die Bauwerber eine Projektänderung ein. Soweit hier noch relevant, sollte die genehmigte Firsthöhe nach der Einreichplanergänzung vom 21. September 2009 um 0,10 m (von 9,95 m auf 10,05 m) bzw. die Gebäudehöhe um 0,18 m (von 9,45 m auf 9,63 m) erhöht werden (siehe die Nordansicht dieser Einreichplanergänzung).
3. In der am 8. Oktober 2009 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung brachte x1 sen. Folgendes vor:
„Laut Ortsbebauungskonzept Nr. 1, Beschluss des Gemeinderates vom 21.10.2004, weicht das Gebäude im Wesentlichen (Gesamthöhe) ab. Folgedessen kann ich der Sache nicht zustimmen.“
4. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2010 genehmigte der Bürgermeister der Marktgemeinde Neuhofen die beantragte Projektänderung.
5. Der dagegen erhobenen Berufung des x1 sen. gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems (in der Folge: belangte Behörde) mit Berufungsbescheid vom 9. Dezember 2010 keine Folge.
6. Mit Bescheid vom 8. November 2011 hob die Oö. Landesregierung diesen Berufungsbescheid aufgrund der von x1 sen. erhobenen Vorstellung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass x1 sen. einen Widerspruch des Bauvorhabens zur Festlegung der Gebäudehöhe im Ortsbebauungskonzept Nr. 1 geltend mache. Damit werde ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung (BauO) 1994 angesprochen.
Bei den Regelungen des Ortsbebauungskonzeptes Nr. 1 handle es sich um verbindliche Festlegungen einer vom Gemeinderat beschlossenen und öffentlich kundgemachten Verordnung. Dies werde auch durch den Inhalt des Ortsbebauungskonzeptes Nr. 1 bestätigt, welches einleitend feststelle, dass für Grundstücke, die im aktuellen Flächenwidmungsplan als Bauland eingetragen seien und für die noch kein Bebauungsplan bestehe, ergänzend die in der Folge angeführten Bestimmungen gälten. Dies stelle im Hinblick auf die Frage der Verbindlichkeit eine klare Anordnung dar. Folglich hätten Bauvorhaben auf den vom Ortsbebauungskonzept Nr. 1 erfassten Flächen den darin enthaltenen Vorgaben zu entsprechen. Da das gegenständliche Baugrundstück im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen, aber nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst sei, seien unter anderem die Festlegungen des Ortsbebauungskonzeptes Nr. 1 betreffend die Gebäudehöhe im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen und anzuwenden.
Der Verordnungsgeber habe offenbar eine grundsätzliche Höhenbeschränkung für Gebäude beabsichtigt, die nur dann durchbrochen werden solle, wenn entgegen diesen Festlegungen bereits höhere Gebäude auf angrenzenden Nachbargrundstücken bestünden. Die Anwendung der Ausnahmeregelung beschränke sich daher auf Fälle, in denen entgegen dieser Höhenbeschränkung schon ein Nachbarobjekt vorhanden sei, das diese Gebäudehöhen nicht einhalte. Es müsse sich somit um ein Gebäude mit einer Firsthöhe von mehr als 9 m bzw. um ein Gebäude mit einem Pult- oder Flachdach mit mehr als 8 m Höhe handeln. Da in der Festlegung des Ortsbebauungskonzeptes Nr. 1 zwischen Pult- oder Flachdächern und sonstigen Dächern unterschieden werde, müsse angenommen werden, dass Pult- und Flachdächer nach dem Willen des Verordnungsgebers grundsätzlich niedriger als sonstige Dächer auszuführen seien. Das Privileg, ein Bauvorhaben an den Baubestand auf einem Nachbargrundstück anzugleichen, müsse insofern einschränkend interpretiert werden, als dies die Vergleichbarkeit der in der Verordnung unterschiedlich bewerteten Dachformen voraussetze. Die Tatsache, dass auf dem Nachbargrundstück ein Satteldach mit einer bestimmten Höhe vorhanden sei, könne somit nicht gleichgesetzt werden mit dem Recht, auch ein Pult- oder Flachdach in dieser Höhe auszuführen. Dies würde zu (im Bescheid näher beschriebenen) unsachlichen Ergebnissen führen und könne so vom Verordnungsgeber zweifellos nicht beabsichtigt gewesen sein.
Da weder dem Verfahrensakt, noch der Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides, entnommen werden konnte, ob Objekte auf Nachbargrundstücken mit Pult- oder Flachdächern bestehen, die die für solche Dächer im Ortsbebauungskonzept Nr. 1 festgelegte Höhe überschreiten, erwies sich der Berufungsbescheid der belangten Behörde als rechtswidrig.
7. Nach einem weiteren ‑ hier nicht wesentlichen ‑ Rechtsgang wies die belangte Behörde mit ihrem (Ersatz-)Bescheid vom 3. Juli 2013 die Berufung des x1 sen. unter Hinweis auf die inzwischen geltende neue Rechtslage (kein verordneter Bebauungsplan bzw. kein verordnetes Bebauungskonzept, welche die Gebäudehöhe einschränken) ab. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die Aufsichtsbehörde habe Bedenken zum Bebauungskonzept gehabt, weil der Flächenwidmungsplan bzw. das Entwicklungskonzept auch Bebauungsbestimmungen enthalten habe, welche eine unklare Rechtslage hätten schaffen können. Festlegungen über die Art und Weise der Bebauung seien gemäß dem Oö. Raumordnungsgesetz durch verordnete Bebauungspläne zu treffen und nicht im Flächenwidmungsplan, der die Widmungen und die Planungsziele definiere. Die Marktgemeinde Neuhofen an der Krems habe im Zuge der Überarbeitung des Flächenwidmungsplans auch das Ortsbebauungskonzept Nr. 1 geändert (jetzt Nr. 2) und sei dieses nicht mehr Teil einer Verordnung, sondern gelte lediglich als einheitliche Richtlinie für die Erstellung von Bebauungsplänen. Der neue Flächenwidmungsplan Nr. 5 mit dem Entwicklungskonzept Nr. 2 sei seit 16. März 2011 rechtswirksam verordnet und sei der vorige Plan samt Bebauungskonzept Nr. 1 ungültig geworden. Der Gemeinderat habe bei der neuerlichen Entscheidung über die Berufung die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen. Für das gegenständliche Baugrundstück gelte weder ein rechtswirksam verordneter Bebauungsplan noch ein Bebauungskonzept, der bzw. das die Gebäudehöhe beschränken würde. Eine Neuplanungsgebietsverordnung liege nicht vor.
8. Dagegen erhob x1 sen. mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) rechtzeitig Vorstellung.
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.
9. In einem am 14. März 2014 mit einem Vertreter der belangten Behörde geführten Telefonat wurde der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich mitgeteilt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt.
10. Mit E-Mail vom 1. Juni 2014 reichte die belangte Behörde ‑ über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich – Aktenbestandteile betreffend die Ortsbebauungskonzepte Nrn. 1 und 2 nach.
11. Zum Zeitpunkt des durchgeführten Verwaltungsverfahrens war x1 sen. Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. x, EZ x der KG x, welches nordwestlich an das Baugrundstück angrenzt. x1 sen. wurde deshalb dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbar im Sinn des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 beigezogen.
12. Ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholter Grundbuchsauszug sowie eine telefonische Anfrage der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich beim zuständigen Grundbuchsgericht ergaben, dass x1 sen. nicht mehr Miteigentümer des dem Bauvorhaben benachbarten Grundstücks Nr. x der KG x ist. Dieses Grundstück steht inzwischen im Alleineigentum von x, x. Der am 19. November 2013 beim Grundbuchsgericht eingelangte Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts für x, x, am besagten Nachbargrundstück wurde am 20. November 2013 vollzogen.
13. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 informierte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich x, x, unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 23.8.2013, Zl. 2011/05/0012), dass der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Nachbarbegriff des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 auf das (Mit-)Eigentum an dem Bauvorhaben benachbarten Grundstücken abstelle. Daraus folge, dass x1 sen. zwar zur Erhebung der gegenständlichen Vorstellung (nunmehr Beschwerde) berechtigt gewesen sei, inzwischen aber seine Parteistellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich verloren habe. Als nunmehriger Alleineigentümer des Nachbargrundstücks Nr. x der KG x wurde x, x, aufgefordert zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen und insbesondere bekannt zu geben, ob er in das gegenständliche Beschwerdeverfahren an Stelle seines Rechtsvorgängers x1 sen. als Beschwerdeführer eintreten wolle.
14. Mit E-Mail vom 25. Juni 2014 teilte x, x, mit, dass die anhängige Beschwerde weitergeführt werde. Mit einem weiteren E-Mail vom selben Tag gab x, x, eine Stellungnahme ab.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die nachgereichten Aktenbestandteile zu den Ortsbebauungskonzepten Nrn. 1 und 2 [ON 4], sowie durch eigene Ermittlungen [telefonische Auskunft der belangten Behörde – ON 3, aktueller Grundbuchsauszug – ON 7 und 8, telefonische Auskunft des Grundbuchsgerichts – ON 8, Aufforderung zur Stellungnahme – ON 10, E‑Mails des Beschwerdeführers – ON 12 und 13]. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.
III. Maßgebliche Rechtslage
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, idF vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (siehe Art. II Abs. 2 Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013) lautet auszugsweise:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
[…]
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“
Gemäß § 94 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 beginnt die Rechtswirksamkeit von Verordnungen frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gemeindegebiet.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmung des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 die Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren an das (Mit-)Eigentum an einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft anknüpft. x1 sen. war zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) Miteigentümer des Nachbargrundstücks Nr. x der KG x und daher zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt. Da aber in Bezug auf die hier relevante Nachbarliegenschaft inzwischen ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (siehe dazu sogleich), hat x1 sen. seine Stellung als Nachbar und Partei des Baubewilligungsverfahrens und folglich des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich verloren. x1 sen. kann daher durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht mehr verletzt sein (vgl. sinngemäß VwGH 17.3.1992, Zl. 85/05/0133 sowie 22.2.2012, Zl. 2010/06/0088; 23.8.2012, Zl. 2011/05/0012).
Zur nunmehrigen Parteistellung des x, x, wird bemerkt, dass zur Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden muss. Diese Eintragungen nennt man Einverleibung (Intabulation). Als Zeitpunkt des Erwerbs durch die vollzogene Eintragung gilt das Einlangen des ihr zu Grunde liegenden Gesuchs. Wann die Eintragung bewilligt oder vollzogen wurde, ist bedeutungslos, da es nicht auf die Zufälligkeit des Geschäftsganges ankommen soll. Der Eingetragene ist Eigentümer schon seit der Zeit seines Ansuchens. Darin liegt notwendig eine Rückwirkung der Eintragung (vgl. VwGH 17.11.2008, Zl. 2005/17/0077, zur diesbezüglich relevanten Bestimmung des § 431 ABGB). Daraus folgt, dass x, x, bereits seit 19. November 2013 (= Datum des Gesuchs) Alleineigentümer des dem Bauvorhaben benachbarten Grundstücks Nr. x der KG x und damit Partei des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens ist. x, x, hat mit E-Mail vom 25. Juni 2014 mitgeteilt, dass die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde weitergeführt werde. Damit hat er für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er als Beschwerdeführer (an Stelle seines Rechtsvorgängers x1 sen.) in das gegenständliche Verfahren eintreten möchte.
Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger sind wie eine Prozesspartei zu behandeln (VwGH 6.3.2001, Zl. 2000/05/0078; Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, 464, mwN.). Damit gilt das von x1 sen. im Verwaltungsverfahren erhobene Vorbringen gegen das gegenständliche Bauvorhaben als Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers, x, x.
X1 sen. verweist in seiner Beschwerde vom 18. Juli 2013 zunächst auf seine Berufung vom 8. Februar 2010 und bringt vor, dass sich an den Grundlagen für seine damalige Berufung nichts geändert habe. Er moniert im Wesentlichen, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Festlegung der maximalen Gebäudehöhe nach dem Ortsbebauungskonzept (gemeint: Nr. 1) in keinster Weise eingegangen worden sei. Die belangte Behörde habe die Abweisung der Berufung lediglich auf die neue Rechtslage gestützt. Diese Vorgehensweise sei eine Anlassgesetzgebung zu seinem Nachteil. Die Entscheidung der belangten Behörde bewirke eine Beeinträchtigung seiner Lebensqualität sowie eine Wertminderung seines Grundstücks.
In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 bringt der nunmehrige Beschwerdeführer, x, x, im Wesentlichen vor, laut Ortsbebauungskonzept Nr. 1 der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 21. Oktober 2004 habe für Häuser mit Pultdächern eine maximal zulässige Höhe von 8,0 m gegolten. Der Bürgermeister von Neuhofen an der Krems genehmigte dennoch den Bau der Bauwerber, welcher laut Einreichplan vom 18. April 2008 eine Höhe von 9,5 m aufweise. Bereits vor und auch während der laufenden Bauarbeiten habe der Vater des Beschwerdeführers, x1 sen., darauf hingewiesen, dass nicht entsprechend den geltenden Vorschriften gebaut werde. Dies sei vom Amt der Oö. Landesregierung durch eine Vorort-Messung bestätigt worden. Auf die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers sei die maximal zulässige Höhe für Häuser mit Pultdächern durch mehrmalige Änderungen am Ortsbebauungskonzept durch die Marktgemeinde Neuhofen an der Krems, kurzerhand nachträglich angepasst worden.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2008/05/0146; 27.2.2013, Zl. 2010/05/0203).
Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers machte im Baubewilligungsverfahren die Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Gebäudehöhe geltend. In der Beschwerde wird die diesbezügliche Änderung der Rechtslage moniert.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. 9315/A, die Rechtsansicht, dass im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe. Eine andere Betrachtungsweise sei etwa dann geboten, wenn – was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im gegenständlichen Fall nicht zutrifft ‑ der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung etwas anderes angeordnet habe, oder darüber abzusprechen sei, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei (vgl. VwGH 26.11.1991, Zl. 91/05/0007). Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass sie im gegenständlichen Fall die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden hatte.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass das ursprünglich von der belangten Behörde sowie in der Folge von der Oö. Landesregierung als verbindlich gewertete Ortsbebauungskonzept Nr. 1 unter anderem dahingehend geändert wurde, dass dieses Konzept nunmehr als Ortsbebauungskonzept Nr. 2 nicht mehr Teil der vom Gemeinderat beschlossenen Verordnung ist, sondern als einheitliche Richtlinie für die Erstellung von Bebauungsplänen dient. So wird im Protokoll zu den Gemeinderatssitzungen vom 9. und 10. Februar 2011 unter Punkt 8a) Teil B zum örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2 festgehalten, dass der neue Flächenwidmungsplan Nr. 5 nach Genehmigung als Verordnung der Gemeinde kundgemacht werde. Bestandteil dieser künftigen Verordnung seien nur die Pläne (Flächenwidmungsteile Nord und Süd, örtliches Entwicklungskonzept Bauland-Grünland-Verkehrskonzept) aber nicht die sonstigen Beilagen, d.h. das Ortsbebauungskonzept Nr. 2 sei künftig nicht mehr Teil der Verordnung, sondern eine vom Gemeinderat beschlossene einheitliche Richtlinie für die Bebauungspläne. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21. Februar 2011 wurde der Flächenwidmungsplan Nr. 5 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 2 aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Kundmachung vom 28. Februar 2011 betreffend den Flächenwidmungsplan Nr. 5 samt örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 2 enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass die Textbeilage „Ortsbebauungskonzept“ nicht mehr Teil der Verordnung ist. Der Flächenwidmungsplan Nr. 5 mit dem Entwicklungskonzept Nr. 2 wurde ‑ wie in der Kundmachung festgehalten ist ‑ mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag (das war der 16. März 2011) rechtswirksam (siehe dazu auch § 94 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990).
Das (bereits vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erstattete) Vorbringen zum inzwischen nicht mehr in Geltung stehenden Ortsbebauungskonzept Nr. 1 geht sohin ins Leere und war darauf nicht näher einzugehen.
Zusammenfassend ist zum Einwand der Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Gebäudehöhe festzuhalten, dass im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens keine verbindlichen Höhenbeschränkungen aufgrund eines rechtskräftigen Bebauungsplans oder einer sonstigen verbindlichen Verordnung gelten. Auch die Oö. BauO 1994, idF vor der Bauordnungs-Novelle 2013, und das Oö. Bautechnikgesetz (BauTG), idF vor dem Oö. BauTG 2013 (siehe § 88 Oö. BauTG 2013), legen für das hier zu beurteilende Bauvorhaben keine Höhenbeschränkungen fest. Damit ist aber von der Vereinbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit den baurechtlichen Vorschriften und demnach vom Fehlen einer Beschränkung der Baufreiheit der Bauwerber bezüglich der Gebäudehöhe auszugehen (vgl. VwGH 30.9.1997, Zl. 97/05/0128).
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die Änderung der Rechtslage eine reine Anlassgesetzgebung darstelle, so verkennt er, dass eine Änderung der Rechtslage selbst dann zulässig ist, wenn der Gemeinde etwa erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung der Rechtslage bewusst werden sollte (vgl. sinngemäß VwGH 19.12.2012, Zl. 2010/06/0135, zur Änderung eines Flächenwidmungsplans). Vor diesem Hintergrund vermag die ‑ im Übrigen unsubstantiiert gebliebene ‑ Behauptung des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Bedenken in Bezug auf die erfolgte Änderung der Rechtslage hervorzurufen.
Der Einwand, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Lebensqualität des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde, verfängt schon deshalb nicht, weil sich die Einwendung der Verminderung der Lebensqualität ‑ losgelöst von den im § 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 genannten, auch dem Interesse der Nachbarschaft dienenden Bestimmungen des Baurechts ‑ auf kein subjektives Nachbarrecht bezieht, da das genannte Landesgesetz kein Recht auf Beibehaltung der Lebensqualität gewährleistet (vgl. VwGH 12.6.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN).
Zum Vorbringen, dass das Bauvorhaben eine Wertminderung des Grundstücks des Beschwerdeführers bewirke, genügt es darauf hinzuweisen, dass Wertminderungen kein Gegenstand subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte sind. Der Nachbar kann die behauptete Wertminderung seines Grundstücks nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen (vgl. VwGH 6.3.2001, Zl. 2000/05/0038; 10.12.2013, Zl. 2012/05/0162).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur zum Eigentümerwechsel; zum beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren; zur anzuwendenden Rechtslage; zur Baufreiheit des Bauwerbers; zu Nachbareinwendungen betreffend Anlassgesetzgebung, Beeinträchtigung der Lebensqualität, Wertminderung des Nachbargrundstücks). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch