LVwG-750058/4/BP/Ga

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geb. X, StA. Kosovo, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. August 2013, GZ: Sich40-281-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 46 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. August 2013, zu GZ: Sich40-281-2013, wurde ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 22.04.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte plus“ gemäß §§ 11 Abs.2 Z1 und 4 iVm § 46 Abs.1 Z2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) idgF abgewiesen.

 

In der Begründung geht die belangte Behörde zunächst von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie gelangten am 27.10.1998 nach X in Deutschland und stellten einen Antrag auf Erteilung von internationalen Schutz (Asyl), welcher am 19.03.1999 abgelehnt wurde. Am 01.07.1999 stellten Sie neuerlich einen Asylantrag in Deutschland, welcher am 27.10.1999 abgelehnt wurde. Mit Wirkung vom 28.07.2000 wurde die Abschiebung aus dem Bundesgebiet von Deutschland vollzogen und Ihnen eine Sperre für Deutschland bis 30.06.2003 auferlegt.

 

Am 01.09.2004 zogen Sie nach Deutschland wieder zu. Am 04.10.2005 wurde Ihnen von den deutschen Behörden gem. § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis bis 03.04.2006 erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis (Ehegattennachzug) wurde am 20.04.2006 bis zum 19.04.2008 verlängert.

Sowohl am 31.03.2008 als auch am 09.07.2008 beantragten Sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher am 08.06.2009 von der Stadtverwaltung Nürnberg, Ausländerbehörde abgelehnt wurde und Sie aus dem Bundesgebiet von Deutschland mit unbefristeter Wirkung ausgewiesen wurden. Seit dem 18.05.2010 halten Sie sich nicht mehr in Deutschland auf.

 

Während Ihres Aufenthaltes zwischen 01.09.2004 und 18.05.2010 (= 5 Jahre und 9 Monate) wurden Sie vom AG Nürnberg am 04.06.2007, rechtskräftig am 12.06.2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1. § 230 Abs. 1, § 56 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des AG Nürnberg vom 10.09.2008, rechtskräftig seit 02.03.2009 wurden Sie wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 zu 2 Jahren und 5 Monate Freiheitsstrafe verurteilt.

Am 24.12.2012 heirateten Sie Frau X und stellten am 22.04.2013 einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiss-Rot - Karte plus", da Ihre nunmehrige Gattin über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt.

 

Eine am 08.08.2013 sowie am 19.08.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding erfolgte Abfrage der Versicherungsdaten Ihrer Gattin X ergab, dass diese seit dem 17.06.2013 bis laufend Arbeitslosengeld bezieht. Die monatliche Miete beträgt € 415,-. Notariell beglaubigte Haftungserklärungen liegen im Akt nicht vor.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.07.2013 wurden Sie aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen zur geplanten Abweisung Ihres Antrages Stellung zu beziehen, um so Ihre rechtlichen Interessen wahren zu können.

 

(...)

 

Die Behörde hat folgendes erwogen:

Bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Ihre Gattin verfügt seit dem 17.06.2013 nur über ein Arbeitslosengeld.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

 

Gemäß § 21 Abs. 3 AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf 1 Cent.

 

Bei der Antragstellung wies Ihre Gattin ein durchschnittliches Monats-Nettogehalt in Höhe von € 1.020,96 nach. Unter Anwendung des § 21 Abs. 3 AIVG bezieht Ihre Gattin somit ca. € 600,--welches um den Wert der Miete (€ 415,-- abzüglich dem Wert der freien Station von € 267,64 = € 147,36) vermindert wird.

Das verfügbare monatliche Einkommen Ihrer Gattin beträgt somit € 452,64 und erreicht somit nicht den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare in Höhe von € 1.255,89.

 

Eine notariell beglaubigte Haftungserklärung des Vaters bzw. Bruders wurde bis dato nicht vorgelegt. Die Einrede, der Vater bzw. Bruder würden den Unterhalt sichern, kann daher auf Tragfähigkeit nicht überprüft werden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung des Vaters bzw. Bruders gegenüber Ihrer Ehefrau besteht.

Da die finanziellen Mittel für Ihren Aufenthalt nicht gesichert sind, erfüllen Sie schon aus diesem Grund nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

 

Zu Ihrer Einrede, dass eine Sozialprognose im Zusammenhang mit den Verurteilungen in Deutschland und der Aufenthaltsdauer in Deutschland zu erstellen ist, führt die Bezirkshauptmannschaft Eferding aus, dass Sie während Ihres letzten Aufenthaltes in Deutschland innerhalb von 4 Jahren (gerechnet ab 01.09.2004 bis 10.09.2008 = Datum der 2. Verurteilung) insgesamt 2 Mal zu einer Haftstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung bzw. wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges verurteilt wurden.

(...) Auch nach österreichischen Strafrecht ist Körperverletzung sowie schwere Körperverletzung strafbar.

 

(...) Da Sie mit Urteil des AG Nürnberg vom 10.09.2008, rechtskräftig seit 02.03.2009 wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, dies entspricht § 84 StGB, zu 2 Jahren und 5 Monate Freiheitsstrafe verurteilt wurden, ist die Verjährung der Vollstreckbarkeit mit 10 Jahre befristet.

Zu Ihrem Einwand, dass seit Ihrer letzten Verurteilung in Deutschland bereits 4,5 Jahre vergangen sind, führt die Bezirksverwaltungsbehörde aus, dass Sie aus dem Stande der Strafhaft am 18.05.2010 abgeschoben wurden, somit rund 17 Monate in Deutschland in Gewahrsame waren und daher keine Straftat verüben konnten. Ob Sie daher im Zeitraum vom 19.05.2010 bis dato an Ihrem Aufenthaltsort straffrei blieben, vermochten Sie durch Vorlage eines Strafregisterauszuges samt Meldezettel der Bezirkshauptmannschaft Eferding nicht nachzuweisen.

 

Darüber hinaus richtete sich Ihr äußerst aggressives Verhalten innerhalb von 4 Jahren jeweils gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität, sodass von einem, von Ihnen ins Treffen gebrachte Ermessenspielraum nicht Gebrauch gemacht werden konnte. Die Schwere der von Ihnen innerhalb einer äußerst kurzen Zeitspanne verübten Straftaten rechtfertigt die Prognose, dass Ihr Aufenthalt gem. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Österreich darstellt.

 

Zu Ihrem Einwand dass Sie in Deutschland alleine waren, in Eferding jedoch eine Ehegattin haben, führt die Bezirkshauptmannschaft Eferding aus, dass es falsch ist, dass Sie in Deutschland alleine waren. Zumindest in der Zeit zwischen dem 04.10.2005 und 20.04.2006 waren Sie verheiratet, da Ihnen der deutsche Aufenthaltstitel (Ehegattennachzug gem. § 30 AufenthG) erteilt wurde. Zu Ihrem Einwand, das Interesse zur Aufrechterhaltung des Familienlebens der Ehegattin überwiegt gem. Art 8 E-MRK bei weitem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und hat eine entsprechende Interessensabwägung in einer Sozialprognose einzufließen, führt die Bezirkshauptmannschaft Eferding aus, dass gem. § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG Familienangehöriger ist, wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind ist (Kernfamilie). Der Vater bzw. der Bruder Ihrer Ehefrau gelten daher per definitionem nicht als Familienangehörige.

Es mag eine emotionale Bindung zwischen Ihrer, sich im 41. Lebensjahr befindlichen Ehefrau und ihrem Vater und dem Bruder bestehen, jedoch entspricht es der Tatsache, dass das Liebesglück mit Ihnen durch die Eheschließung am 24.12.2012 im Kosovo besiegelt wurde. Das Führen eines gemeinsamen und glücklichen Familienlebens ist auch bei Abweisung Ihres Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte Plus wegen Nichterfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. §§ 11 Abs. 2 Z. 1 und 4 iVm. § 46 Abs. 1 Z. 2 möglich. Ein Eingriff der Bezirkshauptmannschaft Eferding in das Recht auf Achtung eines Privat- und Familienlebens, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK somit statthaft, da wie bereits oben ausgeführt, Ihr Aufenthalt gem. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in Österreich darstellen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter des Bf eingebrachte Berufung vom 4. September 2013, die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist.

 

In dieser wird zunächst der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie auf Stattgebung des Antrags auf Erteilung eines aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Begründend wird ua. ausgeführt:

1.

(...)

 

2.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 hat der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter zum Schreiben der Behörde vom 18.07.2013 entsprechend Stellung genommen und im einzelnen dazu ausgeführt:

 

a)

Unrichtig Ist, dass das tragfähige Familieneinkommen in der von der Behörde geforderten Höhe von Euro 1.255.89 nicht zur Verfügung stehen würde. Die Ehegattin ist lediglich nur vorübergehend arbeitslos und hat in der Vergangenheit bislang weit mehr als diesen notwendigen Betrag einkommensmäßig verdient. Darüber hinaus hat sich der in Österreich lebende Vater der Ehegattin des Antragstellers, sowie dessen Bruder, ausdrücklich bereit erklärt die Unterhaltssicherung für die Zeit des Aufenthalts des Antragstellers in Österreich zu übernehmen. (...)

 

b)

Soweit die Behörde ferner geltend macht, dass der Antragsteller für den Zeitraum vom 19.05.2010 bis dato nicht durch die Vorlage eines Strafregister und einen Meldezettel nachweisen habe können, dass er an seinem Aufenthaltsort straffrei geblieben sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein Strafregisterauszug bereits beantragt wurde, allerdings im Herkunftsland des Antragstellers sich die Ausstellung derartige Bestätigungen erfahrungsgemäß über einen weitaus längeren Zeitraum hinzieht, als in Österreich,

 

c)

Hinsichtlich der Eintaxierung des Antragstellers als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich aufgrund der zweimaligen Verurteilung in Deutschland, wurde bereits durch den ausgewiesenen Vertreter im Schriftsatz vom 01.08.2013 ausführlich dargelegt, dass die Behörde auch die genauen Umstände, die in Deutschland zur Verurteilung führten, bei Ihrer Abwägung zu berücksichtigen und nicht nur auf das Ergebnis abzustellen hat. (...)

 

d)

(...)

 

Es ist daher hier gegenständlich schon zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in Eferding seine Ehegattin hat, sowie weitere Mitglieder der engeren Verwandtschaft, somit sehr wohl sozial integriert leben kann. Der Argumentation, dass der Vater bzw. Bruder der Ehegattin nicht als Familienangehöriger per Definition gelte, ist reine Spitzfindigkeiten und Zurückziehung auf juristische Formulierungen, In der Realität hingegen sind die genannten Personen sehr wohl als Familienangehörige zu werten, insbesondere im Sinne der Mentalität, die im Herkunftsland des Antragstellers herrscht. Die familiären Bindungen haben dort nämlich einen weitaus anderen Stellenwert, als in Österreich, ansonsten hätten sich diese Personen nicht sogleich bereit erklärt, für den Unterhalt des Antragstellers aufzukommen.

 

e)

Wie weiters im Schriftsatz am 01.08.2013 ausgeführt, hat die Behörde auch Überlegungen dahingehend anzustellen, ob überhaupt die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller eine schwerwiegende Gefahr oder lediglich eine Gefahr darstellt. Solche Überlegungen hat die Behörde gänzlich unterlassen, sondern zieht sie sich ausschließlich darauf zurück, dass die Schwere der innerhalb der kurzen Zeitspanne verübten Straftaten eine Negativprognose nach sich ziehen würde und somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich zu bejahen sei. Diese Ansicht ist jedoch ebenfalls unrichtig.

 

(...)

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der gegenständliche angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig in jeder Hinsicht ist, da die Behörde lediglich bei der zu erstellenden Gesamtschau rein die negativen Punkte gewichtet hat, während die positiv für den Antragsteller sprechenden Punkte unberücksichtigt blieben oder einfach als belanglos abgetan wurden. Hätte die Behörde rechtlich richtig die ihr obliegende Ermessensausübung durchgeführt und dabei sämtliche zu berücksichtigenden Kriterien beachtet, so hätte sie dem ursprünglichen Antrag vom 22.04.2013 stattgeben müssen.

 

Dass aktuell kein Quotenplatz vorhanden ist, kann Insoweit nicht als Kriterium gewertet werden, da bei der nächsten anstehenden Quote ein entsprechender Platz frei würde und der Antragsteller somit lediglich eine Wartezeit zu durchlaufen hat-

 

3.1. Das Oö Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 vom Bundesministerium für Inneres vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.2. Mit E-Mail vom 7. Mai 2014 übermittelte die belangte Behörde verschiedene vom Bf vorgelegte (beglaubigte und übersetzte) Dokumente wie auch eine Niederschrift mit der Ehegattin des Bf, aus denen eindeutig und klar hervorgeht, dass das Ehepaar einvernehmlich im Kosowo die Scheidung eingereicht hat und kein Interesse der Gattin an einer Familienzusammenführung mit dem Bf mehr besteht.

 

3.3. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt unwidersprochen feststeht und keine Verletzung von subjektiven Parteienrechten erkannt werden kann. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I. 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und insbesondere aus den mit E-Mail der belangten Behörde vom 7. Mai 2014 übermittelten Dokumenten.

 

 

III.

 

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.2. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" innehat.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen nicht widerstreitet;

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

 

Gemäß § 59 Abs. 3 StGB beträgt die Frist der Verjährung der Vollstreckbarkeit zehn Jahre, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt worden ist.

 

2. Nun ist festzuhalten, dass – nach aktuellen Informationen - formal das Scheidungsverfahren zwischen dem Bf und seiner Gattin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Jedoch ist klar erkennbar, dass die Gattin des Bf (der zusammenführende Teil) im Sinne des § 46 NAG wie auch der Bf selbst keinerlei Interesse mehr an der Verfolgung der Familienzusammenführung haben. Klar ist auch, dass dem Bf – mangels Unterstützung durch Familienangehörige seiner Gattin – jegliche finanzielle Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes fehlen. Von einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK kann mangels bestehendem Privat- und Familienleben in Österreich ebenfalls abgesehen werden. Zudem ist der belangten Behörde durchaus zu folgen, wenn sie grobe Bedenken gegen einen Aufenthalt des Bf in Österreich wegen seines kriminellen und noch nicht getilgten strafrechtsrelevanten Vorleben in Deutschland hegt.

 

Unabhängig von dem Umstand, dass der Bf zur Zeit noch formal Familienangehöriger seiner Gattin ist, kann aber – ohne noch weiter darauf eingehen zu müssen – festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG (wie in § 46 gefordert) keinesfalls vorliegen, was durch die beabsichtigte Scheidung und die damit verbundenen Auswirkungen sowohl auf die finanzielle Situation als auch auf die privaten Umstände ausreichend dokumentiert wird.

 

3. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree