LVwG-750093/8/SR/Ga

Linz, 14.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der X, geboren am X, kolumbianische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Jänner 2013, GZ: Sich40-41183-2012, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der quotenfreie Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 3. August 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG abgewiesen wurde,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 47 Abs. 2 NAG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Familienangehöriger" für zwölf Monate erteilt.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Jänner 2013, GZ: Sich40-41183-2012, wurde der quotenfreie Erstantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß §§ 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG 2005 und 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG 2005 abgewiesen.

 

Begründet führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Sie sind kolumbianische Staatsbürgerin, besitzen einen kolumbianischen Reisepass, Nr.  X, ausgestellt am 08.02.2008, gültig bis 08.02.2018, und sind aufgrund eines Visum "D", ausgestellt von der öster. Botschaft in Bogota, Nr. X, gültig vom 30.05.2012 bis zum 25.11.2012, rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig. Sie sind gemeinsam mit Ihrem Ehegatten am 23.11.2012 nach Kolumbien zurückgekehrt.

 

Am 3. August 2012 haben Sie persönlich bei der hs. Niederlassungsbehörde einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Begründet haben Sie Ihren Antrag mit der Eheschließung Ihrs Gatten, X, geb. X, öster. StA., whft in X, die am 05.05.2011 in Kolumbien, Cartagena, erfolgt ist.

 

Bei Ihrer Antragsstellung wäre Ihnen ein Verbesserungsauftrag ausgehändigt worden, deren Annahme Sie jedoch verweigert haben. Der Verbesserungsauftrag ist deshalb Ihnen ausgestellt worden, da noch wesentliche Dokumente bzw. Urkunden bei Ihrer Erstantragsstellung gefehlt haben.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 07. August 2012 ist Ihnen mitgeteilt worden, dass die hs. Niederlassungsbehörde beabsichtigt, aufgrund fehlender Dokumente Ihren quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zurückzuweisen. Gleichzeitig sind Sie mit dem zitierten Schreiben aufgefordert worden, binnen 14 Tage nach Erhalt des zitierten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

 

Ihre schriftliche Stellungnahme ist fristgerecht am 17. August 2012 bei der hs. Niederlassungsbehörde eingelangt. Mit Ihrer schriftlichen Stellungnahme haben Sie eine Kopie des Reisepasses Ihres Ehegatten, einen Mietvertrag, die letzten drei Lohnzetteln Ihres Ehegatten, einen KSV-Auszug vom 17.08.2011 sowie eine Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.

 

Aufgrund der durchgeführten Prüfung Ihres quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" ist festgestellt worden, dass Sie weder bei der Antragsstellung noch bei Ihrer schriftlichen Stellungnahme die positive Deutschprüfung Niveau A 1 der hs. Niederlassungsbehörde vorgelegt haben. Außerdem hat Ihr Ehegatte nicht angegeben, ob er für seine minderjährigen Kinder Unterhalt zu leisten hat. Dieser Umstand ist notwendig, um prüfen zu können, ob Ihr Gatte über ein ausreichendes Einkommen verfügt, da er für Sie zur Gänze unterhaltspflichtig ist.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 3. September 2012 ist Ihnen nochmals mitgeteilt worden, dass die hs. Niederlassungsbehörde beabsichtigt, Ihren quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" abzuweisen. Mit zitiertem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des angeführten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.

Ihre schriftliche Stellungnahme ist fristgerecht am 20. September 2012 bei der hs. Niederlassungsbehörde eingelangt.

 

Mit Bescheid vom 21.09.2012 ist Ihr quotenfreier Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht die Berufung erhoben. In Ihrer Berufung haben Sie eine Kopie eines Sparbuches, Nr. x, mit einer Anlagehöhe von € 8.851,39,-. Dieses Sparbuch ist am 08.10.2012 eröffnet worden und es ist auch am selben Tag eine Einmaleinzahlung mit der Anlagenhöhe erfolgt. Weiters haben Sie sich auf den de facto Zwang berufen.

 

Aufgrund dieser Umstände ist mit rechtskräftigem Bescheid der hs. Niederlassungsbehörde vom 17.10.2012, ZI Sich40-41183-2012, eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden.

 

Mit nachweislichem Verbesserungsauftrag vom 12. November 2012 sind Sie aufgefordert worden folgende Dokumente bzw. Urkunden vorzulegen:

1.    Bekanntgabe, in welchem Zeitraum Sie beschäftigt gewesen sind

2.    Vorlage Ihrer letzten 6 Lohn- bzw. Gehaltszetteln

3.    Bekanntgabe, welche Pflegestufe Ihr Gatte besitzt bzw. ob er pflegebedürftig ist

4.    Bekanntgabe, ob Ihr Ehegatte Pflegegeld erhält, wenn ja in welcher Höhe

5.    Bekanntgabe, ob Ihr Gatte eine ständige Personenbetreuung benötigt.

 

Mit Schreiben vom 26. November 2012 haben Sie folgende Unterlagen bzw. Dokumente der hs. Niederlassungsbehörde vorgelegt:

      Ambulanzbefund Ihres Ehegatte vom LKH Vöcklabruck vom x

      nochmalige Vorlage der Kopie des angeführten Sparbuches

      Kopie des Behindertenausweises Ihres Ehegatten

 

Weiters haben Sie in Ihrem Schreiben vom 26.11.2012 der hs. Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass Ihre private Pensionszahlung im August 2011 aufgrund unzureichender Beitragsjahre eingestellt worden ist, Ihr Ehegatte kein Pflegegeld bezieht und Sie keine Lohnzetteln vorlegen können, da in Kolumbien keine Lohnzetteln ausgestellt werden. Weiters haben Sie schriftlich mitgeteilt, dass Ihr Gatte keine ständige Personenbetreuung benötige. In Ihrem Schreiben haben Sie die hs. Niederlassungsbehörde ersucht eine Fristerstreckung bis zum 10.12.2012 zu gewähren, da Ihr Ehegatte eine Pension besitzt und diesbezüglich die letzten 6 Pensionszahlungsbelege der hs. Niederlassungsbehörde vorgelegt werden. Die besagten Pensionszahlungsbelege sind am 12.12.2012 bei der hs. Niederlassungsbehörde eingelangt.

Festgestellt wird auch, dass Ihr Gatte für Sie zur Gänze unterhaltspflichtig ist. Faktum ist auch, dass Ihr Gatte monatlich eine Pension in der Höhe von € 1.291,06,- bezieht. Abzüglich der monatlichen Unterhaltsleistungen in der Höhe von € 265,- ergibt dies ein monatliches verfügbares Einkommen in der Höhe von € 1.026,06,-. Gemäß den Richtsätzen des § 293 ASVG beträgt dieser für ein Ehepaar monatlich netto € 1.221,68,-. Daraus ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag in der Höhe von € 195,62,-.

 

Sie haben eine Kopie eines Sparbuches mit einer Einlagehöhe von € 8.851,39,- vorgelegt. Das besagte Sparbuch, Nr. x, lautend auf X, ist am 08.10.2012 eröffnet worden, und die Sparbucheinlage ist ebenfalls in der besagte Höhe in Form einer Einmaleinlage erfolgt. Angeführt wird, dass dieses Sparbuch erst nach der Bescheiderlassung, nachdem Ihnen der aufgehobene Abweisungsbescheid zugestellt, eröffnet worden ist. Sie haben bis dato nicht nachweisen können, woher das angeführte Kapital stammt. Aus diesem Grund kann das angeführte Sparbuch auch nicht gewertet werden, da Sie die Herkunft des Kapitals der hs. Niederlassungsbehörde bis dato nicht nachgewiesen haben.

 

Faktum ist weiters, dass Sie sich nicht auf den De facto Zwang berufen können, weil dafür die Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht gegeben sind.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 12.12.2012 ist Ihnen mitgeteilt worden, dass die hs. Niederlassungsbehörde beabsichtigt Ihren quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" abzuweisen. Mit zitiertem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des erwähnten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.

Ihre fristgerechte Stellungnahme ist am 28.12.2012 bei der hs. Niederlassungsbehörde eingelangt.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

 

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z1), wenn

1.  sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.  der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen öder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer {Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)   Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§2 Abs. 1 Z15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7)   Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

 

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" und „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger"

 

§47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2)   Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3)   Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung -Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2.  Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3.  sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)  die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)  die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)  bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung -
Angehöriger" besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn

1.  sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2.  ein Quotenplatz vorhanden ist und

3.  eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

 

Wie bereits umseitig angeführt, ist Ihr Gatte für Sie zur Gänze unterhaltspflichtig. Faktum ist auch, dass Ihr Gatte monatlich eine Pension in der Höhe von € 1.291,06,- bezieht. Abzüglich der monatlichen Unterhaltsleistungen in der Höhe von € 265,- ergibt dies ein monatliches verfügbares Einkommen in der Höhe von € 1.026,06,-. Gemäß den Richtsätzen des § 293 ASVG beträgt dieser für ein Ehepaar monatlich netto € 1.221,68,-. Daraus ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag in der Höhe von € 195,62,-.

Aus diesem Grund besteht die begründete Gefahr, dass Ihr Aufenthalt hier im Bundesgebiet der Republik Österreich zu einer finanziellen Belastung einer öffentlichen Gebietskörperschaft führen wird. Auch wird das wirtschaftliche Wohl des Staates durch diesen Umstand gefährdet.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.12.2012 haben Sie angeführt, es sei selbstverständlich auch Ihr Guthaben auf dem vorgelegten Sparbuch in der Höhe von     € 8.851,39,- bei der Einkommensberechnung mit zu berücksichtigen. Der Umstand, dass das Sparbuch in Form eines Einmalerlages nach Erlassung des ursprünglichen abweisenden (mittlerweile aufgehobenen) Bescheides angelegt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits vorgebracht, stamme das auf Ihrem Sparbuch angelegte Kapital aus Ihrem früheren Arbeitseinkommen als Lehrerin in Kolumbien. Sie haben die Herkunft des Kapitals durch Ihre - im Verfahren unwiderlegten -Angaben nachgewiesen und daher sei jedenfalls auch das Sparbuchguthaben bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.

 

Die hs. Niederlassungsbehörde führt dazu an, dass Sparbuchguthaben zur Einkommensberechnung herangezogen werden, wenn die Herkunft des Geldes bzw. des Kapitals nachgewiesen werden kann. Dies ist jedoch bei Ihnen nicht der Fall. Sie haben lediglich ein Sparbuch mit der besagten Einlage vorgelegt, den Nachweis woher das Kapital stammt, jedoch nicht. In Ihrer Eingabe vom 26.11.2012 haben Sie angeführt, dass Sie in der Zeit zwischen 1988 bis 2007 an diversen privaten Schulen als Lehrerin tätig gewesen sind. Von 2007 bis 2011 sind Sie nicht mehr arbeitsfähig gewesen und Sie haben Zahlungen von Ihrer privaten Pensionsvorsorge erhalten, die aber im August 2011 aufgrund unzureichender Beitragsjahre eingestellt worden sind. Bankbelege und/oder Abrechnungsbelege haben Sie diesbezüglich bis dato nicht in Vorlage gebracht. Sie haben auch nicht angeführt, wie hoch die Zahlungen gewesen sind. Sie können somit die Herkunft Ihres angesparten Kapitals nicht bzw. nicht ausreichend nachweisen.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23.12.2012 haben Sie weiters angeführt, Sie weisen nochmals auf die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil der EuGH in der Rechtssache X ergeben hin. Sollte Ihr Antrag auf Niederlassungsbewilligung abgewiesen werden, würde dies zur Folge konsequenterweise dazuführen, dass Ihr Ehegatte Österreich und damit das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, um mit Ihnen in Kolumbien das Familienleben weiterführen zu können. Damit würde in den Kernbereich der Unionsbürgerschaft Ihres Ehegatten eingegriffen. Bei derartigen Verfahrenskonstellationen komme dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines EU-Bürgers bereits abgeleitete aus der Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) ein sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebendes Aufenthaltsrecht zu, auf das Sie sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich berufen.

Hiezu wird von der hs. Niederlassungsbehörde folgendes festgestellt:

In seiner aktuellen Entscheidung in der Rechtssache X (C-256/11) hebt der EuGH mehrfach hervor, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Art. 20 AEUV stehe nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern (in Ihrem Fall der öster. Ehegatte) der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. Rz 62 der genannten Entscheidung)

 

Mit der Entscheidung in der Rechtssache X präzisierte der EuGH sine bisherige Rechtsprechung (insbesondere in der Rs. X,) und folgerte, "dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes."

 

Als Anhaltspunkte für die maßgebliche Frage, unter welchen tatsächlichen Gegebenheiten ein Antragssteiler de facto gezwungen ist, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, erläutert der EuGH, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich der Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der Europäischen Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. EuGH, Rechtsache X. C-256/11, Rz 68, bzw. VwGH vom 19.01.2012, ZI 2011/22/0313).

 

Sie sind Ehegattin eines erwachsenen Österreichers. Weder aus der Aktenlage noch aus Ihrer Stellungnahme ergeben sich Hinweise darauf, dass sich Ihr Ehegatte in einer Ausnahmesituation befindet, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an Sie bedeuten würde, dass der Zusammenführende de facto gezwungen wäre das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Vielmehr ist Ihr Vorbringen als bloßer Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich zu werten, bzw. liegen Ihrem Begehren nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen zu Grunde. Weder der bloße Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich, noch wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen jedoch für sich genommen die Annahme eines de facto Zwanges im oben genannten Sinn.

 

Sie haben angegeben, dass Ihr Ehegatte an einem schweren Fibriomyalgie-Syndrom leidet. Er ist gehbehindert und benötige keine ständige Personenbetreuung. Er bezieht auch kein Pflegegeld und besitzt keine Pflegestufe. Er ist aber im Besitz eines Behindertenausweises ausgestellt vom Bundessozialamt (60%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit). Diese angeführten Umstände stellen aber keine notwendige Ausnahmesituation dar, die einen de facto Zwang rechtfertigen würden.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Zu Ihrem Privat- und Familienleben wird von der hs. Niederlassungsbehörde nachstehendes festgestellt:

 

Sie sind Staatsbürgerin von Kolumbien und haben im Alter von 53 Jahren einen Zuwanderungsantrag gestellt. Sie sind in Ihrem Herkunftsstaat aufgewachsen, haben dort Ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert, sprechen die Heimatsprache Ihres Herkunftsstaates und sind ebenfalls mit den Gebräuchen und Sitten Ihres Heimatstaates vertraut.

 

Am 05.05.2011 haben Sie Ihren Ehegatten in Kolumbien, Cartagena, geheiratet. Am 23. November 2012 haben Sie fristgerecht wieder das Bundesgebiet der Republik Österreich mit Ihrem Ehegatten verlassen und Sie sind nach Kolumbien zurückgekehrt. Sie haben sich am 02.08.2012 zum ersten Mal hier in Österreich polizeilich angemeldet. Sie sind unbescholten.

 

Die hs. Niederlassungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass Ihr Privat- und Familienleben nicht derart als intensiv anzusehen ist, um daraus einen Aufenthaltstitel ableiten zu können. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt dem wirtschaftlichen Wohl des Staates eine besondere Bedeutung zu, weil das wirtschaftliche Wohl des Staates die Grundlage für Sozialleistungen ist. Weiters trägt auch das wirtschaftliche Wohl des Staates zur innen Sicherheit und Stabilität des Staates bei. Es kann daher nicht sein, wenn Fremde, die nach Österreich zuziehen wollen, nicht über ausreichendes Einkommen für Ihren Aufenthalt hier in Österreich verfügen, dass der Staat für den Unterhalt des Fremden aufzukommen hat. Diese Verpflichtung trifft ausschließlich die Bezugsperson.

 

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden.

 

2. Innerhalb offener Frist wurde gegen den oben dargestellten Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht.

 

Einleitend werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 3. August 2012 Folge gegeben und der Bf der beantrage Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" antragsgemäß erteilt wird, oder den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

Begründend führt die Bf wie folgt aus:

 

1.   Ich verweise zunächst auf das gesamt erstinstanzliche Vorbringen. Bei richtiger Würdigung dieses Vorbringens hätte meinem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werden müssen.

 

2.   Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ich über die erforderlichen Geldmittel zur Deckung meines Lebensunterhaltes in Österreich verfüge. Den Pensionseinkünften meines Ehegatten ist das Guthaben auf dem von mir vorgelegten Sparbuch in Höhe von € 8.851,39 hinzuzurechnen und bin ich durchaus in der Lage, meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne der öffentlichen Hand zur Last zu fallen.

 

Wenn die Erstbehörde vermeint, die Herkunft des Geldes sei nicht nachgewiesen, irrt Sie. Ich habe unwidersprochen dargelegt, dass ich in meiner Heimat Kolumbien als Lehrerin gearbeitet hatte und Geldbeträge angespart hatte, die ich bar nach Österreich mitgenommen habe. Der Umstand, dass ich diesbezüglich keine urkundlichen Nachweise vorlegen kann, ändern daran nichts, dass meine Angaben den Tatsachen entsprechen. Beweisergebnisse die meine Angaben wiederlegen würden, liegen jedenfalls nicht vor. Es sind daher sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragen Aufenthaltstitels gegeben.

 

3. Die Erstbehörde kommt zu dem „Ergebnis", mein Privat- und Familienleben sei nicht derart „intensiv" um daraus einen Aufenthaltstitel ableiten zu können, auch diese Ausführungen sind für mich nicht nachvollziehbar. Meine Ehe mit Herrn X besteht seit Mai 2011. Wir führen seit diesem Zeitpunkt ein Familienleben, soweit dies die strengen österreichischen Fremdengesetze zulassen. Weshalb in diesem Zusammenhang von keinem intensiven Familienleben ausgegangen wird, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig vermag ich nachzuvollziehen, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an mich, das wirtschaftliche Wohl des Staates (Österreich), sowie die innere Sicherheit oder Stabilität des Staates gefährden könnte, wie die Erstbehörde im letzten Absatz der Begründung ihres Bescheides Glauben machen will.

 

Mein Mann und ich sind in der Lage, unseren Lebensunterhalt zu verdienen, ohne staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Den Befürchtungen der Erstbehörde fehlt jedwede Grundlage.

 

4. Mein Ehegatte leidet an einem schweren Fibriomyalgie-Syndrom. Er ist erheblich körperlich beeinträchtigt, der anerkannte Grad der Behinderung beträgt 70 % (nicht 60 %, wie dies die Erstbehörde ausführt). Mein Ehegatte benötigt zwar keine ständige Personenbetreuung und bezieht auch kein Pflegegeld (auch dies zeigt, dass wir es nicht darauf anlegen, staatliche Leistungen zur Finanzierung unseres Lebensunterhaltes zu verwenden), er bedarf aber dennoch einer Unterstützung und Betreuung, die dauerhaft gewährleistet sein muss. Es gibt Tage an denen er sich nicht oder kaum bewegen kann. Wer soll sich in diesen Lebensphasen um ihn kümmern? Wichtig ist auch, dass dann wenn seine Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt ist, auch die Kontrolle der Medikamentenmenge fachkundig und richtig von dritter Seite betreut werden kann. Faktum ist, dass mein Ehegatte am 29.01.2013, zu mir nach Kolumbien fliegen wird, da es die Lebensumstände für ihn in Österreich alleine unerträglich machen, insbesondere die Wintermonate in denen sein Krankheitszustand besonders ausgeprägt ist. Auch in Anwendung, der durch die Judikatur des EuGH entwickelten Grundsätze zum Eingriff in den Kernbereich der Unionsbürgerschaft ist mir der beantrage Aufenthaltstitel zu erteilen.

 

Weiteres Vorbringen behalte ich mir ausdrücklich vor.

 

3. Die belangte Behörde hat dieses mit Schreiben vom 29. Jänner 2013 dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Auf Grund der mit 1. Jänner 2014 erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz wurde der in Rede stehende Verwaltungsakt vom Bundesministerium für Inneres dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 21. Jänner 2014 zur Entscheidung übermittelt.

 

5. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte der Rechtsvertreter der Bf wie folgt mit, dass nach Rücksprache mit der Bf ein offensichtliches Missverständnis aufgeklärt werde.

 

Die Einlagen auf dem Sparbuch der Beschwerdeführerin stammen hauptsächlich aus ihren eigenen Ersparnissen. Bei ihren Reisen deckt sie ihre Aufenthaltskosen mit Bargeld, welches sie unter anderem durch ihre früheren Beschäftigungsverhältnisse erspart hat. Zu diesem Zweck hat Frau X, in Österreich ein Sparbuch auf ihren Namen eröffnet.

 

Meine Mandantin hat aber auch Geldbeträge, die sie von der Familie ihres Ehegatten, Herrn X geschenkt bekommen hat und nicht ausgegeben hat, auf das Sparbuch einbezahlt. Dies trifft aber nur einen geringen Anteil der Spareinlagen. Ich hoffe, damit das Missverständnis aufgeklärt zu haben, ersuche um weitere Bearbeitung.

 

Am 5. Mai 2014 hat der Rechtsvertreter wie folgt bekannt gegeben:

 

Die Beschwerdeführerin hat aus ihrer Arbeitstätigkeit in privaten Schulen als freie Lehrerin Geld gesammelt. Sie hat in der Vergangenheit nebenbei zusätzlich als freie Übersetzerin für diverse Unternehmen gearbeitet. Zusätzlich hat sie in Kolumbien und in Österreich gelegentlich Unterstützungen von ihrer Familie erhalten. Sie gibt auch stellenweise Nachhilfeunterricht und mach noch Übersetzungen und hat so USD 50,-- pro Monat in Kolumbien verdient.

 

Schriftliche Arbeitsverträge kann die Beschwerdeführerin nicht vorlegen, da es in Kolumbien immer noch üblich ist, keine schriftlichen Arbeitsverträge abzuschließen. Die Bezahlung erfolgt bar mittels handschriftlicher Zahlungsbelege. In Kolumbien gibt es auch keine Versicherungspflicht und daher nur sehr wenige Aufzeichnungen. Die Beschwerdeführerin hat dem Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 28. April 2014 verschiedene Belege vorgelegt auf die ich vollinhaltlich verweise. Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen ersuche ich, der Beschwerde einer positiven Erledigung zuzuführen.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die nachträglich vorgelegten Dokumente und Bestätigungen.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter den Punkten I 1., 5 und 6. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Ergänzend waren folgende Feststellungen zu treffen:

 

Die Bf lebt mit ihrem Ehegatten, einem österreichischen Staatsangehörigen seit ihrer Eheschließung entweder in Österreich oder Kolumbien zusammen. Die Aufenthalte in Österreich waren rechtmäßig. Derzeit halten sich die Ehepartner in Kolumbien auf. Anzeichen für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sind nicht erkennbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Das Bestehen (ausländischer oder inländischer) fremdenpolizeilicher Maßnahmen oder Bescheide (Rückkehrentscheidungen oder aufrechte Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote) gegen die Bf konnten nicht festgestellt werden. Die Bf ist unbescholten.

Den Lebensunterhalt in Österreich bestreitet die Bf im Falle ihres Aufenthaltes aus den Einkünften ihres Ehegatten und ihren Ersparnissen. Die Höhe der Spareinlagen betragen derzeit 2.516,01 Euro. Die Ersparnisse stammen aus eigenen Einkünften und Zuwendungen der Verwandten. Die Bf ist alleinige Verfügungsberechtigte.

Auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen und von der Bf unwidersprochen gebliebenen Einkommenssituation ergab sich für das Ehepaar ein monatlich verfügbares Einkommen, das ca. 200 Euro unter dem Richtsatz des § 293 ASVG liegt. Die Sparbucheinlage wurde mangels Nachweis über die Herkunft des Kapitals zur Berechnung nicht herangezogen.

Da die Bf die Herkunft der Einkünfte glaubhaft machen konnte, ist die Sparbucheinlage in der Höhe von 2.516,01 Euro in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Hinblick auf das mit zwölf Monaten befristete Aufenthaltsrecht, den monatlichen Fehlbetrag von ca. 200 Euro und das bestehende Sparguthaben von 2.516,01 Euro liegt ein ausreichend verfügbares monatliches Einkommen vor.

Im Falle eines Aufenthaltstitels hat die Bf einen Anspruch auf Mitversicherung bei ihrem Ehegatten. Die Bf ist daher, solange sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt (gestützt auf einen Aufenthaltstitel) im Inland hat, bei ihrem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert.

Die Wohnverhältnisse wurden von der belangten Behörde überprüft und für ausreichend befunden.

Im Verfahren hat die Bf eine Bestätigung der „casa cultural colombo alemana“ vom 10. September 2012 über bestandene Deutschkurse (A1.1 und A1.2) vorgelegt. Darin wird darauf hingewiesen, dass diese Kulturgesellschaft u.a. vom Auswärtigen Amt finanziell gefördert und vom Goethe Institut Kolumbien als Partner der Bildungskooperation Deutsch anerkannt wird.

II.

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und die Ermittlungen und Berechnungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Abgesehen vom Zustandekommen der Sparbucheinlage ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig.

Die Bf und Verwandte des Ehegatten der Bf haben glaubhaft das Zustandekommen des Sparguthabens dargelegt.

 

Eine Internetrecherche am 8. Mai 2014 hat ergeben, dass das Goethe Institut mit der „Casa Cultural Colombo-Alemana“ in Cartagena verbunden ist und an der genannten Adresse Kurse und Prüfungen (Niveau A1 bis C2) abgehalten werden.

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG samt Überschrift lautet:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

§ 47 Abs. 1 und 2 und § 11 NAG in der in diesem Verfahren gemäß § 81 Abs. 26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 (d.h. in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012) lautet:

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR‑Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG‑Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen."

Vollständige Darstellung des § 11 NAG siehe oben unter Punkt I 1.

2. Rechtliche Beurteilung

Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Bf Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 47 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 NAG.

Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) entgegen; auch sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) erfüllt.

Zu den wesentlichen Punkten im Einzelnen:

Die Bf ist unbescholten. Es liegen weder fremdenpolizeiliche noch internationale Maßnahmen oder Rechtsakte vor, die ihren Aufenthalt im Inland entgegenstünden, noch hat sie in der Vergangenheit die zulässige Höchstdauer ihrer visumspflichtigen Aufenthalte überschritten. Eine Gefahr für das öffentliche Interesse durch ihren Aufenthalt (bzw. die wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) ist nicht erkennbar.

Eine ortsübliche Unterkunft liegt vor. Im Übrigen sind ihre Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auch auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung ausreichend (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Mai 2011, 2008/22/0508).

Das Einkommen des Ehegatten der Bf liegt, wie bereits von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, zwar nicht über dem erforderlichen Ehegatten-Richtsatz. Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ist im Hinblick auf das vorliegende Sparbuch (Einlage in der Höhe von 2.516,01 Euro), den geringen Fehlbetrag und die Dauer des Aufenthaltstitels (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) nicht gegeben. Die Mitversicherung der Bf bei ihrem versicherten Ehegatten ist gewährleistet, sodass ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland bestehen wird (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG).

Schließlich hat die Bf den Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse mit Vorlage der Bestätigung vom 10. September 2012 erbracht und diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt.

An der Gültigkeit des Reisepasses der Bf bestehen keine Zweifel.

Da alle Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Bf der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG.

Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist die Bf gemäß § 19 Abs. 7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Die Bf wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel gemäß § 19 Abs. 7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Stierschneider