Weiteres Vorbringen behalte ich mir ausdrücklich vor.
3. Die belangte Behörde hat dieses mit Schreiben vom 29. Jänner 2013 dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung vorgelegt.
4. Auf Grund der mit 1. Jänner 2014 erfolgten Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz wurde der in Rede stehende Verwaltungsakt vom Bundesministerium für Inneres dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 21. Jänner 2014 zur Entscheidung übermittelt.
5. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte der Rechtsvertreter der Bf wie folgt mit, dass nach Rücksprache mit der Bf ein offensichtliches Missverständnis aufgeklärt werde.
Die Einlagen auf dem Sparbuch der Beschwerdeführerin stammen hauptsächlich aus ihren eigenen Ersparnissen. Bei ihren Reisen deckt sie ihre Aufenthaltskosen mit Bargeld, welches sie unter anderem durch ihre früheren Beschäftigungsverhältnisse erspart hat. Zu diesem Zweck hat Frau X, in Österreich ein Sparbuch auf ihren Namen eröffnet.
Meine Mandantin hat aber auch Geldbeträge, die sie von der Familie ihres Ehegatten, Herrn X geschenkt bekommen hat und nicht ausgegeben hat, auf das Sparbuch einbezahlt. Dies trifft aber nur einen geringen Anteil der Spareinlagen. Ich hoffe, damit das Missverständnis aufgeklärt zu haben, ersuche um weitere Bearbeitung.
Am 5. Mai 2014 hat der Rechtsvertreter wie folgt bekannt gegeben:
Die Beschwerdeführerin hat aus ihrer Arbeitstätigkeit in privaten Schulen als freie Lehrerin Geld gesammelt. Sie hat in der Vergangenheit nebenbei zusätzlich als freie Übersetzerin für diverse Unternehmen gearbeitet. Zusätzlich hat sie in Kolumbien und in Österreich gelegentlich Unterstützungen von ihrer Familie erhalten. Sie gibt auch stellenweise Nachhilfeunterricht und mach noch Übersetzungen und hat so USD 50,-- pro Monat in Kolumbien verdient.
Schriftliche Arbeitsverträge kann die Beschwerdeführerin nicht vorlegen, da es in Kolumbien immer noch üblich ist, keine schriftlichen Arbeitsverträge abzuschließen. Die Bezahlung erfolgt bar mittels handschriftlicher Zahlungsbelege. In Kolumbien gibt es auch keine Versicherungspflicht und daher nur sehr wenige Aufzeichnungen. Die Beschwerdeführerin hat dem Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 28. April 2014 verschiedene Belege vorgelegt auf die ich vollinhaltlich verweise. Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen ersuche ich, der Beschwerde einer positiven Erledigung zuzuführen.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die nachträglich vorgelegten Dokumente und Bestätigungen.
7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter den Punkten I 1., 5 und 6. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Ergänzend waren folgende Feststellungen zu treffen:
Die Bf lebt mit ihrem Ehegatten, einem österreichischen Staatsangehörigen seit ihrer Eheschließung entweder in Österreich oder Kolumbien zusammen. Die Aufenthalte in Österreich waren rechtmäßig. Derzeit halten sich die Ehepartner in Kolumbien auf. Anzeichen für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sind nicht erkennbar und wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Das Bestehen (ausländischer oder inländischer) fremdenpolizeilicher Maßnahmen oder Bescheide (Rückkehrentscheidungen oder aufrechte Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote) gegen die Bf konnten nicht festgestellt werden. Die Bf ist unbescholten. Den Lebensunterhalt in Österreich bestreitet die Bf im Falle ihres Aufenthaltes aus den Einkünften ihres Ehegatten und ihren Ersparnissen. Die Höhe der Spareinlagen betragen derzeit 2.516,01 Euro. Die Ersparnisse stammen aus eigenen Einkünften und Zuwendungen der Verwandten. Die Bf ist alleinige Verfügungsberechtigte. Auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen und von der Bf unwidersprochen gebliebenen Einkommenssituation ergab sich für das Ehepaar ein monatlich verfügbares Einkommen, das ca. 200 Euro unter dem Richtsatz des § 293 ASVG liegt. Die Sparbucheinlage wurde mangels Nachweis über die Herkunft des Kapitals zur Berechnung nicht herangezogen. Da die Bf die Herkunft der Einkünfte glaubhaft machen konnte, ist die Sparbucheinlage in der Höhe von 2.516,01 Euro in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Hinblick auf das mit zwölf Monaten befristete Aufenthaltsrecht, den monatlichen Fehlbetrag von ca. 200 Euro und das bestehende Sparguthaben von 2.516,01 Euro liegt ein ausreichend verfügbares monatliches Einkommen vor. Im Falle eines Aufenthaltstitels hat die Bf einen Anspruch auf Mitversicherung bei ihrem Ehegatten. Die Bf ist daher, solange sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt (gestützt auf einen Aufenthaltstitel) im Inland hat, bei ihrem Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Die Wohnverhältnisse wurden von der belangten Behörde überprüft und für ausreichend befunden. Im Verfahren hat die Bf eine Bestätigung der „casa cultural colombo alemana“ vom 10. September 2012 über bestandene Deutschkurse (A1.1 und A1.2) vorgelegt. Darin wird darauf hingewiesen, dass diese Kulturgesellschaft u.a. vom Auswärtigen Amt finanziell gefördert und vom Goethe Institut Kolumbien als Partner der Bildungskooperation Deutsch anerkannt wird. II. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und die Ermittlungen und Berechnungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Abgesehen vom Zustandekommen der Sparbucheinlage ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig. Die Bf und Verwandte des Ehegatten der Bf haben glaubhaft das Zustandekommen des Sparguthabens dargelegt.
Eine Internetrecherche am 8. Mai 2014 hat ergeben, dass das Goethe Institut mit der „Casa Cultural Colombo-Alemana“ in Cartagena verbunden ist und an der genannten Adresse Kurse und Prüfungen (Niveau A1 bis C2) abgehalten werden.
III.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Gesetzliche Grundlagen Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG samt Überschrift lautet: "Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. § 47 Abs. 1 und 2 und § 11 NAG in der in diesem Verfahren gemäß § 81 Abs. 26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 (d.h. in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012) lautet: § 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR‑Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG‑Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. (2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen." Vollständige Darstellung des § 11 NAG siehe oben unter Punkt I 1. 2. Rechtliche Beurteilung Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Bf Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 47 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 NAG. Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels stehen keine Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) entgegen; auch sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 NAG) erfüllt. Zu den wesentlichen Punkten im Einzelnen: Die Bf ist unbescholten. Es liegen weder fremdenpolizeiliche noch internationale Maßnahmen oder Rechtsakte vor, die ihren Aufenthalt im Inland entgegenstünden, noch hat sie in der Vergangenheit die zulässige Höchstdauer ihrer visumspflichtigen Aufenthalte überschritten. Eine Gefahr für das öffentliche Interesse durch ihren Aufenthalt (bzw. die wesentliche Beeinträchtigung völkerrechtlicher Beziehungen mit anderen Staaten) ist nicht erkennbar. Eine ortsübliche Unterkunft liegt vor. Im Übrigen sind ihre Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auch auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzung ausreichend (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Mai 2011, 2008/22/0508). Das Einkommen des Ehegatten der Bf liegt, wie bereits von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, zwar nicht über dem erforderlichen Ehegatten-Richtsatz. Eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft ist im Hinblick auf das vorliegende Sparbuch (Einlage in der Höhe von 2.516,01 Euro), den geringen Fehlbetrag und die Dauer des Aufenthaltstitels (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) nicht gegeben. Die Mitversicherung der Bf bei ihrem versicherten Ehegatten ist gewährleistet, sodass ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz mit Leistungspflicht im Inland bestehen wird (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG). Schließlich hat die Bf den Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse mit Vorlage der Bestätigung vom 10. September 2012 erbracht und diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt. An der Gültigkeit des Reisepasses der Bf bestehen keine Zweifel. Da alle Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Bf der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist die Bf gemäß § 19 Abs. 7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Die Bf wird darauf hingewiesen, dass Aufenthaltstitel gemäß § 19 Abs. 7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider