LVwG-300169/19/BMa/Ba/IH

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga.  Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
6. Dezember 2013, GZ: SV96-86-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. März 2014  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 400 Euro zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als Arbeitgeberin zu verantworten, dass der x, geb. x, am 18.11.2013 und 19.11.2013 mit Fliesenlegearbeiten auf der Baustelle Ihres Wohnhauses in x, x, in einem Arbeitsverhältnis bzw. arbeit­nehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt wurde, ohne dass für diesen Ausländer vom Arbeits­marktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländer-beschäftigungsgesetz aus­gestellt worden ist, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Ent­sendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Aus­länder eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Zi.1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 u. § 32a Abs. 1 Ausländerbe­schäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 25/2011.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß      

Ersatzfreiheitsstrafe von     

2.000 Euro        67 Stunden § 28 Abs.1 Zi.1 AuslBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200 Euro."

 

 

1.2. Mit der rechtzeitig rechtsfreundlichen eingebrachten Beschwerde vom
17. Dezember 2013, die als Beschwerde vor dem LVwG gilt, wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Erteilung einer Ermahnung oder die Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gilt die gegen den bekämpften Bescheid erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Oö. LVwG durch Einzelrichterin.

 

Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 7. März 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Bf in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der Organpartei gekommen sind. Als Zeugen wurden x und x einvernommen und die Bf wurde zum Sachverhalt befragt.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Die Bf ist Eigentümerin des renovierungsbedürftigen Hauses in x, x. Anlässlich einer Kontrolle am 19. November 2013 wurde x, der Ehegatte der Bf, und x beim Verlegen von Fliesen angetroffen. x ist rumänischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen zur Ausführung der Arbeit. x hat sich in der Nachbarschaft des zu renovierenden Hauses aufgehalten. Weil ein Kfz mit rumänischem Kennzeichen bei der Liegenschaft in der Nachbarschaft gestanden war, war für die Ehegatten x klar, dass es sich um einen Rumänen handelt. Die Bf ist gebürtige Rumänin, hat zu ihm Kontakt aufgenommen und x telefonisch ersucht, ihrem Gatten beim Fliesenlegen behilflich zu sein. Schon am Nachmittag des 18. November hat x von 13.00 bis 17.00 Uhr Verfliesungsarbeiten verrichtet. Am 19. November 2013 hat x um ca. 8.30 Uhr seine Arbeit fortgesetzt bis ca. eine Stunde nach der Kontrolle am 19. November 2013, die gegen 9.20 Uhr begonnen hatte. Ein Freundschaftsverhältnis zwischen der Bf und x, wonach dieser aufgrund dessen für seine Arbeiten kein Entgelt erwartet hat, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bf mit x über die Höhe der Entlohnung gesprochen hat oder dass x ein Entgelt erhalten hat. x hat anlässlich der Kontrolle am 19.11.2013 unabhängig von x angegeben, dass x für seine Tätigkeit 10 Euro pro Stunde bezahlt bekommen wird. Wodurch die übereinstimmenden Angaben zustande gekommen sind, kann nicht festgestellt werden. x hat beim Fliesenlegen lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, das Material wurde von x beschafft. x hat x mitgeteilt, welche Arbeit er zu verrichten hat. x ist der rumänischen Sprache nicht mächtig und konnte sich mit x nur über die Zeichensprache unterhalten. Die Arbeit des x ist der Bf finanziell zugute gekommen.

 

Nachträglich wurde mit Eingabe vom 2. April 2014 die Übersetzung von zwei vom rumänischen ins deutsche übersetzten Wortgruppen durch die bei der Verhandlung anwesende Dolmetscherin x vorgelegt und erklärt, es würde sich dabei um die Übersetzung der schriftlichen Angaben am Personenblatt des x handeln. Dabei wurde von der Dolmetscherin aber nicht angegeben, sie hätte die Angaben am Personenblatt übersetzt, sondern es wurden lediglich rumänische und deutsche Wortgruppen dargestellt. Die erste rumänische Wortgruppe deckt sich nicht mit jener im Personenblatt angegebenen, sondern wurde durch sechs Wörter ergänzt.

Die übersetzte Wortgruppe „Ich bekomme kein Geld“ wurde der Rubrik am Personenblatt „Arbeitsanweisungen erhalte ich von“ zugeordnet.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 7. März 2014 ergibt. Die Vernehmung des Kontrollorgans x wurde nach der zeugenschaftlichen Befragung des x und des x nicht mehr für erforderlich erachtet, weil bereits aus den gemachten Aussagen der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten ausreichend geklärt werden konnte.  Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Einvernahme, der bei der Kontrolle ebenfalls anwesenden beiden weiteren Kontrollorgane nicht stattzugeben.

 

Die Angaben der Bf zur freundschaftlichen Beziehung zu x und dessen Gattin werden als Schutzbehauptung gewertet, hat sich doch ergeben, dass der Ehegatte der Bf von den von ihr angegebenen Treffen, bei denen er angeblich dabei gewesen sein soll, nichts gewusst hat. Ebenso hat der Zeuge x, der sich sehr bemüht gezeigt hat, zugunsten der Bf seine Aussage zu gestalten, zu den von der Bf angegebenen Treffen unterschiedliche Aussagen gemacht. Dass er nach Vorhalt der von seiner eigenen abweichenden Aussage der Bf seine Aussage immer wieder korrigiert hat, zeugt von dem Bemühen, die Situation zugunsten der Bf darzustellen.

Die von x getätigte anfängliche Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung zum Eintrag des Betrages von 10 Euro in das Personenblatt, wonach x den x angeleitet haben soll, diesen Betrag einzuschreiben, hat sich anlässlich der weiteren mündlichen Verhandlung als falsch herausgestellt, hat x doch mit x nicht einmal gesprochen und war bei der Abfassung des Personenblattes des x nicht anwesend, sodass er auf x auch nicht einwirken konnte.

Die differierenden Angaben der Bf und des x zu den gemeinsamen freundschaftlichen Treffen sind aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und insbesondere auch deshalb unglaubwürdig, weil x lebensnahe geschildert hat, wie es zu der Kontaktaufnahme zu x gekommen ist. Das Vorbringen der Bf, die Aussage des x am 19. November 2013 anlässlich der Kontrolle sei auf seine Alkoholprobleme, die er in der Vergangenheit gehabt hatte, zurückzuführen, hat sich anlässlich der mündlichen Verhandlung auch als Schutzbehauptung herausgestellt, konnte x doch bestätigen, dass x am 19. November 2013 nicht alkoholisiert war.

 

Das ergänzende Vorbringen vom 2. April 2014 vermag am festgestellten Sachverhalt nichts zu ändern, hat x doch im selben Personenblatt auch angegeben, es sei nicht über Lohn gesprochen worden und als „Lohn/Bezahlung“ 10 Euro angegeben, sodass sich schon aufgrund des Personenblatts drei verschiedene Angaben des x zu seiner Bezahlung ergeben.

Zugunsten der Bf wurde in den Feststellungen davon ausgegangen, dass über Geld nicht gesprochen wurde und kein Geldfluss an x erfolgt ist.

Das angebliche „Freundschaftsverhältnis“ zur Bf wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 7. März 2014 erörtert und es konnte ein solches – auch wenn x die Bf am Personenblatt als Freundin bezeichnet hat, nicht festgestellt werden.

   

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

2.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

2.3.2. Die Berufung bringt vor, es habe sich um kein Arbeitsverhältnis, sondern um einen Freundschaftsdienst gehandelt.

 

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH vom 22.10.2003, 2001/09/0135) sind Gefälligkeitsdienste nicht unter dem Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuordnen. Als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG als „fließend“ bezeichnet wurde.

Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der gemäß § 2 Abs.4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht. Gegen das Vorliegen eines solchen Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienstes spricht jedoch der Umstand, dass die Tätigkeit des Ausländers nicht nur kurzfristig erfolgt.

 

2.3.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, mangelt es schon an den spezifischen Bindungen zwischen der Bf und dem beschäftigten Fliesenleger. Die Kontaktaufnahme zum bei der Kontrolle angetroffenen Ausländer erfolgte zu dem Zweck, ihn als Arbeitskraft auf der privaten Baustelle einzusetzen. Vor der Arbeitsaufnahme des Ausländers hat keine freundschaftliche Beziehung zur Bf oder ihrem Gatten bestanden, sodass bereits aus diesem Grund die Beschäftigung des Ausländers nicht als Gefälligkeitsdienst angesehen werden kann. Wenn die Bf der Meinung ist, es handle sich um kein Beschäftigungsverhältnis, konnte doch die Zahlung eines Geldbetrags nicht nachgewiesen werden, es sei nämlich nicht über eine Entlohnung gesprochen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Absprache, kein Entgelt zu bezahlen, ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen gilt (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich; die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. beschäftigt worden ist (VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0078). Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 3.11.2004, 2001/09/0129, mwN). Der Bf ist es aber durch ihre Behauptungen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie den rumänischen Staatsangehörigen, für dessen Tätigkeit keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen vorgelegen waren, nicht unberechtigt beschäftigt hat.

Dass es sich bei dem als Fliesenleger angetroffenen rumänischen Staatsangehörigen um eine Person handelt, die aus freundschaftlicher Nahebeziehung zur Bf oder aus bloßem Zeitvertreib, ohne dass die Arbeit der Verlegung von Fliesen einen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt hätte, gearbeitet hat, hat das Verfahrensergebnis nicht zutage gebracht.

 

Das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde von der Bf daher erfüllt.

 

2.3.4.  Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bf ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Übertretung kein Verschulden trifft. Insbesondere hat sie sich vor Beauftragung des Ausländers nicht bei geeigneter Stelle darüber erkundigt, ob sie diesen beschäftigen dürfe, ohne einen Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung zu begehen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist der Bf daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

2.3.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gegen die von der belangten Behörde angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bf wurde nichts vorgebracht, diese werden daher auch dem Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Demnach ist von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro und keinen Sorgepflichten auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzuführen, dass das auch beim

Oö. Landesverwaltungsgericht anhängig gewesene Verfahren LVwG-300077 mit Erkenntnis vom 25. Februar 2014 rechtskräftig entschieden wurde, wonach die Bf wegen fünf Übertretungen nach dem AuslBG verurteilt wurde. Zwar ist gegenständlich nicht von einem Wiederholungsfall auszugehen, wurde die inkriminierte Handlung doch vor Rechtskraft des angeführten Erkenntnisses gesetzt. Es geht aber aus diesem hervor, dass bereits im Juli 2013 von der Bf illegal rumänische Arbeitskräfte beschäftigt wurden. Daraus geht – wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat – hervor, dass der Bf die Bedeutung der rechtlich geschützten Werte der österreichischen Rechtsordnung vor Augen zu führen ist und nicht nur mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls zu bestätigen, wurde sie doch proportional in Bezug auf die Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe zur Obergrenze der Geldstrafe festgesetzt.

 

2.3.6. Weil der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs.1 und 2 Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

2.3.7. Weil die Dolmetscherin auch zur Befragung der Bf herangezogen wurde, waren diese Kosten nicht auf die Bf zu überwälzen (§ 52 Abs.3 VwGVG iVm § 76 AVG), denn Gebühren für den Dolmetscher, der dem Beschuldigten vom Verwaltungsgericht beigestellt wurde, sind von der Kostentrageregelung ausgenommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga.  Gerda Bergmayr-Mann

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 01.10.2014, Zl.: Ra 2014/09/0024-4