LVwG-790006/6/Wg/JW
Linz, 10.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, wegen Verhängung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 125 Abs 24 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt wird, dass die am 3. Oktober 2012 mit Bescheid angeordnete Schubhaft bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 31. Oktober 2012 rechtswidrig war.
II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Der X geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: die belangte Behörde) verhängte über den Bf mit Bescheid vom 7. August 2012 gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung. Nachdem ein am 1. Oktober 2012 unternommener Abschiebeversuch gescheitert war, verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Oktober 2012 erneut die Schubhaft und zwar gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung. Der Bf wurde am 31. Oktober 2012 aus der Schubhaft entlassen.
2. Zwischenzeitig hatte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS) mit – als Erkenntnis bezeichneten – Bescheid vom 8. Oktober 2012, GZ VwSen-401219/20/Wg/Jo, die Schubhaftbeschwerde des Bf abgewiesen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 25. April 2014, GZ 2013/21/0077-5 teilweise Folge. Der angefochtene Bescheid des UVS wurde insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde in Bezug auf die mit Bescheid vom 3. Oktober 2012 verhängte Schubhaft abweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und insoweit er feststellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen (Abweisung der Administrativbeschwerde in Bezug auf die mit Bescheid vom
7. August 2012 verhängte Schubhaft) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund wurde zum Kostenersatz verpflichtet.
4. Das LVwG hat das Verfahren gemäß § 125 Abs 24 Fremdenpolizeigesetz (FPG) über die mit Bescheid vom 3. Oktober 2012 verhängte Schubhaft fortzusetzen und teilte der belangten Behörde dazu mit Schreiben vom 20. Juni 2014 mit: „Mittlerweile liegt in der bezeichneten Angelegenheit das Erkenntnis des VwGH vom 25. April 2014, GZ 2013/21/0077 vor. Das LVwG hat im fortgesetzten Verfahren über die mit Bescheid der BH VB vom 3. Oktober 2012 verhängte Schubhaft zu entscheiden. Lt vorgelegten Fremdenpolizeilichen Akt wurde X am 31.10.2012 aus der Schubhaft entlassen. X hat sich mittlerweile auf die Vollmacht berufen. Nach Ansicht des VwGH kann aus den vorhandenen Beweismittel letztlich nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass eine Abschiebung des Bf nach 1.10.2012 erfolgreich durchgeführt werden hätte können. Ich ersuche Sie binnen zwei Wochen ab Eingang dieses Emails um Mitteilung, ob und gegebenenfalls welche Beweisaufnahme seitens der BH VB noch beantragt wird. Sofern Sie keine Stellungnahme abgeben, geht das LVwG von einer unveränderten Beweislage aus und wird der vorliegenden Schubhaftbeschwerde insoweit Folge geben, als gem § 28 Abs 6 VwGVG festgestellt wird, dass die am 3. Oktober 2012 verhängte Schubhaft bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 31. Oktober 2012 rechtswidrig war. Da der VwGH dem Bf die Kosten zugesprochen hat, beabsichtigt auch das LVwG vollen Kostenersatz zuzuerkennen (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gem VwG Aufwandersatzverordnung, die im übrigen der UVS Aufwandersatzverordnung entspricht)“
5. Die belangte Behörde teilte dazu mit Schreiben vom 3. Juli 2014 Folgendes mit: „Die Behörde gibt keine Stellungnahme ab, da der Sachverhalt klar ist“.
6. In Hinblick auf die Ausführungen Pkt 4 und unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des VwGH war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist mittlerweile durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl