LVwG-750136/2/SR/JW
Linz, 28.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 2014, GZ 304-2/21-1/2, wegen Versagung der Ausstellung eines österreichischen Reisepasses zu Recht e r k a n n t :
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1.1. Am 28. Oktober 2012 hat der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) bei der belangten Behörde die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses beantragt.
Von der Bewährungshelferin (X) wurde zum Antrag eine schriftliche Stellungnahme vom 24. Oktober 2013 abgeben. Darin führt diese wie folgt aus:
Herr X wurde am 28.6.2013 aus einer mehrjährigen Haft entlassen und wird seither von mir als Bewährungshelferin betreut. Er zeichnet sich von Beginn an, durch ein hohes Maß an Verlässlichkeit und viel Eigeninitiative aus. Es ist ihm in kurzer Zeit gelungen eine eigene Wohnung zu organisieren und er hat damit eine gute Grundlage für weitere positive Entwicklung geschaffen. Vor einigen Wochen hat er dann bei X im Arbeitstraining begonnen zu arbeiten und zeichnet sich dort als engagierter und verantwortungsvoller Mitarbeiter aus. Es wird nun unsererseits geprüft ob eine längerfristige Anstellung budgetär möglich ist, da der Leiter des Arbeitstrainings Herrn X für sehr geeignet hält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Herr X große Anstrengungen unternimmt und viel Disziplin an den Tag legt um nach seiner Haftentlassung wieder Fuß zu fassen. Die Ausstellung eines Reisepasses würde einen weiteren Schritt in Richtung Normalisierung bedeuten und ist aus Sicht der Bewährungshilfe zu befürworten.
1.2. In der JA Garten nahm der Bf von Februar 2011 bis Februar 2012 sowohl an einer Gruppen- als auch an einer Einzeltherapie teil.
Im Zuge des Beweisverfahrens brachte der Bf in der Stellungnahme vom
8. Dezember 2013 vor, dass er den Drogen An- und Verkauf ausschließlich im Inland betrieben habe. Nach seiner Entlassung habe er sich intensiv um eine Arbeit bemüht und sei auch vorübergehend in einem Arbeitstraining aufgenommen worden. Als gelernter Koch sei es hilfreich über einen Reisepass zu verfügen, damit er sich auch im Westen von Österreich bewerben könne (Anreise über das deutsche Eck). Eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr gehe von ihm keine aus. Es gäbe auch keine weiteren Verurteilungen und es würden auch keine Ermittlungen gegen ihn laufen.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 2014, GZ 304-2/21-1/2, zugestellt durch Hinterlegung am 15. Jänner 2014, wurde der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:
1. Sachverhalt:
Sie wurden mit Urteil 61 Hv 97/201 Og des Landesgerichtes Linz vom 20.08.2010 (rechtskräftig seit 20.08.2010) für schuldig befunden
a) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5.Fall, Abs 4 Z 3 SMG
b) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG
c) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG begangen
und wurden hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren verurteilt.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt (Fehlverhalten) zugrunde:
A)
Sie sind schuldig und haben vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem anderen durch gewinnbringenden Weiterkauf überlassen, nämlich:
I. Sie haben im Zeitraum September 2008 bis Mitte Dezember 2009 in Wien vom abgesondert verfolgten X (Spitzname „X") insgesamt ca. 20 kg Cannabiskraut (Blütenstände) sehr guter Qualität (enthaltend 16,57% Delta-9-THC) zum Grammpreis von € 7,- angekauft und davon in Linz und andernorts insgesamt ca. 19,3 kg Cannabiskraut zu Grammpreisen zwischen € 8,50 bis € 10,- an teils nachgenannte, großteils unbekannte Personen verkauft, und zwar:
1.) im Zeitraum Frühling 2009 bis Herbst 2009 in Linz an X insgesamt ca. 2,5 bis 3,75 kg Cannabiskraut verkauft.
2.) im Zeitraum Februar 2009 bis Herbst 2009 in Linz an X insgesamt 305 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- verkauft
3.) im Zeitraum August 2009 bis Dezember 2009 in Linz an X insgesamt ca. 80 Gramm Cannabiskraut verkauft
4.) über einen Zeitraum von 6 Monaten im Jahr 2009 in Linz an X insgesamt 120 bis 130 Gramm Cannabiskraut verkauft.
5.) in Linz an den abgesondert verfolgten X
a) im Zeitraum Anfang 2009 bis Ende März 2009 insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut verkauft
b) im Zeitraum April 2009 bis Oktober 2009 insgesamt ca. 2,6 kg Cannabiskraut zum Grammpreis von € 8,- auf Kommission verkauft
6.) im Zeitraum Spätsommer 2009 bis Ende 2009 in Linz an X insgesamt ca. 150 Gramm Cannabiskraut zu Grammpreisen zwischen € 8,- und € 8,50 teils auf Kommission verkauft
7.) im Sommer 2009 in Linz an X insgesamt ca. 100 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- verkauft
8.) im Sommer 2009 in Linz an X insgesamt ca. 50 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 8,50 verkauft
9.) im Sommer 2009 in Linz an „X" insgesamt 50 Gramm Cannabiskraut verkauft
10.) im Zeitraum Frühjahr 2008 bis Dezember 2009 in Linz an X (Spitzname „X") insgesamt 300 bis 350 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,- verkauft
11.) im Frühjahr 2009 in Wien an X (Spitzname „X") insgesamt 100 bis 150 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 8,- verkauft
II. Sie sind schuldig und haben im Zeitraum September 2008 bis zu Ihrer Verhaftung am
21.04.2010 in Wien vom abgesondert verfolgten X (Spitzname „X")
insgesamt ca. 1.275 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 30,- angekauft und da-
von in Linz und andernorts insgesamt ca. 760 Gramm Heroin an teils nachgenannte,
teils unbekannte Personen zum Grammpreis von € 50,- verkauft, und zwar:
1.) im Zeitraum Frühling 2009 bis Herbst 2009 in Linz an X insgesamt ca. 160 bis 285 Gramm Heroin verkauft
2.) im Zeitraum August 2009 bis Dezember 2009 in Linz an X insgesamt 8 bis 12 Gramm Heroin verkauft
3.) im Zeitraum August 2009 bis Dezember 2009 in Linz an X insgesamt 8 bis 12 Gramm Heroin verkauft
4.) über einen Zeitraum von 6 Monaten im Jahr 2009 in Linz an X insgesamt 48 bis 72 Gramm Heroin verkauft
5.) im Zeitraum Februar 2010 bis März 2010 in Linz an X insgesamt 50 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 60,- auf Kommission verkauft
6.) im Frühjahr 2009 in Wien an X (Spitzname „X") insgesamt 4 bis 5 Gramm Heroin zum Grammpreis von € 50,- verkauft
7.) im Sommer 2009 an X insgesamt 10 bis 15 Gramm Heroin zum Grammpreisen zwischen € 55,- und € 60,- verkauft
8.) im Zeitraum Frühjahr 2009 bis zu Ihrer Verhaftung am 21.04.2010 in Linz Ihrer Lebensgefährtin X insgesamt 45 Gramm Heroin unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
III. Sie sind schuldig und haben im Frühjahr 2009 in Wien von X
(Spitzname „X") ca. 100 LSD-Trips um insgesamt € 600,- angekauft und
davon
1 .)ca. 33 Trips (1/3) an X um € 200,- verkauft
2.)ca. 33 Trips (1/3) an X um € 200,-- verkauft 3.) ca. 13 Stück an unbekannte Personen verschenkt
IV. Sie sind schuldig und haben im Frühjahr 2009 in Wien von X (Spitzname „X") insgesamt 25 Gramm Speed (Amphetamin) zum Grammpreis von € 14,- angekauft und an zwei unbekannte Personen verkauft
B)
Sie sind schuldig und haben in Linz, Wien und andernorts Suchtgift - nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch - erworben und besessen, nämlich:
I. im Zeitraum September 2008 bis Ende Dezember 2009 maximal 10 Gramm Cannabiskraut pro Woche, sohin insgesamt die aus Anklagepunkt A) I. verbleibende Menge von ca. 670 Gramm Cannabiskraut konsumiert
II. im Zeitraum September 2008 bis zu Ihrer Verhaftung am 21.04.2010 zunächst 7 Gramm Heroin pro Woche (bis Ende Dezember 2009) und dann 2 Gramm Heroin pro Woche (ab Anfang Jänner 2010), sohin insgesamt die aus Anklagepunkt A) II. verbleibende Menge von ca. 515 Gramm Heroin konsumiert
III. im Frühjahr 2009 die aus Anklagepunkt A) III. verbleibende Menge von ca. 20 LSD-Trips konsumiert
C)
Sie sind schuldig und haben in Linz Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich:
I. im Frühjahr 2010 gelegentlich Subutex-Tabletten konsumiert, wobei am 19.04.2010 in Ihrer Wohnung 5 Subutex-Tabletten sichergestellt wurden
II. am 19.04.2010 Cannabiskraut in Form eines „Joints" konsumiert, wobei am selben Tag in Ihrer Wohnung 0,6 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 13,3 % Delta-9-THC) sichergestellt wurden
Mit Schreiben vom 27.11.2013 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, wahlweise eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bzw. zu einer mündlichen Erörterung vorzusprechen.
Sie haben vom Recht der mündlichen Stellungnahme/schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht und gaben im Wesentlichen an:
„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27.11.2013 bringe ich folgende Stellungnahme ein.
Es ist richtig das ich 2010 zu einer Haftstrafe wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde. Besonders möcht ich daraufhin weisen das ich Drogen An- und Verkauf ausschließlich im Inland betrieben hab. Ab meiner Entlassung habe ich mich intensiv um Arbeit bemüht und konnte vorübergehend in einem Arbeitstraining aufgenommen werden.
Da ich jedoch gelernter Koch bin, bin ich weiter auf der Suche nach einem Jobangebot in diesem Beruf. Dazu wäre es sehr hilfreich einen Reisepass zu haben um mich auch im Westen Österreich bewerben zu können (Anreise Deutschland Eck). Ich kann Ihnen versichern dass gegenwärtig keine erhebliche Gefahr von mir ausgeht und keine weiteren Verurteilungen vorliegen und keine Ermittlungen laufen gegen mich. Aus meiner Sicht sind auch bereits jetzt die Voraussetzungen gegeben, um mir einen Reisepass auszustellen. Nur weil in einem Jahr mehr Zeit vergangen ist, belegt dies auch nicht mehr dass von mir keine Gefahr ausgeht."
Nach Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus:
Das durch rechtskräftige Verurteilung festgestellte in Verkehr setzen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge stellen sowohl Tatsachen im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f, als auch solche im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz 1992 i.d.g.F. dar.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Begehung eines nach § 12 Suchtgiftgesetz (nunmehr § 28 Suchtmittelgesetz) zu ahndenden Suchtgiftdeliktes die Versagung eines Reisepasses (vgl. die Erkenntnisse vom 1. Juni 1999, ZI. 96/18/0473 und vom 21 .September 1999, ZI. 99/18/0267, aber auch bereits die zum Passgesetz 1969 ergangene Judikatur, etwa das Erkenntnis vom 13. Jänner 1992, ZI. 91/19/0137.)
Die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 10. Oktober 2012, ZI. 2009/18/0168) orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der in einem richtungsweisenden Urteil am 17. November 2011 (C-430/10-Gaydarov) zu den Passversagungsgründen Stellung genommen hat. Er hat dabei Artikel 27 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG so ausgelegt, dass die Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit von Unionsbürgerinnen und ihren Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen, wobei der Begriff der öffentlichen Ordnung voraussetze, dass außer der sozialen Störung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Er hat weiters ausgesprochen, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur dann gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste Generalprävention verweisende Begründungen nicht ausreichen. In Folge dieser Judikatur des EuGH hat auch der VwGH seine Judikatur zu den Passversagungsgründen nach § 14 Passgesetz geändert. Auch er verlangt nunmehr, dass die Behörde die Passversagung (damit auch Passentziehung) einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen unterzieht.
Sie haben eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift durch wiederholten gewinnbringenden Weiterverkauf über einen längeren Tatzeitraum in Verkehr gesetzt und haben dadurch dazu beigetragen, Drogen in großem Ausmaß in Österreich in Umlauf zu bringen. Aufgrund Ihrer angespannten finanziellen Situation bzw. um sich ein fortlaufendes und regelmäßiges (Zusatz-)Einkommen zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes und Finanzierung Ihres Eigenkonsums zu verschaffen, haben Sie über einen längeren Tatzeitraum wiederholt Verkäufe getätigt. Ihr Verhalten stellt eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Zur Zeit könne jedenfalls eine Zukunftsprognose für Sie angesichts der Tatsache, dass Sie aufgrund Ihrer Schuldenmisere (Kreditschulden und Unterhaltszahlungen), immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit, rascher Rückfall nach der Verurteilung am 07.08.2008 bzw. Haftentlassung nach einer mehrjährigen Haft am 30.06.2013 nicht positiv ausfallen, sodass die Versagung des Reisepasses zu Recht erfolgt.
In Ihrer Stellungnahme vom 08.12.2013 haben Sie zwar angeführt, dass Sie den Reisepass benötigen, um sich im Westen Österreichs bewerben zu können. Es wurde diesbezüglich jedoch kein Nachweis bzw. Bestätigung vorgelegt. Außerdem wird angemerkt, dass um den Westen Österreichs zu erreichen es nicht zwingend erforderlich ist über das deutsche Eck zu reisen. Zur Zeit gehen Sie keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und sind lediglich in einem Arbeitstraining bei X seit 13.08.2013 beschäftigt, eine diesbezügliche Bestätigung wurde vorgelegt.
Es lässt sich bei Ihnen zwar kein Auslandsbezug herstellen, aber es kommt nicht darauf
an, ob Sie Ihren Reisepass tatsächlich im Zusammenhang mit den Ihnen zur Last gelegten Delikten verwendet haben (vgl. VwGH 97/18/0455, 2002/18/0071, 2005/18/0030), denn der VwGH sieht es auch als Erfahrungstatsache an, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist (vgl. VwGH 2001/18/0193), vielmehr steht im Vordergrund, dass Sie in Hinkunft Ihren Reisepass zu diesem Zweck missbrauchen könnten. Die Passentziehung bzw. Passversagung stellt eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar und es kommt ihr die Funktion einer Sicherungsmaßnahme zu, die Sie während eines längeren Zeitraumes am legalen Grenzübertritt und damit an der Möglichkeit hindern soll, im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes Suchtgift zu erwerben und nach Österreich einzuführen, um es hier in Verkehr zu setzen. Ein Reisepass würde Ihnen einen Handel mit Suchtmitteln auf jeden Fall erleichtern.
Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchgifthandels, sowie unter besonderen Berücksichtigung der von Ihnen begangenen schwerwiegenden Straftaten, insbesondere das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, der gewinnorientierte Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum, das Übersteigen der Übermenge um ein Vielfaches, sowie der rasche Rückfall nach der Verurteilung am 07.08.2008 und darüber hinaus die zwei einschlägigen Vorstrafen, erscheint eine Passentziehung bzw. Passversagung als vorbeugende Maßnahme dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in Ihrem Fall unverhältnismäßig schwerer wiegt, als Ihre privaten Interessen.
Abschließend sei noch bemerkt, dass die Möglichkeit geschaffen wurde, einen Identitätsausweis zu beantragen. Mit diesem Dokument kann man seine Identität nachweisen, ein Bankkonto eröffnen, diverse Poststücke abholen udgl. mehr. Als Reisedokument kann dieser Ausweis jedoch nicht verwendet werden.
Für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung war maßgebend, dass unter Berücksichtigung Ihres Tatverhaltens und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr, die vorzeitige Vollstreckung der gegenständlichen Verfügung wegen Gefahr im Verzug, im öffentlichen Interesse, dringend geboten erscheint.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes (Fehlverhalten), der der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegt, sind die Tatbestände gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f und Abs. 1 Z 4 erfüllt.
3. Dagegen hat der Bf innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeschrift (4. Februar 2014) wurde am 7. Februar 2014 der Post zur Beförderung übergeben. Begründend führte der Bf wie folgt aus:
Die Beschwerde bezieht sich darauf, dass sich die Behörde in ihrer Zukunftsprognose nicht mit allen von mir vorgebrachten Aspekten auseinandergesetzt hat.
Es wurde nicht auf den positiven Sozialbericht meiner Bewährungshelferin eingegangen, der meine Zuverlässigkeit und meine Initiativen, um mich wieder zu integrieren und einen straffreien Lebensabschnitt zu beginnen, belegt.
Es wurde weiters nicht auf die Bestätigung meiner Therapeutin Frau X, mit der ich mich über meine Drogenabhängigkeit auseinander gesetzt habe, eingegangen. Auch die von mir vorgelegten negativen Drogentests, die vor allem nach meinen Ausgängen zum Ende meiner Haftzeit durchgeführt wurden, blieben unberücksichtigt.
Für die von mir begangenen Delikte habe ich eine Strafe verbüßt, die ich dafür nutzte um Pläne für eine drogenfreie Zukunft zu machen und mich mit meiner Vergangenheit auseinander zu setzen.
Ich wurde am 30.6.2013 vom LG Steyr zu 18BE 86/13v vorzeitig aus meiner Haft entlassen (1 Jahr und 6 Monate früher), weil sowohl die Justizanstalt Garsten, der Soziale Dienst, Psychologischer Dienst, der Richter Dr. X und die Staatsanwaltschaft meine positive Entwicklung anerkannt haben und von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sind. Ich habe keine Weisung bezüglich einer weiteren ambulanten Drogentherapie bekommen, weil dieses Thema als in der Anstalt ausreichend behandelt angesehen wurde und somit abgeschlossen ist.
Zu meiner derzeitigen schwierigen finanziellen Situation kann ich angeben, dass ich mich nach meiner Haftentlassung bereits um die Regelung meiner Alimentationsverpflichtung gekümmert habe und mit Frau X von der BH Amstetten eine Vereinbarung über die Bezahlung getroffen habe. Entsprechende Erlagscheine werden mir laut Auskunft von Frau X übermittelt. Bezüglich meiner anderen Schulden, hatte ich bis dato keine Möglichkeit etwas anzubieten, da ich nach meiner Entlassung all meine finanziellen Mittel benötigte, um mir einen Wohnraum zu schaffen. Wenn ich Arbeit gefunden habe, kann ich mit Ratenzahlungen beginnen.
Von meinem derzeitigen geringen Einkommen und meinen Schulden darauf zu schließen, ich würde zwangsläufig wieder mit Drogen handeln um mein Leben zu finanzieren, erscheint mir unzulässig.
Auch meine Arbeitslosigkeit wird als Indiz dafür gesehen, dass ich abermals straffällig werde.
Es wurde zwar erwähnt, dass ich bei X ein Arbeitstraining begonnen hatte, aber nicht positiv gewertet.
Der Arbeitsmarkt bietet derzeit nur begrenzte Möglichkeiten für Menschen mit Vorstrafen, auch wenn ich über eine Lehrausbildung als Koch verfüge und daher war das Arbeitstraining für mich ein geeignete Möglichkeit, welche sich mir bot und ich umgehend ergriffen habe.
Leider musste ich die Arbeit dort beenden, weil ich die starke, körperliche Anstrengung (Möbeltransporte, Wohnungssanierungen usw.) wegen einer wieder akut gewordenen alten Schulterverletzung nicht mehr bewältigen konnte. Laufend bewerbe ich mich nun bei verschiedenen Restaurants und Gaststätten als Koch, bisher leider ohne Erfolg.
Ich ersuche das Gericht daher zu überprüfen ob eine Zukunftsprognose der Erstinstanz zu recht negativ ausgefallen ist und somit eine Passversagung rechtfertigt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter den Punkten I 1. bis 3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
Der relevante Sachverhalt ist unstrittig.
III.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Gesetzliche Grundlagen:
Passgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 161/2013
§ 7 (auszugsweise)
Reisepässe werden auf Antrag [....] ausgestellt.
§ 11 ( auszugsweise)
(1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde auszustellen [.....
§ 13 (auszugsweise]
(1) Gewöhnliche Reisepasse sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen [.....]
§ 14
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
[.....]
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um
[.....]
f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
[.....]
(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
§ 22
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG stellen die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt und verlängern diese Dokumente.
Artikel 4 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht vor, dass der Reisepass zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten muss. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.: Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, 2011/18/0244) hat § 14 Abs. 3 PassG 1992 infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben. Dabei hat sich der Verwaltungsgerichtshof sowohl auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil EuGH 17. November 2011, C-340/10, Rs Gaydarov) als auch auf sein Erkenntnis vom 6. September 2012, 2009/18/0168, bezogen. Demnach stellt sich die Vorschrift des § 14 Abs. 3 PassG 1992, mit der eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, ohne, dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zur Folge haben darf (Art. 27 Abs. 2), als nicht vereinbar dar.
Bei der Prüfung des Antrages des Bf hat daher § 14 Abs. 3 PassG außer Betracht zu bleiben.
2.2.1. Zutreffend hat die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, wonach die Begehung eines nach § 28 SMG zu ahndenden Suchtmitteldeliktes die Versagung eines Reisepasses rechtfertigen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in zahlreichen Erkenntnissen (19. Juni 2012, 2009/18/0094, 6. September 2012, 2009/18/0168 und 2009/18/0159) ausgeführt, dass gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (kurz: EuGH) vom 17. November 2011, C-430/10, Rs X, die Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einschränken dürfen.
.
Der EuGH führt in Randnummer 40 des genannten Urteils weiter aus, aus Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lasse sich entnehmen, dass eine das Recht auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nur gerechtfertigt sein könne, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre.
2.2.2. Sowohl im Verfahren als auch in der Beschwerde hat der Bf ein umfassendes Vorbringen erstattet. Danach kann keine das Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr auf Grund der Begehung von Suchtgiftdelikten im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG durch den Bf angenommen werden.
Die belangte Behörde hat sich im Rahmen der zu erstellenden Zukunftsprognose auf allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens im Zusammenhang mit der bei Suchtgiftdelikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr beschränkt. Sie hat zwar die über einen langen Zeitraum gesetzten Tathandlungen gewürdigt und eingeschränkt auf seine persönlichen Verhältnisse abgestellt (überwiegend zu Lasten des Bf). Die Tatsachen, dass der Bf seit seiner letzten Verurteilung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, die regelmäßig vorgenommen Drogentests negativ verlaufen sind, der positive Gesinnungswandel sowohl vom psychologischen Dienst, vom Gericht, das eine frühzeitige Haftentlassung gewährte und der Bewährungshelferin (Neustart) attestiert wurden, die Versuche am Arbeitsmarkt Fuß und die finanzielle Schieflage in den Griff zu bekommen, hat die belangte Behörde nicht nennenswert in ihre Prognose- und Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinbezogen.
Feststellungen, die die Annahme rechtfertigten, der Bf wolle den Reisepass dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, wurden im Verfahren der belangten Behörde nicht angesprochen und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen
Unzweifelhaft bezweckt die angefochtene Entscheidung es dem Beschwerdeführer unmöglich zu machen, sich ins Ausland, also auch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zu begeben und sich dort aufzuhalten. Somit hat diese Entscheidung aber auch zum Inhalt, das dem Bf, einem österreichischen Staatsbürger, der sohin auch als Unionsbürger anzusehen ist, unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, den Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, einzuschränken. Dies hat aber zur Folge, dass die diesbezüglich maßgeblichen Vorschriften der RL 2004/38/EG zu beachten sind (vgl. Randnr. 25 bis 27 des bereits genannten Urteils des EuGH C-430/10).
Der EuGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf. Nach Art. 27 Abs. 1 RL 2004/38/EG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen (vgl. Randnr. 29 und 30 Urteil C-430/10). Der EuGH stellt aber auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Randnr. 33 Urteil C-430/10). Die Ausnahmen vom freien Personenverkehr, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, implizieren in diesem Rahmen, wie Art. 27 Abs. 2 RL 2004/38/EG zu entnehmen ist, insbesondere, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Strafrechtliche Verurteilungen allein können eine die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nicht ohne weiteres begründen (Randnr. 34 Urteil C-430/10; vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2012, 2009/18/0094).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. November 2011 aber auch klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. In den Ausführungen in Randnr. 40 dieses Urteils präzisiert der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss.
Der Bf hat zur Frage einer von ihm allfällig ausgehenden Gefahr, unter Missbrauch von Reisedokumenten Straftaten nach dem SMG zu begehen, darauf hingewiesen, zu keiner Zeit Suchtmittel geschmuggelt zu haben; er habe bei seinen früheren Taten seinen Reisepass nicht verwendet. Es sei aber auch kein Grund vorhanden, demzufolge ihm begründet unterstellt werden könnte, er werde diesen in Zukunft zu diesem Zweck verwenden.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist es bei der Prognoseerstellung im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, dass bei der Begehung bisheriger Straftaten der der Entziehung unterliegende Reisepass oder Personalausweis bereits verwendet worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2007/18/0764).
Bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, ist daher zu prüfen, ob vom Bf im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist.
Auf Grund der Art der Tatbegehungen und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Bf wolle als Passinhaber seinen Reisepass dazu benutzen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
In vergleichbaren Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entziehung des Reisepasses nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG nicht als gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa den dem Erkenntnis vom 17. Februar 2006, 2005/18/0486, zu Grunde liegenden Fall, in dem der dortige Bf seinen Reisepass bei seinem auf die Erzeugung sowie den Erwerb und den Besitz von Suchtgift gerichteten Fehlverhalten nicht benützt hat, und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür vorhanden war, dass die von ihm gesetzten Suchtgiftdelikte in irgendeinem Zusammenhang mit der Verwendung seines Reisepasses hätten stehen können, oder er die Absicht gehabt hätte, den Reisepass zur Begehung von Suchtgiftdelikten zu gebrauchen).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde im Wesentlichen damit begnügt, beim Bf die Gefahr der Wiederholung von solchen Taten, wie er sie bisher begangen hat, zu konstatieren. Wie bereits oben dargelegt, wurden die persönlichen Verhältnisse nur ansatzweise, und da auch nur jene für ihn nachteiligen, der Beurteilung zu Grunde gelegt.
Mit den behördlichen Feststellungen lässt sich eine Gefahr im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG nicht begründen. Da auch im Beschwerdeverfahren kein Sachverhalt zu Tage getreten ist, der eine derartige Gefahr darstellen würde, und auch kein sonstiger Versagungsgrund hervorgekommen ist, kann dem Bf die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses nicht verweigert werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider