LVwG-750121/2/MB/KHU LVwG-750122/3/MB/KHU LVwG-750123/2/MB/KHU

Linz, 18.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerden von Herrn X, Frau X und Frau X, alle StA von Aserbaidschan, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 4. September 2013, GZ Sich43-149, mit denen die Erstanträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gem § 43 Abs 3 NAG im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich als unzulässig zurückgewiesen wurden,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Erk des AsylGH vom 6. Juli 2011, Zlen. E11 261.046-0/2008/16E (betr. X), E11 261.044-0/2008/12E (betr. X) und E11 261.037-0/2008/13E (betr. X) wurden die Beschwerden der Bf gegen die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes abgewiesen und die Ausweisungen in den Herkunftsstaat bestätigt. In Folge stellten die beiden letztgenannten Bf Asylfolgeanträge, die vom Bundesasylamt zurückgewiesen wurden, wobei auch die Zurückweisungen und die damit verbundenen Ausweisungsentscheidungen vom AsylGH mit Erk vom 20. Dezember 2011, Zlen. E11 261.044-2/2011/3E und E11 261.037-2/2011/3E bestätigt wurden.

 

So führte der AsylGH in Erk E11 261.046-0/2008/16E betreffend Herrn X in Bezug auf Art 8 EMRK insbes. aus:

„Im Falle des im Dezember 2004 illegal nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Der BF lebt in Österreich von der Grundversorgung. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher keine Rede sein. Es wurde auch keine Beschäftigung im Rahmen einer Remunerantentätigkeit oder einer saisonellen Beschäftigung nachgewiesen, die eine Bereitschaft zur Selbsterhaltung zeigen würde. Auch kann der BF auf kein Bemühen einer Arbeitssuche verweisen. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den 6,5-jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit seiner Einreise kontraindiziert. Der BF verfügt nach wie vor im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, wenn auch in Form von entfernten Verwandten. Eine besondere integrative Verfestigung in Vereinen oder sonstigen Institutionen wurde vom BF nicht behauptet. Der BF kann zwar auf einen Alphabetisierungskurs aus dem Jahre 2009 verweisen, auf Nachfrage in der Verhandlung ob er Deutsch spreche, wird dies von ihm verneint. Wenn drei Unterstützungserklärungen eine Integration des BF belegen sollen, ist festzustellen, dass es sich dabei um Personen handelt, die nach Angaben der Tochter des BF "für sie unterschrieben hätten" und es sich dabei lediglich um Bekannte handeln würde. Diese hätten sie im Zeitraum von 5-6 Jahren zwei oder drei Mal besucht.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.“

 

In Erk E11 261.044-0/2008/12E des AsylGH betreffend Frau X wurde ausgeführt:

„[...] Die BF erklärte in der Verhandlung, dass sie lediglich einmal bei einem Privatkindergarten vorgesprochen hätte. Wegen ihrem Asylwerberstatus hätte sie jedoch nicht anfangen können. Einen Deutschkurs hätte sie aufgrund finanzieller Gründe nicht besuchen können, da sie sich die Fahrtkosten nicht leisten habe können. Diese Aussage ist für den Gerichtshof nicht nachvollziehbar, wird doch von ihrem Sohn in der gleichen Verhandlung erklärt, dass er am Wohnort der Familie einen Deutschkurs besucht hätte. Somit wäre es auch der BF frei gestanden, diesen ohne finanziellen Aufwand zu besuchen. Eine besondere Integrationswilligkeit kann daher im Verhalten der BF nicht abgeleitet werden. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den 6,5-jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit ihrer Einreise kontraindiziert. Die BF verfügt nach wie vor im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, wenn auch in Form von entfernten Verwandten. Eine besondere integrative Verfestigung in Vereinen oder sonstigen Institutionen wurde von der BF nicht behauptet. Auch kann von keiner umgangssprachlichen Kenntnis der deutschen Sprache ausgegangen werden, wie sich dies im Laufe der Verhandlung zeigte. Zu den vorgelegten drei Empfehlungsschreiben ist festzustellen, dass es sich dabei um Personen handelt, die nach Angaben der Tochter der BF "für sie unterschrieben hätten" und es sich dabei lediglich um Bekannte handeln würde. Diese hätten sie im Zeitraum von 5-6 Jahren zwei oder drei Mal besucht. [...]“

 

In Erk E11 261.037-0/2008/13E des AsylGH betreffend Frau X wurde ausgeführt:

„[...] Die BF erklärte in der Verhandlung, dass sie lediglich einmal beim AMS nachgefragt hätte. Sie hätte jedoch keinen Bescheid bekommen. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den 6,5-jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit ihrer Einreise kontraindiziert. Die BF verfügt nach wie vor im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, wenn auch in Form von entfernten Verwandten. Eine besondere integrative Verfestigung in Vereinen oder sonstigen Institutionen wurde von der BF nicht behauptet. Die BF erklärte zwar, dass sie 6 bis 7 Monate eine Schule besucht zu haben, jedoch habe sie diese abgebrochen, da sie ständig mit den Schulkameraden gestritten hätte. Zwar wurden zwei Teilnahmebestätigungen über Alphabetisierungskurse durch die BF vorgelegt, die ihr jedoch lt. eigenen Angaben nicht viel geholfen hätten. Auch kann von keiner umgangssprachlichen Kenntnis der deutschen Sprache ausgegangen werden, wie sich dies im Laufe der Verhandlung zeigte. Zu den vorgelegten drei Empfehlungsschreiben ist festzustellen, dass es sich dabei um Personen handelt, die nach eigenen Angaben der BF "für sie unterschrieben hätten" und es sich dabei lediglich um Bekannte handeln würde. Diese hätten sie im Zeitraum von 5-6 Jahren zwei oder drei Mal besucht. [...]“

 

Betreffend die Bf Frau X und Frau X führte der AsylGH in E11 261.044-2/2011/3E und E11 261.037-2/2011/3E aus:

„Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben der BF vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

Im Falle der im Dezember 2004 illegal nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann daher keine Rede sein. Es wurde auch keine Beschäftigung im Rahmen einer Remunerantentätigkeit oder einer saisonellen Beschäftigung nachgewiesen, die eine Bereitschaft zur Selbsterhaltung zeigen würden. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass sie sich zu einem Deutschkurs angemeldet hätten, ist festzustellen, dass sie vorerst bei einer mündlichen Verhandlung erklärten, sich einen Deutschkurs aufgrund finanzieller Gründe nicht leisten zu können. Im Gegensatz dazu wurde ihnen vorgehalten, dass diese Aussage für den Gerichtshof nicht nachvollziehbar ist, wird doch vom BF2 in der gleichen Verhandlung erklärt, dass er am Wohnort der Familie einen Deutschkurs besucht hätte. Somit wäre es auch den restlichen BF schon bisher frei gestanden, einen solchen Kurs ohne finanziellen Aufwand zu besuchen. Eine besondere Integrationswilligkeit kann daher im Verhalten der BF nicht abgeleitet werden. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den 7-jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit ihrer Einreise kontraindiziert. Die BF verfügen nach wie vor im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, wenn auch in Form von entfernten Verwandten. Eine besondere integrative Verfestigung in Vereinen oder sonstigen Institutionen wurde von den BF nicht behauptet. Auch kann von keiner umgangssprachlichen Kenntnis der deutschen Sprache ausgegangen werden, wie sich dies im Laufe der Verhandlung vor dem AGH zeigte. Zu den vorgelegten drei Empfehlungsschreiben ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Vorlage an den VfGH und eine Vorlage an den LH von handelt, die von einer Integrationsbereitschaft keine Rückschlüsse zulässt. In weiterer Folge wird auf ein Schreiben des Vermieters einer von der Grundversorgung finanzierten Unterkunft der BF verwiesen, in der dieser erklärt, dass die Miete regelmäßig bezahlt worden wäre. Auch dieses Schreiben ist für den Gerichtshof nicht aussagekräftig, wäre es doch nicht nachvollziehbar, würden die BF den von der Grundversorgung für die Wohnung erhaltenen Mietzins nicht weitergeben. Aber auch die weiteren Empfehlungsschreiben weisen lediglich auf die Freundlichkeit der BF hin. Dieses Verhalten kann jedoch von jedem in Österreich befindlichen Gast abverlangt werden und bedarf keiner außerordentlichen Leistung. Wenn von X im Interventionsschreiben angeführt wird, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan mit Strafen zu rechnen haben, ist festzustellen, dass dies sicherlich nicht durch einen Außenstehenden beurteilt werden kann, der weder den Sachverhalt noch die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland der BF kennt.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.“

 

2. Die Bf stellten am 25. Mai 2012 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Anträge auf Erteilung von „Niederlassungsbewilligungen“ gemäß § 43 Abs 3 NAG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS Art 8 EMRK. Diese Anträge wurden aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LGBl. 127/2005) von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 4. September 2014, GZ Sich43-149, zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus:

 

„Infolge der rechtskräftigen (asylrechtlichen) Ausweisung sind die Voraussetzungen des
§ 44b Abs. 1 Z NAG als erfüllt zu betrachten, weshalb sich die gegenständliche Stellungnahme vorwiegend auf das Vorliegen des maßgeblich geänderten Sachverhaltes seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung bezieht.

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben wird Nachstehendes festgestellt:

Sie und Ihre Familie sind, wie bereits erwähnt, seit Dezember 2004 im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig. Ihr erster Asylantrag wurde durch die Behörde am 11.05.2005 erstinstanzlich negativ entschieden. Somit war Ihnen seit diesem Zeitpunkt der unsichere Aufenthalt in Österreich bekannt. Wie bereits angeführt, stellten Mutter und Tochter am 17.09.2011 Folgeanträge, die vom Asylgerichtshof wegen entschiedener Sache abgewiesen wurden und die Ausweisung für durchsetzbar erklärt wurde. Die Folgeanträge sind als aufenthaltsverlängernd bzw. verfahrensverzögernd zu werten. Das Stellen von Folgeanträgen trotz bereits rechtskräftig abgeschlossener Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, ihre Integration als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, dass Sie und Ihre Familie auf Grund Ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich bereits über verfestigte soziale Beziehungen verfügen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung bzw. Aneignung sprachlicher Kenntnisse auf Niveau A2 - abgesehen von X alias X, die das Sprachzertifikat A2 am 30.05.2012 erhalten hat). Die langjährige asylrechtliche Verfahrensdauer ist somit im Hinblick auf einen Aufenthaltstitel bzw. eine diesbezügliche Integration ebenfalls nicht bzw. nur im geringen Ausmaß zu Ihren Gunsten zu werten.

 

Sämtliche von Ihnen ins Treffen geführte integrationsbegründende Umstände (Familien- und Privatleben, soziale und wirtschaftliche Integration, Sprache, Berufsleben, Grundversorgung, Bindungen zum Heimatland, Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben, Unbescholtenheit, etc.) wurden bereits in den Asylgerichtshoferkenntnissen vom 06.07.2011, Zl. E11 261.044-2/2011/3E, E11 261.400-2/2011/3E und E11 261.037-2/2011/3E berücksichtigt, worin die eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen entschieden wurden.

Die diesbezüglichen Behandlungen der beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurden abgelehnt, ebenso die von X alias X und X alias X eingebrachten Beschwerden gegen die AGH-Erkenntnisse, der die Folgeantragsberufungen gemäß § 68/10 AVG als unbegründet abgewiesen hat.

 

Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass sowohl Sie als auch Ihre Familie hier im Bundesgebiet der Republik Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sind. Sie haben sich bis Ende Juni 2013 in der Grund Versorgung des Landes befunden. Sie und Ihre Familie sind nicht im Besitz einer gültigen Krankenversicherung. Sie haben kein eigenes Einkommen. Aus diesem Grund sind Sie als völlig mittellos anzusehen. Sie halten sich nunmehr seit 10.12.2004 in Österreich auf und haben in dieser Zeit nie versucht, eine Beschäftigung aufzunehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass Sie während Ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich noch nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, erweckt die nunmehrige Vorlage von Dienstvorverträgen lediglich den Anschein nach Ausschöpfung aller Ihnen zustehenden Rechtsmittel, Ihren Aufenthalt zu legalisieren. Dieser Umstand muss jedoch von ho. Seite relativiert werden, zumal Sie bereits während Ihres bisherigen Aufenthaltes keinerlei Ambitionen zur Erlangung beruflicher Integration gezeigt haben und erst seit rechtskräftig negativer Asylentscheidung (samt Ausweisungsentscheidung) bzw. (möglicher) bevorstehender Abschiebung Integrationsbemühungen gezeigt haben.

 

Ihrem Antrag liegen mehrere Unterstützungserklärungen bei. Das Vorlegen von Unterschriftslisten und Empfehlungsschreiben setzt naturgemäß vorherige tiefgreifende soziale Kontakte zu den angeführten Personen voraus, welche das Maß an sozialer Integration in Österreich verstärken. Da derartige Kontakte jedoch nicht von einem Tag zum anderen entstehen, sondern eines gewissen Zeitraumes bedürfen, stellt dieser Umstand keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne eines positiv zu bewertenden Integrationsmerkmales dar.

Fest steht, dass X alias X l im Alter von 44 Jahren, X alias X im Alter von 43 Jahren und X alias X im Alter von 14 Jahren nach Österreich illegal eingereist sind. Sie sprechen jeweils ihre Heimatsprache und sind mit den Sitten und Gebräuchen ihres Heimatstaates vertraut. Ihre Schul- und Berufsausbildung haben X alias X und X alias X ebenfalls in ihrem Heimatstaat absolviert. X alias X besuchte ebenfalls bis zum Alter von 14 Jahren in ihrem Heimatland die Schule.

 

Trotz einer Aufenthaltsdauer von mehr als 8 Jahren ist keine sprachliche Integration gegeben. X alias X und X alias X haben während dieser Zeit keinerlei Deutschkurse besucht und keine Prüfung abgelegt (abgesehen von X alias X, die das Sprachzertifikat A2 am 30.05.2012 erhalten hat).

 

Strafrechtlich sind Sie unbescholten.

 

Faktum ist, dass Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltes hier in Österreich nachweislich seit dem 11.05.2005 bewusst gewesen sind.

 

Nach Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens kommt die hs. Niederlassungsbehörde zum Ergeb­nis, dass die Abweisung Ihres quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben darstellt. Ihre Integration hat keinen derartig hohen Stellenwert erreicht, der notwendig für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gewesen wäre. Dieser Umstand wird dadurch verdeutlicht, dass Sie es in der Zeit ihres Asylverfahrens nicht geschafft haben, sich insbesondere auch beruflich zu integrieren. In dieser Zeit waren Sie nicht gewillt, entsprechende Integrationsschritte zu setzen. Dies bedeutet, dass Sie bei Ihrer Antragsstellung im NAG-Verfahren keine entsprechenden Dokumente vorlegen konnten, die Ihre Integration hier in Österreich bewiesen hätten.

 

Angesichts der oben dargelegten Ausführungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), sowie der Tatsache, dass sich aus den Aktenunterlagen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit rechtskräftiger Ausweisung im Asvlverfahren ergab, erweisen sich fremdenpolizeiliche Maßnahmen aus ho. Sicht im Sinne des Art. 8 EMRK als zulässig bzw. ist der Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 41 a Abs. 9 NAG zurückzuweisen.

 

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden.“

 

3. Dagegen erhoben die Bf jeweils mit Schreiben vom 20. September 2013 Berufung (nunmehr Beschwerde), in der auf den langen Aufenthalt in Österreich, die Begründung des Privat- und Familienlebens bereits vor der Einreise nach Österreich und ihre Unbescholtenheit hingewiesen wurde. Eine Erwerbstätigkeit sei angestrebt worden, jedoch nicht möglich gewesen. Herr X spreche „etwas Deutsch“, Frau X „gut Deutsch“ und Frau X „perfekt Deutsch“. Letztere sei seit ihrem 14. Lebensjahr in Österreich. Die Bf könnten außerdem Arbeitsplatzzusagen vorweisen. Die Bf würden keine finanzielle Last darstellen und hätten ihren Mittelpunkt des Privat- und Familienlebens in Österreich; in ihrer Heimat besäßen sie keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Bf hätten sehr gute Kontakte mit den Nachbarn und seien gut eingebürgert. Die Bf beanstandeten schließlich auch, dass ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.

 

Die Bf beantragten, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen.

 

4. Mit 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Berufungen gelten gem § 3 VwGbK-ÜG als rechtzeitig erhobene Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2014, beim Oö. LVwG eingelangt am 27. Jänner 2014, legte das Bundesministerium für Inneres die ggst. Beschwerden sowie die zugrundeliegenden Verfahrensakten dem Oö. LVwG vor.

 

5. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 Abs 4 VwGVG verzichtet werden, da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen ergibt.

 

 

II.            1. Das Oö. LVwG geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bf reisten am 10. Dezember 2004 illegal nach Österreich ein und stellten in weiterer Folge Asylanträge bzw. Asylfolgeanträge, die ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Die Ausweisungsentscheidungen gegen die Bf wurden am 6. Juli bzw. 20. Dezember 2011 vom AsylGH bestätigt. Darin wurden insbes. die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse, das Vorliegen von Unterstützungserklärungen und die Bindung an den Herkunftsstaat gewürdigt.

 

Frau X absolvierte am 30. Mai 2012 erfolgreich das Sprachzertifikat Deutsch - Niveaustufe A2 und legte einen aufschiebend bedingten Arbeiter-Dienstvertrag der X vom 18. Juni 2012 über eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 15 Wochenstunden als Reinigungsdame vor. Außerdem legten sie und Frau X jeweils einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag von X, X, vom
27. April 2012 über eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 96 Stunden pro Monat als Reinigungsfrau vor. Frau X kann eine Kursbesuchsbestätigung für einen Alphabetisierungskurs von April bis Juni 2013 vorweisen. Herr X legte einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag von X, X, vom 17. April 2012 über eine Beschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Monat als Bodenlegerhelfer vor. Diverse Unterstützungsschreiben für die Familie liegen vor.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

 

III.           Gemäß § 81 Abs 26 NAG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 87/2012 (in der Folge: NAG 2005 aF) zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 43 Abs 3 NAG 2005 aF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1.   kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und

2.   dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

 

Gemäß § 44b Abs 1 NAG 2005 aF sind Anträge gemäß §§ 41a Abs 9 oder 43 Abs 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1.   gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2.   rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3.   die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

 

IV.          Einleitend ist anzumerken, dass – wie die Bf zutreffend vorbringen – die von ihnen eingebrachte Stellungnahme zu den Ergebnissen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens zwar rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte, aber im Bescheid keine Berücksichtigung fand. Irrelevant ist für diese Feststellung, wann der zuständige Sachbearbeiter die Stellungnahme der Bf tatsächlich erhalten hat, hat sie doch die Sphäre der Behörde jedenfalls erreicht. Im Ergebnis kann daraus für die Bf jedoch nichts gewonnen werden: Einerseits liegt ihre Stellungnahme dem Oö. LVwG im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren vor, andererseits konnten die Bf ihr Vorbringen in der Beschwerdeschrift erneut erstatten und haben davon auch Gebrauch gemacht.

 

Zur behördlichen Erledigung selbst ist festzustellen, dass der Antrag der Bf auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 aF als unzulässig zurückgewiesen wurde. Demnach ist eine Zurückweisung dann geboten, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 leg cit ein maßgeblich veränderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

Diesbezüglich wird in der stRsp des VwGH (vgl. zuletzt etwa VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0286 mwN.) ausgeführt, dass eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (also eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht erfolgte.

 

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung durch die Behörde mit Bescheid vom 4. September 2013 rechtmäßig war oder nicht. Aufgrund dieses Umstandes sind alle Änderungen, die sich erst nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht relevant. Deshalb kann etwa aus der Angabe, dass eine der Bf mittlerweile schwanger geworden sei, für das vorliegende Verfahren nichts gewonnen werden.

 

Für das Oö. LVwG ist somit zu beurteilen, ob sich zwischen der Ausweisung der Bf durch den AsylGH und dem Zeitpunkt der Erlassung des die Zurückweisung aussprechenden erstinstanzlichen Bescheides wesentliche Änderungen ergeben haben (vgl etwa VwGH 13.09.2011, Zl. 2011/22/0035 und VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0161). Die Ausweisungen der Bf erfolgten durch Erk des AsylGH vom
6. Juli 2011; jene von X und X war in weiterer Folge erneut Gegenstand eines Erk des AsylGH vom 20. Dezember 2011. Die seit der Ausweisungsentscheidung des AsylGH vergangene Zeitspanne betrug damit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde ca. 1 Jahr und 9 Monate bzw. 2 Jahre und 2 Monate.

 

Nach der stRsp des VwGH bewirkt eine seit der rechtskräftigen Ausweisung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrages vergangene Zeitspanne von zwei Jahren – auch wenn diese mit dem zwischenzeitlichen Erwerb eines Sprachdiploms und dem Vorliegen einer Einstellungszusage verbunden ist – keine solche Sachverhaltsänderung, die ein Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK erforderlich machen würde (vgl. etwa VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0286; VwGH 22.07.2011, Zl. 2011/22/0138). Selbst der Zeitablauf von 2 1/2 Jahren gebietet noch keine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration genützt worden sein (vgl. VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0228).

 

Da sich die Bf vor dem Zeitpunkt der Ausweisung durch den AsylGH bereits 6 1/2 bzw. 7 Jahre in Österreich aufgehalten haben, konnte im hier relevanten Zeitraum von (weiteren) zwei Jahren iS der Judikatur des VwGH keine wesentliche Veränderung der Umstände erkannt werden:

 

So hat zwar Frau X mittlerweile das Sprachzertifikat A2 ausgestellt bekommen, jedoch hat sie die Alphabetisierungskurse bereits in den Jahren 2009, 2010 und 2011 besucht. Das im Mai 2012 erworbenen Sprachzertifikat basiert somit im Wesentlichen auf den zuvor – während den noch laufenden Verfahren vor dem AsylGH – erworbenen Fertigkeiten und absolvierten Kursen. Frau X hat mittlerweile einen weiteren Alphabetisierungskurs besucht, aber keine bestandene Deutschprüfung vorzuweisen, sodass auch hier von keiner maßgeblichen Änderung der Situation ausgegangen werden kann; bei Herrn X sind schließlich keine diesbezüglichen Sachverhaltsänderungen ersichtlich.

 

Zwar wurden von den Bf nunmehr auch Einstellungszusagen sowie erneut Unterstützungserklärungen vorgelegt, die eine soziale Integration bescheinigen. Jedoch ist auch damit keine wesentliche Sachverhaltsänderung indiziert, zumal die Bf bis zuletzt von der Grundversorgung lebten, Unterstützungserklärungen auch schon im Verfahren vor dem AsylGH vorlagen und der Aufbau sozialer Kontakte nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen länger andauernden Prozess darstellt.

 

Festgehalten werden kann schließlich auch, dass sich die Bf zum Zeitpunkt der Zurückweisung ihrer Anträge schon längere Zeit in Österreich aufgehalten haben, dass dieser Zeitraum jedoch noch nicht von solcher Dauer ist, dass eine Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Art 8 EMRK geradezu geboten wäre (vgl. etwa zur Abweisung eines Antrages nach über 9 Jahren Aufenthalt: VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0225; unter Hinweis auf die zu über zehnjährigen Aufenthalten ergangene Rsp). Damit ergaben sich auch aus der Gesamtaufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisung keine Umstände, die eine Neubeurteilung nach Art 8 EMRK erforderlich gemacht hätten.

 

Die vorgebrachten Umstände sind somit auch in Verbindung mit dem längeren inländischen Aufenthalt in Form einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu belegen, die eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit nach Art 8 EMRK möglich erscheinen ließe. Aus diesen Gründen erweist sich die Zurückweisung des Antrages der Bf im September 2013 als nicht rechtswidrig.

 

 

V.            Der Antrag der Bf war daher als unbegründet abzuweisen.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27. Jänner 2015, Zl.: Ra 2014/22/0094 bis 0096-10