LVwG-750084/2/Sr/JW
Linz, 28.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der X, geboren am X, nigerianische Staatsangehörige, vertreten durch X, X, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 20. Dezember 2013, GZ: Sich40-4049-2012, zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 20. Dezember 2013, GZ: Sich40-4049-2012, wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) verpflichtet, die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft vom 18. Jänner bis 19. Februar 2013 in der Höhe von 1.058,64 €, die Kosten für den Ankauf eines Flugtickets von Wien nach Paris in der Höhe von 282,90 € und die Kosten für den Ankauf von Flugtickets für drei Begleitbeamte von Wien nach Paris und retour in der Höhe von 1.016,70 € (Summe: 2.358,24 €) gemäß § 113 Abs. 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG und § 19 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. II-450/2005 zu ersetzen.
Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus:
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch X, X rechtzeitig die als Beschwerde zu wertende Berufung, welche – im Hinblick auf die §§ 9, 27 VwGVG – wie folgt begründet wird:
II.
1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I. 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt und nachfolgenden Ergänzungen aus.
Die von der Behörde errechneten Kosten wurden in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet.
Die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben ein widerspruchsfreies Bild, weshalb eine vertiefte Beweiswürdigung hier unterbleiben kann.
Die Bf hält sich außerhalb von Österreich auf.
III.
1. Gemäß §§ 5 Abs. 1 Z 5 iVm 113 FPG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2012 (in der Folge: FPG) obliegt der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz die Vorschreibung der Kosten.
Nach § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß § 113 Abs. 1 FPG sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,
2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
4. Dolmetschkosten.
2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten dass die Bf im hier relevanten Zeitraum vom 18. Jänner bis 19. Februar 2013 in Schubhaft angehalten wurde. Laut Vorlageakt fand eine gerichtsförmige Überprüfung der Anhaltung statt. In dieser wurde die Rechtmäßigkeit der Anhaltung erkannt und über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung abgesprochen. Es ist somit vom rechtlichen Bestand der der Schubhaft zugrundeliegenden Bescheide auszugehen. Unbestritten geblieben ist auch die Höhe der Kosten für die Benutzung der Verkehrsmittel (Flugtickets).
Eine Prüfung betreffend Anhaltung und Abschiebung ist dem LVwG im Rahmen des § 113 FPG verwehrt (instruktiv VwGH vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458). § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG sprechen klar davon, dass die Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen und die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft vom Fremden zu ersetzen sind.
Gemäß § 113 FPG iVm § 19 FPG-DV und § 54d Abs. 2 VStG ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang von Relevanz, ob die Bf an der Nichterbringung einer im Interesse einer Gebietskörperschaft nützlichen Arbeitsleistung ein Verschulden in Form der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trifft (siehe statt vieler VwGH vom 17. Oktober 2013, Zl. 2012/21/0220).
Ob und wie lange der Bf die Grundversorgung zukam oder sie ein Ausschluss aus dieser getroffen habe, ist im Rahmen der Prüfung des § 113 FPG nicht entscheidungsrelevant, da § 113 Abs. 1 Z. 1 und 2 FPG klar davon spricht, dass die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ausweisung und der Vollziehung der Schubhaft entstehen, vom Fremden zu ersetzen sind.
Auf die von der Bf behauptete Bedürftigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Kriterien des § 113 FPG nicht einzugehen (vgl. VwGH vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599).
Zum Kostenersatz für das Flugticket bringt die Bf vor, dass Österreich einen anderen Mitgliedsstaat für die Bearbeitung des Asylantrages als zuständig erachtet und somit auch Österreich zu Kosten zu tragen habe.
Die Bf spricht damit die Prüfung der Notwendigkeit der Kosten für das Flugticket an. Als Prüfungsmaßstab ist § 113 Abs. 1 Z 1 FPG heranzuziehen.
Bei dieser Entscheidung muss zunächst erkannt werden, dass der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen ist (vgl. VwGH vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599). Auch ist zu erkennen, dass die Voraussetzungen für den dahinter stehenden Vorgang der Außerlandesbringung bzw. des dahinterstehenden Titels nicht entscheidungsrelevant sind.
An dieser Stelle gilt es zu bemerken, dass die Bf selbst angibt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich um die Ausreise selbst zu kümmern (siehe dazu „Berufung“ S 2). Insofern waren die Flugkosten für die Außerlandesbringung notwendige Aufwendungen für die Effektuierung der dahinterstehenden fremdenpolizeilichen Maßnahme.
3. Daraus folgt aber im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg führen kann. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider