LVwG-750084/2/Sr/JW

Linz, 28.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der X, geboren am X, nigerianische Staatsangehörige, vertreten durch X, X, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 20. Dezember 2013, GZ: Sich40-4049-2012, zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 20. Dezember 2013, GZ: Sich40-4049-2012, wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) verpflichtet, die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft vom 18. Jänner bis 19. Februar 2013 in der Höhe von 1.058,64 €, die Kosten für den Ankauf eines Flugtickets von Wien nach Paris in der Höhe von 282,90 € und die Kosten für den Ankauf von Flugtickets für drei Begleitbeamte von Wien nach Paris und retour in der Höhe von 1.016,70 € (Summe: 2.358,24 €) gemäß § 113 Abs. 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG und § 19 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. II-450/2005 zu ersetzen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus:

 

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 19.02.2013 wurden Ihnen die der BH Vöcklabruck angefallenen Unkosten in der Höhe von gesamt 2.358,24 Euro zum Ersatz vorgeschrieben. Dagegen erhoben Sie schriftlich das Rechtsmittel der Vorstellung, dessen Eingang hieramts mit 20.02.2013-somit zeitgerecht - zu verzeichnen war.

 

Am 26.03.2013 leitete die BH Vöcklabruck darauffolgend das Ermittlungsverfahren ein. Hierzu wurden Sie zunächst im Parteiengehör aufgefordert binnen 2 Wochen ab Zustellung der Aufforderung Stellung zu beziehen. Folgende Feststellung wurde Ihnen einladend zur Stellungnahme am 26.03.2013 per Telefax zur Kenntnis gebracht:

 

"Bezug nehmend auf Ihre Vorstellung vom 20.02.2013, eingelangt am Postwege am 20.02.2013, Amtseingang demnach mit Wirkung vom 20.02.2013, gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 19.02.2013, Sich40-4049-2012, mit welchem Ihnen die der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angefallenen Unkosten zum Ersatz vorgeschrieben wurden, wird hiermit das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Die BH Vöcklabruck führt begründend zu Ihrer Eingabe im Rahmen Ihrer Vorstellung an: Die Vorstellung wurde im Wesentlichen mit der Eingabe begründet, dass

1.     Die Kostenvorschreibung der Flugticketkosten nicht transparent seien

2.     Eine Arbeitswilligkeit vorlag, weswegen Schubhaftkosten nicht vorzuschreiben seien

3.     Eine Flugbegleitung im Rahmen der Abschiebung nach Frankreich nicht erforderlich gewesen wäre, da Sie freiwillig nach Frankreich ausgereist wären, sofern Sie dazu unterstützt worden wären

 

Nach einer durchgeführten Erstprüfung darf hierzu angeführt werden:

1. Als Flugkosten wurden herkömmliche Ticketgebühren für Deportee-Flugtickets, diesfalls für Ihre Person in der Höhe von gesamt 282,90 Euro und für drei Begleitbeamte gesamt 1015,08 Euro zum Ersatz vorgeschrieben. Wobei bei den Begleitpersonen zu berücksichtigen ist, dass hierbei die Flugtickets nicht nur für den Hinflug nach Paris, sondern auch für den Rückflug zu buchen waren. Wodurch sich vorliegender, wenn auch geringfügiger Preisunterschied (1015,08 /3 => 338,36 Euro pro Person) ergibt. Hierbei handelt es sich um herkömmliche Flugtickets mit dem Status Deportee, eine Untransparenz kann dabei nicht gesehen werden. Zudem steht Ihnen auch die Möglichkeit der Anfrage der Flugkosten bei der Fluggesellschaft zu Ihrem Flugticket frei, wodurch es Ihnen auch möglich ist, die vorgeschriebenen Kosten seitens der Fluggesellschaft bestätigt zu bekommen. Darüber hinaus wurde Ihnen im Rahmen der Abschiebung die Flugtickets ausgefolgt und sind auch darauf die Flugpreise ersichtlich. Eine Untransparenz kann daher in keiner Weise gesehen werden, zumal Sie als Beleg dazu auch letztlich bestätigende Flugtickets erhalten haben. Die Eingabe der Untransparenz ist daher nicht haltbar, gegenteilig legt diese vielmehr der Unterstellung des Amtsmissbrauchs und der Korruption nahe. Welche in gegebener Transparenz, insbesondere Ihres Wissens und der Unterlagen der Flugtickets in Original nicht nur den Tatbestand der üblen Nachrede gem. §111 StGB sondern darüber hinaus der Verleumdung gem. §297 StGB nahe kommt. Denn in Vergleich Ihrer erhaltenen Vorschreibung mit Ihrer erhaltenen Flugtickets und Ihrer Möglichkeit der Auskunftseinholung bei der Fluggesellschaft ist es Ihnen erwiesen, dass sich die Vorschreibung lediglich auf die herkömmlichen Ticketgebühren berufen und darin Ihnen keine Stornierungen oder durchgeführte Umbuchungen verrechnet wurden.

2.    Eine Arbeitswilligkeit wurde gegenüber der hs. Behörde nicht deklariert und ist solche nicht bekannt. Der Nachweis der Deklaration der Arbeitswilligkeit möge daher innerhalb nachstehender Frist erbracht werden.

3.    Im gesamten fremdenpolizeilichen Verfahren deklarierten Sie eine Ausreiseunwilligkeit, auf welche letztlich auch Ihr am 12.02.2013 gesetzter Hunger und Durststreik zurückzuführen ist. Nachdem Sie mit bezeichneten Streik eine Handlung gegen den Vollzug der fremdenpolizeilichen Aufgaben setzten, war eine schnelle und effektive Handlungsweise erforderlich konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Sie an einer Ausreise nach Frankreich mitwirken werden. Gegenteilig muss dazu auch vorgebracht werden, dass Sie durch einen Verein vertreten und wohl auch beraten werden. Zudem kam Ihnen eine Rechtsberatung in mehrfacher Hinsicht zu und hatten Sie auch eine Schubhaftbetreuung im Polizeilichen Anhaltezentrum. Von keinem dieser angeführten NGOs erging eine diesbezügliche Mitteilung an die hs. Fremdenbehörde, dahingehend, dass Sie arbeitswillig wären und freiwillig nach Frankreich ausreisen würden. Dabei wäre es Ihnen sehr einfach gewesen, die Behörde im gegenständlichen Verfahren, und zwar wohl auch in Ihrer Verpflichtung der Mitwirkung zur Ausreise, darüber in Kenntnis zu setzen. Es konnte und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie vorbringendes Verhalten auch tatsächlich bevorzugt hatten oder hätten. Vielmehr ist von einer Schutzbehauptung auszugehen, welche jeglicher aufliegender aktenkundiger Kenntnis entgegen spricht.

 

Nachdem Ihre Eingabe nicht nur nicht erwiesen, sondern gegensätzliches Aufliegt, dürfen Sie aufgefordert werden innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens im gegenständlichen Verfahren Stellung zu nehmen und entsprechende Beweismittel vorzulegen, um so Ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. Sollten Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wird das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung abgeschlossen."

 

Stellung bezogen Sie dazu bis Dato allerdings nicht, weswegen das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung zu finalisieren war.

 

Erhebungen, Aktendurchsicht, Einsichtnahme in das Anhalteprotokoll der Anhaltezentren als auch Anfragen an die polizeilichen Anhaltezentren brachten weiters hervor, dass Sie weder gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, noch gegenüber Bedienstete der Anhaltezentren Ihre Arbeitswilligkeit deklarierten. Eine Überprüfung der zum Ersatz vorgeschriebener Schubhafttage brachte ebenso keine Abweichung gegenüber der tatsächlichen Schubhaftdauer. Sie wurden mit Schubhaftbescheid der BH Vöcklabruck schriftlich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall einer Arbeitswilligkeit solche gegenüber der Bescheiderlassenden Behörde oder dem Leiter des Anhaltezentrums zu deklarieren haben. Eine im Nachhinein über das Rechtsmittel der Vorstellung vorbringende Arbeitswilligkeit kann daher nicht als solche bewertet werden. Weitere Erhebungen würden an diesem Ergebnis letztlich nichts ändern, zumal Sie auch eigens der Aufforderung der Stellungnahme auch nicht nachgekommen sind, und damit ein weiteres Mitwirken zur Erhebung des Sachverhaltes auch nicht beitrugen. Weswegen das Verfahren numehr zum Abschluss zu bringen war.

 

Nachdem der erhobene Sachverhalt kein anderwärtiges Ergebnis brachte als Jener, der Ihnen bereits mit Mandatsbescheid der BH Vöcklabruck vom 19.02.2013 zum Kostenersatz vorgeschrieben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden und Ihnen die erneut die Kosten des Vollzugs der Schubhaft, sowie die Überstellungskosten in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat Frankreich zum Ersatz vorzuschreiben.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch X, X rechtzeitig die als Beschwerde zu wertende Berufung, welche – im Hinblick auf die §§ 9, 27 VwGVG – wie folgt begründet wird:

 

Die Entscheidung wird im vollen Umfang angefochten. Begründet wird mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung.

 

Näher wird ausgeführt:

 

(Kosten für die Vollziehung der Schuhhaft:)

 

Bei der BW handelt es sich unbestritten um eine mittellose Fremde, daraus ergibt sich sein Anspruch auf die Grundversorgung.

 

Der bekämpfte Bescheid vermag nicht darzulegen, warum dem BW als unbestritten gebliebenen bedürftigen Asylwerber bzw. Fremden der Ausschluss aus der Grundversorgung betreffen könnte.

 

Die BW hatte keine Verpflichtung, die Arbeitswilligkeit noch zusätzlich zu deklarieren, da sich die Arbeitswilligkeit schon allein dadurch ergibt, dass keine Arbeitsunwilligkeit demonstriert wurde.

Die BW war immer bereit, nützliche Arbeiten zu verrichten und war zur Verrichtung von Tätigkeiten auch in der Lage.

 

Beweis:

Befragung eines Vertreters des Anhaltezentrums.

Befragung des BW in einer mündlichen Verhandlung.

 

(Kosten für das Flugticket)

 

Ein Eingehen auf die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise erübrigt sich, da die BW ja in Schubhaft und somit eigener Entscheidungen und Dispositionsentscheidungen beraubt war.

 

Tatsächlich wäre es dem BW nicht möglich gewesen, um sich um eine Ausreise zu kümmern. Die Grenzorgane Österreichs und des Mitgliedstaates hätten der BW gar nicht die Möglichkeit gegeben, aus- bzw. einzureisen.

Beweis:

Befragung des zuständigen Dublin-Referenten in einer mündlichen Verhandlung. Befragung der BW in einer mündlichen Verhandlung,

Die österreichische Behörde hatte entschieden, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig wäre. Daher hat auch die österreichische Behörde die Last von entstandenen Kosten zu tragen.

 

Anträge:

Beantragt wird daher,

die bekämpfte Entscheidung nach mündlicher Berufungsverhandlung und Durchführung der beantragten Beweise ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen.

 

II.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und bloß eine Rechtsfrage zu erörtern war.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I. 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt und nachfolgenden Ergänzungen aus.

 

Die von der Behörde errechneten Kosten wurden in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet.

 

Die im Akt befindlichen Unterlagen ergaben ein widerspruchsfreies Bild, weshalb eine vertiefte Beweiswürdigung hier unterbleiben kann.

 

Die Bf hält sich außerhalb von Österreich auf.

 

III.

 

1. Gemäß §§ 5 Abs. 1 Z 5 iVm 113 FPG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 50/2012 (in der Folge: FPG) obliegt der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz die Vorschreibung der Kosten.

 

Nach § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß § 113 Abs. 1 FPG sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten.

 

2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten dass die Bf im hier relevanten Zeitraum vom 18. Jänner bis 19. Februar 2013 in Schubhaft angehalten wurde. Laut Vorlageakt fand eine gerichtsförmige Überprüfung der Anhaltung statt. In dieser wurde die Rechtmäßigkeit der Anhaltung erkannt und über die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung abgesprochen. Es ist somit vom rechtlichen Bestand der der Schubhaft zugrundeliegenden Bescheide auszugehen. Unbestritten geblieben ist auch die Höhe der Kosten für die Benutzung der Verkehrsmittel (Flugtickets).

 

Eine Prüfung betreffend Anhaltung und Abschiebung ist dem LVwG im Rahmen des § 113 FPG verwehrt (instruktiv VwGH vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458). § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG sprechen klar davon, dass die Kosten, die bei der Durchsetzung der Zurückschiebung entstehen und die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft vom Fremden zu ersetzen sind.

 

Gemäß § 113 FPG iVm § 19 FPG-DV und § 54d Abs. 2 VStG ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang von Relevanz, ob die Bf an der Nichterbringung einer im Interesse einer Gebietskörperschaft nützlichen Arbeitsleistung ein Verschulden in Form der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes trifft (siehe statt vieler VwGH vom 17. Oktober 2013, Zl. 2012/21/0220).

 

Bei der Erlassung des Schubhaftbescheides wurde die Bf von der belangten Behörde schriftlich darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer Arbeitswilligkeit eine solche gegenüber der belangten Behörde oder dem Leiter der Anhalteeinrichtung zu deklarieren habe. Die entsprechende Erläuterung im Bescheid wurde der Bf vom anwesenden Dolmetscher übersetzt. Demnach wusste die Bf, dass sie eine allfällige Arbeitswilligkeit gegenüber den bekanntgegebenen Ansprechpersonen bekanntzugeben habe. Die Bf hatte zu dieser Belehrung auch keine Fragen und gab keine Antworten hiezu ab.

 

Die behördlichen Erhebungen in den Anhalteeinrichtungen, die keine Arbeitswilligkeit der Bf hervorgebracht hat, und der Hinweis auf die ausdrückliche mündliche und schriftliche Information vor der Schubhaftverhängung wurden von der Bf in der Beschwerde schlichtweg negiert und damit abgetan, dass sich die Arbeitswilligkeit schon daraus ergeben habe, da sie nicht arbeitsunwillig gewesen sei. Schon daraus ist zu ersehen, dass die Bf von sich aus nicht aktiv geworden ist und zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitswilligkeit kundgetan hat. Abstellend auf das Beschwerdevorbringen, die Information zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und der unterlassenen Erklärung, arbeiten zu wollen, kann zumindest von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verhinderung der Arbeitsmöglichkeit ausgegangen werden. Das Verhalten der Bf stellt sich im Vergleich zu einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Bf (ausgestattet mit dessen Sonderwissen = Belehrung) als erheblich dar.

 

Ob und wie lange der Bf die Grundversorgung zukam oder sie ein Ausschluss aus dieser getroffen habe, ist im Rahmen der Prüfung des § 113 FPG nicht entscheidungsrelevant, da § 113 Abs. 1 Z. 1 und 2 FPG klar davon spricht, dass die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ausweisung und der Vollziehung der Schubhaft entstehen, vom Fremden zu ersetzen sind.

 

Auf die von der Bf behauptete Bedürftigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Kriterien des § 113 FPG nicht einzugehen (vgl. VwGH vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599).

 

Zum Kostenersatz für das Flugticket bringt die Bf vor, dass Österreich einen anderen Mitgliedsstaat für die Bearbeitung des Asylantrages als zuständig erachtet und somit auch Österreich zu Kosten zu tragen habe.

 

Die Bf spricht damit die Prüfung der Notwendigkeit der Kosten für das Flugticket an. Als Prüfungsmaßstab ist § 113 Abs. 1 Z 1 FPG heranzuziehen.

 

Bei dieser Entscheidung muss zunächst erkannt werden, dass der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen ist (vgl. VwGH vom 24. November 2009, Zl. 2008/21/0599). Auch ist zu erkennen, dass die Voraussetzungen für den dahinter stehenden Vorgang der Außerlandesbringung bzw. des dahinterstehenden Titels nicht entscheidungsrelevant sind.

 

An dieser Stelle gilt es zu bemerken, dass die Bf selbst angibt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich um die Ausreise selbst zu kümmern (siehe dazu „Berufung“ S 2). Insofern waren die Flugkosten für die Außerlandesbringung notwendige Aufwendungen für die Effektuierung der dahinterstehenden fremdenpolizeilichen Maßnahme.

 

3. Daraus folgt aber im Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg führen kann. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider