LVwG-750083/4/MB/KHU

Linz, 28.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, StA von Aserbaidschan, unbekannter Aufenthalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. April 2013,
GZ: Sich40-507-2010, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot – Karte plus“ abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„Der Antrag vom 20. Februar 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-weiß-rot – Karte plus‘ wird gem § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 idF vor BGBl I 87/2012 als unzulässig zurückgewiesen.“

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) reiste am 14. August 2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der von der Erstbehörde abgewiesen wurde. Mit Erk des AsylGH vom 24. September 2012, Zl. E10 410139-1/2009-13E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit auch die Ausweisung des Bf bestätigt.

 

2. Am 20. Februar 2013 brachte der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Antrag auf Erteilung einer „Rot-weiß-rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 NAG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein. Mit Bescheid vom 10. April 2013, GZ Sich40-507-2010 wurde dieser Antrag aufgrund der Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LGBl 127/2005) von der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen aus:

 

„Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist somit in erster Linie die Beantwortung der Frage, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, relevant. Dabei waren folgende Kriterien einer Prüfung zuzuführen:

 

Art und Dauer des Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war:

 

Sie reisten am 14. August 2009 und beantragten die Gewährung von Asyl, am 17. November 2009 erging der erstinstanzliche negative Bescheid gemäß §§ 3 und 8 AsylG 1997 sowie die Ausweisung. Dagegen wurde am 20. November 2009 Berufung eingelegt. Die zweitinstanzliche negative Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß §§ 3 und 8 AsylG 1997 sowie die Ausweisung erwuchsen am 26. September 2012 in Rechtskraft. Somit ist Ihr Aufenthalt mittlerweile seit länger als einem halben Jahr als illegal zu bezeichnen. Ungeachtet dieser Tatsache setzten Sie erst im März dieses Jahres erste zaghafte Maßnahmen, um eine freiwillige Rückkehr in Ihren Heimatstaat vorzubereiten.

 

Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Sie haben im Inland keinerlei familiäre Bindungen.

 

Der Grad der Integration (insbesondere Arbeit):

Aufgrund des Umstandes, dass Sie im Bundesgebiet nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgingen, ist von einem wesentlichen integrativen Beitrag aus diesem Lebenssegment heraus nicht auszugehen.

 

Derzeit befinden Sie sich in der Grundversorgung. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erachtet die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Ihre Integration, da quasi "Sozialleistungen" Ihren Unterhalt gewährleisten, als stark gemindert.

 

Es liegt eine Bestätigung der X, derzufolge Sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Reinigungs- und Hilfskraft eingestellt werden, vor.

 

Sie haben am 28. August 2012 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau B2 absolviert.

 

Die Bindung zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen:

Aufgrund der Tatsache, dass Sie im Bundesgebiet keine Verwandte haben, allerdings die Mutter und eine Schwester in Aserbaidschan leben, geht die hs. Niederlassungsbehörde davon aus, dass die Bindung zum Heimatstaat jene zu Österreich überwiegt.

 

Die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen über Sie auf.

 

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Sie wurden mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Februar 2013 wegen Übertretung des § 120 Abs. 1 a FPG (rechtswidriger Aufenthalt) mit € 500.- bestraft.

 

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben der Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Soweit im gegenständlichen Fall von einer partiellen Integration auszugehen ist, bildete sich diese (etwa die guten Deutschkenntnisse) erst zu einem Zeitpunkt heraus, als die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus vorerst virulent, später dann evident war. Somit gründen sämtliche Umstände auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag.

Im Erkenntnis des EGMR vom 08.04.2008, X gg. X, differenziert der EGMR im Hinblick auf die Interessenabwägung erstmals ausdrücklich zwischen im Aufenthalts­staat rechtsmäßig niedergelassen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden und stellt klar, dass aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen gerechtfertigt ist, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines über Jahre andauernden Verfahrens nie sicher ist.

 

Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Sowohl die Asylbehörden als auch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land waren (und sind) bemüht, die in ihrer jeweiligen Kompetenz liegenden Verfahren zügig abzuwickeln. Der Aufenthalt im Bundesgebiet von mittlerweile etwa vier Jahren ist ausschließlich in Umständen gelegen, die Sie zu vertreten haben.

Es ist somit nach Abwägung der hinsichtlich Art. 8 EMRK i.V.m. § 11 Abs. 3 NAG 2005 maßgeblichen Umstände spruchgemäß entschieden worden.“

 

3. Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 18. April 2013 Berufung, in der er beantragte, die Berufungsbehörde möge den Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Erteilung einer „Rot-weiß-rot – Karte plus“ stattgegeben wird; in eventu möge der Bescheid zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.

 

Begründend führte der Bf an, dass er sich (zum Zeitpunkt der Beschwerde) seit rund vier Jahren in Österreich aufhalte, er den ggst. Antrag erst nach Abschluss des Asylverfahrens stellen haben können und die Verfahrensdauer primär von den Asylbehörden zu verantworten sei. Dass er keiner Beschäftigung nachgehe, könne ihm nicht angelastet werden, weil eine Arbeitsaufnahme für Asylwerber nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich sei. Abgesehen davon verfüge er über eine Einstellungszusage, die der Behörde vorliege.

 

Der Bf wies ergänzend auf sein Sprachzertifikat Deutsch auf B2-Niveau hin, womit er über ein weitaus höheres Sprachniveau verfüge, als gesetzlich gefordert. In diesem Zusammenhang erhob er auch seine vor der Erstbehörde eingebrachte Stellungnahme zum Bestandteil des Berufungsvorbringens.

 

Schließlich sei er nie mit den österreichischen Gesetzen in Konflikt geraten, wobei seine Unbescholtenheit von der Behörde nicht entsprechend gewichtet worden sei. Es bestehe kein eklatantes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, während private Interessen in höchstem Maße tangiert würden. Damit könne eine Interessenabwägung nur zu seinen Gunsten entschieden werden.

 

4. Am 14. Mai 2013 reiste der Bf freiwillig aus Österreich aus.

 

5. Am 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft; die rechtzeitig erhobene Berufung gilt daher als Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2014, beim Oö. LVwG eingelangt am 27. Jänner 2014, legte das Bundesministerium für Inneres die Berufung inkl. bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

6. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 – aufgrund des nicht bekannten und nicht einfach feststellbaren Aufenthalts des Bf durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch am 8. Juli 2014 zugestellt – wurde der Bf aufgefordert, insbesondere Angaben zu seiner Familiensituation zu machen und sonstige integrative Elemente darzulegen, sowie darauf hingewiesen, dass er eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragen könne. Das Schriftstück wurde vom Bf bis dato nicht abgeholt.

 

7. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gem § 24 VwGVG verzichtet werden, da sie weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.

 

 

II.            Gemäß § 81 Abs 26 NAG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 87/2012 (in der Folge: NAG 2005 aF) zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 41a Abs 9 NAG 2005 aF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ zu erteilen, wenn

1.   kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2.   dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3.   der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Gemäß § 44b Abs 1 NAG 2005 aF sind Anträge gemäß §§ 41a Abs 9 oder 43 Abs 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1.   gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2.   rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3.   die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

 

III.           Das Oö. LVwG hat erwogen:

 

Der Bf brachte weniger als 1/2 Jahr nach der Erlassung der Ausweisungsentscheidung durch den AsylGH einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-weiß-rot – Karte plus“ gem § 41a Abs 9 NAG 2005 aF aus humanitären Gründen ein. Der Zeitraum zwischen dem Erk des AsylGH und der nunmehrigen Entscheidung des Oö. LVwG beträgt 1 Jahr und 10 Monate, wobei zu beachten ist, dass der Bf von diesem Zeitraum nur 8 Monate in Österreich aufhältig war.

 

Die Behörde hat in ihrem Bescheid – wenngleich die von ihr angestellten Erwägungen inhaltlich zutreffend erscheinen – eine materielle Prüfung des Antrages des Bf anhand der Kriterien des § 11 Abs 3 NAG 2005 aF durchgeführt. Dies erweist sich jedoch als nicht geboten: Gem § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 aF ist ein Antrag gem § 41a Abs 9 NAG 2005 aF dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

Diesbezüglich wird in der stRsp des VwGH (vgl. zuletzt etwa VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0286 mwN.) ausgeführt, dass eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (also eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen.

 

Alle wesentlichen vom Bf vorgebrachten Argumente – insbes. seine strafrechtliche Unbescholtenheit und seine Sprachkenntnisse – wurden bereits vom AsylGH in Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. Der Bf versucht wohl in erster Linie aufzuzeigen, dass er die vom AsylGH zu seinem Privat- und Familienleben getroffenen Feststellungen für nicht zutreffend erachtet.

 

Der Bf kann einzig und allein vorbringen, sich länger in Österreich aufgehalten zu haben – in concreto besteht ein zusätzlicher 8-monatiger Aufenthalt im Inland – und auf eine „Einstellungszusage“ verweisen. Zu letzterer ist allerdings anzumerken, dass diese sehr allgemein gehalten ist, kaum Vertragsinhalte bezeichnet (etwa fehlen Arbeitsdauer und Entlohnung, etc.) und damit wohl eine bloße unverbindliche Absichtserklärung darstellt.

 

Nach der stRsp des VwGH bewirkt eine seit der rechtskräftigen Ausweisung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrages vergangene Zeitspanne von zwei Jahren – auch wenn diese mit dem zwischenzeitlichen Erwerb eines Sprachdiploms und dem Vorliegen einer Einstellungszusage verbunden ist – keine solche Sachverhaltsänderung, die ein Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK erforderlich machen würde (vgl. etwa VwGH 10.04.2014, Zl. 2011/22/0286; VwGH 22.07.2011, Zl. 2011/22/0138). Selbst der Zeitablauf von 2 1/2 Jahren gebietet noch keine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK, mag diese Zeit auch für eine gewisse weitere Integration genützt worden sein (vgl. VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0228).

 

Somit mag der Bf seinen weiteren – nunmehr beendeten – Aufenthalt in Österreich zwar genutzt haben, sich in einem gewissen Maß weiter zu integrieren. Wesentliche Veränderungen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben oder sonstige berücksichtigungswürdige Integrationsschritte werden aber weder vom Bf in seiner Beschwerde vorgebracht noch auf Aufforderung dargelegt. Damit liegen in Form einer Gesamtbetrachtung jedenfalls keine neuen Umstände vor, die eine maßgebliche Sachverhaltsänderung belegen würden.

 

Die Behörde hätte damit schon in erster Instanz den Antrag des Bf richtigerweise als unzulässig zurückweisen müssen. Wie dargelegt, liegen auch zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Zurückweisung noch immer vor. Damit ist auch die Rechtsmittelinstanz berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag zurückgewiesen wird (vgl etwa nur VwGH 11.11.2013, Zl. 2013/22/0250).

 

 

IV.          Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Abspruch über den vom Bf gestellten Antrag dahingehend abzuändern, dass dieser als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

 

V.           Zur Hinterlegung: Gemäß § 8 Abs 1 Zustellgesetz, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs 2 leg cit die Zustellung durch Hinterlegung (siehe diesbezüglich § 23 ZustG) ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Dass der Bf im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung in Kenntnis des von ihm beantragten Verfahrens war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Entgegen dem § 8 Abs 1 ZustG hatte der Bf, welcher am 14. Mai 2013 unbekannt verzogen ist, der Berufungsbehörde oder der belangten Behörde eine neue Abgabestelle zu nennen. Eine solche konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, zumal die Abfrage des Zentralen Melderegisters ergab, dass der Bf seit
14. Mai 2013 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt.

 

Der gegenständliche Bescheid wird daher gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG ohne vorherigen Zustellversuch beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter