LVwG-750047/9/ER

Linz, 16.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Juni 2013, GZ: Sich40-10340, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Juni 2013, GZ: Sich40-10340, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zurückverwiesen wird.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10. Juni 2013, GZ Sich40-10340, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 21. August 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

 

„Sachverhalt

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind kosovarischer Staatsangehöriger und sind somit Fremder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 NAG.

 

Am 26. Dezember 2005 reisten Sie erstmals illegal mit einem LKW über unbekannt in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am 27. Dezember 2005 beim Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt einen Antrag um Asyl. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), abgewiesen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, war gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig und entsprechend § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Am 9. November 2006 legten Sie in offener Frist Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat gegen den erlassenen Bescheid ein. Ihre Berufung wurde abgelehnt und der Bescheid erwuchs am 8. Februar 2007 in Rechtskraft. Am 10. Februar 2008 kamen Sie erneut illegal mit einem Lkw über unbekannt nach Österreich und stellten einen zweiten Asylantrag. Am 14. Mai 2008 heirateten Sie die Österreicherin X. Gemäß § 68 AVG 1991 wurde Ihr zweiter Asylantrag am 18. Juni 2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 75/2007 (AsylG 2005) eine neuerliche Ausweisung gegen Sie ausgesprochen. Sie erhoben daraufhin am 1. Juli 2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den durchsetzbaren Bescheid. Diese Beschwerde wurde am 18. Juli 2008 abgewiesen und die Zurückweisung Ihres Antrags sowie Ihre Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo erwuchsen mit 20. Juli 2008 in II. Instanz in Rechtskraft. Am 4. August 2008 meldeten Sie sich bei der Organisation Verein Menschenrechte Österreich für die freiwillige Rückkehr in den Kosovo an und reisten am 25. August 2008 aus dem Bundesgebiet Österreich aus.

 

Am 8. Oktober 2008 stellten Sie bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. November 2008 als unbegründet abgewiesen, da gemäß der damaligen Rechtslage in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden durfte, wenn gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung nach § 54 FPG oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde. Es lag ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor.

 

Sodann stellten Sie am 26. August 2009 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Dieser Antrag wurde der Bezirkshauptmannschaft Schärding im Wege des Amtes der Oö. Landesregierung am 7. September 2009 übermittelt.

 

Ihrem Antrag beigelegt war eine Heiratsurkunde vom 14.August 2008 und eine Lohn- und Arbeitsbestätigung Ihrer Ehegattin Frau X, wonach diese in der Zeit von April bis Juni 2009 folgende Nettoeinkünfte erzielt hat:

April 2009:    317,77 Euro

Mai 2009:     317,77 Euro

Juni 2009:     663,66 Euro

Ihre Ehefrau X ist sorgepflichtig für ein Kind: X, geb. X

 

Weiters war dem Antrag eine Bestätigung der Fa. X, X angeschlossen, wonach Sie diese Firma als Sägearbeiter beschäftigen werden, sobald Sie in Österreich seien und eine Arbeitsbewilligung besitzen. Sie würden für 40 Wochenstunden eingestellt und erhielten einen Lohn in Höhe von 1.300 Euro.

 

Am 10. November 2009 reichten Sei einen Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen der X, X, und Ihnen nach.

Im Zuge der Prüfung der Antragsbeilagen ergab sich zunächst ein dringender Verdacht auf Fälschung dieses Arbeitsvorvertrages. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass Sie mit 15. Februar 2010 bei der X eingestellt werden. Ihre Unterschrift auf dem Arbeitsvorvertrag entsprach jedoch nicht der Unterschrift auf dem Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Nach Bemängelung dieses und eines weiteren (Anführung eines falschen Namens im Vertrag) Umstandes reichten Sie einen neuen Arbeitsvorvertrag nach, welchen Sie eigenhändig unterschrieben haben.

Bei der Prüfung dieser ‘Neuversion’ wurden jedoch neuerlich Unstimmigkeiten und Unrichtigkeiten gefunden. So ist unter § 11 des Arbeitsvorvertrages nach wie vor der Name X angeführt und unter ist § 9 des Arbeitsvorvertrages das Angestelltengesetz zitiert, obwohl Sie als Zimmerer und somit als Arbeiter eingestellt werden sollen.

Diese Unstimmigkeiten veranlassten die Behörde zu einer genaueren Prüfung und wurde im Zuge dessen mit der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen mit der hiesigen Aufgabengruppe Gewerberecht Kontakt aufgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling teilte mit, dass der X derzeit ein Geschäftsführer für das Baumeistergewerbe fehle. Unter der angegebenen Adresse konnte bei einer Polizeierhebung lediglich ein Firmenschild, jedoch keine Firmenräumlichkeiten gefunden werden.

Aus dem Arbeitsvorvertrag geht weiters hervor, dass Sie als Zimmerer beschäftigt und dadurch zu Zimmererarbeiten sowie zu Betonierarbeiten eingesetzt werden sollten. Laut Auskunft der hiesigen Aufgabengruppe Gewerberecht darf ein Zimmerer nicht zu Betonierarbeiten herangezogen werden.

Mit Bescheid vom 30.03.2010 wurde von der hiesigen Behörde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‘Familienangehöriger abgewiesen.

Sie haben gegen diesen Bescheid Berufung angemeldet und in der Berufungsentscheidung des BMI wurde Ihrer Berufung stattgegeben. Sie konnten mittlerweile nachweisen dass die Arbeitsaufnahme bei der Firma X Ihren Lebensunterhalt sichern würde und eine Scheinehe (nunmehr Aufenthaltsehe) konnte Ihnen du diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Die Behörde wurde angewiesen einen entsprechenden Aufenthaltstitel Familienangehöriger auszustellen.

Am 16.08.2011 stellten Sie erneut einen Verlängerungsantrag für Ihren Aufenthaltstitel ‘Familienangehöriger’ welcher mit Bewilligungsdatum 06.09.2011 und Gültigkeitsdatum bis 05.09.2012 genehmigt wurde.

Zu Ihrem neuerlichen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels vom 21.08.2012 legten Sie eine ab 17.03.2012 gültige Firmenbucheintragung vor, welche Sie als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Firma X, X, X, auswies. Beim Finanzamt Wien 6/7/15, Seidengasse 20, 1070 Wien, wurden sie unter der Steuernummer X registriert.

 

Im Jahr 2012 wechselten Sie Ihren Wohnsitz von X, X, nach X, X und danach nach X, X.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde eine Überprüfung des Wohnsitzes und Ihrer Wohnverhältnisse angeordnet und durch die PI Schärding ausgeführt.

 

Im Bericht der Pi Schärding (Überprüfung vom 23.08.202) wurde festgestellt, dass es sich bei dem Wohnsitz um ein Zimmer im Gasthaus ‘X handelt und die Vermieterin die Gastwirtin X mitteilte, dass ‘Herr X dort nicht mehr aufhältig’ sei. Der Gastwirt X kam später zur PI Schärding und gab an, dass Sie sehr wohl im Gasthaus X wohnen würden. Sie meldeten sich später telefonisch und gaben an, derzeit in Innsbruck zu arbeiten und es wurde ein Kontrolltermin mit Ihnen für den 30.08.2012 um 19:00 Uhr vereinbart. Sie kamen am 30.08.2012 gegen 20:00 Uhr der Aufforderung den Beamten Ihr Zimmer zu zeigen vorerst widerstandslos nach. Vorort teilten Sie jedoch mit, dass Sie keinen Schlüssel für Ihr Zimmer haben. Der Gasthof hatte bereits Sperrstunde, der Haupteingang war unversperrt. Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch Sie kam X zum Gasthof. In der Zwischenzeit gaben Sie an, im Zimmer mit der Nummer 1 (wie sich herausstellte einem unversperrten Bügelzimmer) zu wohnen. Anschließend teilten Sie mit Sie würden Zimmer 6 bewohnen und Sie würden dieses Wochenende in Schärding verbringen. Beim Eintreffen von X sperrte diese das Zimmer 3°auf und gab an, dass es sich hierbei um das Zimmer des Herrn X handelt. In diesem Zimmer befanden sich keinerlei Gegenstände von Ihnen. Sie gaben an Ihre persönlichen Gegenstände befänden sich in Ihrer Unterkunft in Tirol. Die genaue Anschrift dieser Unterkunft konnten Sie nicht nennen. Sie waren in Begleitung Ihres Geschäftspartners, Herrn X, nach Schärding gekommen. Im Fahrzeug des Herrn X welches dieser selbst lenkte befanden sich ebenfalls keine Kleidungsstücke, etc. von Ihnen. Im Schlusssatz dieses Berichtes heißt es: ‘Es besteht der begründete Verdacht, dass X seinen Wohnsitz in Schärding vortäuscht, um eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zu erwirken.

 

Sie legten als Nachtrag, zu Ihrem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ‘Familienangehöriger’, einen mit 11.10.2012 datierten Mietvertrag, bei der X, X und X als Vermieter unterzeichnet ist vor. Eine Kontrolle der 1-Zimmer Wohnung (Kaltmiete 230,--€) am 26.10.2012 durch die Polizeiinspektion Schärding ergab, keine sicherheitspolizeilichen Bedenken.

Am 21.03.2013 legten Sie aufgrund der immer noch fehlenden Angaben zu Ihrem Einkommen einen mit gleichem Datum datierten Kontoauszug der X vor, welcher einige Kontobewegungen zwischen 28.02.2013 und 21.03.2013 mit insgesamt Kontoeinnahmen 2.174,--€ und Ausgaben von 1.862,30 € zeigt. Dieses ergibt einen Kontogewinn innerhalb 21 Tagen von 311,79 €. Einen weiteren Einkommensnachweis oder Vermögensnachweis erbrachten Sie nicht.

 

Im Rahmen einer Zeugenaussage am 02.11.2012, Ihrer Ehegattin X, in der Dienststelle der Polizeiinspektion Engelhartszell, bei der Frau X zum Zustandekommen ihrer Ehe mit ihrem Gatten X befragt wurde, gab Frau X folgendes zu Protokoll:

Nach heutiger Beurteilung komme ich doch zum Schluss, dass mich X damals getäuscht hat. Ich habe diesen Umstand zum damaligen Zeitpunkt nicht erkannt. Ich möchte auch angeben dass er in der intakten Ehe fast nie da war. Die Ehe bestand eigentlich nur auf dem Papier. Er hat sich fast immer in Wien aufgehalten. Wir haben oft gestritten, es ging dabei hauptsächlich um Seine Arbeitsstellen. Er war eben nie da, und wenn wir telefonisch gestritten hatten, war ich auch nicht bereit mit Ihm ein gemeinsames Leben zu führen.

Ich möchte noch einmal angeben, dass mich X damals nur benützt hat. Er hat mich wahrscheinlich nur geheiratet, um in Österreich bleiben zu können. Dies sehe ich aus heutiger Sicht, damals habe ich dass nicht erkannt.

 

Frau X gab auch noch an, dass es für sie sehr wichtig währe, wenn die Ehe endlich geschieden oder für nichtig erklärt werden würde.

 

Auf Anfrage unsererseits, ist laut Bericht des Bezirksgerichtes Schärding die Ehe seit 05.04.2013 einvernehmlich und mittlerweile rechtskräftig geschieden.

 

Der Bericht über die Zeugenaussage von Frau X wurde von der Polizeiinspektion, 4090 Engelhartszell, an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis weitergeleitet. Am 12. 12. 2012 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch BG Ried betreffend Verdacht des Vergehens nach § 117 Abs. 1 FPG - Aufenthaltsehe ohne Bereicherung.

Nach mehrmaligen Aufforderungen durch diverse Wiener Polizeiinspektionen zur Vernehmung mit Androhung einer Personenfahndung zur Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erschienen Sie am 20. 11.2012 bei der Staatsanwaltschaft in Ried.

 

Aufgrund der Anzeige bzw. der Berichte der Polizeiinspektion Engelhartszell Zahl B6/5655/2008 bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis wurde u.a. wegen § 117 (1) FPG unter der Aktenzahl 468 14 BAZ 38/09p -1, ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt.

Text der Anschuldigung: Laut Inhalt dieser Anzeige haben Sie am 14.05.2008 vor dem Standesamt in Schärding mit X eine Ehe geschlossen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK zu führen bzw. geführt zu haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe zu berufen. Sie haben hierdurch das Vergehen nach § 117 Fremdenpolizeigesetz begangen.

 

Es ist beabsichtigt, wegen dieses Tatvorwurfs bei Gericht Anklage gegen Sie einzubringen. Das würde aber unterbleiben, wenn Sie folgenden Geldbetrag bezahlen: 670,00 EUR. Der erwähnte Geldbetrag währe innerhalb 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung auf das folgende Konto zu bezahlen: Landesgericht Ried im Innkreis BIC:OPSKATWW IBAN: AT91 6000 0000 0545 0301, Verwendungszweck: Diversion - DC11,14 BAZ 38/09p -1, BS 1.

 

Zu Ihrem Ansuchen um Ratenzahlung wurden Ihnen am 12.12.2012 von der Staatsanwaltschaft die Zahlung in 6 monatlichen Raten ab 10.01.2013 gewährt, wobei Sie bei Verzug von 2 Raten, sofort den Gesamtbetrag zahlen müssten.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den bei der Antragstellung vorgelegten bzw. nachgereichten Unterlagen sowie aus dem Akteninhalt.

 

Rechtliche Beurteilung:

Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgender rechtlichen Beurteilung ausgegangen:

...

 

Aus der österreichischen Rechtslage ergibt sich, dass sich Ehegatten gegenseitig Beistand zu leisten haben, die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nicht Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‘Familienangehöriger’.

 

Sie haben Frau X am 14. Mai 2008 am Standesamt, in 4780 Schärding, geheiratet. Zuvor haben Sie am 10. Februar 2008 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen zweiten Asylantrag gestellt. Dieser wurde, nachdem bereits Ihr erstes Asylbegehren negativ beschieden worden ist, am 18. Juni 2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine neuerliche Ausweisung aus Österreich ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde von Ihnen im Berufungswege bekämpft, wobei die bestätigende Entscheidung der II. Instanz am 29. Juli 2008 in Rechtskraft erwuchs. Somit war Ihnen zum Zeitpunkt der Eheschließung der Status Ihres unsicheren Aufenthalts durchaus bewusst und Sie haben die eventuellen Nachteile in Bezug auf ein gemeinsames Familienleben in Kauf genommen. Insbesondere war Ihnen bekannt, dass Ihr erstes Asylverfahren negativ entschieden worden war. Sie lebten lediglich nach Ihrer Hochzeit bis zu Ihrer Ausreise am 25. August 2008 für etwa vier Monate gemeinsam mit Frau X in deren Wohnung in X, X. Seit dem 25. August 2009 führen Sie kein gemeinsames Familienleben mehr und ist der Behörde auch nicht bekannt, dass Sie Ihre Gattin im Kosovo besucht hätte, was auch aufgrund der Einkommenssituation als unmöglich erscheint. Im Verfahren wurden keine besonders berücksichtigungswürdige Gründe für eine Zusammenführung vorgebracht. Weiters konnten in der kurzen Zeit, in welcher Sie mit Ihrer Gattin ein gemeinsames Familienleben führten, auch die von Seiten der Staatsanwaltschaft Ried/Innkreis geführten Ermittlung bzw. Verfahren im Hinblick auf Prüfung einer eventuellen Scheinehe aufgrund Ihrer Abwesenheit nicht abgeschlossen werden.

 

Am 30.03.2010 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein Bescheid auf Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger erlassen, welcher nach Beeinspruchung und Nachreichung von Unterlagen vom Bundesministerium für Inneres am 24. 08.2010 aufgehoben und ein Aufenthaltstitel ‘Familienangehöriger’ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde. Der am 16.08.2011 gestellte ‘Verlängerungsantrag Familienangehöriger’ wurde bearbeitet und ein neuerlicher Aufenthaltstitel ‘Familienangehöriger ausgestellt.

 

Am 21.08.2012 stellten Sie erneut einen Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels. Durch die nötig gewordene Wohnsitzerhebungen (Sie hielten sich in dieser Zeit fast ausschließlich in Tirol auf) verzögerte sich die Weiterbearbeitung des Aktes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Antrag war zeitgerecht gestellt, deshalb ist bis Dato aus dieser Verzögerung kein Nachteil für Sie entstanden.

 

In Zuge einer Zeugenaussage vom 02.11.2012 Ihrer Ehegattin X, in der Dienststelle der Polizeiinspektion 4090 Engelhartszell, bei der Frau X zum Zustandekommen ihrer Ehe mit Ihnen befragt wurde, gab diese zu Protokoll: Nach heutiger Beurteilung komme ich doch zum Schluss, dass mich X damals getäuscht hat. Ich habe diesen Umstand zum damaligen Zeitpunkt nicht erkannt. Ich möchte auch angeben, dass er in der intakten Ehe fast nie da war. Die Ehe bestand eigentlich nur auf dem Papier. Er hat sich fast immer in Wien aufgehalten. Wir haben oft gestritten, es ging dabei hauptsächlich um Seine Arbeitsstellen. Er war eben nie da, und wenn wir telefonisch gestritten hatten, war ich auch nicht bereit mit Ihm ein gemeinsames Leben zu führen.

 

Ich möchte noch einmal angeben, dass mich X damals nur benützt hat. Er hat mich wahrscheinlich nur geheiratet, um in Österreich bleiben zu können. Dies sehe ich aus heutiger Sicht, damals habe ich dass nicht erkannt.

 

Frau X gab im Zuge Ihrer Aussage auch noch an, dass es für sie sehr wichtig währe wenn die Ehe endlich geschieden oder für nichtig erklärt werden würde.

 

Durch diese Aussage wurde der schon seit Beginn der Ehe bestehende aber bis Dato nicht eindeutig nachweisbare Verdacht der Behörde, es würde sich Ihrerseits um eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) handeln, betätigt. Auch die Tatsache, dass Sie sich nur in den ‘Anfangszeiten’ der Ehe und auch damals nur sporadisch bei Ihrer Gattin aufgehalten haben, bestätigt die Annahme, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat und Sie niemals ernsthaft vor hatten eine ‘normale’ Ehe zu führen.

 

Die Ehe zwischen Frau X und Ihnen ist seit 05.April 2013 einvernehmlich geschieden. Protokoll des Bezirksgerichtes 4780 Schärding, mit Aktenzahl: X . Auf ausdrückliche Befragung durch den Richter gaben Sie beide an, dass keinerlei Vermögen, Grund und Boden oder Schulden oder sonstige Vermögensgegenstände vorliegen die der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen.

 

Für den außerehelichen Sohn X, geb. X für welchen Ihre Gattin sorgepflichtig ist, haben Sie zu keiner Zeit engere Kontakte geknüpft und weder Finanziell noch erzieherisch Verantwortung übernommen, sodass zwischen Ihnen keine, wie immer geartete, Beziehung besteht.

 

Aufgrund der Anzeige bzw. der Berichte der Polizeiinspektion Engelhartszell Zahl X bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis wurde unter anderem wegen § 117 (1) FPG unter der Aktenzahl X, ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt.

 

Text der Anschuldigung: Laut Inhalt dieser Anzeige haben Sie am 14.05.2008 vor dem Standesamt in Schärding mit X eine Ehe geschlossen, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK zu führen bzw. geführt zu haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe zu berufen. Sie haben hierdurch das Vergehen nach § 117 Fremdenpolizeigesetz begangen.

 

Es ist beabsichtigt, wegen dieses Tatvorwurfs bei Gericht Anklage gegen Sie einzubringen. Das würde aber unterbleiben, wenn Sie folgenden Geldbetrag bezahlen: 670,00 EUR.

 

Der erwähnte Geldbetrag währe innerhalb 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung auf das folgende Konto zu bezahlen: Landesgericht Ried im Innkreis BIC:OPSKATWW IBAN: AT91 6000 0000 0545 0301, Verwendungszweck: Diversion - DC11,14 BAZ 38/09p -1, BS 1.

 

Zu Ihrem Ansuchen um Ratenzahlung wurden Ihnen am 12.12.2012 von der Staatsanwaltschaft die Zahlung in 6 monatlichen Raten ab 10.01.2013 gewährt, wobei Sie bei Verzug von 2 Raten, sofort den Gesamtbetrag zahlen müssten.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Diversion von Ihnen angenommen wurde, erachtet die hiesige Behörde das Vergehen des Führens einer Aufenthaltsehe- gemäß §117Abs. 1 FPG als erwiesen. Hätte es sich bei Ihrer Ehe mit Frau X nicht um eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) gehandelt, währen Sie mit Sicherheit nicht auf das Angebot einer Diversionszahlung eingegangen, sondern hätten Sie das Verfahren durchgezogen.

 

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes und der Tatsache, dass durch die Versagung des Aufenthaltstitels Ihre bisherige persönliche Situation unberührt bleibt, beziehungsweise sich nicht wesentlich verändert, halten wir die Abweisung des Antrages im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG für zulässig.

 

Im konkreten Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohles Österreichs und eines geordneten Fremdenwesens Ihre privaten Interessen.

Da die Voraussetzung zur Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht gegeben sind, musste auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, insbesondere auf die besonderen Voraussetzungen des § 47 NAG nicht noch näher eingegangen werden.“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 19. Juni 2013 rechtzeitig Berufung/Beschwerde und stellte die Anträge, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wird; oder den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

Begründend führte der Bf dazu Folgendes aus:

 

„Ich verweise auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und die vorgelegten Urkunden. Es ist davon auszugehen, dass ich über einen geordneten Wohnsitz im Bezirk Schärding verfüge, auch mein Einkommen ist geregelt. Verurteilungen, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Mir hätte daher der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen.

 

Der Vorwurf einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) entbehrt jeder Grundlage. Der Umstand, dass ich in diesem Zusammenhang einer Aufforderung zur Diversion des LG Ried im Innkreis nachgekommen bin, stellt keinen Schuldbeweis dar. Wesen der Diversion ist es ja gerade, ein Strafverfahren durch Zahlung einer Geldbuße oder einer anderen außergerichtlichen Tatausgleichsmaßnahme zu bereinigen, ohne dass in einem Strafverfahren die Tatbestandsvoraussetzungen der in Rede stehenden Straftat geprüft werden.

 

Auch aus der Aussage meiner Ex-Gattin kann nicht abgeleitet werden, es würde eine Scheinehe vorliegen. Sie bestätigt eindeutig, dass sie selbst jedenfalls einen Ehewillen hatte und auch ein gemeinsames Familienleben bestanden hat. Gerade der Umstand, dass es oft Streit gab, bestätigt ein Familienleben. Wenn es kein Familienleben gegeben hätte, hätten wir auch keinen Anlass zum Streit gehabt. Der Umstand, dass ich mich während der Woche hauptsächlich in Wien aufgehalten habe, ist darin begründet, dass ich meine beruflichen Aktivitäten als selbstständiger Bauunternehmer hauptsächlich in Wien ausführe. Ich bin dann an den Wochenenden in die eheliche Wohnung gependelt. Dies ist ein Vorgang, der bei Pendlerfamilien häufig vorkommt. Dass meine Frau diesbezüglich nicht das erforderliche Verständnis aufbrachte, ist bedauerlich, hat aber letztlich wesentlich zur Zerrüttung unserer Ehe beigetragen. Auch der Umstand, dass unsere Ehe nicht durch Nichtigkeitsklage rückwirkend aufgehoben wurde, sondern vielmehr einvernehmlich geschieden wurde, zeigt, dass keine Scheinehe vorliegt.

 

3. Berücksichtigt man, dass ich mich bereits seit 2005 in Österreich aufhalte, der gegenständliche Aufenthaltstitel bereits mehrmals verlängert wurde und ich mich in Österreich im Wesentlichen wohl verhalten habe, überwiegt jedenfalls mein privates und familiäres Interesse am Verbleib in Österreich anfällige gegenteilige öffentliche Interessen.

 

Vor diesem Hintergrund ersuche ich, den beantragten Aufenthaltstitel antragsgemäß zu erteilen und meinen Berufungsanträgen Folge zu geben.“

 

I.3. Das Oö Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 vom Bundesministerium für Inneres vorgelegten Verwaltungsakt. Aus dem Verwaltungsakt ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt widerspruchsfrei feststellen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Dem Bf wurde erstmals mit Ausstellungsdatum 6. September 2010 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde am 6. September 2011 verlängert. Am 21. August 2012 stellte der Bf einen weiteren Verlängerungsantrag, der mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen wurde.

 

Der Bf war von 14. Mai 2008 bis 5. April 2013 mit X verheiratet.

Der Bf wurde von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis beschuldigt, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein.

Mit Schreiben vom 20. November 2012 wurde dem Bf von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis die Mitteilung vom möglichen Rücktritt von der Verfolgung wegen eines Vergehens nach § 117 FPG (Aufenthaltsehe) nach Zahlung des Geldbetrags von 670 Euro (Diversion) gemacht. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 wurde dem Bf Ratenzahlung gewährt.

 

Der Bf verfügt über keinen Nachweis seiner Deutschkenntnisse.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits widerspruchfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, darüber hinaus hat der Bf mit Fax vom 5. Juni 2014 eine Anmeldebestätigung für einen Deutsch-Integrationskurs Stufe 2, datiert mit 4. Juli 2011, vorgelegt, telefonisch jedoch angegeben, nie eine Deutschprüfung abgelegt zu haben.

 

 

III.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen ab 1. Jänner 2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Es ist sohin im vorliegenden Fall das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

 

III.2. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 NAG haben Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. (...)

 

Gemäß § 14a Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

 

Gemäß Abs. 2 haben Drittstaatsangehörige der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

 

Gemäß Abs. 4 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

 

Gemäß Abs. 5 sind Drittstaatsangehörige von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen,

1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.

 

 

IV. Darüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

IV.1. Bf wurde erstmals mit Ausstellungsdatum 6. September 2010 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Dieser wurde am 6. September 2011 verlängert. Am 21. August 2012 stellte der Bf einen weiteren Verlängerungsantrag, der mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen wurde.

Aufgrund seiner rechtzeitigen Beschwerde ist der Bf gemäß § 24 Abs. 1 NAG iVm § 13 Abs. 1 VwGVG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

IV.2. Der Bf hat gemäß § 27 Abs. 1 NAG durch die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Durch die Scheidung von seiner Ehefrau liegen jedoch die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor.

 

Es ist daher gemäß § 27 Abs. 1 NAG zu prüfen, ob kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 erfüllt und ihm somit ein Aufenthaltstitel auszustellen ist, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht.

 

IV.2.1. Hinsichtlich des im bekämpften Bescheid vorgebrachten Erteilungshindernisses des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist festzuhalten, dass – wie unter I.4. festgestellt – die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis den Bf beschuldigt hat, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, eine diesbezügliche gerichtliche Bestrafung fand jedoch nicht statt. Vielmehr ist der Bf der Aufforderung zur Diversion nachgekommen. Dies stellt jedoch keinen Schuldbeweis dar. Vielmehr verzichtet jede diversionelle Maßnahme auf eine förmliche Schuldfeststellung. Somit gilt weiterhin die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK. Die Diversion soll die Wirkung einer Verurteilung gerade vermeiden (vgl Kienapfel/Höpfel, Strafrecht Allgemeiner Teil13, E 10, RN 32).

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellt die Diversion keinen Schuldbeweis dar. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist damit gerade nicht festgestellt worden. Es liegt daher kein Erteilungshindernis iSd § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor.

 

Dafür, dass ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1-3 und 5 NAG vorliegt, finden sich weder Hinweise im Verwaltungsakt noch im Zentralen Fremdenregister.

 

IV.2.2. Daraus ergibt sich, dass im Folgenden geprüft werden muss, ob Erteilungshindernisse iSd § 11 Abs. 2 NAG vorliegen.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 NAG hat der Bf im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig zu erfüllen. Ein Drittstaatsangehöriger hat gemäß § 14a Abs. 2 NAG der Erfüllungspflicht binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen.

 

Dafür, dass der Bf einen Antrag auf Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht gestellt hat, liegen im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte vor.

 

Gemäß § 14a Abs. 4 NAG ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

 

Der Bf hat keinen der in § 14a Abs. 4 NAG geforderten Nachweise erbracht.

 

 

Es liegt offensichtlich auch kein Ausnahmetatbestand gemäß § 14a Abs 5 NAG vor.

 

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Bf die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG nicht erfüllt, zumal er über keinen Nachweis über die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 NAG verfügt.

 

IV.3. Bei Ermangelung einer Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG ist gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu prüfen, ob trotzdem ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

 

Die Behörde hat sich in ihrem Bescheid fast ausschließlich mit dem von ihr angenommenen – im Ergebnis jedoch nicht vorliegenden – absoluten Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG auseinandergesetzt. Konsequenterweise wurde daher von der belangten Behörde iSd § 11 Abs. 3 NAG keine Prüfung des Art 8 EMRK vorgenommen, zumal diese bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht vorgesehen ist.

 

Da allerdings das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht vorliegt, der Bf jedoch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG nicht erfüllt, ist im Ergebnis eine Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art 8 EMRK erforderlich.

 

Aufgrund der räumlichen Nähe ist es der belangten Behörde fraglos möglich, entsprechende Unterlagen vom Bf einzuholen bzw. die entsprechenden Erhebungen zu tätigen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verweist die Sache daher gem § 28 Abs. 3 S 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Ermittlung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheids zurück. Die Behörde wird hierbei eine eingehende Prüfung des Privat- und Familienlebens des Bf vorzunehmen haben.

 

 

V. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r