LVwG-750013/9/SR/SPE
Linz, 30.04.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde der X, geboren am X, Staatsangehörige von Brasilien, vertreten durch die X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2013, AZ: Sich40-20549, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 11. April 2014 zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 63 Abs. 1 und 3 Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Dezember 2013, AZ: Sich40-20549, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Grundlage des § 63 Abs. 1, 2 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde Folgendes aus:
2. Gegen den am 6. Dezember 2013 der Bf durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob diese mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 20. Dezember 2013, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Berufung).
Eingangs wird der Antrag gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben.
Begründend führte die Bf Folgendes aus:
Der Beschwerde beigelegt waren Teilnahmebestätigungen zu Deutsch-Integrationskurse vom 29. April 2010, 13. Juli 2010, 17. Jänner 2011, 24. Mai 2011; ein Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe 2) vom 15. Oktober 2011; eine Einladung zu einem Deutschkurs vom 9. September 2013; eine Teilnahmebestätigung einer Schulung „Deutsch als Fremdsprache – Niveau B1/2 mit guten Vorkenntnissen“ vom 25. Oktober 2013; ein Mietvertrag vom 1. Februar 2013; eine Meldebestätigung vom 7. Februar 2013; ein Energieliefervertrag vom 11. März 2013; ein Dienstvertrag vom 22. November 2013 und ein Zeitprotokoll vom 3. Dezember 2013.
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 zur Entscheidungsfindung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 11. April 2014 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Parteien geladen.
Die belangte Behörde ist entschuldigt ferngeblieben.
5. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde fanden im Rahmen des in der öffentlichen Verhandlung erhobenen Sachverhalts überwiegend eine Bestätigung.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt und folgenden – in der öffentlichen Verhandlung neu hervorgekommenen bzw. – teilweise abweichenden Sachverhaltselementen aus.
Die Bf ist der deutschen Sprache mächtig, versteht auch komplexe Zusammenhänge und hat mehrere Sprachzertifikate vorgelegt.
Bei ihren Ausführungen in der öffentlichen Verhandlung und bei früheren Sachverhaltsdarstellungen sind teilweise Widersprüche aufgetreten, die auf eine unzutreffende Wortauswahl zurückzuführen waren. Hinzu kommt, dass die Bf den Wortsinn manchmal nicht richtig erfasst oder sich umgangssprachlich ausdrückt und so die gewollte Aussage verfälscht dargestellt hat (beispielsweise hat die Bf ausgesagt, dass sie ihren Ehegatten mehrmals in der Woche gesehen und gesprochen hat, gemeint hatte sie, dass sie mehrmals die Woche mit ihm mittels SMS kommuniziert hat). Die sprachlichen Fehlleistungen traten mit Fortgang der öffentlichen Verhandlung, bedingt durch den steigenden Stresspegel, verstärkt auf.
Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und in den Verfahren nach dem NAG wurden überwiegend Vertrauenspersonen als Dolmetscher herangezogen.
Die Bf hat bis Sommer 2013, jedenfalls bis Anfang Juni 2013, zumindest ansatzweise ein gemeinsames Familienleben geführt.
Seit dem 21. November 2013 ist die Bf durchgehend in einem Vollbeschäftigungsverhältnis.
II.
Die Bf ist in der öffentlichen Verhandlung glaubwürdig aufgetreten. Abstellend auf dieses Verhalten und das über weite Strecken nachvollziehbar geschilderte „Familienleben“ waren die ursprünglichen Aussagen des Ehegatten im Frühjahr 2013 glaubhafter als die danach ab Sommer 2013 getätigten. Die geänderte Darstellung des Ehegatten der Bf ist auf wohl den endgültigen Abbruch der Beziehung zurückzuführen.
III.
1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.
Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen.
1.2. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.
Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich die Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Bescheides rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.
Da eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG nicht vorliegt, gelangt § 63 Abs. 1 FPG vollinhaltlich zur Anwendung.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist grundsätzlich schlüssig, dieser war aber nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung und den glaubwürdigen Aussagen der Bf nicht zu folgen.
Unstrittig haben die Bf und ihr Ehegatte seit Anfang August 2012 über getrennte Wohnsitze verfügt. Die Bf hat aber glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht, dass bis Sommer 2013 ansatzweise ein gemeinsames Familienleben bestanden hat, das in der eheähnlichen Wochenendbeziehung und in häufigen Kontaktaufnahmen während der Woche mittels SMS zum Ausdruck gekommen ist. Bedingt durch unterschiedliche Lebensgewohnheiten und ständige Beziehungsprobleme, die schon im Frühjahr 2010 in beidseitigen Gewaltausbrüchen sichtbar geworden sind, erschien eine neuerliche gemeinsame Wohnsitzbegründung nicht ratsam. Da bei der „Wochenendbeziehung“ die alltagsbedingten Beziehungsprobleme vorerst ausgeblieben sind, war die Bf an der Vertiefung des Ehe- und Familienlebens interessiert. Zum Ausdruck gekommen ist dies auch darin, dass sie bei den Wochenendbesuchen verstärkt mehr Gepäck mitgenommen hat, um die „Besuche“ über das Wochenende hinaus auszudehnen. Wie aus der nachfolgend dargestellten Niederschrift zu entnehmen ist, war von Seiten des Ehegatten die Intensivierung des Ehe- und Familienlebens nicht beabsichtigt.
Nach der Antragstellung nach dem NAG (Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“) am 28. Mai 2013 sprach die Bf mit ihrem Ehegatten am 29. Mai 2013 bei der belangten Behörde vor. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung gab der Ehegatte der Bf an, dass seit ca. 6 Monaten kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestehe, die Bf nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vorerst bei der Schwester in X gewohnt und anschließend seit März 2013 in X ihren Wohnsitz gehabt habe. Für beide sei es besser, wenn getrennte Wohnsitze bestünden. Gleichzeitig erklärte er aber, dass er und die Bf nach wie vor ein gemeinsames Familienleben führen. Während der Woche sei er den ganzen Tag in der Arbeit und am Wochenende werde er regelmäßig von der Bf in X besucht. Eine Scheidung sei derzeit nicht beabsichtigt und auch nicht geplant. Ebenso sei die Gründung eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht beabsichtigt.
Diese Aussage des Ehegatten bestätigt das Vorbringen der Bf, wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung ein loses, im Wesentlichen auf das Wochenende beschränktes Familienleben bestanden hat.
Die belangte Behörde hat dieser Darstellung weniger Gewicht beigemessen als den nachfolgenden belastenden Aussagen des Ehegatten.
Wie schon aus der Beschwerde zu ersehen ist, kam es im „frühen Herbst 2013“ zu einem für die Bf einschneidenden Erlebnis, auf Grund dessen sie den Fortbestand der Ehe für nicht mehr erstrebenswert ansah. In der öffentlichen Verhandlung ist ergänzend dazu hervorgekommen, dass der Ehegatte knapp vor diesem Vorfall nur mehr an einer sexuellen Beziehung interessiert war und im Übrigen ein Singleleben führen wollte.
Am 20. August 2013 ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um Befragung des Ehegatten, da sie vermutete, dass der Ehegatte am 29. Mai 2013 eine Gefälligkeitsaussage gemacht habe. Aus der Aktenlage ist nicht abzuleiten, wie die belangte Behörde knapp drei Monate nach der niederschriftlichen Befragung zu dieser Einschätzung gekommen ist. Augenscheinlich hat sie von der nunmehrigen nachhaltigen Zerrüttung der Ehe Kenntnis erlangt und daher das Ermittlungsersuchen gestellt.
Im Gegensatz zu den Ausführungen Ende Mai 2013 lassen die Angaben des Ehegatten am 22. August und am 2. Oktober 2013 erstmals eine nachhaltige und negative Grundhaltung gegenüber der Bf erkennen. Diese dürften auf einen einschneidenden Vorfall zurückzuführen sein. Frühere Aussagen werden in wesentlichen Bereichen ins Gegenteil verkehrt bzw. deutlich abgeschwächt. Eine Scheidung, die im Mai weder geplant noch beabsichtigt war, wird nunmehr als die einzig richtige Lösung angesehen um die Situation endgültig zu bereinigen (Ich freue mich schon auf den Tag, wenn ich endlich von ihr geschieden bin.) Wie wenig ernst gemeint diese Aussage war, zeigt sich schon daran, dass bis dato ein Scheidungsverfahren nicht eingeleitet worden ist. Wäre dem Ehegatten die Scheidung wirklich so ein nachhaltiges Anliegen, dann ist diese Untätigkeit nicht nachvollziehbar. Die mangelnden Barmittel als Hinderungsgrund sind wenig glaubhaft.
3.2. Zusammenfassend kann entgegen der belangten Behörde daher zum Antragszeitpunkt im Mai 2013 nicht davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Familienleben nicht mehr existent war. Ein solches ist, wenn auch nicht umfassend, so doch in geringem Ausmaß vorgelegen.
Die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit nicht erfüllt.
4. Selbst wenn man der belangten Behörde dahingehend folgend sollte, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. Mai 2013 ein gemeinsames Familienleben nicht mehr bestanden hat, darf das Verhalten, die Einstellung und Sichtweise der Bf nicht außer Acht gelassen werden.
Wie die Verantwortung der Bf in der öffentlichen Verhandlung gezeigt hat, war die Bf nachvollziehbar der Ansicht, dass zum Antragszeitpunkt noch ein gemeinsames Familienleben Bestand hatte. Dass diese Ausgestaltung (Wochenendbeziehung, regelmäßiger Telefonkontakt, getrennter Wohnsitz) allenfalls in rechtlicher Hinsicht kein gemeinsames Familienleben darstellen könnte, war der Bf nicht bewusst.
Die Geschehensabläufe am und unmittelbar nach dem 28. Mai 2013 lassen nicht erkennen, dass die Bf ein gemeinsames Familienleben vorgetäuscht hat, um den Aufenthaltstitel beibehalten zu können.
Diese besondere Fallkonstellation müsste schon unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ihren Niederschlag im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes finden. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber bei „Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen“ nicht verpflichtend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor (argum.: kann erlassen werden).
Weiter ist anzumerken, dass die Bf auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes einen Antrag auf andere Bestimmungen des NAG (siehe beispielsweise die in der Beschwerde genannten Bestimmungen) stützen hätte können und ein entsprechender Aufenthaltstitel mit hoher Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre. Schon aus diesen Gründen wäre eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht argumentierbar.
Darüber hinaus stünde der mittlerweile hohe Integrationsgrad (siehe Ergebnisse der öffentlichen Verhandlung) der allfälligen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegen.
5. Da die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht erfüllt ist, war der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Aufenthaltsverbot aufzuheben.
6. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da die Bf der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider