LVwG-700056/2/Gf/Rt
Linz, 31.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des D gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (Polizeikommissariat Steyr) vom 2. Juli 2014, Zl. VStV/91388/2014, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 38 VwGVG und i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dahin stattgegeben, dass von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG analog) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwal-tungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (Polizeikommissariat Steyr) vom 2. Juli 2014, Zl. VStV/91388/2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er sich am 8. April 2014 entgegen einem aufrechten Betretungsverbot in einer von diesem umfassten Wohnanlage aufgehalten habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 84 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 38a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 195/2013 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen der einschreitenden Exekutivorgane als zweifelsfrei erwiesen anzusehen sei.
Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die von ihm bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.300 Euro; Sorgepflicht für 4 Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden.
2. Gegen dieses ihm am 4. Juli 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Juli 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.
Darin wird – soweit sich diese inhaltlich auf den angefochtenen Bescheid bezieht – einerseits eingewendet, dass die Verhängung des Betretungsverbotes unrechtmäßig erfolgt sei; andererseits sei ihm in diesem Zusammenhang auch nicht mitgeteilt worden, dass sich diese Maßnahme nicht bloß auf die Wohnung seiner Lebensgefährtin, sondern auch auf einen Bereich im Umkreis von 200 Metern um dieses Haus erstreckt.
Daher wird – erschließbar – begehrt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
II.
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Polizeikommissariats Steyr zu Zl. VStV/91388/2014; da sich bereits solcherart der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, dieser im Übrigen allseits unbestritten ist und von den Verfahrensparteien auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:
1. Nach § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, der trotz eines Betretungsverbotes den von diesem gemäß § 38a Abs. 1 Z. 1 SPG umfassten Bereich betritt.
2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass er sich zum Vorfallszeitpunkt im unmittelbaren Nahebereich jenes Hauses, in dem sich die Wohnung seiner Lebensgefährtin befindet, aufgehalten hat, obwohl diesbezüglich gegen ihn damals noch ein aufrechtes Betretungsverbot – nämlich: vom 5. April 2014, Zl. D1/415/2014-ALW – bestand.
Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig und auch schuldhaft – nämlich zumindest fahrlässig – gehandelt: Denn sein Einwand, dass er nicht gewusst haben will, dass sich dieses Betretungsverbot nicht bloß auf die Wohnung selbst, sondern auch auf einen Umkreis von 200 Metern um die gesamte Wohnanlage erstreckt, wird objektiv besehen schon dadurch widerlegt, dass er die vorbezeichnete Bestätigung, auf die in seiner „Berufung“ zudem auch explizit Bezug genommen wird, unterzeichnet hat, in der dieser Umstand ausdrücklich angeführt ist; sollte er hingegen im Zuge der Unterschriftsleistung den Passus „Das Betretungsverbot umfasst folgenden Bereich: Wohnhausanlage und 200 m davon im Umkreis“ (etwa durch Eile bedingt) überlesen haben, hat er dies allerdings aus eigenem zu vertreten.
Insgesamt besehen ist daher seine Strafbarkeit gegeben.
3. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass das durch § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG geschützte Rechtsgut durch die hier vorliegende Tat nur in geringer Intensität beeinträchtigt wurde, weil seine Lebensgefährtin einerseits lediglich kurzfristig und andererseits auch nicht in Form eine unmittelbaren physischen Kontaktaufnahme belästigt wurde. Außerdem war das Verschulden des Rechtsmittelwerbers – indem sein Vorbringen, dass ihm zum Vorfallszeitpunkt der Umstand, dass das Betretungsverbot auch einen 200-Meter-Umkreis um die Wohnanlage erfasste, nicht aktuell bewusst war, zumindest als nicht völlig unglaubwürdig erscheint – bloß geringfügig.
Davon ausgehend findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen.
4. Insoweit war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 38 VwGVG und i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.
IV.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge-richtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).
Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall eine ordentliche Revision ausgeschlossen ist, steht den Verfahrensparteien die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. G r o f