LVwG-700028/17/ER/JW
Linz, 24.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des X, geb.
X, vertreten durch X, X, X, X, vom 5. Februar 2014, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Jänner 2014, GZ: S-44.664/13-2, nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Jänner 2014, GZ: S-44.664/13-2, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs 1a FPG verhängt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Asylverfahren des Bf mit 15. Mai 2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen und der Bf mit selbem Datum rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Der Bf sei bereits mit Strafverfügung GZ: S-41.717/13-2, vom 23. Oktober 2013 aus dem selben Grund rechtskräftig bestraft worden, daher sei nunmehr die Mindeststrafe von 2.500 Euro zu verhängen.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 legte die belangte Behörde den betreffenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 23. Juli 2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht statt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens teilte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich die Zurückziehung der Beschwerde mit.
II.
Der Bf zog mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 23. Juli 2014 die Beschwerde zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.
Mit der Zurückziehung vom 23. Juli 2014 ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. R e i t t e r