LVwG-550172/25/GK/AK

Linz, 25.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl über die Beschwerde des X gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft
Steyr-Land vom 24. Jänner 2014, GZ: N10-193/15-2012,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Auflagepunkt II./4. wie folgt lautet:

4.   Alle übrigen Vorschreibungen - mit Ausnahme der Vorschreibungen 25. und 26. im Spruchpunkt I. „Wasserrechtliche Bewilligung“ - im Rahmen der heute mitverhandelten wasser- und forstrechtlichen Verfahren sind sinngemäß auch naturschutzfachlich umzusetzen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die F GmbH mit Sitz in X, beabsichtigt, den bestehenden Firmenstandort der Firma R in H um einen Hallenzubau (Grundfläche 2.835 m2 laut Projektunterlagen S 11) und eine Feuerwehrzufahrt (etwa 1.420 m2 inklusive der Böschungen laut Antrags­unterlagen Anlage 4.4) zu erweitern. Das nun beantragte Vorhaben betrifft die Umlegung eines Teiles des S-baches sowie geländeverändernde Maßnahmen. Betroffen sind die Grundstücke Nr. 4/1, 4/2 und 115/2 der Katastralgemeinde S sowie die Grundstücke Nr. 517/1, 517/2, 518/1, 635/2 und 647 der Katastralgemeinde M.

Der S-bach befindet sich jetzt auf dem Grundstück Nr. 115/2 der Katastralgemeinde S und dem Grundstück Nr. 647 der Katastralgemeinde M. Im projektgegenständlichen Bereich bildet der S-bach die Gemeinde- und Bezirksgrenze zwischen H und W und den Bezirken xLand und xLand. Es handelt sich um öffentliches Wassergut.

Für die Projektverwirklichung ist geplant, den S-bach in Richtung Westen zu verlegen, wodurch die Grundstücke Nr. 517/1, 517/2, 518/1, 518/2 und 635/2 der Katastralgemeinde M berührt werden. Der S-bach soll im Bereich von Flusskilometer 18,5 bis 18,75 auf einer Länge von ca. 160 m (Luftlinie) bis zu ca. 30 m nach Westen verlegt werden.

 

Die Projektverwirklichung bedingt samt Bachumlegung eine zum Teil temporäre Rodung des dort befindlichen Auwaldes im Ausmaß von ca. 7.700 (Antragsunterlagen S 23). Ein Teil der Fläche soll wieder mit einheimischen, standorttypischen Gehölzen bepflanzt werden. Für die dauerhaft gerodeten Flächen wurden Ersatzaufforstungen im Ausmaß von ursprünglich 5.100 m2 auf den Grundstücken Nr. 510/1 und 513, Katastralgemeinde M, angeboten (Projektunterlagen der Antragstellerin S 23). Im forstrechtlichen Bescheid werden 9.000 m2 aufgetragen.

 

I.          2. Die Gemeinden W und H sprachen sich für die Verlegung des Baches aus (Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2013).

 

I.          3. Das folgende Bild zeigt den Bachverlauf jetzt sowie den neuen geplanten Bachverlauf sowie die Grundflächen des geplanten Gebäudes bzw. der Feuerwehrzufahrt. Ostseitig des geplanten Gebäudes ist die schon bestehende Produktionsstätte:


 

 

 

 

 

I.          4. Der Bescheid der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 24. Jänner 2014, GZ: Wa10-2/52-2012, N10-193/15-2012, ForstR10-170/10-2012) hat die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land der F GmbH die wasser- und forstrechtliche Bewilligung und die naturschutzrechtliche Feststellung zur Umlegung des S-baches auf den Grundstücken
Nr. 4/1, 4/2 und 115/2, Katastralgemeinde S, Gemeinde H, sowie den Grundstücken Nr. 517/1, 517/2, 518/1, 518/2, 635/2 und 647, Katastralgemeinde M, Marktgemeinde W, erteilt. Durch den nunmehr angefochtenen Spruchpunkt II. stellt die belangte Behörde fest, dass durch die Umlegung des S-baches im projektgegenständlichen Bereich solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, wenn nachstehende Auflagen, Bedingungen und Fristen eingehalten werden:

 

1.   Mit Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens einschließlich Schlägerung des Auwaldes darf erst begonnen werden, wenn zusätzlich zu einem rechtskräftigen Naturschutzbescheid auch die Flächen­widmung durchgeführt und die Baubewilligung für das dem Verfahren implizite Bauvorhaben erteilt wurde.

 

2.   Auch die Gelände verändernde Maßnahme im 50 m Uferschutzbereich des S-baches ist naturschutzrechtlich im Hinblick auf das Landschaftsbild nach § 10 Oö. NSchG zu behandeln (auch wenn die Fläche als Betriebsbaugebiet gewidmet ist). Daher ist mit allfälligen Schlägerungen auch bis zur Rechtskraft eines diesbezüglichen Bescheides zuzuwarten.

 

3.   Bei Umsetzung des Vorhabens ist eine ökologische Bauaufsicht in Person einer dafür kompetenten Person vom Betreiber zu installieren und der Behörde vor Baubeginn namhaft zu machen. Im Falle von Projektabweichungen im Zuge der Umsetzung sind diese mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz abzustimmen. Vor Abschluss der Arbeiten ist eine gemeinsame Begehung durchzuführen.

 

4.   Alle übrigen Vorschreibungen im Rahmen der heute mitverhandelten wasser- und forstrechtlichen Verfahren sind sinngemäß auch naturschutzfachlich umzusetzen.

 

5.   Allfällige Schlägerungs- und Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeiten von heimischen Vogelarten durchgeführt werden. Als mögliches Zeitfenster gilt 1. September bis 1. März eines Jahres.

 

6.   Das ökologische Begleitprojekt zur Bachumlegung ist im Falle einer Umsetzung vollinhaltlich zu berücksichtigen.

 

Allgemeine Auflage:

 

7.   Mit der Umlegung des S-baches im beantragten Bereich darf erst nach erfolgter Umwidmung (Teilflächen der Grundstücke
Nr. 518/1, Katastralgemeinde M, Marktgemeinde W, und Nr. 4/1, Katastralgemeinde S, Gemeinde H) und Rückwidmung (Teilflächen der Grundstücke Nr. 1 und 2, beide Katastralgemeinde Ob, Gemeinde D) der projekt­gegen­ständlichen Flächen begonnen werden.

 

In der Begründung zum nunmehr angefochtenen Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde zunächst näher aus, dass die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz die geplante Bachumlegung in ihrem Gutachten und auch in diversen Vorbesprechungen als sehr aufwändiges und ökologisch in Summe äußerst nachteiliges Projekt beurteilt habe (Bescheid Seite 7).

 

Im Anschluss an die Darlegung des Gutachtens der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (Bescheid Seite 7 ff) führt die belangte Behörde aus, dass die Bachumlegung der Vergrößerung des Betriebsbaugebietes der F GmbH diene. Nach Meinung der belangten Behörde habe die F GmbH glaubhaft dargelegt, dass die Errichtung einer Halle auf der bereits als Betriebsbaugebiet gewidmeten Fläche unerwartet hohe Kosten verursachen würde, da aufgrund der Neigung dieser Fläche kostenintensive Maßnahmen getroffen werden müssten, bevor eine gefahrlose Bebauung möglich wäre. Außerdem komme es nach Angaben der F GmbH durch den Niveau­unterschied zwischen den unterschiedlichen Betriebsflächen zu erheblichen Einschränkungen des innerbetrieblichen Werksverkehrs und des Verkehrs mit zu- und abfahrenden Fahrzeugen, wobei diese Umstände im Zeitpunkt der Umwid­mung dieser Alternativflächen nicht in ausreichendem Maße bedacht worden seien bzw. nicht vorauszusehen gewesen wären (Bescheid Seite 9).

 

Die belangte Behörde kommt schließlich zum Schluss, dass die F GmbH diese Situation glaubhaft dargelegt habe und dass ein höheres Interesse an der Umlegung des S-baches als an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bestehe. Dem Interesse des Natur- und Landschafts­schutzes werde durch die von der Bezirksbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz vorgeschriebenen eingriffsminimierenden Bedingungen, Befris­tungen und Auflagen weitestgehend Rechnung getragen. Überdies dürfe mit der Umlegung des Baches erst nach erfolgter Um- und Rückwidmung der projektgegenständlichen Flächen begonnen werden (Bescheid Seite 9).

 

In ihrer Stellungnahme fordert die Oö. Umweltanwaltschaft die Versagung der naturschutzbehördlichen Feststellung, weil das beantragte Vorhaben den natürlichen Lebensraum im projektgegenständlichen Bereich zerstöre und damit deutlich den Zielen des Oberösterreichischen Naturschutzrechtes zuwiderlaufe. Neben dem derzeit natürlichen Bach seien insbesondere Auwaldflächen als besonders schützenswerter Lebensraumtyp explizit im Gesetz angeführt. Die Naturschutzbehörde habe daher in diesem Zusammenhang den erhöhten Schutzstatus für derart hochwertige Flächen in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Da auch noch keine rechtsgültige Widmung vorliege, gebe es aus Sicht der Umweltanwaltschaft auch keine öffentlichen Interessen an der Umlegung des S-baches und der damit verbundenen Zerstörung von Auwald (siehe Bescheid Seite 10).

Nach Ansicht der belangten Behörde decke sich das Vorbringen der
Oö. Umweltanwaltschaft im Wesentlichen mit den Ausführungen der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und zum Teil auch mit jenen des forsttechnischen Amtssachverständigen, sodass sich daraus keine abweichende Beurteilung ergäbe (Bescheid Seite 10).

 

Die belangte Behörde sei sich bewusst, dass die Umlegung des S-baches einen Eingriff in das Natur- und Landschaftsbild bewirke. Es werde jedoch den öffentlichen Interessen insofern weitestgehend Rechnung getragen, als für die Realisierung des Vorhabens Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorgeschrieben werden, wobei insbesondere der Bedingung, dass vor Baubeginn die genannten Um- und Rückwidmungsverfahren, bei denen auch naturschutzfachliche Aspekte geprüft werden, positiv abgeschlossen sein müssen, besondere Bedeutung zukomme (Bescheid Seite 10).

 

Die belangte Behörde kommt letztendlich zum Schluss, dass die Einräumung der Möglichkeit einer Betriebserweiterung, mit der die Bachumlegung verbunden ist, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes überwiege. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen (Bescheid Seite 10).

 

I.          5. Der Spruchpunkt I. „Wasserrechtliche Bewilligung“ ist rechtskräftig.

Dieser enthält unter anderem folgende Auflagen:

25.    Bei Gelände gestaltenden Maßnahmen dürfen keine abflusslosen Mulden verbleiben.

 

26.    Zum Erhalt der wasserrechtlich bewilligten hydraulischen Leistungs­fähigkeit ist eine Pflege des zulässigen Bewuchses in einem Zeitabstand von längstens 5 Vegetationsperioden durch den Bewilli­gungs­inhaber durchzuführen. Räumungen des Bachbettes sind bei augenscheinlicher Notwendigkeit bzw. nach größeren Hochwässern unverzüglich gemäß den bewilligten Profilen durchzuführen, um allfällige nicht bescheidkonforme - auch  haftungsrechtliche - Auswir­kungen auf Dritte hintan zu halten.

 

I.          6. Die Oö. Umweltanwaltschaft als Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, er entbehre jeglicher nachvollziehbarer Interessenabwägung und geeigneter Beweisführung.

Zwar werde das öffentliche Interesse an der Betriebserweiterung (Erhalt bestehender Arbeitsplätze bzw. Schaffung neuer Arbeitsplätze) nicht in Abrede gestellt, es gäbe aber im Eigentum der F GmbH bzw. des Herrn
A F alternative unbebaute Standorte, die bereits als Betriebsbaugebiet gewidmet seien (mehr als 10.000 m2), bei denen es keiner Rodung von Auwald bzw. Verlegung des S-baches bedürfe.

 

Die Verlegung sei ein sehr aufwändiges Projekt, das sich ökologisch äußerst nachteilig darstelle und auswirke. Die  Antragstellerin habe es verabsäumt, die geltend gemachten Interessen durch Zahlen zu belegen. Die Behörde habe daher nicht aufgrund konkreter Angaben der Antragstellerin entschieden; die Grund­lagenerhebung und die behördlichen Erwägungen seien nach Ansicht der Behörde nicht nur mangelhaft, sondern unzureichend, unverständlich und ungeeignet, weshalb beantragt werde, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zur Widmung bzw. Rückwidmung gab die Beschwerdeführerin an, dass Teile der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach wie vor Grünland seien, die Absicht der Gemeinde sei bekannt, es lägen aber natur- und forstschutzrechtlich negative Beurteilungen vor.

Eine Verwirklichung des Projektes sei grundsätzlich auch nordöstlich der nunmehr projektierten Flächen möglich, hier sei jedoch bereits eine Rück­widmung erfolgt. Die nordöstliche Zunge des Grundstückes Nr. 4/1,
Katastralgemeinde S, sei jedoch nach wie vor als Grünland ausgewiesen.

 

Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

 

I.          7. Die F GmbH bringt im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zusammengefasst vor:

In der Gegenäußerung vom 27. März 2014 (/4) führt die F GmbH aus, dass die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in ihrem Gutachten die ursprünglich „negative“ Stellungnahme im Zuge der Verhandlung selbst relativiert bzw. dahingehend präzisiert habe, dass bei Vorschreibung von geeigneten Maßnahmen und Bedingungen die Eingriffsintensität des Antrags­gegenstandes aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes minimiert werden könne; damit stehe fest, dass mit der Vorschreibung der vom Sachverständigen geforderten Bedingungen dem Schutzgut Natur- und Landschaftsschutz entsprochen werde, sodass ein (überwiegendes) öffentliches Interesse an der Erhaltung der Fläche offenkundig nicht bestehen könne bzw. bei Vorschreibung bzw. Einhaltung der Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht verletzt werde (Seite 3 der Gegenäußerung).

 

Auch die Interessenabwägung der belangten Behörde sei im Ergebnis nicht zu beanstanden (Seite 3 der Gegenäußerung).

 

Weiter führt die F GmbH aus, dass das naturschutzrechtliche Verfahren ein Projektbewilligungsverfahren sei, wobei Verfahrensgegenstand nur das einge­reichte Projekt sei. Gegenstand der Interessenabwägung seien daher ausschließlich die mit dem konkreten, betreffenden Standort verwirklichten Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Güter einerseits und jene Tatsachen, die das anderweitige, mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundene, Interesse betreffen andererseits. Das Naturschutzgesetz biete daher keine Grundlage dafür, alternative (nicht beantragte) Standorte in die Interes­senabwägung einzubeziehen. Das Argument der Beschwerdeführerin, das Vorhaben könne an anderer (seiner Meinung nach „besser geeigneter“) Stelle errichtet werden, sei daher unbeachtlich (Seite 4 der Gegenäußerung).

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach kein öffentliches Interesse vorliege, weil es bereits an der rechtsgültigen Widmung für die beantragte Betriebserweiterung im Westen fehle, entgegnet die F GmbH, dass die Widmung einer Fläche die Interessenabwägung der Naturschutzbehörde nicht vorwegzunehmen vermag. Die Widmung einer Fläche für einen bestimmten Zweck bewirke nicht, dass die von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen hätte. Abgesehen davon habe die Marktgemeinde W bereits die Umwidmung der Grundstücke
Nr. 517/1 (Teil) und 517/2 (Teil), beide Katastralgemeinde M, von Wald in Betriebsbaugebiet „B“ bzw. die Umwidmung der Grundstücke Nr.  518/1 (Teil) und 647 (Teil) in Gewässer bzw. Betriebsbaugebiet eingeleitet, womit das öffentliche Interesse an der Projektverwirklichung evident sei (Seite 4 der Gegenäußerung). Zum Beweis für die beabsichtigte Umwidmung legt die F GmbH eine Verständigung der Marktgemeinde W vom 14. Jänner 2014 vor (Beilage zur Gegenäußerung).

 

In der am 28. Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hält die F GmbH ihr Vorbringen im Rahmen der Gegenäußerung vollinhaltlich aufrecht. Zu den ausgehändigten Kopien der Aktenstücke mit den Subzahlen 15, 16 und 17 betreffend die Umwidmungen betont der rechtsfreundliche Vertreter der F GmbH, dass sich in diesen Widmungen ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes manifestiere, das bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (Verhandlungsschrift Seite 2 f).

 

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verwirklichung des Projektes grundsätzlich auch nordöstlich der nunmehr projektierten Fläche möglich wäre, betont der rechtsfreundliche Vertreter der F GmbH abermals, dass alternative Flächen im projektbezogenen Naturschutzverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Überdies seien die von der Beschwerdeführerin genannten Flächen auch nicht für die geplante Betriebserweiterung geeignet, weil bei Verwirklichung des Projektes auf dieser Fläche Mehrkosten in Höhe von ca.
€ 250.000 bis € 500.000 anfallen würden. Eine Betriebserweiterung auf diesen Flächen sei auch betrieblich nicht nutzbar, weil hier ein Niveauunterschied zu den bestehenden Betriebsgebäuden vorhanden sei. Über Aufforderung des Gerichtes, die geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen näher zu konkretisieren und allenfalls zu belegen, wurden seitens der Antragstellerin zum Beweis der Nichtnutzbarkeit der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Alternativflächen zwei Bestätigungen vorgelegt (Beilagen ./1 und ./2; siehe Verhandlungsschrift Seite 2 f). Weiters wird vorgebracht, dass die Errichtung der geplanten Halle auf dieser Fläche unökonomisch wäre und aufgrund des Niveauunterschiedes zum bestehenden Betriebsgebäude zum Beispiel kein Staplerverkehr möglich wäre. Für die Firma R als Mieterin des Betriebsgebäudes sei nur eine Erweiterung, die direkt neben der bestehenden Halle liege, sinnvoll. Saisonabhängig würden in der Firma 80-90 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Firma R sei Mieterin des Betriebsgebäudes und brauche die Kühlhalle, um mittelfristig am Standort H bestehen zu können. Sollte daher die Betriebserweiterung auf den verfahrensgegen­ständlichen Flächen nicht möglich sein, so wäre eine Absiedelung der Firma R nötig (Verhandlungsschrift Seiten 3, 5).

 

Zum Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz bringt die F GmbH vor, dass dieses zum Teil auf falschen Annahmen beruhe. So solle die geplante Feuerwehrzufahrt nur 5 und nicht wie im Gutachten angenommen 10 m betragen. Die zu rodende Fläche betrage projektgemäß 6.000 und nicht wie im Gutachten angeführt 7.700 . Die Ersatzaufforstung solle laut Projekt 9.000 betragen und nicht wie im Gutachten angenommen 5.000 und schließlich solle der Bach projektgemäß lediglich auf einer Länge von 150-160 m verlegt werden, nicht wie im Gutachten angenommen auf einer Länge von 235 m.

Zur Ergänzung des Gutachtens wurde ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit, dass im genannten Bereich Lebensräume für geschützte Tierarten zur Verfügung stehen, für eine Versagung des Vorhabens nicht ausreiche.

 

Es werde aus diesen Gründen die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

I.          8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 28. Mai 2014 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde, der Antragstellerin samt rechtsfreundlicher Vertretung sowie des Amtssachverständigen
Mag. B eine öffentliche mündliche Verhandlung durch; eine Gutachtens­ergänzung wurde eingeholt, wobei die Parteien zu dieser Stellung nehmen konnten und ausdrücklich auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung dieser Ergänzung verzichtet wurde.

 

I.          9. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Aktenlage werden in Ergänzung zu dem unter I.1. und 2. angeführten Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der bestehende Firmenstandort der R GmbH in H soll um einen Hallenzubau im Flächenausmaß von ca. 2.835 m² erweitert werden. Weiters ist die Errichtung einer Feuerwehrumfahrung mit rund 1.420 inklusive der Böschungsbereiche geplant. Das eingereichte Projekt soll im Bereich der Grundstücke Nr. 4/1, 4/2 und 115/2, alle Katastralgemeinde 45112 S, Gemeinde H, Verwaltungsbezirk xLand, sowie im Bereich der Grundstücke Nr. 517/1, 517/2, 518/1, 518/2, 635/2 und 647, alle Katastral­gemeinde 49217 M, Marktgemeinde W, Verwaltungsbezirk xLand, umgesetzt werden.

Dieses Projekt sieht auf einer Länge von Luftlinie ca. 160 m und im Gelände etwa 235 m die Umlegung eines Teilbereiches des Gewässerbettes des S-­baches in Richtung Westen und damit verbunden die Rodung von Auwald vor. Das neue Bachbett soll in einer Distanz von durchschnittlich etwa
20-30 m (je nach Linienführung) vom derzeitigen natürlichen Bachbett entfernt neu angelegt werden.

 

In weiterer Folge soll der Großteil des Geländes, in welchem derzeit der Bach verläuft, aufgeschüttet werden, um die erforderliche Fläche für die Neuanlage der Erweiterung des Betriebsstandortes der Fa. R (Hallenzubau) sowie für die Errichtung einer Feuerwehrumfahrung (inklusive Böschungen) bereitzustellen.

Das für die Baukörper vorgesehene Gelände soll nach der Bachumlegung und Rodung auf ein Niveau von mindestens 300,0 m ü.A. angeschüttet werden. Zudem sind Geländeänderungen zum Ausgleich des Retentionsraumverlustes vorgesehen. Inklusive der Rodungen für die Bachumlegung wird in Summe eine Fläche von etwa 7.700 gerodet werden, wovon bei den Flächen für den Hallenzubau und die Feuerwehrzufahrt (etwa 4.255 ) und für das neue Bachbett (etwa 1.600 ) von einer dauerhaften Rodung zu sprechen ist, der restliche Bereich wird im Zuge der Bauarbeiten temporär gerodet werden und soll anschließend renaturiert werden.

 

Das vorliegende Projekt beinhaltet eine ökologische Begleitplanung für die Bachumlegung und die Neuanlage des Gewässerbettes, welche durch das Technische Büro für Gewässerökologie, Dipl.-Ing. G, x, ausgearbeitet worden ist. Die Sohle des neuen Bachbettes soll offen gestaltet und auf sohlstabilisierende Maßnahmen verzichtet werden. Strukturelemente in Form von Wurzelstöcken und Baumstämmen sollen einge­baut werden. Die temporär gerodeten Bereiche sollen mit standorttypischen Pflanzen wieder aufgeforstet werden.

 

Der neu angelegte Bach würde im Auwald verlaufen. Durch die Verlegung des Baches wird die Auwaldfläche kleiner, da die Auwaldsituation derzeit optimal verläuft. Der Bach verläuft derzeit so, wie es geländebedingt optimal ist.

 

Das gesamte Vorhaben soll innerhalb der 50 m Uferschutzzone (sowohl links- als auch rechtsufrig) des S-baches erfolgen. Dieser Bach vereint sich entsprechend der Darstellung in der ÖK 1:50.000 mit dem von westlicher Richtung her einziehenden x-bach etwa 60 m nördlich der x-Mühle zum x-Bach, welcher sich nach Norden fortsetzend mit weiteren von Westen her einziehenden Bächen vereint und in Folge die Bezeichnungen F-bach und weiter bachabwärts ab etwa der Ortschaft Hausleiten x-Bach trägt. Der x-Bach mündet nördlich von x nahe der Ortschaft x in die Donau. Bei den angeführten Bachnamen handelt es sich um die jeweilige Fortsetzung des Hauptgewässers, welchem abschnittsweise nach der Einmün­dung von zuführenden Bächen lokal unterschiedliche Namen gegeben worden sind. Das in die Donau einmündende Hauptgewässer wird entsprechend der Darstellung im WISmap (DORIS intraMAP webGIS v3.0) durchgehend als „x-Bach“ bezeichnet und beinhaltet die in der ÖK bezeichneten Gewässer „S-bach“, „P-Bach“, „F-bach“ und „K-Bach“.

Auf Basis des Berichtsgewässernetzes gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) wird das gegenständliche Gewässer sowohl als „K-Bach“, „P-Bach“ bzw. „S-Bach“  bezeichnet. Die Bestandsaufnahme für die Gewässer mit einem Einzugsgebiet größer 10 km² hat zu einer Unterteilung der Gewässer in Detailwasserkörper geführt. Diese Informationen sind im Berichtsgewässernetz abfragbar. Das Berichtsgewässernetz stellt geroutete, bundeseinheitliche Fließ­gewässer (Flüsse, Bäche) mit einem Einzugsgebiet über 10 km² als Basis für die Berichte gemäß der EU-Wasserrahmenrichtlinie dar.

Der x-Bach (Bach) ist in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen LGBl.
Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 angeführt.

 

Die x-Mühle und die dortigen Betriebsbauten befinden sich außerhalb eines als „geschlossene Ortschaft“ zu bezeichnenden Bereiches. Für das gegenständliche Gebiet ist kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden. Derzeit laufen Umwidmungsverfahren (siehe „Widmungen“ unten).

 

Der Projektbereich befindet sich etwa 2,9 km südwestlich des Ortszentrums der Ortschaft H sowie etwa 1,9 km südöstlich des Ortszentrums von H inmitten einer vordringlich agrarisch genutzten Kulturlandschaft. Die wellige Landschaft wird großflächig von zumeist geometrisch ausgeformten Feld- und Wiesenflächen geprägt, durchzogen von den mit Ufergehölzen gesäumten, zumeist sich im Wesentlichen in Süd-Nord-Richtung erstreckenden Bachläufen und gegliedert durch inselartige Kleinwaldflächen. Abgesehen von den beiden angesprochenen Orten samt deren am Rand gelegenen Siedlungsbereichen, befinden sich inmitten dieser gegliederten Agrarlandschaft zahlreiche, verstreut gelegene kleine Weiler, Gehöfte und sonstige Einzelgebäude oder kleine Gebäudegruppen. Infrastrukturell ist die Landschaft im Umkreis von etwa 3 km um die x-Mühle (Standort der Fa. R) durch drei Landesstraßen (L1349 x-straße, L1398 P-Straße, L1365 x-Straße), welche nahe der x-Mühle vorbeiführen bzw. kreuzen, Gemeindestraßen und ein Netz aus Güterwegen erschlossen. Der projektierte Umlegungsbereich des S-baches befindet sich im Abschnitt zwischen 260 m und 100 m südlich der den Bach bei der x-Mühle querenden Brücke der L1349 x-straße.

Der S-bach wird in diesem Abschnitt - sich jedoch auch noch in südlicher Richtung fortsetzend - von einem flächig ausgedehnten und sehr naturnahen Schwarzerlen-Eschen-Auwald gesäumt, welcher im Bereich der vorge­sehenen Verlegung eine Breite von etwa 110 m (abgesehen bei einer kleinen Einbuchtung von nur etwa 30 m) erreicht, die W-O-Erstreckung dieses Waldbereiches im südlich angrenzenden Bereich (bachaufwärts) jedoch bis etwa 200 m erreicht. Die Fläche des zentralen Auwaldgebietes um den S-­bach bei der x-Mühle beträgt etwa 7,5 ha, die uferbegleitenden Auwaldflächen setzen sich jedoch entlang des Baches sowie entlang weiterer nahe gelegener Bäche fort, sodass besonders im lokalen Landschaftsbereich südlich, westlich und nördlich der x-Mühle ein vergleichsweise dichtes, miteinander verbundenes Netzwerk an bachbegleitenden Auwaldflächen existiert. Das Bachbett ist im gegenständlichen Abschnitt von divergierender, jedoch durchschnittlich etwa
3-4 m Breite, an den Prallufern sind vor allem rechtsufrig bis zu etwa 2 m hohe Anrissböschungen ausgebildet, im Bachbett und hier vordringlich entlang der Streichufer befinden sich Kiesbänke mit lückiger Vegetation, deren Ausdehnung von Wasserstand und der Gewässerdynamik abhängig ist.

Abgesehen von der x-Mühle und den angrenzenden Betriebsgebäuden der
Fa. R ist der flache Talraum, in dessen Tiefenlinie der S-bach und nach Norden hin weiterführend der P-Bach verläuft, weitgehend unverbaut. Die Tiefenlinie wird von den Bachbetten und den daran angrenzenden Ufergehölzsäumen dominiert, daran grenzen mit zunehmender Höhenlage Felder und Wiesenflächen an. Lediglich jeweils 260 m östlich bzw. nordwestlich der Firmengebäude bei der X-Mühle befinden sich landwirtschaftliche Gehöfte mit Nebengebäuden.

Entsprechend der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH, 2000, befindet sich das Projektgebiet in der Raumeinheit
„Traun-Enns-Riedelland“. Es handelt sich hierbei um einen flach bis wellig reliefierten Landschaftsbereich, welcher reich von kleineren und größeren Bachtälern durchzogen ist. Die Bäche sind teilweise noch mäandrierend und vor allem die kleineren Bachtäler noch wenig verbaut. Auf den Terrassenebenen findet sich eine im Wesentlichen strukturarme Ackerbau-Landschaft, gegliedert von kleineren Waldflächen, vordringlich auf flachen Rücken und in Talbereichen (häufig auf eher nach Norden gerichteten Hängen). Feuchtstandorte finden sich in der Regel nur in Tallagen, sind jedoch insgesamt nur selten vorhanden.

Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (NaLa - Natur und Landschaft, Leitbilder für Oberösterreich) legen für diese Raumeinheit unter anderem fest:

•           Bäche und Ufersäume naturnah belassen

•           Feuchtgebiete erhalten und entwickeln

•           Wald naturnah bewirtschaften

 

Das Landschaftsbild im Bereich des Projektraumes wird maßgeblich vom Bachauengebiet um den S-bach, aber auch von den Gebäuden der Fa. R, geprägt.

 

Das großteils sehr naturnah aufgebaute und strukturierte Kleinwaldgebiet ist charakteristisch für die bachuferbegleitende Gehölzvegetation von Tiefland­bächen, wobei vordringlich die Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und die Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) den Bestand sowohl vegetationskundlich als auch optisch prägen. Letztere Art ist in den vergangenen Jahren allerdings massiv vom Eschentriebsterben beeinträchtigt, sodass die ehemals prägende Rolle zugunsten anderer Laubgehölze, insbesondere der genannten Schwarz-Erle, aber auch Weiden-Arten und teilweise (je nach Standortbedingungen) Bergahorn, übernommen wird. Im Bereich der geplanten Bachumlegung war zum Zeitpunkt des vom Sachverständigen Mag. B vorgenommenen Ortsaugenscheines am 14. Mai 2014 der Gehölzbestand durchgehend geschlägert, sodass hier vordringlich linksufrig (aber teilweise auch rechtsufrig) des S-baches anstelle des Auwaldes eine Schlagfläche vorliegt und diese den lokalen Charakter des Landschaftsbildes beeinflusst. Dennoch sind gegenwärtig die Standort­charakteristika des Bachauengebietes noch vorhanden, auch wenn eine Baum- und Strauchschicht in diesem Teilbereich fehlt. Durch das beantragte Vorhaben soll der Gehölzbestand innerhalb des Projektgebietes geschlägert und teilweise auch gänzlich gerodet, der vorgesehene Standort der neuen Halle sowie der Feuerwehrumfahrung angeschüttet und die angeschüttete Oberfläche großteils versiegelt werden.

Dadurch kommt es bei Realisierung des Vorhabens zu einer markanten, optisch deutlich wahrnehmbaren Veränderung des betroffenen Auwaldgebietes, welches im angeschütteten Bereich dann nicht mehr existent sein wird und an Stelle des Waldes (samt Bachlauf in diesem Abschnitt) nach weiteren durchzuführenden Verfahren eine Betriebshalle und Feuerwehrzufahrt vorhanden sein wird. Somit wird ein optisch eindeutig als naturbelassener Wald erkennbarer Bereich in einen vollständig anthropogen überprägten Betriebsstandort umgewandelt. Derzeit bildet dieser Wald entlang des S-baches westlich der Betriebsgebäude der Fa. R eine optisch scharfe Grenze zwischen dem anthropogen genutz­ten und dementsprechend überprägten Betriebsstandort und einer naturbe­lassenen, den Bach begleitenden Auenlandschaft ohne jegliche Gebäude. Das einzige optisch wahrnehmbare Bauwerk im Auwaldbereich der näheren Umge­bung ist die Straßenbrücke der  L1349 x-straße über den Bach, etwa 80 m nordwestlich des Firmengeländes, an dessen Lage und Erscheinungsbild sich jedoch durch das gegenständliche Projekt nichts verändern wird.

 

Der vorgesehene Ausbau der Betriebsanlage der Fa. R hat im Hinblick auf das Landschaftsbild zur Folge, dass der anthropogen überprägte Firmenstandort mit den Silos und Hallen nach Westen zu ausgedehnt wird und diese Erweiterung zu Lasten des dort stockenden Bachauengebietes erfolgen wird. Demzufolge wird es zu einer lokal markanten Verschmälerung dieses optisch prägnanten Wald­bereiches kommen und die optisch wirksame Dominanz der Firmengebäude
- vordringlich von Norden und Nordosten aus betrachtet - maßgeblich verstärkt werden. Der Bach selbst ist nur von lokaler Bedeutung für das Landschaftsbild, da eine Fernwirkung dieses Gewässers aufgrund der lateralen Bestockung nicht gegeben ist und das Erscheinungsbild des Bachtales eben durch diesen ausgedehnten linearen Auwaldstreifen maßgeblich geprägt wird. Demzufolge wird sich die vorgesehene Verlegung des Bachbettes deutlich weniger auf das Landschaftsbild auswirken als vielmehr die maßgebliche Reduktion des Auwaldes im gegenständlichen Abschnitt und die damit in weiterer Folge einhergehende deutliche Vergrößerung der Bausubstanz in unmittelbarer Nachbarschaft zu diesem überaus naturnahen Strukturelement der traditionellen Kulturlandschaft. Die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes werden durch die Erweiterung des isolierten Betriebsbaugebietes inmitten einer ansonsten agrarisch genutzten Kulturlandschaft insofern verletzt, als dass diese im Landschaftsbild bereits derzeit als massiver Fremdkörper wahrnehmbaren Baukörper weiter ausgedehnt werden und diese Ausdehnung zudem zu Lasten eines im Wesentlichen naturbelassenen Biotoptyps erfolgt, welcher aufgrund seiner linearen und ausgedehnten Erstreckung als wesentliches landschafts­typisches Strukturelement anzusehen ist. Dadurch erfolgt nicht nur ein Eingriff durch die (erst zu bewilligende) Errichtung der Halle sowie der versiegelten Fläche, sondern gleichermaßen, bzw. diesen Eingriff zudem verstärkend, auch durch die deutlich wahrnehmbare flächige Beeinträchtigung eines natürlichen, den Landschaftsraum gliedernden und prägenden Strukturelementes.

 

Die projektgemäß vorgesehenen Maßnahmen sind in einer zeitlichen Abfolge zu sehen. Als erster Schritt ist zur beabsichtigten Verlegung des Bachbettes die Rodung von Auwald erforderlich, was sich als Eingriff in den Naturhaushalt darstellt.

In der Folge sind Erdarbeiten zur Anlage des neuen Bachbettes sowie die Verfüllung des bisherigen, natürlichen Bachbettes erforderlich. Diese Maßnahmen bedeuten einen Abtrag und Austausch des gewachsenen Bodens und damit einen Eingriff in den Naturhaushalt.

Nach Ausführung dieser Maßnahmen bzw. möglicherweise in zeitlicher Über­lappung wird das Gelände im Bereich des projektierten Hallenzubaus sowie der Feuerwehrumfahrung angeschüttet, um das für die Errichtung dieser Bauwerke erforderliche Planum zu schaffen und zudem das Gelände über den Hochwasser­abflussbereich zu heben. Bei der in der Folge eintretenden Versiegelung der Hallenfläche und der Fläche der Feuerwehrumfahrung handelt es sich dann allerdings nicht mehr direkt um gewachsenen Boden, da diese Maßnahme auf dem Anschüttungsbereich erfolgen wird. Trotzdem ist aus naturschutzfachlicher Sicht festzustellen, dass der weiterhin unterhalb der Anschüttung befindliche gewachsene Auwaldboden praktisch dennoch versiegelt wird, auch wenn diese Versiegelung deutlich oberhalb dieses natürlichen Bodenniveaus erfolgen wird.

 

In der ökologischen Begleitplanung des Projektes ist angeführt, dass die Sohle des neuen Bachbettes offen gestaltet und auf sohlstabilisierende Maßnahmen verzichtet werden soll. Ob dieses Vorhaben in der Realität tatsächlich ohne gewässerstabilisierende Maßnahmen auskommen wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit zu prognostizieren (Gutachten Mag. B vom 15. Mai 2014).  Ein Teil des Begleitprojektes ist die Wiederbepflanzung der temporär gerodeten Auwaldflächen mit standorttypischen Gehölzen.

Die nicht nur vorübergehend verlorene Auwaldfläche von 3.400 m2 wird nicht wie ursprünglich vorgesehen im Ausmaß von 1:1,5, sondern im Ausmaß von
9.000 m2 auf anderen Grundstücken (518/1, Katastralgemeinde M, 4/2, Katastralgemeinde S) angepflanzt.

 

Im Falle erforderlicher Gewässer stabilisierender, baulicher Maßnahmen stellen diese einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, auch wenn es sich um ein neu angelegtes Bachbett handelt (Gutachten Mag. B vom 15. Mai 2014).

 

Im Falle der Realisierung des Projektes wird unmittelbar in den betroffenen Bachabschnitt, seine Uferzonen sowie den angrenzenden Bach-Auwald eingegriffen. Durch die vorgesehene Bachumlegung wird zwar das Gewässer­kontinuum aufrecht erhalten, es kommt jedoch zu einer Strukturänderung der Uferböschungen und darüber hinaus auch zu einer zeitlich relevanten Entwicklungsphase des neu angelegten Lebensraumes, welcher die qualitative Eignung im Sinne einer vergleichbaren Lebensraum- und Strukturvielfalt erst im Wege der Sukzession und im Laufe mehrerer Jahre wieder erlangen wird. Aufgrund der Geländegegebenheiten werden jedoch die derzeitigen, bis etwa 2 m hohen Anrissböschungen samt partiell überhängendem Bewuchs wegfallen, welche vordringlich für den seltenen und geschützten Eisvogel (Alcedo atthis) als geeignete Bruthabitate von Bedeutung sind (zur Anlage der Bruthöhlen nutzt diese Art ausnahmslos senkrechte Erdwände von Uferanbrüchen). In diesem lehmigen Boden können die für den Nachwuchs erforderlichen Brutröhren angelegt werden, weswegen gerade diese Böschungen essentiell für diese Art sind. Durch die vorgesehene Geländekorrektur (Anschüttung) gerade in diesem Bereich würde ein wesentlicher Teil des Lebensraumes dieser Art - ein geeigneter Brutplatz - entfallen, weswegen für diese Art bei Realisierung des Vorhabens eine maßgebliche Beeinträchtigung festzustellen ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob sich zum gerade aktuellen Zeitpunkt hier Bruthöhlen befinden, sondern vielmehr, dass dieses für die Art wesentliche Potential wegfällt und somit für eine künftige Nutzung nicht mehr zur Verfügung stehen wird.

Als weitere, derartige Bachlebensräume nutzende Vogelart ist die Wasseramsel (Cincius cincius) zu nennen, für welche dieser naturnahe Bach einen prinzipiell geeigneten und wichtigen Lebensraum darstellt. Im Falle der Realisierung dieses Projektes wird auch der Lebensraum dieser Art lokal eingeschränkt, wodurch zwar keine Population zum Erliegen kommen wird, jedoch der zur Verfügung stehende Lebensraum besonders während der Bauphase lokal betrachtet deutlich eingeschränkt wird.

Der angrenzende und vom Vorhaben ebenso wie der Bach partiell betroffene Bach-Auwald stellt für die Amphibienarten Grasfrosch (Rana temporaria) und Springfrosch (Rana dalmatina) einen wesentlichen Land-Lebensraum dar, welcher im Falle der Realisierung des Projektes ohne geeignete Neuanlage dieses Biotoptyps quantitativ eingeschränkt wird. Zudem ist davon auszugehen, dass im Zuge der Bauarbeiten auch Individuen dieser Art unmittelbar zu Schaden kommen können (Mortalität). Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass es dadurch zum Erlöschen lokaler Populationen kommen wird, jedoch jedenfalls zur Reduktion des zur Verfügung stehenden adäquaten Lebensraumes, weswegen sich die Maßnahmen lokal betrachtet, jedoch nicht regional, maßgeblich auswirken werden.

Aufgrund des Vorkommens von Teichanlagen im näheren Umfeld ist zudem die Erdkröte (Bufo bufo) anzuführen, welche in Oberösterreich eine deutliche Bindung an Waldlebensräume aufweist und Wanderstrecken von mehreren Kilometern überwinden kann. Auch im Falle dieser Art gilt dieselbe fachliche Aussage wie bei den anderen Amphibienarten, dass hier vordringlich der lokale Lebensraumverlust als Beeinträchtigung festzustellen ist, welcher vor allem in lokaler Sicht als relevant einzustufen ist.

Als im Rahmen der . Artenschutzverordnung relevante Säugetierart ist der Biber (Castor fiber) zu nennen, welcher sich derzeit in Oberösterreich wieder etabliert und auch Lebensräume der vorliegenden Qualität nutzt. Das Gewässer sowie der angrenzende Bach-Auwald stellt ein geeignetes Habitat dar, welches im Falle der Realisierung des Projektes im gegenständlichen Abschnitt an Qualität und Quantität verlieren würde (Ergänzungen zum Gutachten Mag. B vom 17. Juni 2014).

 

Durch die Verwirklichung des geplanten Projektes wird massiv in den lokalen Naturhaushalt eingegriffen und es werden die beschriebenen Eingriffe in den Naturhaushalt innerhalb der Uferschutzzone dieses Fließgewässers erfolgen. Auch wenn das Teilprojekt der Verlegung des Baches einer fundierten fachlichen Planung folgt und sich dieser Teilbereich des  Gewässerökosystems im Zuge der nach der Bauphase einsetzenden Sukzession wieder aller Voraussicht nach naturnah entwickeln kann, verbleibt als wesentlicher Eingriff in den Naturhaus­halt die Rodung von Auwald.

Ein Ausgleich ist in Form von Ersatzaufforstungen auf bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zwar vorgesehen, jedoch bewirkt ein andernorts vorgesehener Ausgleich jedenfalls nicht die Funktion einer eingriffs­mini­mierenden Auflage bzw. Maßnahme vor Ort und kann den Auwaldflächenverlust im Eingriffsraum demzufolge nicht kompensieren, da kein lokaler Flächenbezug besteht und am Eingriffsort somit lediglich die Eingriffswirkung verbleibt. Zudem ist eine Neugründung von Wald im in Frage kommenden Bereich nicht erforderlich und kann den Verlust an unmittelbar im Ufernahbereich des Baches stockendem Auwald in seiner Qualität und hinsichtlich der örtlichen Standort­bedingungen nicht gleichwertig ersetzen. Aus naturschutzfachlicher und ökologischer Sicht ist somit nicht nur die Quantität der Ersatzaufforstung entscheidend, sondern vielmehr auch die Qualität im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahme - im gegenständlichen Fall für das Bachauen-Ökosystem. Diese ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Wiederaufforstung des temporär gerodeten Auwaldbereiches mit Esche ist nicht möglich, weil es hier derzeit zu einem großen Triebsterben kommt; die Wiederaufforstung mit der Erle dauert bis zur Erreichung des derzeitigen Bestandes Jahrzehnte, die Wuchsdauer mit Eichen, die dem Bestand entsprechen, dauert ca. 200 Jahre; ein Gebüsch mit Sträuchern und nieder­wüchsigen Bäumen wird bereits nach drei bis vier Jahren erreicht (Gutach­tenserläuterung Mag. B vom 28. Mai 2014).

 

Im gegenständlichen Fall bewirkt die im Rahmen des Verfahrens zu berücksichtigende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch gleichermaßen einen wesentlichen Eingriff in den lokalen Naturhaushalt durch die Rodung von Auwald und die Überschüttung bzw. anschließende (teilweise) Versiegelung der Aufschüttungsfläche. Eingeschränkt positiv ist zwar die Bachverlegung auf Basis eines ökologischen Begleitprojektes anzumerken, jedoch ist gleichzeitig festzustellen, dass auch ein bestmöglich angelegtes künstliches Gerinne die Qualität des vorhandenen natürlichen Bachbettes sowie des Baches selbst nicht zu verbessern vermag. Es handelt sich bei den betroffenen Flächen um einen ausgesprochen naturnahen Bach, der lediglich imitiert werden kann. Jede Umlegung führt daher zu Nachteilen. Auch der Gesamtzustand aus Bach und Auwald kann erst nach langer Zeit erreicht werden. Der Bach ist im projekt­gegenständlichen Bereich in einem sehr guten Zustand. Bei projektgemäßer Ausführung kann nach zeitlicher Sukzession hinsichtlich der Qualität des Baches selbst ein annähernd gleichwertiger Zustand erreicht werden, allerdings mit der Maßgabe, dass es sich dann nicht mehr um den natürlichen Lauf des Baches handelt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Retentionsraum durch die Verlegung des Baches eingeschränkt wird, was die Uferstruktur beeinflussen kann (Erörterung des Gutachtens Mag. B in der Verhandlung vom
28. Mai 2014).

 

In den festgelegten naturschutzbehördlichen Auflagen wird im Auflagepunkt 4. auf alle anderen Vorschreibungen des wasser- und forstrechtlichen Verfahrens hingewiesen und festgelegt, dass diese sinngemäß auch naturschutzfachlich umzusetzen sind. Der wasserrechtliche Spruchteil ist rechtskräftig. Die Auflagepunkte 25. und  26. der wasserrechtlichen Bewilligung sind naturschutz­fachlich ausgesprochen kritisch. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind Mulden im Auenbereich, welche nur temporär Wasser führen, als ökologische Bereicherung und Verbesserung der Standortdiversität anzusehen, weswegen eine dezidierte Untersagung des Verbleibes derartiger Mulden nach Abschluss der Gelände gestaltenden Maßnahmen (Auflagepunkt 25.) abzulehnen ist. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Bewilligung dieses Projektes keinesfalls eine +/- eben planierte Auwaldfläche um das neue Gerinne herum verbleiben soll, sondern der Strukturreichtum entscheidend für die ökologische Qualität des verbleibenden Standortes ist.

 

Die Einhaltung der Auflage 26. des Spruchpunktes I. gefährdet die Entwicklung der Aufforstungsfläche maßgeblich. Alles, was sich entwickeln würde, wird durch die Einhaltung der Auflage zerstört (Erläuterung des Gutachtens durch
Mag. B in der Verhandlung vom 28. Mai 2014). Die im Auflagepunkt 26. festgelegte künftige Pflege des zulässigen Bewuchses ist nicht näher definiert, widerspricht jedoch der Reetablierung eines naturnahen Bachauenbestandes, derzeit liegt eine im Wesentlichen naturbelassene Bachauenfläche vor, auch in Zukunft darf zur Etablierung eines vergleichbaren Bewuchses und dessen Bestandstruktur nur die Einzelstammentnahme oder Plenterung erfolgen.

 

Räumungen von Fließgewässern sind aus ökologischer Sicht generell ausge­sprochen kritisch zu betrachten und werden die nach der Neuanlage des Gerin­nes dringend erforderliche naturnahe Entwicklung wiederum markant negativ beeinträchtigen, da dann die sich bis dahin etablierten Strukturen wieder zerstört oder jedenfalls maßgeblich beeinträchtigt werden. Als wertebestimmender Vergleich hat im konkreten Fall jedenfalls das bestehende Bachbett des S-baches im gegenständlichen Abschnitt zu gelten, welches derzeit einen ausgesprochen hohen Grad an Natürlichkeit und Strukturreichtum aufweist.

 

Beim S-bach liegen die Prallufer vor allem im Osten, sodass eine natürliche Verlegung dieses Baches in Richtung Westen um 20 m nicht möglich ist. Auch wenn der Bach nicht stationär verläuft, sondern seinen Lauf kontinuierlich ändert, ist - ausgenommen es kommt zu einer Hangrutschung oder ähnlichem - eine Verlegung um 20 m nicht denkbar (Erläuterungen des Gut­achtens durch Mag. B in der Verhandlung vom 28. Mai 2014). 

 

Widmungen der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke:

Entsprechend der rechtsgültigen Flächenwidmungspläne der Gemeinden H und W befindet sich sowohl der Wald (Auwald) als auch der Bach im gegenständlichen Abschnitt innerhalb einer als Grünland gewidmeten Fläche, an welche im Osten das gewidmete Betriebsbaugebiet (Gemeinde H) anschließt, innerhalb dessen die Gebäude der Fa. R situiert sind. Der Bachlauf stellt im gegenständlichen Abschnitt die Grenze zwischen den beiden Gemeinden dar.

 

Gemeinde W: die Grundstücke Nr. 517/1, 517/2, 518/1 und 647, Katastral­gemeinde M, sind als Grünland gewidmet. Ein Umwidmungsverfahren ist anhängig; hinsichtlich jeweils eines Teiles der Grundstücke Nr. 517/1 und 517/2 in Betriebsbaugebiet B und hinsichtlich der Grundstücke Nr. 518/1 und 647 in Gewässer bzw. Betriebsbaugebiet. Die naturschutzfachlichen und forstfachlichen Stellungnahmen im Umwidmungsverfahren sind negativ.

 

Gemeinde D: die Grundstücke Nr. 1/1 und 2, Katastralgemeinde O, sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Grünland - Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Das Rückwidmungsverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Das Grundstück Nr. 1/2, Katastralgemeinde Ob, ist als Bauland - Betriebsbaugebiet gewidmet; ein Rückwidmungsverfahren in Grünland ist eingeleitet und ein Grundsatzbeschluss des Gemeinderates wurde gefasst.

 

Gemeinde H: das Grundstück Nr. 4/2 sowie ein Teil des Grundstückes Nr. 4/1, beide Katastralgemeinde S, sind Betriebsbaugebiet. Ein Teil des Grundstückes Nr. 4/1 der Katastralgemeinde S, welcher zwischen den Grundstücken Nr. 4/2, Katastralgemeinde S, und Nr. 1/2 der Katastral­gemeinde O liegt, wurde in Grünland rückgewidmet.

Ein weiterer Teil des Grundstückes Nr. 4/1, Katastralgemeinde S, ist Teil des anhängigen Umwidmungsverfahrens „Änderung 3.1“. Hinsichtlich des Grund­stückes Nr. 4/1, Katastralgemeinde S, betrifft dieses Verfahren die Grund­stücksteile, auf denen im Wesentlichen dann ein Teil der Halle errichtet werden soll. Eine Umwidmung des Grundstückes Nr. 115/2, Katastralgemeinde S, auf der der Bach verläuft, ist noch anhängig (siehe Sub 16).

 

Die Verfahren hinsichtlich der Flächenwidmungsplanänderungen, die Umwid­mungen von Grünland in Betriebsbaugebiet betreffen, sind noch nicht rechts­kräftig abgeschlossen (Stand 25. Juli 2014).

    

Interessen der Antragstellerin:

Die Firma R ist Mieterin des bestehenden Betriebsgebäudes und wäre Mieterin der Betriebserweiterung. Diese Betriebserweiterung ist mittelfristig für die Firma R notwendig, um am bestehenden Standort bleiben zu können. Eine Erweiterung des Betriebes der R durch die geplante Kühlhalle samt Feuerwehrzufahrt ist nur direkt neben der bestehenden Halle möglich. Diese Erweiterung muss ohne Niveauunterschied erreichbar sein. Ein Staplerverkehr ist sonst nicht möglich und damit keine gefahrlose und sinnvolle Manipulation von Palettenware. Je nach Saison arbeiten 80 bis 90 MitarbeiterInnen für die Firma R (Beilage ./1, Aussage A F in der Verhandlung vom 28. Mai 2014).

 

Die Errichtung der Kühlhalle wird etwa € 900.000 kosten. Die Bachverlegung selbst beläuft sich inklusive Planung auf zumindest etwa € 120.000 bis   
€ 130.000.

 

Die Errichtung auf den ursprünglich für die Betriebserweiterung umgewidmeten Grundstücken ist aufgrund des Niveauunterschiedes zum bestehenden Kühlhaus einerseits ökonomisch nicht sinnvoll (Mehrkosten von € 250.000 bis 500.000), andererseits ist kein Staplerverkehr, so wie dies für den Ablauf benötigt wird, möglich (Aussage A F in der Verhandlung vom 28. Mai 2014).

 

Das Grundstück  Nr. 1/2 der Katastralgemeinde O, welches noch Betriebsbaugebiet ist, ist zu klein für die Umsetzung der Kühlhalle. Zwischen diesem Grundstück und der bestehenden Halle ist mittlerweile ein Grund­stücksteil mit Grünlandwidmung (Grundstück Nr. 4/1 der Katastralgemeinde S).

 

Die nordöstliche Zunge des Grundstückes Nr. 4/1 ist durch ein weiteres Gebäude von der Betriebshalle entfernt, an die die Kühlhalle angeschlossen werden soll.

 

Es liegen Rodungsbewilligungen für 2.310 Wald auf dem Grundstück Nr. 4/1, Katastralgemeinde S, und für 3.640 m2 auf dem Grundstück Nr. 518/1, Katastralgemeinde M, vor, welche nur zur Betriebsbaugebiets­erwei­terung durchgeführt werden dürfen.  Ursprünglich wurden Ersatzaufforstungs­flächen im Flächenausmaß von 1:1,5, also etwa 5.000 auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Nr. 510/1 und 513, Katastral­gemeinde M, angeboten. Dies wurde aufgestockt und im Bescheid wurde unter Punkt III./3. die Fläche der Ersatzaufforstung mit 9.000 m2 fest­gelegt.

 

 

II.            Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Behördenakt, den vorgelegten Urkunden sowie der glaubwürdigen Aussage eines Vertreters der Antragstellerin sowie dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen Mag. B.

 

Sowohl der Vertreter der Antragstellerin (Aussage in der Verhandlung vom 28. Mai 2014) als auch die Geschäftsleitung der Mieterin R (Beilage ./1) geben an, dass die Firma ihren Sitz verlegen wird, wenn die Erweiterung des Betriebsgebäudes - im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude auf einem Niveau - nicht möglich ist. Dies ist nachvollziehbar und glaubwürdig, auch wird darin, dass eine Rückwidmung bereits vollzogen wurde, ohne dass für den neuen Standort die notwendigen Bewilligungen vorhanden sind, ein Indiz dafür gesehen, dass eine Verwirklichung am ursprünglich angedachten Standort – gefahrenfrei und im Produktionsprozess sinnvoll – nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund wurden die Feststellungen zu diesem Themenbereich getroffen.

 

 

III.           Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes idF LGBl. 90/2013 wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Gemäß § 39 Oö. NSchG 2001 hat die Oö. Umweltanwaltschaft in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 sowie in Feststellungsverfahren nach den §§ 9 und 10 Parteistellung nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996.

 

§ 5 des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84
(Oö. UmweltschutzG) lautet:

 

"§ 5 (1) Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landes­gesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbe­sondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Partei­stellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwal­tungs­gerichtshof zu erheben. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten. …"

 

§ 3 des Oö. NSchG 2001 lautet:

 

§ 3 Oö. NSchG 2001 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

(…)

 

2.     Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

(…)

6.     Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

(...)

8.     Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

(…)

10.  Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

(...)

 

§ 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 legt fest, dass der Natur- und Landschafts­schutz im Sinn dieser Bestimmung für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind, gilt.

 

In der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 107/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987) ist in Z 4.6. der K-Bach angeführt.

 

Dieses in die Donau einmündende Hauptgewässer wird entsprechend der Darstellung im WISmap (DORIS intraMAP webGIS v3.0) durchgehend als „K-Bach“ bezeichnet und beinhaltet die in der ÖK bezeichneten Gewässer „S-bach“, „P-Bach“, „F-bach“ und „K-Bach“.

 

Das Vorhaben unterliegt daher grundsätzlich dem § 10 Oö. NSchG 2001.

 

§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 normiert, dass in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild und

2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raum-ordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Entsprechend § 10 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gilt § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 sinngemäß.

 

Nach § 9 Abs. 2 leg.cit. sind als Eingriffe in den Naturhaushalt ausdrücklich geschützt:

...

Z 3 der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung ...

Z 4 die Versiegelung des gewachsenen Bodens

...

Z 7 die Rodung von Ufergehölzen

Z 8 bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes

...

 

Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt der Sachverständige zusammengefasst aus, dass zwar durch den rechtmäßigen Bestand der Firmengebäude von einer Vorbelastung auszugehen ist, dieses Firmengelände befindet sich jedoch in absolut isolierter Lage inmitten einer ansonsten weitestgehend traditionell land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft innerhalb der naturschutzfachlichen Raumeinheit „Traun-Enns-Riedelland“. Diese isolierte Lage lässt den Betriebsstandort bereits derzeit als technischen Fremdkörper in dieser Landschaft erscheinen, welcher keinen optischen Bezugspunkt zu ähnlich gestalteten Bereichen aufweist. Es kommt durch die Rodung zu einer markanten, optisch deutlich wahrnehmbaren Veränderung des betroffenen landschaftsprägenden und landschaftstypischen Auwaldgebietes. Das ist als zusätzliche Beeinträchtigung dieser Kulturlandschaft und insbesondere des betroffenen Bachauenbereiches in der flachen Talsenke zu werten.

 

Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses des Natur- und Landschafts­schutzes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem durch das Vorhaben verwirklichten Eingriff in das Landschaftsbild um einen Erheblichen handelt, wobei das Gebiet durch das bestehende Betriebsgebäude bereits vorbelastet ist. Der Sachverständige beschreibt, dass es sich um einen Splitter in der agrarisch strukturierten Landschaft handelt. Durch die Verwirklichung der Maßnahmen kommt es zu einem weiteren Eingriff in das Landschaftsbild. Aufgrund der derzeit bestehenden Situation ist das Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Hinblick auf die dauerhaft vernichtete Auwaldfläche jedenfalls als gravierend zu beurteilen. Hinsichtlich der temporär gerodeten Flächen wird im Hinblick darauf, dass dort nach 3 bis 4 Jahren wieder ein Bewuchs mit Gebüsch, bestehend aus Sträuchern und niederwüchsigen Bäumen, gegeben sein wird, der Eingriffsgrad als weniger schwerwiegend bewertet.

Wie ausführlich festgestellt, stellen die notwendige Rodung des Auwaldes im Ausmaß von temporär 7.700 m2, die Erdarbeiten zur Anlage des neuen Bachbettes sowie die Verfüllung des bisherigen natürlichen Bachbettes Maßnahmen nach Z 3 des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 und damit Eingriffe in den Naturhaushalt dar. Da wie festgestellt, Eingriffe in ein sehr naturnahes Areal vorliegen, sind diese als sehr erheblich zu beurteilen. So kann zwar hinsichtlich der Wasserqualität ein annähernd gleicher Qualitätszustand erreicht werden, der Sachverständige führt aus, dass bei projektgemäßer Ausführung nach zeitlicher Sukzession hinsichtlich der Qualität des Baches selbst ein annähernd gleich­wertiger Zustand erreicht werden kann, allerdings mit der Maßgabe, dass es sich dann nicht mehr um den natürlichen Lauf des Baches handelt. Die dauerhafte Zerstörung der möglichen Bruthabitate des (geschützten) Eisvogels sind aber jedenfalls schwerwiegend, die übrigen Beeinträchtigungen der Lebensräume der genannten geschützten Tierarten werden aufgrund der Gesamtgröße der Örtlichkeit aufgrund ihrer teils vorübergehenden, teils den Lebensraum zwar einschrän­kenden, aber nicht zerstörenden Wirkung als weniger gravierend beurteilt.

 

Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses am Schutz des Landschafts- und Naturschutzes als Gegenpol zu den im Anschluss behandelten öffentlichen und privaten Interessen der Antragstellerin, ist auf die im Bescheid enthaltenen Auflagen und Bedingungen einzugehen, die seitens der Behörde in den Bescheid aufgenommen wurden.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 iVm § 9 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 kann nun eine bescheidmäßige Feststellung auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

 

Im vorliegenden Fall sind von Seiten der Antragstellerin unbekämpft gebliebene Auflagen bzw. Bedingungen erteilt worden.

 

Die Auflagen 3. „Umsetzung des Vorhabens mit einer ökologischen Bauaufsicht“, 5. „allfällige Schlägerung außerhalb der Brutzeit“ und 6. „Umsetzung des ökologischen Begleitprojektes“ wurden vom Sachverständigen als geeignet angesehen, die Eingriffswirkung zu reduzieren.

 

Als allgemeine Auflage wurde festgehalten, dass mit der Umsetzung des Vorhabens, d.h. der Bachverlegung samt seiner notwendigen Maßnahmen und der Aufschüttungen, bis zu einer Umwidmung der Grundstücke Nr. 518/1, Katastralgemeinde M, sowie Nr. 4/1, Katastralgemeinde S (und der Rückwidmung der Grundstücke Nr. 1 und 2, Katastralgemeinde O), zu warten ist.

 

Als spezielle im Feststellungsbescheid nach § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 enthaltene Auflage wurde noch festgehalten, dass mit Maßnahmen für die Umsetzung des Vorhabens erst begonnen werden darf, wenn zusätzlich zu einem rechtskräftigen Naturschutzbescheid auch eine Flächenumwidmung durchgeführt und eine Baubewilligung für das dem Verfahren implizite Bauvorhaben erteilt wurde; weiters wurde im Punkt II./2. festgehalten, dass für die Gelände verändernden Maßnahmen im 50 m Uferschutzbereich im Hinblick auf das Landschaftsbild nach § 10 Oö. NSchG 2001 auch nach einer Umwidmung in Betriebsbaugebiet eine weitere naturschutzrechtliche Feststellung notwendig ist und der Bescheid rechtskräftig sein muss, bevor mit allfälligen Schlägerungen begonnen werden darf.

 

Auch wenn in der Auflage nur die beiden größten Grundstücke erwähnt werden, laufen auch hinsichtlich der anderen für die Umsetzung des Vorhabens benötigten Grundstücke Umwidmungsverfahren.

 

Darüber hinaus muss auch eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen und ein weiteres Verfahren nach § 10 Oö. NSchG 2001 hinsichtlich der Gelände verän­dernden Maßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeschlossen sein.

 

Die Interessen der Antragstellerin bestehen einerseits in dem langfristig zu qualifizierenden öffentlichen Interesse am Erhalt von 80 bis 90 Arbeitsplätzen, da bei Unmöglichkeit der Umsetzung die Firma R mittelfristig den Standort nicht dort belassen wird.

 

Dieses, aufgrund der Anzahl der Arbeitnehmer als schwerwiegend zu beurtei­lende öffentliche Interesse, welches auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde, ist im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation evident.

 

Durch die strenge Bindung der Verwirklichung des Vorhabens an die Umwidmung der betroffenen Grundstücke in Betriebsbaugebiet kann auch das dann vorliegende erhebliche öffentliche Interesse an der widmungsgemäßen Nutzung in der Interessenabwägung Berücksichtigung finden (VwGH vom 3. Juni 1996, 94/10/0039, und vom 28. April 1997, 94/10/0094).

 

Darüber hinaus macht die Antragstellerin geltend, dass die gefahrlose Manipulation der Güter in den Betriebsgebäuden durch Staplerverkehr nur am neuen Standort möglich ist, neben dem Schutz der ArbeitnehmerInnen ist dies als privates Interesse der Antragstellerin an einer ökonomisch sinnvollen und möglichst gefahrlosen Ablaufgestaltung ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Interessenabwägung ist nun zu prüfen, ob der geplante Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes (oder des Naturhaushaltes), die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt oder nicht.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Wertentscheidung, bei der - meist nicht monetär bewertbare  - konkurrierende Interessen gegeneinander abzu­wägen sind (VwGH vom 24. Mai 2012, 2010/07/0172).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt nach Gegenüberstellung der oben genannten Interessen zu dem Schluss, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten privaten und öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Es ist somit eine Feststellung zugunsten des Projektes unter Einhaltung der ausgesprochenen Bedingungen und Auflagen zu treffen, wobei bei Beurteilung der Interessenslage insbesondere die Bindung an die Umwidmung ausschlaggebend war.

 

Hinsichtlich der Auflage 4., welche festhält, dass die wasser- und forstrechtlichen Auflagen sinngemäß auch naturschutzfachlich umzusetzen sind, wurde festgestellt, dass sich die Umsetzung der Auflagepunkte 25. und 26. des Spruchpunktes I. „Wasserrechtliche Bewilligung“ negativ auf das Projekt auswir­ken würde, da sie einer Renaturierung entgegenwirkt. Aus diesem Grund war dieser Auflagenpunkt abzuändern.

 

Zum Thema eines möglichen Alternativstandortes:

Aufgrund der Tatsache, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung heranzuziehen hat, muss hinsichtlich des im Jahr 2011 umgewidmeten Geländes die derzeitige Situation herangezogen werden. Nach dieser ist der Grundstücksteil Nr. 4/1 der
Katastralgemeinde S, der die bestehenden Betriebsgebäude mit dem als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundstück Nr. 1/2 verbindet, rechtskräftig Grünland. Das Vorbringen, es lägen Betriebsbaugebiete vor, die verwendet werden könnten, geht daher nach dem jetzigen Stand der Umwidmungen ins Leere. Zudem hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, die Grundstücke unmittelbar neben dem vorhandenen Betriebsgelände seien nicht verwendbar.

 

Zum Vorbringen hinsichtlich der „Bewilligung“ auf Vorrat durch die Antrag­stellerin:

Hier ist auszuführen, dass laut der zitierten zu § 12 Abs. 1 Oö. NSchG 1981 iVm § 1 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. ergangenen Verwaltungsgerichtshof-Entscheidung vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0025, eine Gebrauchnahme sämtlicher Bewilli­gungen zeitlich in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden soll. Dabei soll eine Bewilligung auf Vorrat ebenso ausgeschlossen werden, wie eine unabsehbar lang dauernde Ausführung des Vorhabens. Dies gelte sowohl für die Durchführung von Vorhaben, die sich in der Vornahme einer einmaligen Handlung erschöpfen, als auch für jene, die eine dauernde Gebrauchnahme in Form einer bestimmten Tätigkeit erlauben.

Davon zu unterscheiden ist aber die vorliegende Situation, da keine zweite Bewilligung beantragt wird, sondern soweit aktenkundig erstmals ein Verfahren nach dem Oö. NSchG 2001 durchgeführt wird; überdies wurde ein Teil des Betriebsbaugebietes schon wieder rückgewidmet.

 

Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerde teilweise stattzugeben, und der Spruchpunkt II. mit der im Spruch ersichtlichen Einschränkung der Auflage 4. zu bestätigen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Zitate in den rechtlichen Erwägungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unein­heitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr handelt es sich bei der vorgenommenen Interessenabwägung um eine Einzelfallent­scheidung.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karl-Hansl