LVwG-150089/2/MK LVwG-150090/2/MK LVwG-150091/2/MK
Linz, 14.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerden von
1. x
2. x und
3. x,
alle vertreten durch Prof. x & Partner, Rechtsanwälte, x, x, gegen den Bescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde Gramastetten vom 08.11.2013, GZ: x
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Baubehörde vom 25.06.2012 wurde x und x (in der Folge: Bw) die Bewilligung für den Um- und Zubau eines Einfamilienhauses auf Gst.Nr. x und Gemeinde Gramastetten, rechtskräftig erteilt.
I.2. Mit Ansuchen vom 09.04.2013, eingelangt beim Marktgemeindeamt Gramstetten am 12.04.2013, beantragten die Bw die Bewilligung von Planänderungen. Diesem Ansuchen waren die erforderlichen Unterlagen beigeschlossen. Folgende Änderungen sollten zur Ausführung gelangen:
· Errichtung des Wohnhauses mit zwei Vollgeschossen in Ausbildung eines Flachdaches,
· Überbauung einer westseitig gelegenen Terrasse mit einem Gästeraum,
· geringfügige Erweiterung eines Abstellraumes im Bereich der nördlichen Grundgrenze unter Inanspruchnahme von § 6 Abs.1 Z4 Oö. BauTG [Anm.: alte Rechtslage],
· Verkleinerung einer bestehenden Garage und Nutzung als Fahrradabstellraum bzw. Raum für die Pooltechnik sowie
· scharfkantige Ausführung der rund bewilligten Eckbereiche der Stütz-bzw. Einfriedungsmauer.
Das vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffene Areal befindet sich laut rechtsverbindlichem Flächenwidmungsplan im Wohngebiet. Es existiert ein Bebauungsplan (Nr. x „x“, Änderung Nr. x), kundgemacht am 25.02.2013, rechtswirksam mit 12.03.2013.
Am 06.05.2013 wurde eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, in der (auch) von den nunmehrigen Beschwerdeführern (in der Folge: Bf) folgende Einwendungen erhoben wurden:
Das Bauvorhaben widerspreche dem gültigen Bebauungsplan, wonach eine max. Gebäude- bzw. Firsthöhe von 8,0 m über dem bestehenden Gelände einzuhalten sei. Das bestehende Gelände sei dabei aber nicht das von den Bw bereits aufgeschüttete Gelände, sondern jenes natürliche Gelände, wie es auf dem Nachbargrundstück x nach wie vor unverändert ersichtlich sei. Von diesem Gelände ausgehend, würde zumindest der südliche Gebäudeteil dieses um mehr als 8,0 m überragen.
Zur Stützmauer bzw. Einfriedung im südlichen bzw. westlichen Bereich des Grundstückes sei auszuführen, dass nach dem gültigen Bebauungsplan Einfriedungen an der Grundgrenze lediglich mit einer max. Höhe von 1,0 m zulässig seien, wobei die geplante bzw. teilweise bereits errichtete Einfriedung an der Grundgrenze 1,92 m hoch wäre. Weiters sei die in einem Abstand von 1,0 m hinter der Einfriedung geplante bzw. teilweise schon errichtete, die Einfriedung um 2,0 m überragende, Stützmauer infolge einer Betonverbindung eine Einheit mit der Einfriedung, weshalb sich eine Gesamthöhe des Konstruktes von 4,0 m ergebe. Darüber hinaus soll auf dieser Stützmauer eine Glaskonstruktion von 1,34 m angebracht werden, was in Summe eine bauliche Anlage mit einer Höhe von 5,3 m zur Folge hätte. Dadurch würde jedenfalls das Orts- und Landschaftsbild gestört, was von der Behörde amtswegig wahrzunehmen sei. Auch Änderungen in der Ausführung allenfalls bereits genehmigter Bauvorhaben müssten den geltenden Bestimmungen des Bebauungsplans entsprechen. Eine diesbezügliche Überprüfung sei von der Behörde in rechtswidriger Weise bislang unterlassen worden. Die Einholung eines Gutachtens zu diesem Beweisthema sowie die Einräumung einer Stellungnahmefrist dazu von 4 Monaten würde ausdrücklich begehrt.
Darüber hinaus wurde eine Stellungnahme des Ortsplaners eingeholt. Aus dem Schriftsatz vom 14.05.2013 ergebe sich, dass aufgrund der geänderten Errichtung des Bauvorhabens keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten sei, da dieses vollinhaltlich dem gültigen Bebauungsplan entspreche. Hinsichtlich der Gebäudehöhe sei klarzustellen, dass sich die Festlegung im Bebauungsplan auf das bestehende und nicht auf das ursprünglich natürliche Gelände beziehe.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gramastetten vom 12.06.2013 wurde die Planänderungsbewilligung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überprüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan durch den Ortsplaner keine Beanstandungen ergeben hätte. Außerdem sei die Gebäudehöhe im Vergleich zur ursprünglichen rechtskräftigen Bewilligung nicht geändert worden. Diese Bewilligung sei auf der Grundlage des seinerzeit gültigen Bebauungsplanes (Plan Nr. x „x“, Änderung Nr.x, vom 01.12.1986) bewilligt worden, der keine Gebäude- oder Firsthöhen vorgesehen habe.
Bei der Errichtung der Einfriedung bzw. Stützmauer handle es sich um anzeigepflichtige Vorhaben. Im Anzeigeverfahren käme aber Nachbarn keine Parteistellung zu. Darüber hinaus hätten die Grundanrainer (und somit auch die nunmehrigen Bf) der Planung zugestimmt. Die Belange des Orts- und Landschaftsbildes würden keine subjektiven Nachbarrechte begründen. Die Stellungnahme des Ortsplaners hingegen sei positiv.
Die Forderung nach einer 4-monatigen Stellungnahmefrist sei abzuweisen, da ein Nachbar seine Parteistellung verliere, wenn nicht bis spätestens zur (rechtzeitig anberaumten) mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben würden. Einer anderen, längeren Frist sei niemals zugestimmt worden.
I.3. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 28.06.2013 brachten die Bf zusammengefasst vor, dass sie keine Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Stellungnahme des Ortsplaners durch Einholung eines Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene zu äußern, worin eine Verletzung des Grundsatzes auf Parteiengehör und daher Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege.
In rechtlicher Hinsicht sei der Standpunkt der Erstbehörde und des Ortsplaners verfehlt, weil der Änderung des Bebauungsplanes nicht zu entnehmen sei, dass es auf einen Zustand des Geländes nach Anschüttung ankomme. Es sei mangels eindeutiger Regelung folglich davon auszugehen, dass der natürliche Geländeverlauf maßgeblich sei. Dies entspreche auch der Bestimmung des [alten] § 5 Z7 Oö. BauTG, wonach die Höhe der jeweiligen Gebäudeteile vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen sei. Darauf abstellend sei die max. Gebäudehöhe überschritten. Hätte die erstinstanzliche Behörde den Sachverhalt einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzogen, hätte sie zu eben diesem Ergebnis kommen und den Bewilligungsantrag abweisen müssen.
Auch die beantragte Änderung der Einfriedung bzw. Stützmauer müsse auf der Grundlage des gültigen Bebauungsplanes beurteilt werden, wonach sowohl für Einfriedungen als auch für Stützmauern eine max. Höhe von 2,0 m vorgesehen sei. Eine Einfriedung an der Grundgrenze inklusive Stützmauer dürfe 2,50 m nicht überschreiten. Wie bereits dargelegt weist die gesamte Konstruktion (Einfriedung, Stützmauer und Glasbrüstung) hingegen eine Höhe von ca. 5,30 m auf. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es sich um eine einheitliche bauliche Anlage handle, die im Widerspruch zur Baubewilligung vom Mai 2012 stehe. Die Behörde sei daher verpflichtet tätig zu werden und die Beseitigung des derzeitigen Zustandes aufzutragen. Auch im Hinblick auf die Beurteilung der Stützmauer sei den Bf keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden.
Die belangte Behörde habe es sowohl im Bauverfahren im Jahr 2012 als auch jetzt unterlassen, eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auf fachlich fundierter Basis zu prüfen. Ein bloßes Werturteil des Ortsplaners reiche diesbezüglich nicht aus.
Es würde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Planänderungsbewilligung abzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.
I.4. Aufgrund festgestellter Abweichung zwischen Bauausführung und rechtskräftiger Bewilligung wurde von der Baubehörde mit Bescheid vom 24.07.2013 ein sofortiger Baustopp verfügt.
I.5. Mit Schreiben vom 17.09.2013 wurde seitens der Bw die Fertigstellung der bewilligten Einfriedung und Stützmauer angezeigt.
I.6. In einer ergänzenden Stellungnahme führt der Ortsplaner aus, dass auf der Grundlage des gültigen Bebauungsplans die Gebäudehöhe von dem am tiefsten gelegenen Geländeanschnitt des Gebäudes an der aufgehenden Fassade zu messen sei.
In einer im Rahmen des Parteiengehörs dazu eingeholten Stellungnahme führten die Bf aus, dass die eingeräumte Frist – um auf gleichem fachlichen Niveau replizieren zu können, bei weitem zu kurz bemessen sei.
In der Sache sei aber festzuhalten, dass im Bebauungsplan nicht der geringste Anhaltspunkt für die Beurteilung des Ortsplaners zu finden sei. Die geäußerte Ansicht würde einem zur Bauordnung 1976 erlassenen Erkenntnis des VwGH widersprechen, wonach die Gebäudehöhen anhand des gewachsenen Geländes zu bestimmen seien und zudem bautechnische Regelungen ignorieren. Die hier vorzunehmende Messung sei von der Nachbargrundgrenze aus durchzuführen. Dass die Bewilligung aus dem Jahr 2012 dem seinerzeitigen Bebauungsplan entsprochen habe, sei absolut belanglos, da nur maßgeblich sei, ob die nunmehr beantragten Änderungen dem jetzt gültigen Bebauungsplan entsprechen würden.
I.7. Im Auftrag der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 22.10.2013 von DI x ein Gutachten über die Übereinstimmung der Baueinreichung (Planänderung) mit dem aktuell gültigen Bebauungsplan erstellt. Diesem Gutachten lagen neben den Projektsunterlagen aus den Jahren 2012 und 2013 auch die digitale Katastermappe, der Flächenwidmungsplan und ein Orthofoto, eine von einem Vermessungsbüro im Jahr 2007 erstellte Geländehöhenaufnahme und ein 1m-Höhenschichtlinienplan aus (ca.) 2009 zu Grunde. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Oktober 2013 einen ergänzenden Ortsaugenschein durchgeführt.
Im Ergebnis würden keine Widersprüche im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe attestiert. Für die Beurteilung sei auf Grund der zweifelsfreien Textierung das zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplans „bestehende Gelände“ relevant.
Aus den Unterlagen aus dem Jahr 2007 ergebe sich eindeutig, dass der Niveauunterschied zwischen Straße und seinerzeitigen Gebäudebestand ca. 4 m betragen habe, weshalb auch davon ausgegangen werden könne, dass das in der zu beurteilenden Einreichung eingetragene Gelände in etwa den tatsächlichen Verhältnissen entspreche bzw. entsprochen habe und es zu keinen nachträglichen Geländeveränderungen in relevanten Ausmaß gekommen sei.
Die Gebäudehöhe liege gegenüber dem in der Einreichung eingetragenen Gelände bei 6,90 m und somit deutlich unter der im Bebauungsplan festgelegten Obergrenze von 8,0 m. Die „Toleranz“ für etwaige Geländeveränderungen liege daher bei etwa 1,10 m. Aufgrund der vorhandenen Bestandsdaten könne im Zusammenhang mit der aktuellen Einreichung eine Geländeveränderung von 1,10 m de facto aber ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der Einfriedung und Stützmauer bestünden ebenfalls keine Widersprüche, da diese als genehmigter Bestand zu bewerten seien. Unabhängig davon ergebe sich aber im Hinblick auf die Situierung der in Erscheinung tretenden Baukörper und die Abtreppung zwischen Einfriedung und Stützmauer auch kein Widerspruch zum aktuellen Bebauungsplan.
In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten führten die Bf – neben der Wiederholung des bisherigen Vorbringens – aus, dass auf der Grundlage der Judikatur des VwGH zwischen der Messung der Fassadenhöhe (Bezugspunkt: Geländeanschnitt der aufgehenden Fassade), wie dies die beiden beigezogenen Architekten getan hätten, und der Messung der Gebäude- oder Firsthöhe (Bezugsebene: Grundstücksgrenze) zu unterscheiden sei. Die eingeholten Stellungnahmen bzw. Gutachten gingen daher an der Rechtslage vorbei. Eine Erledigung der gegenständlichen Rechtsfrage auf dieser sachlich verfehlten Grundlage wäre unvertretbar.
In einem „illustrativen Verweis“ sei die Änderung Nr. 9 des Bebauungsplans als gleichheitswirdige Anlassgesetzgebung zu qualifizieren. Dem nicht-amtlichen Sachverständigen, der zudem kein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei, wäre auf Grund eines mutmaßlichen Naheverhältnisses zur belangten Behörde die Unbefangenheit und Objektivität abzusprechen. Darüber hinaus seien dem nicht-amtlichen Sachverständigen in Form der Fertigstellungsanzeige der Einfriedung und der Stützmauer Unterlagen zugespielt worden, von denen die Bf in Wahrung des Parteiengehörs keine Kenntnis erlangt hätten.
Im Zusammenhang mit eben dieser Einfriedung und Stützmauer würde die tatsächliche bauliche Ausführung nicht berücksichtigt werden, da es sich um einen baulich und statisch verbundenen einheitlichen Baukörper handle, der jedenfalls die Höhenvorschriften (2,50 m) des Bebauungsplans überschreite. Am niedrigsten straßenseitigen Punkt weise die Stützmauer eine Höhe von 4,37 m auf. Darüber hinaus ergebe sich aus den Fertigstellungsunterlagen, dass die hintere, zweite (Stütz-)Wand mit einer Höhe von 2,70 m über der bestehenden Mauer in Erscheinung tritt. Der derzeitige Zustand dieses Bauwerks erweist sich daher als nicht mit der Bewilligung übereinstimmend. Das Abstellen des nicht-amtlichen Sachverständigen auf einen Plan im Rahmen einer Fertigstellunganzeige sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Die Baubehörde I. Instanz würde aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen nach § 49 Oö. BauO 1994 zu ergreifen.
Bereits in der Berufung sei ausgeführt worden, dass im Gegensatz zur Bewilligung (Umbau eines Wohnhauses) der gesamte Wohngebäudebestand abgerissen worden und eine projektsgemäße Ausführung gar nicht mehr möglich sei. Dem entsprechend könne auch eine Planänderungsbewilligung nicht erteilt werden. Die Baubehörde habe den gesetzmäßigen Zustand herstellen zu lassen, eine Maßnahme, mit der sie – trotz eingehender Kenntnis der Sachlage – grob in Verzug sei. Der bereits gestellte Verfahrensantrag würde daher wiederholt.
I.8. Mit Bescheid des Gemeinderates des Marktgemeinde Gramastetten vom 08.11.2013, der ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zugrunde lag, wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:
Im Bauverfahren komme Nachbarn lediglich eine eingeschränkte Parteistellung zu. Daraus habe der VwGH den Grundsatz abgeleitet, dass der Berufungsbehörde nur in jenem Zusammenhang Prüfbefugnis zukomme, in welchem zu Gunsten einer Verfahrenspartei auch tatsächlich subjektiv-öffentliche Interessen bestünden („Themenkreisjudikatur“).
Andererseits bestehe im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot, weshalb Nachbarinteressen auch dann zu prüfen seien, wenn sie im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht würden.
Bei einem Bauverfahren handle es sich um ein Projektbewilligungsverfahren, weshalb sich der Beurteilung der Behörde alle Umstände entzögen, die nicht Gegenstand eines bestimmten und in einem Projekt dargestellten Vorhaben seien. Die Beurteilung erfolge ausschließlich auf Grund baurechtlicher Bestimmungen.
Ergänzend zur Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei auszuführen, dass auf der Grundlage der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen die Übereinstimmung des Änderungsvorhabens mit den Bestimmungen des Bebauungsplans festzustellen sei. Insbesondere sei der Keller des Gebäudebestandes aus dem Jahr 1975 erhalten geblieben, woraus geschlossen werden könne, dass das gebäudeumgebende bestehende Gelände (auf welches der Bebauungsplan zweifelsfrei abstelle und nicht auf das ursprüngliche natürliche Gelände) in seiner Höhenlage nicht signifikant geändert worden sei.
Der gültige Bebauungsplan sei aufsichtsbehördlich genehmigt worden und ersetze in seinem Anwendungsbereich die Bestimmungen des Oö. BauTG.
Die Bestellung gerichtlich beeideter Sachverständiger sei im AVG nicht vorgeschrieben. Der nicht-amtliche Sachverständige sei auf Grund seiner Berufsbefähigung für die Erstellung von Gutachten im Rahmen seines Gewerbes berechtigt und vom Bürgermeister vor Erstellung der Expertise vereidigt worden.
Hinsichtlich der Einfriedung und der Stützmauer sei auf die Bauführererklärung zu verweisen, wonach diese entsprechend der Bewilligung errichtet worden wäre. Seitens der Bf seien im diesbezüglichen Bewilligungsverfahren keine Einwände erhoben worden, denen im Hinblick auf den Anzeigencharakter des einschlägigen Verfahrens auch keine Relevanz zugekommen wäre. Die Hinterfüllung der Einfriedung mit Magerbeton stelle keine bautechnische Verbindung der beiden Teile dar, sondern sei (bautechnisch bestätigt) eine Maßnahme der Entlastung des Mauerwerks und Gewährleistung der statischen Standsicherheit.
Zur Frage, wie ein Bauvorhaben tituliert werde, komme Nachbarn keine Parteistellung zu.
I.9. Mit Schriftsatz vom 20.11. 2013 teilten die Bf der belangten Behörde mit, dass bei gegenständlichen Bauvorhaben trotz Baustopps seit 12.11.2013 neuerlich Arbeiten durchgeführt würden. Es bestehe der Verdacht, dass die Ausführungen weiterhin in Widerspruch zur Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften stünden.
Es sei nochmals auf die fachlichen Feststellungen des bei der Überprüfung der Bauarbeiten beigezogenen Amtssachverständigen sowie des Leiters der Bauabteilung der belangten Behörde hinzuweisen, dass es sich bei den derzeit errichteten baulichen Anlagen nicht um einen bewilligten Umbau, sondern um einen noch zu bewilligenden Neubau handle.
Die belangte Behörde würde ersucht, die ihr obliegende Bauaufsicht wahrzunehmen.
I.10. In der Vorstellung vom 20.11.2013 gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gramastetten führten die Bf (Wiederholungen auslassend) aus, dass ein Verfahren auf Bewilligung von Planabweichungen nicht mehr zulässig sei, wenn in der Sache ein anderes Projekt vorliegen würde. Da die Bw den Urbestand des Wohnhauses zur Gänze abgerissen und das komplette Gebäude neu ausgeführt hätten, liege ein neues Projekt vor, das in einem neuen Bewilligungsverfahren zu überprüfen wäre. Infolge der Unzulässigkeit des Planabweichungsverfahrens leide der bekämpfte Bescheid an materieller Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, diesbezüglich die materielle Wahrheit zu erforschen, auf deren Grundlage sie zu einem anders lautenden Spruch hätte gelangen müssen, weshalb auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anzunehmen sei. Der bekämpfte Bescheid sei auch mangelhaft begründet, wenn festgestellt würde, dass die Titulierung eines Vorhabens kein subjektives Nachbarrecht betreffe. Dabei werde der Unterschied zwischen Planabweichungs- und Bewilligungsverfahren auf Grund eines neuen Projektes verkannt. Die Argumentation der belangten Behörde, die nun vorgebrachten Einwendungen wären unzulässig, da die Bf dem ursprünglichen Bauvorhaben zugestimmt hätten, gehe daher ebenfalls ins Leere, da in einem neuen Bewilligungsverfahren wieder alle Einwendungen offen stünden.
Hinsichtlich der max. Gebäudehöhe bleibe auf der Grundlage des gültigen Bebauungsplanes, der unstrittig die Höhe über dem „bestehenden“ Gelänge festlegt, welches Geländeniveau damit gemeint sei. Die entsprechende Vergleichseben des Bebauungsplans (iSd raumordnungsrechtlichen Vorgaben) sei nicht eindeutig formuliert und daher nach den Vorgaben des Oö. BauTG zu interpretieren. Auf Basis der gesetzeskonformen Auslegung käme dabei nur die Messung „vom nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze“ in Frage. Die Auslegung der belangten Behörde sei daher unrichtig, da es sich um die (in der stRsp des VwGH verankerten) Messmethode für die „Hauptgesimshöhe“ handle, die mit der „Gebäude- oder Firsthöhe“ aber nicht ident – und zudem anders zu messen – sei. Der Verweis auf die positive aufsichtsbehördliche Genehmigung des Bebauungsplans ändere nichts am Vorliegen einer Definitionslücke. Bei rechtsrichtiger Auslegung des Bebauungsplans würde die Gebäudehöhe mehr als 8,0 m betragen. Das Gebäude wäre in der gewählten Form nicht zu genehmigen gewesen.
Auch in diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, die Bf hätten im seinerzeitigen Bauvorhaben keine Einwände erhoben, irrelevant sei, da es sich um ein neues Projekt handle. Inhaltlich sei festzuhalten, dass die von der belangten Behörde in der Begründung der Berufungsentscheidung angeführte Bestätigung eines Ziviltechnikers, bei der Hinterfüllung des Zwischenraumes zwischen der Einfriedung und der Stützwand handle es sich um keine bautechnische Verbindung dieser Bauteile, sondern um eine Maßnahme der Bodenverbesserung, die den Bf nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, was den bekämpften Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste. Aus baulich/statischer und rechtlicher Sicht sei aber von einem einheitlichen Baukörper auszugehen, der die zulässigen Maximalhöhen des Bebauungsplans (2,50 m) mit einer tatsächlichen größten Höhe von 4,37 m jedenfalls deutlich überschreite.
Überhaupt nicht auseinandergesetzt habe sich die belangten Behörde mit dem Vorbringen der Bf in der Berufung, dass der derzeitige Zustand des Bauwerks nicht mit den Einreichunterlagen übereinstimme. Sie habe dadurch einen weiteren wesentlichen Verfahrensfehler begangen.
Da der bekämpfte Bescheid eine „Umsetzung in die Wirklichkeit „ zulasse, die für die Bf nicht wieder gutzumachende Schäden bewirken könne und einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, sei diese – neben der Behebung des angefochtenen Bescheides – zu beantragen.
II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht – von den Verfahrensparteien unbestritten – fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § § 32 Abs.4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) ist (was den Inhalt eines Bebauungsplans betrifft) die Höhe eines Gebäude nach der Anzahl der Geschosse über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderer Vergleichsebenen festzulegen; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- oder Höchstgrenzen festgelegt werden.
Entsprechend der – nach den Übergangsbestimmungen der jüngsten Novelle zum Baurecht auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 5 Z7 Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG) ist, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, die Höhe des jeweiligen Gebäudeteils vom jeweils nächstgelegenen Punkt an der dem jeweiligen Abstand zugeordneten Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu messen. […]
Unter einem „Umbau“ versteht man gemäß § 2 Z2b Oö. BauTG in der anzuwendenden Fassung „eine so weitreichende bauliche Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach der Änderung ganz oder in größeren Teilen (z.B. hinsichtlich eines Geschosses) als ein anderes anzusehen ist […]“, und unter einem „Zubau“ gem. Z2c leg.cit. „die Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach […]“.
Gemäß Z2a dieser Bestimmung ist ein „Neubau“ die „Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden.
Die hier anzuwendende Fassung des § 39 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) normiert unter dem Titel „Beginn der Bauausführung, Planabweichungen“, dass – sofern nicht Abs.3 zur Anwendung kommt – vom bewilligten Bauvorhaben nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden darf.
Abs.3 der zitierten Bestimmung legt fest, dass ohne Bewilligung […] abgewichen werden darf, wenn
1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie
2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.
§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:
Abs.1: Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[...]
Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
[...]“
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vorab ist Folgendes grundsätzlich festzuhalten:
Da es sich bei einem Bauverfahren um ein sog. „Projektverfahren“ handelt, sind nach stRsp des VwGH alle über das eingereichte Vorhaben hinausgehende Überlegungen und/oder Bewertungen strikt zu unterlassen bzw. darauf beruhende Vorbringen unzulässig. Dies betrifft – gerade bei der Beurteilung von Planabweichungen – u.U. bereits erfolgte tatsächliche Bauausführungen, und zwar sowohl hinsichtlich des bewilligten Bestandes als insbesondere auch hinsichtlich der eingereichten Abweichungen. Diese Belange sind (ausschließlich) dem Bereich der Baupolizei und den dort vorgesehenen Mitteln und Maßnahmen vorbehalten.
Insoweit das Vorbringen der Bf also auf dergestalt baupolizeiliche Aspekte Bezug nimmt, wird dieses – was die über die unmittelbare Bedeutung für den Projektsgegenstand hinausgehenden Umstände betrifft – bei der Beurteilung des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens nicht berücksichtigt.
Grundlage der Prüfung sind zudem ausschließlich die jeweils anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen bzw. die dadurch eingeräumten subjektiv-öffentlichen Interessen. Für darüber hinausgehende Bewertungen bietet das Bauverfahren keinen Raum.
IV.1. Erster zentraler Aspekt des Beschwerdevorbringens ist die behauptete Unzulässigkeit eines Planabweichungsverfahrens nach § 39 Abs.2 Oö. BauO 1994, weil es sich nun um einen Neubau und nicht mehr um einen (bloßen) Um- und Zubau handelt.
Hinsichtlich der systematischen Einordnung und inhaltlichen Ausgestaltung eines derartigen Verfahrens ist Folgendes festzuhalten:
IV.1.1. Aus der Formulierung der oben angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, dass Grundlage einer Planabweichung und deren Beurteilung eine (rechtskräftige) Bewilligung ist. Diese liegt in Form des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gramastetten vom 25.06.2012 objektiv vor.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Eingliederung der Bestimmung in den Abschnitt über die „Bauausführung“, dass das betreffende Vorhaben auch noch nicht abgeschlossen, d.h. die Fertigstellung angezeigt ist. An dieser Voraussetzung ist ebenfalls nicht zu zweifeln.
IV.1.2. Planabweichungen iSd gesetzlichen Bestimmung liegen nur dann vor, wenn es sich um Änderungen innerhalb des Verfahrensgegenstandes handelt, mit anderen Worte also kein „aliud“ vorliegt. Ein solches ist immer dann anzunehmen, wenn Modifikationen in Art und Ausmaß nicht (mehr) geringfügig sind. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl. dazu grundsätzlich VwGH vom 08.05.2008, 2004/06/0227 mwN). Im Sinne dieser allgemeinen Definition ist vor dem Hintergrund der speziellen Regelung des § 39 Abs.2 und 3 Oö. BauO 1994 und des dort maßgeblichen öffentlichen Interessensschutzes der Terminus „geringfügig“ nicht mit der Beurteilung einer allfälligen Bewilligungspflicht in Verbindung zu setzen, sondern tatsächlich als „nicht wesensbestimmend“ zu interpretieren.
Dazu ist in der Sache Folgendes auszuführen:
Die unter Subpunkt 1. angeführte Bewilligung wurde – um an dieser Stelle den für die Beurteilung der Abweichungen maßgeblichen Bewilligungsstand darzustellen – für den „Um- und Zubau eines Einfamilienhauses“ erteilt.
Entsprechend den Einreichunterlagen war geplant, ein in den 1970-er Jahren errichtetes und somit bestehendes Wohngebäude mit Keller-, Erdgeschoss und ausgebautem Dachraum, welches eine Firsthöhe von 6,93 m über Umgebungsgelände aufwies, so zu adaptieren, dass unter de facto gänzlicher Belassung des Keller-, teilweiser Belassung des Erd- und praktisch gänzlicher Neuerrichtung des Obergeschosses ein anderes, größeres Wohngebäude iSd oben angeführten gesetzlichen Definition mit einer Gebäudehöhe über Umgebungsgelände von (nur noch) 6,38 m entstehen sollte, wobei anstelle des bisherigen Satteldaches eine Kombination aus Flach- und Tonnendach vorgesehen war.
Darüber hinaus waren Neuerrichtungen und Umbauarbeiten im Außenbereich vorgesehen, von denen im Hinblick auf die im Beschwerdevorbringen relevierte und somit hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage die in westliche Richtung anschließende Fortsetzung einer entlang der südlichen Grundgrenze bestehenden Einfriedung (1. Stützwand) mit einer Höhe von 1,90 m über Straßenniveau und die Errichtung einer um 1,0 m zurückversetzten und nach einer um 0,60 m ansteigenden Böschung aufgehenden (2.) Stützwand mit einer (sichtbaren) Höhe von 1,92 m von Bedeutung sind.
Für das von diesem Bauvorhaben betroffene und im Wohngebiet gelegene Grundstück bestand der Bebauungsplan Nr. x „x“ in der Fassung der Änderung Nr.3 mit Rechtskraftdatum vom 01.12.1986. Dieser Bebauungsplan sah für das betreffende Grundstück keine Höhenangaben betreffend Gebäude, Einfriedungen und/oder Stützmauern vor. Sehr wohl aber war auf dem Grundstück ein durch Baufluchtlinien festgelegter Bauplatz mit einer west-ost-orientierten Fläche von 15,0 x 23,0 m im Abstand von 3,0 m von der nördlichen und 5,0 m von der östlichen Grundstücksgrenze eingetragen. Der beabsichtigte Zu- und Umbau kam mit seinen (für die Einhaltung der Baufluchtlinien) maßgeblichen Teilen innerhalb dieser Grenzen zu liegen.
Diesem Bauvorhaben erteilten sämtliche Parteien – und somit auch die Bf – die schriftliche Zustimmung. Es stellt daher den bewilligten Bestand dar.
Mit Rechtskraftdatum vom 12.03.2013 wurde die Änderung Nr. x des Bebauungsplans mit dem Inhalt rechtskräftig, dass unter Beibehaltung der nördlichen und östlichen Baufluchtlinie die südliche und westliche in einem Abstand von 6,0 m parallel zur Grundstücksgrenze festgelegt wurde. Darüber hinaus wurde vorgeschrieben, dass Kleinhausbauten mit max. 2 Geschossen in offener Bauweise errichtet werden dürfen, wobei eine max. Gebäude- bzw. Firsthöhe von 8,0 m über dem bestehenden Gelände einzuhalten ist. Diese „Aufweitung“ des Bauplatzes und Determinierung der Bauweise erfolgte nicht nur für das Grundstück der Bw, sondern für den insgesamt sieben Grundstücke umfassenden Planungsraum. Es sei an dieser Stelle – wie wohl unstrittig – lediglich klargestellt, dass sich diese Verordnungsfestlegungen nur auf zukünftige Vorhaben beziehen und hinsichtlich des bewilligten Bestandes keine Wirkung entfalten (können).
Im Änderungsansuchen vom 09.04.2013 teilten die Bw sodann mit, dass zweite Obergeschoss durchgängig mit einem Flachdach versehen und anstelle einer dort geplanten ostseitigen Terrasse ein Gästeraum errichtet werden soll. Weiters wurde ausgeführt, dass nur das Kellergeschoß erhalten und das Erd- und Obergeschoss zur Gänze neu errichtet wird. Aus den Grundrissplänen ist ersichtlich, dass die bisherige Raumaufteilung im Wesentlichen unverändert bleibt, dass es aber zu Änderungen bei der Situierung von Zwischenwänden und damit den Raumgrößen kommt. Die bebaute Fläche hingegen bleibt, ebenso wie die bisherige max. Gebäudehöhe, unverändert.
Daneben waren geringfügige Änderungen bei den Nebengebäuden bzw. Außenanlagen, insbesondere auch im Eckbereich der Einfriedung und Stützmauer beabsichtigt, deren Anordnung und Höhe aber ebenfalls nicht verändert wurde.
Im Sinne der obigen Definitionen stellt sich das Vorhaben jetzt – und wurde dies im Ansuchen auch so ausgeführt – als Um-, Zu- und Neubau dar. Darin ist dem Beschwerdevorbringen beizupflichten.
Inwieweit dadurch aber ein „aliud“, also eine „neue Sache“ vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar und auf der Grundlage der Legalintentionen – zu denen neben der Wahrung des normativen individuellen Rechtsbestandes und somit der Rechtssicherheit auch die Verfahrensökonomie zählt – auch unzutreffend. Vom bewilligten Bestand wird durch die beabsichtigte geänderte Ausführung keinesfalls soweit abgewichen, dass in der nunmehr eingereichten Version nicht mehr von einem großzügig geplanten, modernen Wohnhaus die Rede sein könnte. Im Gegenteil sind – abgesehen vom Entfall des ins Auge fallenden Tonnendachansatzes und der teilweise geänderten Anordnung von Fensteröffnungen – die faktischen äußerlichen (und somit primär wesensbestimmenden) Änderungen wie Lage, Gestaltung und Höhe des Gebäudes und der sonstigen baulichen Anlagen nur durch relativ konzentriertes und gegenüberstellenden Planstudium im Detail festzustellen. Eine Änderung des Charakters der Anlage durch die geringfügigen Änderungen innerhalb des Gebäudes unter weitgehender Beibehaltung der Raumaufteilung und –nutzung kann darüber hinaus grundsätzlich ebenso ausgeschlossen werden wie durch die geringfügig abgeänderte Ausführung von Mauerecken.
In ihrem Vorbringen vermögen auch die Bf nicht darzulegen, woraus sich ein neuer Verfahrensgegenstand ergeben sollte, denn dieses erschöpft sich im Hinweis auf die oben im Detail ausgeführte geänderte bautechnische Terminologie in Bezug auf das Vorhaben und in der Sache auf die Neuerrichtung von Gebäudeteilen (Außenmauern) anstelle der Adaptierung und Verkleidung derselben an gleicher Stelle mit im Endeffekt identischem Erscheinungsbild.
Da sich daraus aber per se keine geänderte Interessenslage ergibt – wie sie der Gesetzgeber in § 39 Abs.2 und 3 unter Abstellen auf materielle entscheidende Kriterien vor Augen hat – geht eine darauf beschränkte Argumentation ins Leere. Die Bewilligungs- und daher auch die Änderungstatbestände der Oö. BauO 1994 umfassen Neu-, Zu- und Umbau als Verfahrensgegenstand („Bauvorhaben“) gleichermaßen, und zwar ohne baurechtlich relevante „innere Kategorisierung“. Die Begriffsunterscheidung ist ausschließlich bautechnischer Natur und für die Festlegung des Umfanges der gebotenen materiellen Interessenabwägung nicht von Bedeutung.
Bei einem (wie dargestellt hier zulässigen) Planabweichungsverfahren handelt es sich zudem um ein (aber eben nur teilweise) gesondertes Bewilligungsverfahren, das insbesondere diesen Schutz der Parteiinteressen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben vor Augen hat. Es ist der Begründung der belangten Behörde also insoweit zuzustimmen, als es in diesem Zusammenhang auf die „Titulierung“ eines Vorhabens nicht ankommt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es zu keiner rechtswidrigen Verletzung von Nachbarrechten.
Da ein „aliud“ nicht vorliegt, beschränkt sich die weitere Prüfung des Vorbringens auf den Sachverhalt der Planabweichung. Einwendungen betreffend den bewilligten Bestand werden dabei, da nicht zulässig, nicht berücksichtigt.
IV.2. Der zweite kardinale Aspekt des Beschwerdevorbringens betrifft die behauptete Unzulässigkeit der Gebäudehöhe auf Basis des bestehenden Bebauungsplanes. Dazu ist grundlegend festzuhalten, dass – was die Einhaltung dieser Legalanordnungen in Rahmen der Erlassung eines Bebauungsplans anbelangt – auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Nachbarrechte begründet werden. Dasselbe gilt für die Einhaltung eines Bebauungsplans im Rahmen eines Individualverfahrens. Dennoch ist in diesem Zusammenhang Folgendes klarstellend auszuführen:
Die Bf nehmen unter Hinweis auf die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt von Bebauungsplänen im Zusammenhang mit der Festlegung von Gebäudehöhen wiederholt Bezug auf die oben wiedergegebene bautechnische Vorschrift des § 5 Z7 Oö. BauTG.
Aus raumordnungsrechtlicher Sicht sagt § 32 Abs.4 Oö. ROG 1994 letztlich aber nichts anderes, als dass die Festlegung der Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan unter Herstellung einer Bezugsgröße (Geschoss) oder Bezugsebene (Straßen- oder anderes Vergleichsniveau) zu erfolgen hat.
Der für die Beurteilung der Planabweichungen maßgebliche Bebauungsplan hat dies mit dem Hinweis auf das „bestehende Gelände“ als Vergleichsniveau auch getan und dadurch gerade nicht bloß eine Messdistanz auf der Basis des subsidiär anzuwenden Bestimmung des § 5 Z7 Oö. BauTG (was dem Raumordnungsrecht zweifelsfrei entsprochen hätte) festgelegt. Dem Beschwerdevorbringen ist zwar dahingehend beizupflichten, dass die Frage zu beantworten ist, um welches Gelände es sich dabei handelt. Nicht nachvollziehbar ist hingegen die – wiederum nicht substanziell begründete – Aussage, dass diese Antwort nicht eindeutig gegeben werden kann und daher die – im Verhältnis zu einem diesen Aspekt regelnden Bebauungsplan subsidiäre – Regelung des § 5 Z7 Oö. BauTG zur Anwendung gelangt.
Bei der Verwendung des Begriffes „bestehendes Gelände“ handelt es sich – wie die Bf gegenteilig ausführen – jedenfalls nicht um eine Gesetzeslücke (die es bei Existenz einer Subsidiärbestimmung theoretisch gar nicht geben kann). Schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, dass – gerade im Zusammenhang mit einer erstmaligen Regelung – mit „bestehend“ etwas zu einem bestimmten Zeitpunkt Vorhandenes iSe feststellbaren Ist-Situation gemeint ist. Es handelt sich also primär um eine zeitliche Festlegung. Auf der Grundlage der Regelungsbefugnis (für die Zukunft) und des (damit wohl korrespondierend zu interpretierenden) Regelungswillens liegt – in Ermangelung jeder etwas Anderes nahelegenden zeitlichen und/oder sachlichen Konkretisierung – der Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Regelung geradezu zwingend auf der Hand. Abgesehen von der „authentischen“ Auslegung des Gemeinderates im Zuge des Verfahrens, entspricht diese Annahme auch den dem Grunde nach schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Ortsplaners und dem beigezogenen nicht-amtlichen Sachverständigen DI x
Die Höhenlage dieses „bestehenden“ Geländes kann auf der Basis historischen Datenmaterials mit einer Genauigkeit festgestellt werden, die eine eindeutige Aussage über die Einhaltung der im Bebauungsplan vorgegebenen max. Gebäudehöhe erlaubt. Diese Unterlagen und die darauf basierenden Schlussfolgerungen im Gutachten x blieben auch von Seiten der Bf unwidersprochen, deren Argumentation ja lediglich das Heranziehen dieses Niveaus an sich in Abrede stellt.
Nur am Rande sei an dieser Stelle auf die Definition der „Gebäudehöhe“ im Bauwörterbuch, Frommhold/Gareiß, 2. Auflage, als „Abstand an der Vorderfront zwischen mittlerem Gelände und oberster Dachkante“ hingewiesen. Es ist bautechnisch also (abgesehen von der unterschiedlichen Festlegung des relevanten Niveaupunktes) ganz und gar nicht außergewöhnlich, das umgebende Gelände an der Gebäudefront als Bezugsniveau heranzuziehen. Mehr noch: wird – wie im Bebauungsplan – als Bezugsebene das (zeitlich definiert: bestehende) Gelände explizit angeführt, ist dies sogar als Standard anzusehen. Der Verweis auf die „Hauptgesimshöhe“ und deren Berechnung ist nicht zielführend, weil dieser Begriff im Bebauungsplan nicht vorkommt und aus den Regeln über die Messung der Gesimshöhe in keiner Weise abgeleitet werden kann, dass die Gebäudehöhe deshalb unter allen Umständen anders bestimmt werden müsste.
Als weiteres Begriffsbestimmungselement hinsichtlich des „bestehenden“ Geländes ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans auf diesem Areal seit bereits etwa 35 Jahren ein Gebäude mit zumindest dieser (Maximal-)Höhe existierte. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Verordnungsgeber nun für genau dieses eine Grundstück Höhengrenzen „mitten durch die vorhandene Bausubstanz“ normieren sollte, ohne auf dieses paradoxe, für die Grundeigentümer aber essenziell einschneidende Ergebnis in den Festlegungen der Verordnung auch nur mit einem Wort einzugehen.
Abschließend ist zu diesem Thema noch darauf hinzuweisen, dass selbst unter Zugrundelegung der Bestimmungsmethode der Bf nach § 5 Z7 Oö. BauTG die zunächst heranzuziehende Bezugsebene der „Bauplatzgrenze“ im Ergebnis die Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe ergeben würde, denn die Grenzen des Bauplatzes liegen auf allen Seiten mehrere Meter innerhalb der Nachbargrundgrenze und daher (entsprechend der Befundaufnahme im Gutachten DI x) mit Sicherheit im Bereich des angeschütteten Niveaus.
Die Bf monieren letztlich stereotyp die einzige für sie „günstige“ Berechnungsvariante, ohne aber deren Anwendbarkeit zwingend darlegen zu können.
IV.3. Zum dritten wesentlichen Aspekt des Beschwerdevorbringens, der Beurteilung der Einfriedung und Stützmauer ist grundsätzlich auszuführen, dass derartige bauliche Maßnahmen nach den Bewilligungstatbeständen der Oö. BauO 1994 dem Anzeigeverfahren zugewiesen sind, in dem Nachbarn keine Parteistellung zukommt. Nach der stRsp des VwGH werden anzeigepflichtige Vorhaben, wenn sie (selbständig beurteilbarer) Teil eines bewilligungspflichtigen Projektes bzw. einer Baubewilligung sind, nicht auch selbst bewilligungspflichtig. Der Bewilligungsbescheid ersetzt lediglich die gesonderte Erledigung des Anzeigeverfahrens.
Die Einfriedung und die Stützmauer wurden sowohl in den Planunterlagen des ersten Bauverfahrens als auch in jenen Plänen, die die Planabweichungen darstellen, als selbständige bauliche Anlagen dargestellt und sind Bestandteil einer rechtskräftigen Bewilligung. Die auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 zu beurteilende Höhe derartiger Anlagen (der im Jahr 2012 gültige Bebauungsplan enthält diesbezüglich keine Angaben) ist jene über Gelände, die in beiden Fällen 2,0 m nicht übersteigt. Die Miteinbeziehung der Fundamenttiefe (die sich allein aus bodenmechanischen bzw. statischen Überlegungen ergibt und daher rein bautechnisch determiniert ist) ist vor dem Hintergrund der nachbarrechtlichen Schutzinteressen der Oö. BauO 1994 nicht nachvollziehbar und wird von den Bf in dieser Form auch nicht vorgebracht. Die Abhandlung dieser baulichen Anlagen durch die belangte Behörde erfolgte demnach korrekt.
Für die angezeigte Änderung (scharfkantige Ausführung der westlichen Eckbereiche anstelle einer abgerundeten) ist – wenn schon das gesamte Bauwerk an sich keiner Bewilligung bedarf und durch die Änderung kein adventiver Bewilligungstatbestand erfüllt wird – mit Sicherheit auch keine Planänderungsbewilligung erforderlich. In diesem Zusammenhang bestehen daher keine Nachbarrechte.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass auf Grund geänderter Ausführung (die im Wesentlichen in der teilweisen Errichtung eines gemeinsamen Fundaments zu sehen ist) nunmehr ein einheitliches Bauwerk vorliegt, ist auf die eingangs gemachte Ausführungen zu verweisen, wonach Umstände dieser Art in einem Projektbewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Allfällig erforderliche baupolizeiliche Maßnahmen (deren tatsächliche Erforderlichkeit zunächst im Rahmen einer gesonderten technischen und rechtlichen Prüfung zu beurteilen ist) sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
IV.4. Im Hinblick auf die nunmehr ergangene Sachentscheidung erübrigt sich – insbesondere in Anbetracht des verfügten Baustopps – ein gesondertes Absprechen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
V. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die von den Bf angezeigten Änderungen auf Basis einer bestehenden rechtskräftigen Bewilligung im Rahmen eines Planabweichungsverfahrens behandelt werden konnten und – da, aufbauend auf dem bewilligten Bestand, weder bodenordnungs- noch allgemeine baurechtliche Bestimmungen verletzt wurden – auch zu bewilligen waren.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger