LVwG-150167/5/RK/WP
Linz, 15.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9. September 2013, GZ: PPO-RM-Bau-130050-05, betreffend Beseitigungsauftrag
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9. September 2013 vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Miteigentümer der Grundstücke Nr x und x, EZ x, KG x. Am 21. Juni 2012 fand eine baubehördliche Überprüfung der auf diesen Grundstücken befindlichen baulichen Anlagen statt. Im Bericht des bautechnischen Amtssachverständigen vom 16. August 2012, GZ 0014326/2012 UTC, wurden nachstehende Feststellungen (samt bildlicher Darstellung) zu den gegenständlichen Grundstücken getroffen:
„Grundstück Nr. 1699:
1. Gesamtlänge: ca. 12,00 m / Gesamtbreite: ca. 6,50 m / Firsthöhe: ca. 6,00 m. Das als Gartenhaus zu definierende westliche Hauptobjekt auf dem Grundstück Nr. x ist teilweise in Massiv- und zum Teil in Holzskelettbauweise ausgeführt. Als Dachkonstruktion kam ein Satteldach mit Eterniteindeckung zur Anwendung – die Mindestraumhöhe beträgt ca. 2,10 m. Der westliche Bereich (Zubau in gleicher Konstruktionsart) wurde mit einem Pultdach und einer Blechdeckung versehen. Der Unterbau dieses Objektes wurde zum überwiegenden Teil massiv ausgeführt. Weiters wurde ein Kellerraum auf der Nordseite dieses Objektes in dem anschließenden Hang eingebaut. (im Folgenden: Gartenhaus]
2. Gesamtlänge: ca. 11,50 m / Gesamtbreite: ca. 6,00 m / Firsthöhe: max. ca. 2,80 m. Östlich des Hauptobjektes befinden sich mehrere zusammengebaute Holzhütten, die teilweise zur Kleintierhaltung (Taubenschlag) dienen. Diese zusammengebauten Holzhütten bzw. Kleintierstallungen sind zum überwiegenden Teil als Holzskelettkonstruktion mit einer Bretterverschalung ausgeführt. Zur Dachkonstruktion wird bemerkt, dass Pultdächer mit zum Teil lichtdurchlässigen Wellplatten aus Polyester zur Anwendung gelangten. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Raumhöhen zum überwiegenden Teil mehr als 1,50 m betragen. [im Folgenden: Holzhütten]
3. Gesamtlänge: ca. 2,00 m / Gesamtbreite: ca. 1,80 m / Firsthöhe: ca. 2,30 m. Im Osten der Liegenschaft befindet sich eine Gartenhütte in Holzskelettbauweise mit einem lichtdurchlässigen Wellplatten aus Polyester gedeckten Satteldach. Die Gartenhütte ist an den Wänden mit Brettern verschallt und einseitig offen, die Mindestraumhöhe beträgt ca. 2,00 m. Bemerkt wird, dass sich die Gartenhütte auf dem Grundstück Nr. x befindet. [im Folgenden: Gartenhütte]“
2. Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 13. November 2012, GZ 0003478/2012 ABA Süd GZ 501/S127010, wurde der Bf über die Konsenslosigkeit der auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken errichteten baulichen Anlagen in Kenntnis gesetzt und ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass seitens des Magistrats der Landeshauptstadt Linz beabsichtigt sei, mit Bescheid den Auftrag zu erteilen, die baulichen Anlagen zu beseitigen. Abschließend wurde dem Bf die Möglichkeit eröffnet, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 23. November 2012 zugestellt. Von diesem Recht hat der Bf mit Schreiben vom 30. November 2012 Gebrauch gemacht: Dieses Objekt diene schon mehreren Generationen als kleines bescheidenes Heim und werde auch heute noch teilweise von Herrn x bewohnt. Dieses kleine Haus sei sicher über 100 Jahre alt und sei zur Zeit des Urgroßvaters des Bf erbaut worden. Der Bf vermutet, dass im Zeitpunkt der Errichtung noch keine Baugenehmigung erforderlich gewesen sei, im Jahr 1946 allerdings nachträglich um die Baubewilligung angesucht und diese auch erteilt worden sei.
3. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2013, GZ: 0003478/2012 ABA Süd GZ 501/S127010, zugestellt am 20. März 2013, wurde dem Bf die Entfernung der in Rede stehenden Bauführungen binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Begründend führte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz aus, die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen seien ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung bzw ohne Bauanzeige errichtet worden und widersprächen dem gültigen Flächenwidmungsplan „Linz – Teil Mitte und Süd Nr. x“. Aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan käme eine nachträgliche Bewilligung nicht in Frage, weshalb der Beseitigungsauftrag unter Einräumung einer sechsmonatigen Paritionsfrist ab Rechtskraft des Bescheides zu erlassen war.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 30. März 2013 (rechtzeitig) Berufung. Im Betreff seines Schriftsatzes führte der Bf den „Abbruchbescheid – Gartenhütte ohne Bewilligung Grundstück x / KG x x“ an und bezog sich in seinen weiteren Ausführungen auf „dieses Objekt“ bzw „[d]ieses kleine Haus“ respektive „Überlandhäusl“. Die Gartenhütte (Spruchpunkt 1) sowie die Holzhütten (Spruchpunkt 2) fanden im Schriftsatz des Bf keinerlei Erwähnung. In der Begründung wiederholte der Bf – beinahe wortgleich – sein Vorbringen aus dem Schreiben an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 2012 (siehe Punkt I.2.) und beantragte die Aufhebung des in Berufung gezogenen Bescheides.
5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. September 2013, GZ: PPO-RM-Bau-130050-05, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen. Zum Berufungsgegenstand führt die belangte Behörde aus, der „Bescheidbegründung (wohl gemeint: Berufungsbegründung, Anm) zu Folge wird jedoch erkennbar nur der Abbruchauftrag hinsichtlich des Gartenhauses (Objekt Nr. 3 [wohl gemeint: Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides, Anm]) thematisiert, sodass die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass der übrige Inhalt des Bescheides vom 18.03.2013 in (Teil)rechtskraft erwachsen ist“. In der Sache setzt sich die belangte Behörde zuerst mit der Frage der Bewilligungspflicht auseinander. Da von einer Errichtung des Gartenhauses vor ca. 100 Jahren auszugehen sei, müsse die Bewilligungspflicht anhand der Linzer Bauordnung 1887 geprüft werden. Gem § 12 Satz 1 leg cit „war zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung der Behörde erforderlich. Im zeitlichen Geltungsbereich der Linzer Bauordnung 1887 war unter einem Gebäude eine bauliche Anlage zu verstehen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (VwGH 16.04.1998, 94/05/0217; 15.06.1999, 95/05/0242). Auch nach geltender Rechtslage (§ 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. BauO 1994) unterliegt der Neubau von Gebäuden – sofern nicht § 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. BauO 1994 zum Tragen kommt – einer Baubewilligungspflicht, wobei nach dem Begriffsverständnis des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unter ‚Gebäude‘ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können, zu verstehen sind (§ 2 Z. 12 Oö. BauTG 2013)“. Abschließend kommt die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass „das verfahrensgegenständliche Gartenhaus sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch gegenwärtig einer Bewilligungspflicht unterlag bzw. unterliegt“.
Im nächsten Abschnitt setzt sich die belangte Behörde mit dem – vom Bf vorgelegten – Baubewilligungsbescheid vom 27. Juni 1947 auseinander aus dem hervorgehe, dass „für ein als ‚Behelfsheim in Holzkonstruktion‘ bezeichnetes Objekt eine nachträgliche Baubewilligung erteilt wurde, wobei diese Baubewilligung jedoch auf 5 Jahre befristet war. Im Bescheid wurde weiters verfügt, dass das Objekt auf Verlangen des Magistrates Linz längstens jedoch bis 31.05.1952 zu entfernen ist“. Da der Baukonsens „durch den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung jedenfalls im Jahr 1952 erloschen“ sei und nicht einmal vom Bf behauptet werde, es sei neuerlich eine Baubewilligung erteilt worden, sei die Erstbehörde zulässigerweise von der Konsenslosigkeit des gegenständlichen Gebäudes ausgegangen.
Abschließend geht die belangte Behörde auf die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Bauführung ein. Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan Nr. 4 widme das Grundstück Nr x als „Grünland – Grünzug“ und mache zugleich „gemäß § 18 Abs. 7 Oö. ROG 1994 die überörtliche Planung ‚Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung‘ ersichtlich. Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (§ 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994). Die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes x, KG x, ist in der Legende zum Flächenwidmungsplan selbst definiert: ‚Grünzüge‘ sind danach ‚Grünflächen als Gliederungselement der Stadtlandschaft‘. Auf diesen Flächen ist laut der getroffenen Verbalfestlegung die Errichtung von Gebäuden, Stellplätzen und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Schallschutzmaßnahmen und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordneter Immissionsschutzmaßnahmen, unzulässig. Somit ist die bestimmungsgemäße Nutzung des von der Widmung ‚Grünzug‘ erfassten Grundstückes 1699 alleine darin gelegen, das Grundstück – mit Ausnahme der im Flächenwidmungsplan taxativ aufgezählten baulichen Anlagen – von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Gründzugwidmung bewirkt daher ein möglichst allgemeines Bauverbot (vgl. VwGH vom 29.04.1997, 96/05/0251; 20.01.1998, 97/05/0059; 27.10.1998, 98/05/0136). [...] Die Widmungswidrigkeit des auf dem Grundstück 1699 befindlichen Objektes liegt somit auf der Hand, sodass die Baubehörde erster Instanz zu Recht einen unbedingten Beseitigungsauftrag erteilt hat“. Der Bescheid wurde dem Bf am 13. September 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 27. September 2013 (rechtzeitig) Vorstellung. Der Bf wendet ein, durch den Entfernungsauftrag erheblich geschädigt zu werden. Die Aufbewahrung der Gartenwerkzeuge werde damit unmöglich und auch der Erholungswert hinfällig. Der Bf lehne daher den Entfernungsauftrag entschieden ab.
7. Die belangte Behörde legte die Vorstellung mit Schreiben vom 23. September 2013 samt dem Bezug habenden Verfahrensakt der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, wurde die Vorstellung samt Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung übermittelt.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.
1. Gem § 74 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl 7 idF LGBl 2012/69 kann, wer durch den Bescheid eines Organs der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen. Der Berufungsbescheid wurde dem Bf am 13. September 2013 zugestellt. Der Bf brachte die dagegen erhobene Vorstellung am 27. September 2013 bei der belangten Behörde ein.
Die Vorstellung war daher rechtzeitig.
2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war diese somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.
Die Beschwerde des Bf als Miteigentümer der baulichen Anlage ist daher auch zulässig.
3. Erlangt die Behörde Kenntnis von einer bewilligungslosen baulichen Anlage, hat sie nach § 49 Oö Bauordnung 1994 (BO) vorzugehen. Die – seit der Novelle LGBl 1998/70 unverändert bestehende – maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt:
„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art II Abs 2 Oö BauO 1994, LGBl 66 idF der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 34 (Inkrafttreten gem Art II Abs 1 leg cit: 1. Juli 2013) sind am 1. Juli 2013 bereits anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bis zu dieser Novelle geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl 35, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
[...]
12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;
[...]“
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl 1993/114 idF LGBl 2005/115, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 30
Grünland
[...]
(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). [...]“
Der für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke maßgebliche Flächenwidmungsplan „LINZ NR. x (TEIL A)“, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. x vom x, weist hinsichtlich des Grundstücks Nr x die Widmung „Grünland – x“ und hinsichtlich des Grundstücks Nr x die Widmung „Grünland – x“ auf. Die Legende zum Flächenwidmungsplan enthält hinsichtlich der Widmung „Grünfläche mit besonderer Widmung“ (Grünzug) folgende verbale Beschreibung: „Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Gebäuden, Stellplätzen und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Schallschutzmaßnahmen und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordneter Immissionsschutzmaßnahmen, unzulässig“.
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird durch den Inhalt des in Beschwerde gezogenen (Berufungs-)Bescheides und das Beschwerdevorbringen des Bf umgrenzt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Bf mit seiner Berufung lediglich den Ausspruch über die Beseitigung des Gartenhauses auf dem Grundstück Nr x bekämpft hat. Insbesondere die eindeutige Bezugnahme auf „dieses Objekt“ bzw „[d]ieses kleine Haus“ respektive „Überlandhäusl“ in der Berufung sowie die Vorlage eines Baubewilligungsbescheides aus dem Jahr 1947, der sich erkennbar auf das Gartenhaus bezieht, lässt auf eine Teilanfechtung des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages schließen. In der Begründung ihres Bescheides wies die belangte Behörde auf diesen eingeschränkten Prüfungsumfang ausdrücklich hin. Ihr kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer (Teil)Rechtskraft hinsichtlich der Holzhütten und der Gartenhütte ausgeht. Da der Bf mit seiner Beschwerde (Vorstellung) den gesamten (Berufungs-)Bescheid bekämpft, begrenzt der Berufungsgegenstand gleichzeitig den Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine darüber hinausgehende Kognitionsbefugnis kommt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu.
2. § 49 BO widerspiegelt die verfahrensrechtlich differenzierte Einordnung von Bauvorhaben durch die Bauordnung: Während die Absätze 1 bis 4 auf bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben (sinngemäß) Anwendung finden (vgl §§ 25a Abs 5 Z 2, 49 Abs 5 BO), regelt § 49 Abs 6 BO die Vorgehensweise im Fall einer bewilligungs- und anzeigefreien baulichen Anlage. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 49 BO setzt voraus, dass für die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags, die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht gegeben war und ist (vgl dazu Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 [2007] § 49 Rz 7 mwN). Zwar hat die belangte Behörde den konkreten Zeitpunkt der Errichtung des Gartenhauses nicht festgestellt, allerdings gab der Bf im vorangegangenen Verwaltungsverfahren an, dieses sei „über 100 Jahre alt und wurde zur Zeit unseres Urgroßvaters“ errichtet. Weiters legte der Bf im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren einen Baubewilligungsbescheid vom 27. Juni 1947 vor, mit dem das Gartenhaus als „Behelfsheim“ nachträglich genehmigt worden sei.
Der vom Bf vorgelegte Baubewilligungsbescheid bezieht sich auf ein Behelfsheim „in Holzkonstruktion im Ausmasse von 10,90 x 4,30 m auf dem Pachtgrundstück Nr. x, K.G. x nach dem vorgelegten Plan vom Juli 1946“. Ein Vergleich zwischen der verbalen Beschreibung durch den Amtssachverständigen in seinem Bericht vom 16. August 2012 sowie der darin enthaltenen bildlichen Darstellung mit der planlichen Darstellung im „vorgelegten Plan vom Juli 1946“ zeigt, dass es sich dabei um das verfahrensgegenständliche Gartenhaus handeln dürfte (beispielsweise stimmen die Länge des Gebäudes, die Firsthöhe und Dachform sowie die Grundrissform im Wesentlichen überein). Allerdings wurde das „Behelfsheim“ auf dem „Pachtgrundstück Nr. x K.G. x“ genehmigt. Demgegenüber befindet sich die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage auf dem Grundstück Nr x der KG x. Inwieweit hier ein Versehen der Baubehörde vorlag oder zwischenzeitig durch eine Verschiebung der Grundstücksgrenzen eine Änderung eingetreten ist, kann – ohne weitere Notwendigkeit der Erforschung des wahren Grundes – dahingestellt bleiben, da die Baubewilligung vom 27. Juni 1947 lediglich befristet auf die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen wurde. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, ist „[s]elbst unter der Annahme, dass der in Rede stehende Bescheid vom 27.06.1947 das gegenständliche Gebäude in seiner heutigen Form zur Gänze konsentiert hat, [...] der Baukonsens durch den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung jedenfalls im Jahr 1952 erloschen, was die Baubehörde zu einer Vorgangsweise nach § 49 Abs. 4 Oö. BauO 1994 verpflichtet“.
3. Da aus dem Baubewilligungsbescheid vom 27. Juni 1947 keinesfalls die Konsensmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses abgeleitet werden kann, ist gem § 49 BO zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Errichtung Bewilligungspflicht bestand. Die belangte Behörde geht angesichts der glaubwürdigen Angaben des Bf, das Gartenhaus sei vor ca 100 Jahren errichtet worden, von der Anwendbarkeit der Linzer Bauordnung 1887 aus und prüft die Bewilligungspflicht anhand dieser Rechtsvorschrift. Unter Zugrundelegung der Angaben des Bf müsste das Gartenhaus ca im Jahr 1913 errichtet worden sein. Das Grundstück Nr x befindet sich allerdings innerhalb der historischen Grenzen der (damals selbständigen) Ortsgemeinde x. Diese wurde mit Gesetz vom 20. April 1923 betreffend die Vereinigung der politischen Gemeinde Kleinmünchen mit der Landeshauptstadt Linz, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr x, mit der Landeshauptstadt Linz vereinigt. Die Linzer Bauordnung 1887 galt ausweislich ihrer Promulgationsklausel für das Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz. In Anbetracht dessen war zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses nicht die Linzer Bauordnung 1887, sondern die Oö. Bauordnung 1875, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 15 idF Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 55/1909 anzuwenden. Gem § 1 leg cit – und damit beinahe wortgleich wie § 12 Linzer Bauordnung 1887 – war „[z]ur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, dann zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Umänderungen an bestehenden Gebäuden [...] die Bewilligung der nach dem Gesetze kompetenten Behörde erforderlich“. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kann dem – in der Oö. Bauordnung 1875 verwendeten – Begriff „Gebäude“ jenes Begriffsverständnis zugrunde gelegt werden, das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Linzer Bauordnung 1887 entwickelt hat (VwGH vom 16.04.1998, 94/05/0217: „unter einem Gebäude [ist] jene bauliche Anlage zu verstehen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1978, Zl. 741/77, m.w.N.)“ und „als Bau eine bauliche Anlage zu verstehen, zu deren werkgerechter Herstellung ein gewisses Maß fachtechnischer Kenntnisse erforderlich ist“ (VwGH vom 27.02.1996, 95/05/0278 mwN). Es besteht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher kein Zweifel an der Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses zum Zeitpunkt seiner Errichtung (vgl zur Bewilligungspflicht einer Gartenhütte mit ca. 30 m2 Grundfläche und WC im Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1875 etwa VwGH vom 25.10.1988, 88/05/101).
4. Ähnlich wie die Oö. Bauordnung 1875 definiert das Oö Bautechnikgesetz 2013 in § 2 Z 12 ein Gebäude wie folgt: „überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können“. Gem § 24 Abs 1 Z 1 BO bedürfen der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden der Bewilligung der Baubehörde. Inwieweit das in Rede stehende Gartenhaus auch Wohnzwecken dient („wird auch heute noch teilweise von Herrn X bewohnt“) und somit dem Regelungsregime über anzeigepflichtige Bauvorhaben (vgl § 25 Abs 1 Z 1 BO) unterliegt, kann dahingestellt bleiben (vgl dazu Punkt IV.7.). Maßgeblich hinsichtlich § 49 BO ist, dass das verfahrensgegenständliche Gartenhaus im Zeitpunkt seiner Errichtung der Bewilligungspflicht und im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages der Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht unterlag bzw unterliegt.
5. Trotz Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses gem § 1 Oö. Bauordnung 1875 konnte der Bf weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen (gültigen) Bewilligungsbescheid vorlegen (zur Mitwirkungspflicht des Eigentümers bei der Feststellung, ob angenommen werden kann, dass eine Baubewilligung erteilt wurde vgl VwGH 30.01.2001, 2000/05/0252). Auch bei der belangten Behörde finden sich keine Hinweise auf die Existenz eines solchen Bescheides. Das Vorliegen einer (neuerlichen) Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses behauptet der Bf weder im Berufungsverfahren noch in seiner Beschwerde. In Anbetracht dessen geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Nichtvorliegen einer (schriftlichen) Baubewilligung aus.
Geht man von einer (nachträglichen) Bewilligung durch den Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1947 aus, legt dieser Überlegung also die Prämisse zugrunde, die (befristete) Baubewilligung hätte das „Behelfsheim“ nachträglich konsentiert, liegt seit dem Jahr 1952 eine konsenslose bauliche Anlage vor, die die belangte Behörde zum Vorgehen nach § 49 BO (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) berechtigt. Aber selbst im – vom Bf weder in seiner Berufung noch in seiner Beschwerde behaupteten – gegenteiligen Fall, nähme man also zur Prämisse, der schriftliche Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1947 hätte sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Gartenhaus bezogen, konnte daher auch nicht erlöschen und läge damit ein sog „alter Bestand“ vor, wäre für den Bf nichts zu gewinnen. Auch wenn damit ein sog „vermuteter Konsens“ behauptet werden könnte, setzt dieser nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes „jedoch jedenfalls voraus, dass der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist“ (VwGH vom 29.01.2013, 2012/05/0220 mwN). In Anbetracht der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis (vgl etwa 26.04.1988, 87/05/0199) und mangels substantiierten Vorbringens des Bf wäre davon auszugehen, dass ein Zeitraum von ca 100 Jahren als zu kurz erscheint, um das Fehlen einer Baubewilligung durch die bloße Vermutung der Konsensmäßigkeit iSd Rsp des Verwaltungsgerichtshofes substituieren zu können.
6. Der Bf hat auch hinsichtlich der alternativen Voraussetzung zur Annahme eines vermuteten Baukonsenses, nämlich dass „bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist“ kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Grundsätzlich ist von einer gesetz- und ordnungsgemäßen Führung der Archive durch die Verwaltungsbehörden auszugehen und würde es ohne konkreten Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der Archive die Erhebungspflicht der belangten Behörde überspannen, einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis zu erbringen (vgl VwGH vom 30.01.2001, 2000/05/0252).
7. Steht die konsenslose Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage fest, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen (vgl Punkt IV.4.), ob die verfahrensgegenständliche Bauführung nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages einem nachträglichen Baukonsens zugeführt werden kann. § 30 Abs 5 erster Satz ROG erlaubt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – „nur die Errichtung solcher Bauten und Anlagen im Grünland, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen“. Die belangte Behörde bezieht sich bei der Definition der bestimmungsgemäßen Nutzung auf die Legende zum einschlägigen Flächenwidmungsplan, der Grünzüge wie folgt definiert: „Grünflächen als Gliederungselement der Stadtlandschaft“. Auf diesen Flächen ist laut der getroffenen Verbalfestlegung die Errichtung von Gebäuden, Stellplätzen und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Schallschutzmaßnahmen und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordneter Immissionsschutzmaßnahmen, unzulässig. „Die Grünzugwidmung bewirkt daher ein möglichst allgemeines Bauverbot (vgl. VwGH vom 29.04.1997, 96/05/0251; 20.01.1998, 97/05/0059; 27.10.1998, 98/05/0136)“. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich der Feststellung der belangten Behörde, bei einer Grünzugwidmung sei die Prüfung der bestimmungsgemäßen Nutzung entbehrlich, „da bereits der Flächenwidmungsplan selbst ausdrücklich die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ausschließt – gleichgültig ob es sich dabei um bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlagen handelt“, ausdrücklich an.
8. Hinsichtlich der vom Bf nicht in Beschwerde gezogenen Angemessenheit der von der belangten Behörde festgelegten (bestätigten) Erfüllungsfrist zur Entfernung des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass die notwendigen Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten durchgeführt werden können (vgl auch VwGH vom 12.11.2012, 2012/06/0124).
9. Im Ergebnis ist aufgrund der erloschenen (nachträglichen) Baubewilligung und in Ansehung des Errichtungszeitpunktes der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage und mangels Vorliegens von Indizien, die auf eine nicht ordnungsgemäße Führung der Archive der belangten Behörde schließen lassen würden, davon auszugehen, dass die bauliche Anlage konsenslos errichtet wurde. Dem Bf ist die Möglichkeit, einen nachträglichen Konsens zu erlangen, nicht einzuräumen, da nach der maßgeblichen Rechtslage ein Widerspruch zur Flächenwidmung besteht. Die bescheidmäßige Erteilung des Beseitigungsauftrages innerhalb einer sechsmonatigen Erfüllungsfrist ohne Einräumung einer Frist zur nachträglichen Erlangung des Baukonsenses war somit rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl insbesondere zu zu IV.3.: 16.04.1998, 94/05/0217; 27.02.1996, 95/05/0278; 25.10.1988, 88/05/101; zu IV.5.: 30.01.2001, 2000/05/0252; 29.01.2013, 2012/05/0220; 26.04.1988, 87/05/0199; 26.04.1988, 87/05/0199; zu IV.6.: 30.01.2001, 2000/05/0252; zu IV. 7.: 29.04.1997, 96/05/0251; 20.01.1998, 97/05/0059; 27.10.1998, 98/05/0136; zu IV.8.: 12.11.2012, 2012/06/0124), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer