LVwG-550237/4/EW/SB

Linz, 24.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn X, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. November 2012, GZ: Wa‑2012-100009/81-Wa/Ne, betreffend Erteilung der Bewilligung an die Gemeinde X für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Wasserversorgung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1.1. Der Gemeinde X wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 2011, GZ: Wa-2011-100009/68-Wa/Ne, ua aufgetragen, die X (Spruchabschnitt I.1.) zu sanieren sowie zum Schutz vor gesundheitsschädlichen Folgen durch den Eintrag von mikrobiologischen Verunreinigungen bei den Wasserspendern X und X der Gemeinde X Maßnahmen zur Entkeimung aus den X- und X entnommenen Wässer zu setzen und ein diesbezügliches, den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechendes und von einem Fachkundigen erstelltes Einreichprojekt (3-fache Ausfertigung) bei der Wasserrechtsbehörde bis spätestens 31. März 2012 einzureichen (Spruchabschnitt II.).

 

1.2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wurde von der X & X im Auftrag der Gemeinde X das Projekt "X" eingereicht.

 

1.3. Am 17. Juli 2012 wurde dazu eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) laut Anberaumung vom 21. Juni 2012, GZ: Wa-2012-100009/78-Wa/Ne, unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladen wurde. An der mündlichen Verhandlung nahm der Bf nicht teil, dies geht aus der Verhandlungsschrift, GZ: Wa-2012-100009/81-Wa/Ne, hervor. Von der Verhandlungsleiterin wurde festgestellt, "dass - soweit Grundstücke, die nicht im Eigentum der Antragstellerin stehen, durch die projektgegenständlichen Anlagenteile beansprucht werden - diese Grundstücke nur in einem für die Grundeigentümer unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden und deshalb dem in § 111 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehenen Legalservitut unterstellt werden können. Diejenigen Parteien oder Beteiligten, die trotz ordnungsgemäßer Ladung zur heutigen Verhandlung nicht erschienen sind, unterliegen den Präklusionsfolgen des § 42 AVG."

 

1.4. Mit Bescheid vom 7. November 2012, GZ: Wa-2012-100009/81-Wa/Ne, wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich der Gemeinde X "die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der im Detailprojekt 'X' dargestellten Anlagen zur Wasserversorgung, welche insbesondere die Neufassung der X samt Einrichtung eines neuen Quellsammelschachtes und eines Ausleitungsschachtes, den Betrieb von drei UV-Desinfektionsanlagen zur Entkeimung der aus den X- und X entnommenen Wässer sowie die Errichtung eines Ableitungsschachtes bei der Ableitung der X beinhalten, erteilt" (Spruchabschnitt I.1.). Unter Spruchabschnitt I.2. wurde das festgesetzte Maß der Wasserbenutzung neu festgelegt.

 

Unter Spruchabschnitt II wurde festgestellt, "dass mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides (Spruchabschnitt I. als Teilbescheid) die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitung samt Nebenanlagen) zugunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist".

 

Der Bf ist Eigentümer des Gst.Nr. .X, KG X, und war somit durch das Projekt, welches mit oben angeführtem Bescheid wasserrechtlich bewilligt wurde, insofern betroffen, als auf "seinem dortigen Objekt X eine UV-Anlage eingebaut werden sollte, mit der die für die Trink- und Nutzwasserversorgung seines Objekts verwendeten und aus der kommunalen Wasserversorgungsanlage (X) bezogenen Wässer desinfiziert werden sollten" (sh Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Mai 2014, GZ: AUWR-2014-43375/7-Wa).

 

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier gegenständlich zu behandelnde Berufung vom 29. November 2012. Der Bf führte darin aus, dass er zur Verhandlungsschrift klarstellen wolle, dass seine Liegenschaft X bis dato direkt aus der X versorgt wird und nicht wie angegeben "ist früher versorgt worden". Die Versorgung für sein "X" sei weiterhin von großer Bedeutung und er würde darauf keinesfalls verzichten. Die Trinkwasserversorgung für die Liegenschaft, wie in der Verhandlungsschrift dargestellt wurde, erfolge über eine Drucksteigerungsanlage vom Quellsammelschacht der X. Er habe nichts gegen die Ausstattung der UV-Anlage bei dieser Versorgungsleitung.

 

1.6. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2014 teilte die X & X im Auftrag der Gemeinde X mit, dass eine Abänderung des Projekts erfolgen solle. Die UV-Anlage sowie alle für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Anlagenteile sollten nunmehr im Quellsammelschacht der X unmittelbar in die Hauszuleitung zum Objekt X installiert werden und würden somit die Liegenschaft X, Gst.Nr. .X und Gst.Nr. X, KG X, nicht mehr berühren.

 

1.7. Im daraufhin vom Landeshauptmann von Oberösterreich erlassenen Bescheid vom 10. April 2014, GZ: AUWR-2014-43375/4-Wa/Ne, lautet der Spruch wie folgt:

 

"Der Gemeinde X wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 7. November 2012, Wa-2012-100009/81-Wa/Ne, unter Spruchabschnitt I.1. bewilligten Wasserversorgungsanlagen des Detailprojektes 'X' dahingehend erteilt, dass die UV-Anlage zur Desinfektion der von der Liegenschaft X aus der kommunalen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wässer nicht mehr wie ursprünglich bewilligt, im Objekt X, sondern im bestehenden und bewilligten Quellsammelschacht 'X' auf Gst.NR. X, KG X, gemäß der diesbezüglichen Darstellung im Detaillageplan X 'X', Plan Nr. X, vom 25. Jänner 2014 installiert wird."

 

1.8. Mit Schreiben vom 22. April 2014, GZ: AUWR-2014-43375/5-Wa/Ne, wurde der Bf unter Vorhalt der nunmehrigen Projektsänderung und dem Umstand, dass er vom Detailprojekt nunmehr nicht mehr betroffen ist, um Mitteilung ersucht, ob seine Berufung vom 29. November 2012 weiterhin aufrecht bleibt.

 

Der Bf teilte dazu im Schreiben vom 23. April 2014 mit, dass sich seine Berufung auf den Hinweis in der Verhandlungsschrift, dass seine Naturquelle früher genutzt wurde bezog. Die UV-Anlage zu verlegen, befürworte er grundsätzlich, es sei jedoch vorher zu klären, wie die elektronische Versorgung erfolge; dazu habe er von der Gemeinde keine Antwort erhalten. Auch habe er eine Vereinbarung unterzeichnet und an die Gemeinde gesendet, jedoch bislang keine Antwort erhalten. Er wäre bereit, seinen "Einspruch unter der Voraussetzung, dass der bestehende Wasserbezug der auf Gemeindegebiet befindlichen Naturquelle dauerhaft gesichert ist, zurückzuziehen, sobald dies seitens der Gemeinde bestätigt ist". Solange die Angelegenheit nicht von der Gemeinde geregelt sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht mehr betroffen sei, weshalb er gezwungen sei, die Berufung aufrecht zu erhalten.

 

2. Die bereits oben angeführte Berufung samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 5. Mai 2014, GZ: AUWR-2014-43375/7-Wa, zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde der oben geschilderte Verfahrensablauf dargelegt und ausgeführt, dass die vom Bf genannte Quelle "X" "mit den Quellen, welche die Gemeinde X zur kommunalen Wasserversorgung heranzieht, in keinem Zusammenhang" steht bzw. "zwischen diesen Anlagen keine Verbindung besteht". Gestützt auf den Antrag auf Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. November 2012, GZ: Wa-2012-100009/81-Wa/Ne, wurde der Bescheid vom 10. April 2014, GZ: AUWR-2014-43375/4-Wa/Ne, erlassen, womit der Bf von den Anlagen des Detailprojekts nicht mehr betroffen sei.

 

3.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Der unter 1. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Bf im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Aus dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2014, GZ: AUWR-2014-43375/4-Wa/Ne, geht im Spruch deutlich hervor, dass die UV-Anlage zur Desinfektion der von der Liegenschaft X aus der kommunalen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wässer nicht mehr wie ursprünglich bewilligt, im Objekt X (Objekt des Bf), sondern im bestehenden und bewilligten Quellsammelschacht "X" auf Gst.Nr. X, KG X, welches nicht im Eigentum des Bf steht, installiert wird.

 

Der Bf wurde somit durch diesen Bescheid klaglos gestellt, da damit der Erstbescheid vom 7. November 2012, GZ: Wa-2012-100009/81-Wa/Ne, dahingehend abgeändert (materiell derogiert) wurde, dass die UV-Anlage nicht mehr auf seinem Gst.Nr. .X, KG X, installiert wird und er vom nunmehr bewilligten Projekt nicht (mehr) betroffen ist (vgl VwGH 23.07.2004, 2004/02/0100; VwGH 01.07.2004, 2001/12/0149).

 

Die im Schreiben vom 23. April 2014 vorgebrachte Einwendung betreffend der Stromversorgung ist darüber hinaus keine zulässige Einwendung, da damit kein subjektives Recht geltend gemacht werden kann. Auch die weiteren Einwendungen des Bf stützen sich nicht auf subjektive Recht und sind daher nicht maßgebend. Zusätzlich wird die rechtskräftig bewilligte Verlegung des Standortes der UV-Anlage vom Bf befürwortet.

"Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis demgegenüber am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. [...] Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen." (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 5) "Die Bescheidbeschwerde ist unter anderem dann mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwer nach Beschwerdeerhebung weggefallen ist." (Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ [2014] Rz 191)

 

Das Verfahren war somit einzustellen.

 

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob der Bf seine Parteistellung verloren hat, weil er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben hat und somit das Aufstellen der UV-Desinfektionsanlage auf seinem Grundstück gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt gilt oder ob die UV-Anlage zur Desinfektion den fremden Grund in einem für den Betroffenen erheblichen Ausmaß in Anspruch genommen hätte und die Parteistellung daher nicht verloren gegangen wäre. Der Bf ist durch den oben angeführten Bescheid nicht mehr beschwert, da sich der Ort der zu errichtenden Anlage nunmehr nicht auf seinem Gst.Nr. .X, EZ X, KG X, befindet und eine Einräumung von Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht mehr erforderlich ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Elisabeth Wiesbauer