LVwG-550229/2/KH/AK
Linz, 22.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des X, vertreten durch das X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. März 2014,
UR01-10-11-2013, betreffend die Feststellung der Abfalleigenschaft von Recyclingmaterialien gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 20. März 2014, UR01-10-11-2013, stellte der Bezirkshauptmann von Perg fest, dass die von der X, X, in den Jahren 2003 bis 2005 für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum X auf den Grundstücken
Nr. X, X, X, X und X, KG X, verwendeten Recyclingmaterialien im Ausmaß von 5.855 Tonnen aus der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 1992, 501/GB-782/92f, genehmigten Recyclinganlage Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz sind.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24. März 2014, brachte der X, vertreten durch das X, X, am 26. März 2014 binnen offener Frist Beschwerde ein, die am
4. April 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einlangte. Mit Schreiben vom 10. April 2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Perg die gegenständliche Beschwerde des X, vertreten durch das X, an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung (eingelangt am
23. April 2014).
2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Am 29. Mai 2013 stellte die X, X, vertreten durch X, X, einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, dass der Bezirkshauptmann von Perg feststellen möge, dass die in den Jahren 2003 bis 2005 für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum X verwendeten Recyclingmaterialien im Ausmaß von
5.855 Tonnen aus der genehmigten Recyclinganlage der im X stehenden X kein Abfall sind, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen und in der Verwendung dieser Materialien für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum X keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Der Bezirkshauptmann von Perg erließ daraufhin am 3. Oktober 2013 einen Bescheid, UR01-10-11-2013, in dem festgestellt wurde, dass die von der X in den Jahren 2003 bis 2005 für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum X auf näher bezeichneten Grundstücken verwendeten Recyclingmaterialien im Ausmaß von 5.855 Tonnen aus der oben angeführten Recyclinganlage
1. keine Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz sind,
2. nicht dem Altlastenbeitrag nach § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz unterliegen und
3. die Errichtung der Zufahrtsstraße zum X keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c) Altlastensanierungsgesetz darstellt.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10. Oktober 2013, erhob der X, vertreten durch das X, X, Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. November 2013, UR-2013-29051/11, als unzulässig zurückgewiesen, da in der Zwischenzeit der X mit Bescheid vom 23. Oktober 2013, BMLFUW-UW.2.2.1/0125-VI/1/2013, den angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 3. Oktober 2013, UR01-10-11-2013, gemäß § 10 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz dahingehend abgeändert hatte, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat „1. Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz sind“. Die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Perg vom 3. Oktober 2013, UR01-10-11-2013, wurden mit selbem Bescheid des X gemäß § 10 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz aufgehoben.
Mit Bescheid vom 20. März 2013, UR01-10-11-2013, stellte der Bezirkshauptmann von Perg daraufhin fest, dass die verfahrensgegenständlichen, für die Errichtung einer Zufahrtsstraße verwendeten Recyclingmaterialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz sind.
Gegen diesen Bescheid, der dem X, vertreten durch das X, am 24. März 2014 zugestellt wurde, richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des X, vertreten durch das X, vom 26. März 2014. Darin wird begründend ausgeführt, dass der Bezirkshauptmann von Perg im angefochtenen Bescheid vom
20. März 2014, UR01-10-11-2013, nicht darüber abgesprochen habe, ob die im X eingebauten Baurestmassen dem Altlastenbeitrag gemäß Altlastensanierungsgesetz unterliegen und ob die Errichtung der Zufahrtsstraße zum X eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Altlastensanierungsgesetz darstelle. Weiters wurden mangelnde Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsdarstellung sowie unvollständige bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung moniert.
Wiederum erließ zwischenzeitlich der X am 31. März 2014 mit
Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0033-VI/1/2014, einen Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz, mit dem der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. März 2013, UR01-10-11-2013, ersatzlos behoben wurde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass bereits mit Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bescheides des X vom 23. Oktober 2013,
BMLFUW-UW.2.2.1/0125-VI/1/2013, über die Frage, ob die in Rede stehenden Sachen als Abfälle zu qualifizieren seien oder nicht, abgesprochen worden sei und dass der Bezirkshauptmann von Perg dadurch, dass er nochmals eine Entscheidung über diese Frage getroffen habe, den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz hat die Behörde in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des X, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom X innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
Mit seinem Bescheid vom 31. März 2014, BMLFUW-UW.2.2.1/0033-VI/1/2014, mit dem der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. März 2013, UR01-10-11-2013, ersatzlos behoben wurde, hat der X von der ihm in § 10 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. Gebrauch gemacht.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat bei seiner Beurteilung die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt ist der behördliche Bescheid vom 20. März 2014, UR01-10-11-2013, aufgrund der ersatzlosen Behebung durch den Bescheid des X vom
31. März 2014, BMLFUW-UW.2.2.1/0033-VI/1/2014, rechtlich nicht mehr existent.
Die Beschwerde des X, vertreten durch das X, vom
26. März 2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am
4. April 2014, richtet sich deshalb gegen einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid und ist somit unzulässig.
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen hat. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing