LVwG-550019/5/GK/AK
Linz, 15.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl über die Berufung (nunmehr zu behandeln als Beschwerde) von Ing. X und X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. März 2013, GZ: N10-134-5-2006,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. März 2013, GZ: N10-134-5-2006, ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die Bezirkshauptmannschaft Eferding gemäß § 58 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 den Beschwerdeführern auf, auf dem Grundstück Nr. X,
KG X, Gemeinde X, den gesetzmäßigen Zustand bis spätestens
30. September 2013 durch nachstehend angeführte Maßnahmen wiederherzustellen:
1. Das Hüttenbauwerk aus Holz in unmittelbarer Bachnähe im Ausmaß von 7,4 x 7,5 m ist zu entfernen.
2. Die nördlich und westlich des Holzgebäudes vorgenommenen Anschüttungen und Ufersicherungsmaßnahmen sind zu entfernen.
3. Die Durchführung der Anordnungen ist der Bezirkshauptmannschaft Eferding unaufgefordert anzuzeigen.
I.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung mit dem Antrag, der Berufung stattzugeben und alle polizeilichen Anordnungen aufzuheben.
Im Laufe des Berufungsverfahrens, welches beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Naturschutz geführt wurde, wurde vorgebracht, dass ein Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Feststellung für die Holzhütte, die Aufschüttung und die Ufersicherung bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2014, GZ: N10-88-13-2013, stellte die Bezirkshauptmannschaft Eferding gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 nachträglich fest, dass durch die Errichtung des Hüttenzubaus, der Ufersicherung und der Anschüttung auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X, im geschützten Bereich des Xbaches solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Dieser Bescheid ist mit 9. Juli 2014 formell in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Sachverhalt war aus dem Behördenakt sowie dem übermittelten rechtskräftigen Bescheid widerspruchsfrei festzustellen.
II. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.
Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
§ 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 legt fest, dass der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmung für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind, gilt.
§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 normiert, dass in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
§ 58 Oö. NSchG 2001 lautet:
Besondere administrative Verfügungen:
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
...
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.
Der Xbach unterliegt der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Z 4.3.3. der Anlage zu § 1 Abs. 1.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2. Juni 2014, GZ: N10-88-13-2013, gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 nachträglich festgestellt, dass durch die Errichtung des Hüttenzubaus, der Ufersicherung und der Anschüttung auf dem Grundstück Nr. X,
KG X, Gemeinde X, im geschützten Bereich des Xbaches solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Dieser Bescheid ist mit 9. Juli 2014 formell in Rechtskraft erwachsen.
Da in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung dieser zugrunde zu legen ist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, RZ mit weiteren Verweisen), liegt die gemäß § 58 Öo. NSchG 2001 für eine besondere administrative Verfügung erforderliche Konsenslosigkeit der Eingriffe nicht mehr vor.
Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gertraud Karl-Hansl