LVwG-400032/6/MS/HUE/MSt
Linz, 05.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn G. O., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2014, GZ: VerkR96-31131-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Jänner 2014, VerkR96-31131-2013, wurde gegen Herrn G. O., x (im Folgenden: Bf), wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6,7 Abs. 1 und 8 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von € 300 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 30 € vorgeschrieben.
Mit ausführlicher Begründung führt die Behörde Folgendes aus:
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 3. Februar 2014, ergänzt durch den Schriftsatz vom 15. Februar 2014, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass dem Zulassungsbesitzer das Ersatzmautangebot der ASFINAG nicht zugegangen bzw. auch nicht dem Bf weitergeleitet worden sei.
Erschließbar wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
II. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 15. April 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Da durch das Bundesstraßenmautgesetz nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, erfolgte die Entscheidung durch einen Einzelrichter.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Zulassungsbesitzer hätte kein Ersatzmautangebot erhalten, wurde auf Anforderung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht von der ASFINAG mit E-Mail vom 30. April 2014 die Einschreibebestätigung mit der Post-Auftragsnummer 946237572 an den gegenständlichen Zulassungsbesitzer vom 5. Juni 2013 vorgelegt.
Dem Bf wurde mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom
5. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, zu diesem Beweismittel innerhalb Frist eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde er gebeten, seinen von ihm in der Beschwerde angeführten Schriftverkehr mit dem Zulassungsbesitzer vorzulegen.
III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf hat am 7. Mai 2013, 17.14 Uhr, sein Fahrzeug (mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) auf dem mautpflichtigen Straßennetz, Gemeindegebiet Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Wien/Auhof A1 bei km 172.060 gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß errichtet zu haben, da ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht war. Die von der ASFINAG vorgelegten Beweisfotos belegen, dass die GO-Box – entgegen den Anbringungsvorschriften von Punkt 8.1 der Mautordnung – zwischen Windschutzscheibe und Armaturenbrett in der Nähe des linken Scheibenwischers eingeklemmt wurde. Aus diesem Grund konnte der Mautbetrag zumindest am Tatort nicht abgebucht werden.
IV. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch den Einsatz zugelassener Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut im Weg der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fazit mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sie sich bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und – mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz – des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, der die Zuordnung des Fahrzeuges der Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.
Punkt 8.1 der Mautordnung besagt, dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug dauerhaft an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkradmitte zu montieren ist. Die Anbringung hat in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, derart zu erfolgen, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Die GO-Box ist mindestens 10 cm oberhalb des Scheibenwischers in Ruhestellung und mindestens 30 cm unterhalb der Windschutzscheibenoberkante zu montieren. Durch die Montage der GO-Box darf keine Einschränkung des Sichtfeldes während der Fahrt erfolgen. Ferner ist der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe von Gegenständen und Fahrzeugaufbauten (zB Sonnenblenden) im Umkreis von 10 cm freizuhalten. Die Montage der GO-Box darf auch nicht im Tönungsstreifen erfolgen. Der Kraftfahrzeuglenker hat überdies von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten.
Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).
Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die ASFINAG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).
Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).
V. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
V.1. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses steht fest, dass die GO-Box (zumindest) zur Tatzeit entgegen den Bestimmungen von Punkt 8.1 der Mautordnung zwischen Windschutzscheibe und Armaturenbrett in Nähe des linken Scheibenwischers eingeklemmt wurde. Aus diesem Grund konnte der Mautbetrag jedenfalls am Tatort nicht abgebucht werden. Dies wird durch die vorliegenden Fotos bewiesen und in der Beschwerde auch nicht mehr bestritten.
Der Bf behauptet, dem Zulassungsbesitzer sei die Ersatzmaut nicht angeboten worden und stützt sich dabei auf Auskünfte dieses Zulassungsbesitzers. Dieser Behauptung steht zunächst die Einschreibebestätigung mit der Post-Auftragsnummer 946237572 an den gegenständlichen Zulassungsbesitzer vom 5. Juni 2013 entgegen. Selbst bei Wahrheitsunterstellung der Behauptung des Zulassungsbesitzers, wonach ihm das Ersatzmautangebot nicht zugegangen sei, ist für den Bf nichts zu gewinnen, da subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht bestehen (vgl. idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22. GP, S. 5, iVm § 19 Abs. 6 BStMG).
Unbeschadet dieser Ausführungen ist der Bf auch darauf hinzuweisen, dass es lt. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, Zl. B 1140/06-6, vom 26.9.2006 sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.
Die – unbestrittene – Nichteinbezahlung der Ersatzmaut innerhalb der gesetzlichen Frist hat zur Folge, dass die strafbefreiende Wirkung des § 20 Abs. 5 BStMG nicht eintritt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf durchzuführen war.
Die Tat ist daher dem Bf in objektiver – und da Entschuldigungsgründe weder ersichtlich sind noch vorgebracht wurden – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass der Bf verbsäumt hat, die GO-Box vor Befahren einer Mautstrecke ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe anzubringen bzw. er sich nicht (ausreichend) über die Anbringungsvorschriften in Kenntnis gesetzt hat. Daher ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
V.2. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die (bei ausländischen Kraftfahrern häufig gegebene) Unbescholtenheit strafmildernd gewertet und ohnehin die Mindeststrafe festgesetzt wurde. Bei Verhängung der Mindeststrafe sind die konkreten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf ohne Belang.
Die Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen haben kumulativ vorzulegen. Da jedoch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut vor Benutzen einer Mautstrecke mit einer erheblichen Tatfolge gleichzusetzen ist, war eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen.)
VI. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf zusätzlich zu den vorgeschriebenen Verfahrenskosten (§ 64 VStG) der Erstbehörde gem. § 52 Abs. 2 VwGVG ein weiterer Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % vorzuschreiben.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Süß