LVwG-300337/4/Kl/Rd/BD

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 2014,
Ge96-38-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeit-nehmerInnenschutzgesetz iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Ausspruch der (primären) Freiheitsstrafe aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungs­strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat „§ 130 Abs.5 Einleitungs­satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 450/1994 idgF“.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. April 2014, Ge96-38-2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von
1.000 Euro, sowie eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, gemäß § 87 Abs.3 BauV iVm § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs.1 VStG berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, X, der Arbeitgeberin zu verantworten hat, dass, wie im Zuge einer Unfallerhebung auf der Baustelle X, am 16.12.2013 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, der Arbeitnehmer X, geb. X auf einem ca 30° geneigten Dach bei einer Absturzhöhe von ca. 4,5 m mit Arbeiten auf dem Dach (Ausbesserungsarbeiten) beschäftigt wurde, obwohl keine Schutzeinrichtungen vorhanden waren, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie Dachfanggerüste. Der Arbeitnehmer war auch nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht und die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt, da die Strafhöhe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt überproportional hoch sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zusätzlich das Fehlen des Mitarbeiters – er sei bis dato im Krankenstand und sei auch nicht absehbar, ob er seine Arbeit jemals wieder so wie früher ausüben kann – eine große Belastung bedeute. Heutzutage werde es immer schwieriger einen Betrieb erfolgreich zu führen, die Flut an Bestimmungen und Gesetzen zu überschauen und diese zu erfüllen. Der Beschwerdeführer sei immer bemüht, alles richtig zu machen, so werden die Mitarbeiter entsprechend geschult und darauf hingewiesen, wie wichtig eine entsprechende Absturzsicherung sei. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, in Hinkunft Unfälle wie den gegenständlichen zu vermeiden, da es nichts Schlimmeres gebe, als sich für die Verletzung eines Mitarbeiters, wenn auch nur indirekt, schuldig zu fühlen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungs­gericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014 dahingehend, dass die Tat die durch die Strafdrohung geschützten Interessen, nämlich Sicherheit und Gesund­heit von Arbeitnehmern in beträchtlichem Ausmaß geschädigt habe, da diese sehr schwere Folgen nach sich gezogen hat. Milderungsgründe seien bislang nicht vorgebracht worden. Es erscheine daher eine Bestrafung in Höhe von
1.000 Euro als gerechtfertigt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG Abstand genommen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. 

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, welche durch genau jene Ge­fährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen ent­gegen­wirken sollen. So werden durch das Nichtverwenden bzw Nichtan­bringen von geeigneten Schutzeinrichtungen Arbeitnehmer gerade jenen Gefahren in hohem Maß ausgesetzt, denen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen entgegen­treten wollen, was auch durch schwerste Unfälle – wie es gegenständlich der Fall ist – immer wieder vor Augen geführt wird. Durch die Absturzhöhe von 4,5 m und die schweren Folgen des Arbeitsunfalles ist dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro verhängt. Straferschwerend wurden die schweren Folgen der Tat gewertet. Besonders zu berücksichtigende Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist dem Beschwer­de­führer die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute zu halten. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Angaben bezüglich seiner persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getätigt hat, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein durchschnittlichen Einkommen der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Kontrollsystems ist ihm Nachstehendes entgegenzuhalten:

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheit persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Be­sorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorher­sehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs.1 VStG ob­liegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person über­tragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH vom 5.9.2009, 2008/02/0129, 27.2.2004, 2003/02/0273, 18.8.1991, 90/19/0177 sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141).

 

Der Unternehmer hat darzulegen, wie und wie oft er Kontrollen durchführt, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 5.9.2009, 2008/02/0129). Überdies sind die erforderlichen Maßnahmen nicht erst für den „Wiederholungsfall“ der Übertretung von Rechtsvorschriften zu ergreifen (vgl. VwGH vom 21.3.2006, 2003/11/0231).  Auch wenn der Unternehmer selbst größten Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften legt und entsprechende Weisungen an seine Mitarbeiter weitergibt, begründet dies noch kein ausreichendes Kontrollsystem (vgl. VwGH vom 31.3.2000, 96/02/0052). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Mitarbeiter geschult und auf die Wichtigkeit der Verwendung von Absturzsicherungen hingewiesen werden, ohne dies näher auszuführen, reicht somit bei weitem nicht den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an ein funktionierendes Kontrollsystem (vgl. VwGH vom 28.3.2008, 2007/02/0147).  

 

Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0002, 19.10.2001, 2000/02/0228 uvm). Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die – nach Ansicht des Beschwerde­führers ausreichend – geschulten und auf die durch das Dachdeckergewerbe ausgehenden Gefahren hingewiesenen Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvor­schriften einhalten (vgl. VwGH vom 23.3.2012, 2010/02/0263 unter Verweis auf das Erk. vom 27.12.2011, 2010/02/0242 mwN).

 

Wenn der Beschwerdeführer einen überbordenden Bürokratismus ortet, ist ihm dazu zu entgegnen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht „überzogene Anforderungen“ an das darzulegende Kontrollsystem stellt, zumal dieses eben der wirksamen Sicherstellung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen dienen soll (vgl. VwGH vom 26.9.2008, 2007/02/0317). Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, dass er durch den Arbeitsunfall einen wirtschaftlichen Nachteil erleide, da noch nicht absehbar sei, wann und gegebenenfalls ob der verunfallte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird können. Die Installierung und die entsprechende Kontrolle des Kontrollsystems sollte daher als Präventionsmaßnahme und nicht als Bürde des Gesetzgebers gesehen werden. 

 

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall bei weitem von keinem tauglichen Kontrollsystem gesprochen werden kann. Es war daher von schuldhaftem, nämlich fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszu­gehen, das auch bei der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden hat.

 

5.2.5. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erscheint die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat  - hiezu wird auf die Ausführungen in Punkt 5.2.3. des Erkenntnisses verwiesen – durchaus tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, weshalb die verhängte Geldstrafe zu bestätigen war.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen nicht vorlagen. Das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit alleine reicht hiefür nicht aus.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens. Da es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (VwGH 22. Juni 2011, 2009/04/0152).

 

5.2.6. Zur Aufhebung des Ausspruchs der (primären) Freiheitsstrafe ist vorweg auszuführen, dass das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Verhängung einer solchen nicht vorsieht.

 

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Da von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der Bestimmung des § 42 VwGVG im Hinblick auf das Verbot der „reformatio in peius“ die nunmehrige Festsetzung verwehrt, da dies eine Verschlechterung des Beschwerdeführers darstellen würde (vgl. VwGH vom 13.12.1991, 91/18/0021 uva). Die nachträgliche Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Berufungs- (nunmehr Beschwerde-)verfahren ist unzu­lässig (vgl. VwGH vom 27.4.1995, 95/11/0018 uva).

 

5.2.7. Die Spruchberichtigung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der übertretenen Verwaltungsstrafnorm erschien gesetzlich geboten.   

 

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren  gemäß § 52 Abs.8  VwGVG.  

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt