LVwG-300052/6/Kl/TK

Linz, 03.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. April 2013, Ge96-43-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. Jänner 2014

 

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage, herabgesetzt wird. Die Strafnorm iSd.   § 44a Z.3 VStG hat „ § 130 Abs.5 Einleitung ASchG“ zu lauten.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich gemäß    § 64 VStG auf 200 Euro, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. April 2013, Ge96-43-2012, wurde über den Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer; kurz: BF) eine Geldstrafe von € 2.400, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.2 BauV iVm. § 118 Abs.3 und § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XGmbH (Elektrotechnikgewerbe im Standort x X, X) zu vertreten hat, wie anlässlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Linz am 13. September 2012 festgestellt wurde und wie aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 21. September 2012 hervorgeht, dass am 13. September 2012 drei Arbeitnehmer des Betriebes bei der Baustelle Photovoltaikanlage X, auf der südseitig geneigten Dachfläche bei einer Absturzhöhe von ca. 5,0 m und bei einer Dachneigung von ca. 20° mit der Montage einer Photovoltaikanlage beschäftigt waren und bei den Arbeiten keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden waren, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (BF) die Arbeitnehmer weder selbst noch als Leasingarbeitnehmer beschäftigt habe. Die Montagefirma X habe einen klaren Montageauftrag erhalten. Von einer Überlassung der Arbeitskräfte könne nicht die Rede sein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs. 7 Z. 1 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als Berichterin einer Kammer, die aus drei Mitgliedern bestand, als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Jänner 2014, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und der Beschwerdeführer mit Rechtsvertretung erschienen ist. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde DI AH, Arbeitsinspektorat  Linz, als Zeuge geladen und einvernommen. Die als Zeugen geladenen Arbeitnehmer X (B.), X und X sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Ladung ins Ausland konnte nicht zugestellt werden.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

 

Der BF war zum Kontrollzeitpunkt am 13. September 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XGmbH (L) mit Sitz in X. Diese verfügte über eine Gewerbeberechtigung für das Elektrotechnikgewerbe. Der BF hat in seiner Firma einen Lehrling und einen Helfer, im September 2012 hatte er außerdem noch zwei Facharbeiter. Das Jahr 2012 war ein sehr gutes Jahr mit sehr vielen Aufträgen. In diesem Jahr hat der BF Photovoltaikanlagen von 3 Megawatt, das sind 3000 kW, montiert. Er hat sich deshalb auch Montageteams bedient, nämlich der Firma X sowie auch anderer Firmen, nämlich eine tschechische Firma und zwei deutsche Firmen. Die Firma X wurde dem BF empfohlen und hatte auch gute Referenzen im Internet. Zurzeit hat der BF keine Aufträge und daher kein Einkommen. Er lebt von Reserven. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder.

Der BF war vor Baustellenbeginn auf der Baustelle und hat sie mit Herrn B. von der X besichtigt. Das zum Kontrollzeitpunkt vorhandene Gerüst wurde von Arbeitnehmern des BF auf die Baustelle gebracht. Das Gerüstmaterial gehört dem BF und wird immer für seine Baustellen verwendet. Die Gerüstaufstellung erfolgt nicht durch Arbeitnehmer des BF sondern durch die jeweils ausführende Firma. Dies war auch für die gegenständliche Baustelle so vereinbart und haben die Arbeiter der X das Gerüst aufgestellt „so wie sie es brauchen“. Eine Kontrolle durch den BF wurde dann nicht mehr durchgeführt. Der BF ist erst nach der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat auf die Baustelle gekommen. Er hat dann eine professionelle Gerüstebaufirma beauftragt.

Am 13. September 2012 wurden bei der Kontrolle des Arbeitsinspektorates Linz drei Arbeitnehmer bei Montagearbeiten für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der X angetroffen, wobei die Dachneigung ca. 20° und die Absturzhöhe ca. 5,0 m betrug. Dies ergab sich aus dem auf der Baustelle vorhandenen Plan. Es war lediglich ein Gerüstteil der Firma X vorhanden, eine ausreichende vollständige technische Schutzeinrichtung bzw. Absturzsicherung war nicht vorhanden. Auch waren auch sonst keine Gerüstteile bzw. Teile von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen auf der Baustelle vorhandenen. Die Arbeitnehmer waren auch nicht angestellt.

Der vorhandene Gerüstteil wurde bereits drei Monate vorher bei einer anderen Baustelle der Firma X ebenfalls für Dacharbeiten für eine Photovoltaikanlage verwendet. Der Arbeitsinspektor hat die drei Arbeitnehmer vom Dach herunter gerufen. Die Arbeitnehmer gaben die Auskunft, dass die Montagearbeiten für die Firma X durchgeführt werden. Auch gaben die Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektorat an, dass sie Arbeitnehmer der Firma X Montage Service in Deutschland (X) sind. Die Kontaktnahme erfolgte mit Herrn X., welcher vermutlich der Vorarbeiter war und sehr gut Deutsch sprach. Die Arbeitnehmer sind lediglich für die Montagearbeiten zuständig, das Material für die Montagearbeiten sowie das Gerüst sollte von der Firma X beigestellt werden. Die Arbeitnehmer haben auch bereits Kontakt mit dem BF aufgenommen, weil Gerüstteile fehlten bzw. das vorhandene Gerüst zu wenig war.

Herr X. verwies auf einen Werkvertrag und legte dem Arbeitsinspektorat den Werkvertrag vor. Dieser Werkvertrag ist geschlossen zwischen der Firma X als Auftraggeber und der Firma X Montageservice, X, als Auftragnehmer und ist datiert vom 13. September 2012. Als Gegenstand des Vertrages ist “Montage durch den Auftraggeber bereitgestellten Materialien, zur Erstellung einer Photovoltaikanlage bei folgender Adresse: X) Einsetzen des Arbeitsteams bei der obengenannten Adresse auf Kosten des Auftragnehmers……“ angegeben. In Punkt 2. „Vertragsgrundlage“ wird unter den technischen Bestandteilen der „Bauzeitplan: Montage vom 13.9.2012 bis zum 20.9.2012“ angeführt. Weiters enthält der Vertrag die Bestimmung: “a. alle Materialien für den Beginn der Arbeit am ersten Arbeitstag vor Ort fündig sein sollen…. c. das Gerüst muss vom Auftraggeber Seite zur Verfügung gestellt werden, sowie auch aufgestellt, und einen Tag vor dem Arbeitsbeginn begehbar sein  …..“. Auch zum Terminplan wurde als Arbeitsbeginn der 13.9.2012 und als Fertigstellungstermin 20.9.2012 angeführt. Als Preis wurde laut angeschlossenem Angebot € 150/kW, insgesamt € 2976 netto vereinbart. Eine Photovoltaikplatte hat eine Leistung von 245 Watt. Es ergibt sich daher eine Verlegung von ca. vier Platten zu € 150. Ein Vorschuss in der Höhe der halben Auftragssumme wurde von der Firma X am 19. September 2012 in Rechnung gestellt.

Weiters gibt es einen „Rahmenvertrag über Montagedienstleistungen“, datiert vom 15. August 2012, geschlossen zwischen der Firma X Montageservice und der Firma X. Unter dem „Vertragsgegenstand“ wird vereinbart, dass der Auftragnehmer Photovoltaik Dachanlagen “gemäß den jeweils im Einzelfall gesondert erteilten Aufträgen“ montiert. Auch in der Rubrik „Leistungsumfang“ unter Punkt 2.2. ist vereinbart “Für jede durch den Auftraggeber zu errichtende Photovoltaikanlage erfolgt eine separate oder (sammel) Beauftragung.“

Auf der Baustelle bei der Kontrolle hat jeder der drei Arbeitnehmer einen deutschen Gewerbeschein vorgezeigt. Ein diesbezüglicher telefonischer Kontakt des Arbeitsinspektorates mit der KIAB noch auf der Baustelle hat ergeben, dass nicht jeder Arbeitnehmer für sich bei diesen Montagearbeiten ein Gewerk ausführt und daher nicht von einem Selbstständigenverhältnis auszugehen ist.

An der Baustelle war kein Firmenfahrzeug oder kein Firmen-LKW vorhanden.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf die Aussagen des einvernommenen Zeugen sowie des Berufungswerbers selbst. Auch sind die Aussagen des Zeugen durch angefertigte Fotos untermauert. Die Feststellungen zur Vereinbarung betreffend den Auftrag ergeben sich aus den vorgelegten Verträgen sowie auch aus den diesbezüglichen Angaben der an der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer. Es ergaben sich daraus keine Widersprüche. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit der Zeugenaussage.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1 Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten erwiesenen Sachverhaltes hat der BF am 13. September 2012 auf der Baustelle in X drei Arbeitnehmer zu Montagearbeiten für eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach herangezogen, wobei die Absturzhöhe ca. 5,0 m und die Dachneigung ca. 20° betrug. Außer einem kleinen Gerüstteil, welcher vom BF zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht von ihm aufgestellt war, waren für die Gesamtarbeiten auf dem Dach keine Absturzsicherungen und keine Schutzeinrichtungen vorhanden. Die Arbeitnehmer waren auch nicht angestellt. Es war daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der BF die Tat gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich zu verantworten.

Hinsichtlich der Zuordnung der drei Arbeitnehmer ist jedoch folgendes auszuführen:

Gemäß § 9 Abs. 1 ASchG liegt eine Überlassung im Sinn dieses Bundesgesetzes vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger ist, wer diese Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.

Gemäß § 9 Abs. 2 ASchG gelten für die Dauer der Überlassung die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Arbeitnehmers im ASchG weiter gezogen als der des Dienstnehmers in § 1151 ABGB  (VwGH 28. 6. 2002, 98/02/0180, ZfVB 2003/1207). Insbesondere ist es belanglos, ob die Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrags oder aus einem anderen Titel erfolgt (VwGH 28. 6. 2002, 98/02/0180, ZfVB 2003/1207).  Der Arbeitnehmer muss in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist (VwGH 28. 6. 2002, 98/02/0180, ZfVB 2003/1207).  Dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird (VwGH 28. 6. 2002, 98/02/0180, ZfVB 2003/1207).

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist daher erwiesen, dass die drei angetroffenen Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit der Firma X haben und daher Arbeitnehmer dieser Firma sind. Dies ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der Arbeitnehmer auf der Baustelle sowie auch aus dem vorliegenden konkreten Vertrag vom 13. September 2012, der ebenfalls den Einsatz des Arbeitsteams bei der oben genannten Adresse anführt. Es geht auch aus dieser Formulierung hervor, dass es sich um Arbeitnehmer der Firma X handelt. Daraus ist aber auch weiters ersichtlich, dass dieses „Arbeitsteam“ laut dem genannten Vertrag der Firma X zur Verfügung gestellt wurde. Die Zurverfügungstellung für Arbeitsleistungen an der genannten Baustelle ergibt sich einerseits aus den Angaben der Arbeitnehmer vor Ort, nämlich dass sie Montagearbeiten für die Firma X durchführen, andererseits auch aus dem konkreten Vertrag vom 13.9.2012, aus dem eindeutig der Gegenstand des Vertrages “Montage“ sowie „Einsetzen des Arbeitsteams“ unter weiterer Anführung der konkreten Arbeiten hervorgeht. Insbesondere ist auch hervorzuheben, dass die Montage mit “bereitgestellten Materialien“ zu erfolgen hat und auch „alle Materialien für den Beginn der Arbeit am ersten Arbeitstag vor Ort“ sein sollen. Auch ist vereinbart, dass das Gerüst von Auftraggeberseite zur Verfügung gestellt werden muss und auch aufgestellt werden muss und einen Tag vor dem Arbeitsbeginn begehbar sein muss. Auch dieser Umstand, dass der BF sämtliche Materialien und das aufgestellte Gerüst zur Verfügung stellen muss, spricht dafür, dass er die Arbeiter beschäftigt. Auch die weitere Vereinbarung über den Preis, nämlich das Verlegen von ca. vier Platten zu € 150, drückt einen Arbeitspreis für eine erbrachte Arbeitsleistung aus. Hingegen schadet für die Beurteilung als Beschäftigungsverhältnis der reine Wortlaut des Vertrages als Werkvertrag nicht. Es kommt nämlich auf die tatsächlichen Umstände und die tatsächliche Abwicklung an. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des vorliegenden Vertrages wird nicht die Herstellung eines Werkes angeboten und vereinbart, sondern die Erbringung einer Arbeitsleistung. Hinsichtlich des Preises ist auch noch zu bemerken, dass tatsächlich ein Pauschalpreis vereinbart und auch dann in Höhe des halben Pauschalpreises als Vorschuss verrechnet wurde. Es war daher dem BF, der dabei die Materialien, die Photovoltaikplatten und sonstigen erforderlichen Materialien, zur Verfügung stellte, schon im Vorhinein klar, wie viele Platten verlegt werden und daher auch der Gesamtarbeitspreis bekannt. Darüber hinaus ist auch noch bezeichnend, dass einer der drei Arbeitnehmer, nämlich Herr X, als Vorarbeiter und Ansprechpartner sowohl für den BF als auch bei der Kontrolle für das Arbeitsinspektorat zur Verfügung stand. Dieser Arbeitnehmer hat  aufgrund der mit dem BF gemeinsam durchgeführten Besichtigung und Besprechung der Baustelle die Arbeiten mit seinem Team vorgenommen. Auch ist im Vertrag vom 13.9.2012 ein genauer Montagetermin vom 13.9.2012 bis 20.9.2012 angeführt. Schließlich führte der BF selbst aus, dass er in seinem Betrieb nicht die erforderliche Anzahl an Arbeitnehmern hat und sich daher anderer Firmen bedient hat. Dabei wurde aber immer sämtliches Material und auch das Gerüst zur Verfügung gestellt. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ging es daher immer darum, dass Arbeitskräfte dem BF zur Arbeitserbringung zur Verfügung gestellt wurden. Es gaben daher die Arbeitskräfte bei ihrer Vernehmung auf der Baustelle an, dass sie für die Firma X Montagearbeiten durchführen.

Es war daher zum Tatzeitpunkt der BF Beschäftiger der drei Arbeitnehmer (§ 9 Abs.1 letzter Satz ASchG) und gemäß § 9 Abs. 2 ASchG für die Dauer der Überlassung als Arbeitgeber im Sinn des ASchG anzusehen.

Wenn hingegen die drei Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt Gewerbescheine vorzeigten, so kann daraus nicht eine selbstständige Tätigkeit der jeweiligen Arbeitnehmer angenommen werden, weil es sich nicht je Arbeitnehmer um ein gesondertes Werk bzw. um einen gesonderten Auftrag handelte, sondern die Arbeitnehmer gemeinsam eine einheitliche Arbeitsleistung zu erbringen hatten. Dementsprechend war auch der von der Firma X eingewendete Subunternehmervertrag an die jeweiligen Arbeitnehmer nicht als Werkvertrag zu qualifizieren. Vielmehr ist den Aussagen der Arbeitnehmer anlässlich der Kontrolle zu folgen, dass sie Arbeitnehmer der Firma X sind.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom BF kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der BF initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Ein entsprechendes Vorbringen zu seiner Entlastung hat der BF nicht gemacht. Aus seinen Äußerungen ist vielmehr ersichtlich, dass er sich um den Arbeitnehmerschutz nicht gekümmert hat, zumal er weder das Gerüst selber aufstellen ließ noch eine Gerüstefirma beauftragte noch die Aufstellung kontrollierte oder auch die Baustelle hinsichtlich der erforderlichen Schutzeinrichtungen vor Beginn der Arbeiten nicht kontrollierte. Vielmehr ist hier im Rahmen des Verschuldens anzuführen, dass nach den Angaben der Arbeitnehmer diese vor Beginn der Arbeiten auch mit dem BF Kontakt aufnahmen, dass kein ausreichendes Gerüst vorhanden war und dies vom BF ignoriert wurde. Es war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung und daher vom Verschulden auszugehen.

 

5.4. Gründe für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens liegen nicht vor.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Erschwerungsgründe zu Grunde gelegt und mildernd das bisherige anstandslose Verhalten des Beschuldigten gewertet. Seine persönlichen Verhältnisse wurden mit keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem Nettoeinkommen von monatlich € 2500 geschätzt. Sie hat die Strafe erforderlich erachtet, um den BF von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes war festzustellen, dass der BF zum Tatzeitpunkt unbescholten war. Nach seinen Angaben ist er sorgepflichtig für zwei Kinder und verfügt zurzeit über keine Aufträge und daher über kein Einkommen. Dies musste bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Es konnte daher im Hinblick auf die Sorgepflichten und die momentane wirtschaftliche Situation mit einer Herabsetzung der Strafhöhe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vorgegangen werden. Im Hinblick darauf, dass drei Arbeitnehmer in besonders gefährlicher Situation angetroffen wurden, war aber die nunmehr verhängte Geldstrafe erforderlich, um eine weitere Tatbegehung durch den BF hintanzuhalten und den BF zu einer gesetzeskonformen Vorgehensweise anzuleiten. Auch war bei der Festsetzung der Geldstrafe zu berücksichtigen, dass das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer in hohem Ausmaß gefährdet waren und daher das geschützte Rechtsgut und der Schutzzweck der Norm erheblich verletzt wurden. Es war daher eine weitere Strafherabsetzung nicht zu rechtfertigen.

Gemäß § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

Außer der Unbescholtenheit des BF liegen keine Milderungsgründe vor, sodass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben waren.

Da mangels Kontrollen durch den BF nicht von einem geringfügigen Verschulden auszugehen war, lagen auch nicht die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung oder Ermahnung vor.

 

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG). Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind € 200 (§ 64 Absatz 1 und 2 VStG).

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27.06.2014, Zl.: Ra 2014/02/0012-4