LVwG-150224/4/VG
Linz, 26.06.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 14. April 2014, Zl. BHKI-2013-20976/11-AK, betreffend Wiederherstellung gemäß § 36 DMSG, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (betreffend den Antrag des x vom 15. Februar 2013) wird aufgehoben und die Angelegenheit wird diesbezüglich zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 informierte das x (x) die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf (in der Folge: belangte Behörde) über die am denkmalgeschützten x bzw. x, x, zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Umbauarbeiten. Diese Umbauarbeiten seien mit Bescheid des x, Landeskonservatorat für Oberösterreich, vom 17. Jänner 2011, Zl. 44802/15/2010, unter diversen Auflagen genehmigt worden. Unter anderem lege die Auflage Nr. x fest, dass dem x (Landeskonservatorat) für die Ausführung, Größe und Konstruktion von Dachgaupen einschließlich der dortigen Fensterkonstruktionen Detailpläne in beurteilungsfähigem Maßstab zur Bewilligung vorzulegen seien. Die Auflage Nr. 29 bestimme, dass die Seitenwangen der Dachgaupen zu verputzen und weiß bzw. in Naturputzton auszuführen seien. Der genehmigte Einreichplan sehe straßen- und hofseitig Walmdachgaupen mit einer Höhe von 140 cm und einer Breite von 150 cm vor, welche deutlich von der Außenmauer in Richtung Innenraum abgerückt seien. Bei einem am 29. Jänner 2013 durchgeführten Lokalaugenschein und nach einer gemeinsamen Besprechung mit der Eigentümerfamilie sei festgestellt worden, dass die Ausführung der Gaupen in Lage und Größe nicht dem Einreichplan entspreche. Die Gaupen seien deutlich breiter und höher und bis zur Außenkante der Außenmauer nach vorne gezogen worden, sodass sie im Straßenraum besonders groß und wuchtig in Erscheinung träten. Weiters sei der Dachüberstand des Walmdaches zu groß gewählt worden. Die Proportionen der Gaupen entsprächen nicht der historischen Fassade und schienen diese zu erdrücken. Die Gaupen seien in dieser Form aus Sicht des X nicht akzeptabel. Zusammenfassend seien die Auflagen Nrn. 28 und 29 nicht eingehalten worden, weil dem Landeskonservatorat für Oberösterreich kein Detailplan über die Ausgestaltung der Gaupen übermittelt worden sei und die Seitenflächen der Gaupen in einem unpassenden gelben Farbton gestrichen worden seien. Das x stellte daher den Antrag, die belangte Behörde möge nach § 36 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) dem/den Schuldtragenden die Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes auf seine/ihre Kosten auftragen, indem die bestehenden Gaupen gemäß Plan rückzubauen seien, wobei das X mit einer Kürzung der bestehenden Gaupen einverstanden wäre, sodass diese nicht mehr bis an die Außenmauer reichen und demgemäß nicht so hoch erscheinen würden. Vor Ausführung dieser Arbeiten sei ein Detailplan einzureichen. Zudem sei der Anstrich zu erneuern.
2. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 23. März 2013 führte x als Eigentümer des gegenständlichen Objektes (in der Folge: Denkmaleigentümer) aus, bei dem vom x genehmigten Umbauplan sei noch von der Erhaltung und Sanierung des alten Dachstuhls mit der damals bestehenden Sparrenteilung und den entsprechend aufgesetzten Gaupen ausgegangen worden. Beim Abbau des Dachstuhls sei aber festgestellt worden, dass kaum ein Konstruktionsteil des alten Dachstuhls wiederverwendbar gewesen sei. Dies habe eine Neukonstruktion des Dachstuhls erfordert. Die zuständige Sachbearbeiterin des x, Landeskonservatorat für Oberösterreich, sei Anfang September telefonisch von den geplanten Arbeiten verständigt worden und sie habe die notwendige Neukonstruktion des Dachstuhls akzeptiert.
Der Denkmaleigentümer führte weiters aus, die Neukonstruktion des Daches und der Gaupen sei so gewählt worden, dass die Außenmauer senkrecht belastet werde und keine Schubkräfte auf diese wirkten, zumal die Stabilisierung der Außenmauern das Hauptproblem bei der Sanierung des Salomonhauses dargestellt habe. Eine Abstützung der Gaupenkonstruktion auf die Dachgeschoßdecke sei aus statischen Gründen nicht in Frage gekommen. Diesbezüglich verwies der Denkmaleigentümer auf die statische Beurteilung der x, Ziviltechniker GmbH vom 15. März 2013. In dieser Beurteilung wird aus statischer Sicht zusammengefasst festgehalten, dass der gesamte alte Dachstuhl des x aufgrund des extrem schlechten Erhaltungszustandes des Holzes nicht mehr zu erhalten gewesen sei. Im Zuge der Sanierung sei von der ausführenden Baufirma über der obersten Decke ein umlaufender Stahlbetonrost, entsprechend bewehrt, ausgeführt worden. In Querrichtung sei dieser Rost mit Stahlträgern im Abstand von ca. 2,5 m verbunden worden. Die Stahlträger seien kraftschlüssig in den Rost eingebunden worden. Mit dieser Maßnahme sei eine Verschließung des Gebäudes und eine Aussteifung gegen Horizontallasten erreicht worden. Die bestehenden Holzdecken über dem Obergeschoß seien nicht mehr tragfähig und könnten nicht mehr belastet werden. Die Decken seien jedoch an der Untersicht mit großem Aufwand saniert worden. Um keine Dachlasten auf die Decke zu bekommen, seien die neuen Gaupen auf dem erwähnten Rost auf der Außenmauer abgestützt worden. Die Gaupen stünden daher aus statischen Gründen etwas weiter vorne als ursprünglich vorgesehen. Eine Zurücksetzung der Gaupen sei aus statischen Gründen nur mit sehr hohem wirtschaftlichem Aufwand möglich, da auch die Sparrenteilung nicht darauf ausgelegt sei. Es ließe sich mit hohem wirtschaftlichen Aufwand nur eine Zurücksetzung um ca. 16 cm = Stützdicke bewerkstelligen um die Lasten aus den Gaupen noch in die Fußpfette bzw. Außenmauer ableiten zu können.
Der Denkmaleigentümer brachte zudem vor, durch den Neubau des Dachstuhls sei es auch möglich geworden die Größe der Gaupen an die Anforderungen der Oö. Bauordnung bezüglich Belichtung von Wohnräumen anzunähern, da das Dachgeschoß, ebenso wie das gesamte Gebäude, als Wohn- und Geschäftshaus genützt werden soll. Die errichtete Konstruktion sei nach besten Wissen und Gewissen im Sinne des Denkmalschutzes gewählt worden. Dachdeckung, Dachform und Dachneigung seien entsprechend den Vorgaben des x ausgeführt worden. Es sei jedoch verabsäumt worden, dem x Detailpläne der Gaupen zur Genehmigung vorzulegen. Unmittelbar nach der Demontage des Daches habe jedoch eine Zeit sehr schlechter Witterung begonnen. Gewölbe und Mauern seien aus diesem Grund heute noch bis in das Erdgeschoß deutlich durchfeuchtet. Das Abstürzen des durchnässten Traufengesimses konnte aber verhindert werden. Wegen des starken und häufigen Regens habe mit der Fortführung der Umbauarbeiten nicht zugewartet werden können. Während der gesamten Zeit der Errichtung und des Ausbaus des Daches habe das x keinen Kontakt mit ihm aufgenommen. Erst Mitte Jänner des heurigen Jahres habe die zuständige Sachbearbeiterin des x telefonisch mitgeteilt, dass die inzwischen lange fertig gestellten Gaupen nicht den Vorstellungen des x entsprächen.
Der Denkmaleigentümer hielt abschließend fest, dass die Sanierung des Gebäudes möglichst im Sinne des Denkmalamtes für ihn und seine Familie eine nicht unerhebliche emotionale und finanzielle Belastung darstelle, welche er aus persönlichem Interesse am besagten Denkmal auf sich nehme. Er halte jedoch den Aufwand für den Rückbau der bereits ausgeführten Gaupen für unverhältnismäßig hoch und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Diesbezüglich legte er Kostenvoranschläge für den vom x geforderten Rückbau vor.
3. Am 7. Juni 2013 fand im Marktgemeindeamt Kremsmünster eine Besprechung statt an der auch Vertreterinnen des x sowie der Denkmaleigentümer teilnahmen. Nach dem dazu erstellten Aktenvermerk vom 11. Juni 2013 stellten die Vertreterinnen des x die Beibringung eines Kostenvoranschlages für die erforderlichen Rückbaumaßnahmen in Aussicht. Den Vertreterinnen des x schien weiters ein Kompromiss dahingehend denkbar, dass die Gaupen auf der Straßenseite des x entsprechend dem historischen Original zurückgebaut werden sollten. Auf der Gartenseite könne dagegen der bereits geschaffene Zustand beibehalten werden. Festgehalten wurde weiters, dass das X beabsichtige mit dem noch beizuziehenden Zimmermeister einen Lokalaugenschein durchzuführen um abzuklären, welche konkreten Rückbaumaßnahmen tatsächlich erforderlich seien. Das denkmalschutzrechtliche Verfahren nach § 36 DMSG sollte bis zur Klärung dieser Frage aufgeschoben werden.
4. Mit Schreiben vom 7. August 2013 legte das X, Landeskonservatorat für Oberösterreich, das Anbot der Firma x vom 5. Juli 2013 vor, wonach ein Betrag von 22.234 Euro für den Rückbau der fünf straßenseitig gelegenen Gaupen zu erwarten sei. Dieser Betrag erschien dem x wirtschaftlich vertretbar. Das x ersuchte daher um Weiterverfolgung des Antrags auf Wiederherstellung.
5. Der Denkmaleigentümer nahm mit Schreiben vom 18. September 2013 zu diesem Anbot Stellung. Der Kostenvoranschlag sei unverbindlich. Die Abrechnung werde nach tatsächlichem Aufwand erfolgen. Außerdem sei er als Privatperson nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sodass sich die Kostenschätzung [gemeint: inkl. USt] auf 26.680 Euro belaufen würde. Zudem seien zusätzliche Kosten für diverse näher bezeichnete Arbeiten nicht in der Kostenschätzung berücksichtigt worden.
6. Anstelle des vom x geforderten Rückbaus der Gaupen legte der Denkmaleigentümer in der Folge einen von Architekt x erstellten Vorschlag betreffend den Umbau der straßenseitigen Dachkonstruktion vor. Diese geplante Änderung der Dachkonstruktion zeigte der Denkmaleigentümer der Baubehörde als Planabweichung an. Mit Mitteilung vom 19. Dezember 2013 nahm die Baubehörde diese Bauänderungsanzeige gemäß der Oö. Bauordnung 1994 zur Kenntnis.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. April 2014 wies die belangte Behörde im ‑ hier maßgeblichen ‑ Spruchpunkt 2. den Antrag des x vom 15. Februar 2013 ab.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, das x in x stelle zweifelsfrei ein Denkmal nach den denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Unter Beachtung des denkmalschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 17. Jänner 2011 müsse davon ausgegangen werden, dass der Denkmaleigentümer seiner bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung, hinsichtlich der Dachgaupen dem x Detailplanungen zur Bewilligung vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Insofern sei die Veränderung des Daches des x entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 DMSG erfolgt. Die vom Denkmaleigentümer vorgelegten Unterlagen und die von ihm verfassten Stellungnahmen ließen jedoch den begründeten Schluss zu, dass sich der Dachstuhl des x zum Zeitpunkt der Renovierung in einem sehr desolaten Zustand befunden habe. Auch erscheine seine Argumentation glaubwürdig, dass angesichts der angesprochenen Witterungsbedingungen und der bereits eingetretenen Durchfeuchtung des Mauerwerkes eine rasche Neuerrichtung des Daches erforderlich gewesen sei, um eine völlige Zerstörung des Denkmales so weit als möglich zu verhindern. Ebenso könne aber auch die Absicht des Denkmaleigentümers nachvollzogen werden, das Objekt nach erfolgter Renovierung als Wohn- und Geschäftsbau zu nutzen und die neu zu schaffenden Räumlichkeiten ‑ auch im Dachbereich ‑ entsprechend den geltenden baurechtlichen bzw. allfälligen arbeitnehmerlnnenschutzrechtlichen Bestimmungen zu adaptieren. Dies erfordere naturgemäß die Schaffung von Belichtungs- und Belüftungsflächen, welche unter Beibehaltung der ursprünglich vorhandenen, wesentlich kleineren Dachgaupen, nicht möglich gewesen wären.
Unter Beachtung dieser Argumente sei zu berücksichtigen, dass auch der denkmalschutzrechtliche Bewilligungsbescheid nicht von der zwingenden Beibehaltung der ursprünglich vorhandenen kleinen Dachgaupen ausgegangen sei. Unter der Auflage Nr. 28 dieses Bescheides habe das x dem Denkmaleigentümer aufgetragen, für die Ausführung, Größe und Konstruktion der Dachgaupen und der Fensterkonstruktionen Detailpläne zur Bewilligung vorzulegen. Daraus sei erkennbar, dass das X, Landeskonservatorat für Oberösterreich, davon ausgegangen sei, dass der Denkmaleigentümer im Zuge der Renovierung auch Adaptierungen des Objektes vornehmen werde, damit dieses einer zeitgemäßen Nutzung zugeführt werden könne. Dies gelte insbesondere auch für die im Bewilligungsbescheid ausdrücklich angesprochenen Dachgaupen, welche im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung größer als ursprünglich vorhanden ausgeführt worden seien.
Es werde nicht verkannt, dass die konkrete Ausgestaltung der im Zuge der Dacherneuerung errichteten Gaupen noch vom x hätte bewilligt werden müssen. Jedoch sei angesichts der beabsichtigten zukünftigen Verwendung des Objektes die ursprüngliche Dach- und Gaupengestaltung nicht mehr zu erwarten gewesen. Bei Einholung der unterlassenen zusätzlichen denkmalschutzrechtlichen Bewilligung wäre allerdings die Frage der konkreten Gestaltung der Gaupen nochmals kritisch hinterfragt worden. Vor allem hätte der damit verbundene Diskussionsprozess zu einer besser an die Fassade des Objektes angepassten Proportion der Gaupen führen können, wenn die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Trotz alledem wäre jedoch auch nach Maßgabe dieses Diskussionsprozesses eine geänderte Dach- und Gaupengestaltung vorgenommen worden und nicht der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden.
In diesem Zusammenhang erschienen auch die Argumente des Denkmaleigentümers nachvollziehbar, wonach eine neuerliche Umgestaltung des gesamten Dachbereiches und der geforderte Rückbau der Dachgaupen nicht nur gravierende finanzielle Belastungen mit sich bringen würde, sondern auch zu statischen-technischen Problemen führen könnte, welche gegebenenfalls weitere Umplanungen erforderlich machen würden. Insofern könne den Befürchtungen des Denkmaleigentümers gefolgt werden, dass die konkreten Rückbaukosten noch nicht vollständig abgeschätzt werden können. Es erscheine realistisch, dass der geforderte Umbau der Gaupen bei Auftreten statischer Probleme mit höheren Kosten als zunächst im vorliegenden Anbot angenommen verbunden sein werde.
Die gegenständliche Neuerrichtung des Daches habe zu einer gravierenden optischen Beeinträchtigung des Gesamtgefüges des x geführt. Jedoch habe der Denkmaleigentümer mittlerweile bei der Baubehörde eine Abänderung der Dach- und Regenrinnenkonstruktion angezeigt, welche zu einer Verbesserung der Proportionen zwischen Dach- und Fassadengestaltung führen werde. Die bestehenden Gaupen würden damit im Verhältnis zur gesamten Dachkonstruktion nicht mehr so massiv wie derzeit in Erscheinung treten.
Aus diesem Grund komme die Behörde unter Beachtung der genannten Erwägungen zum Ergebnis, dass der vom x geforderte Rückbau der Dachgaupen im Hinblick auf die im § 36 Abs. 1 DMSG normierte Zielsetzung nicht mehr verhältnismäßig sei, zumal eine Verbesserung der optischen Erscheinung des geschützten Objektes auch auf andere Weise herbeigeführt werden könne. Die in § 36 DMSG angesprochene Wiederherstellung des der Zerstörung unmittelbar vorausgehenden Zustandes oder wenigstens der früheren Erscheinung könne im gegenständlichen Fall realistischer Weise nicht erwartet werden und sei zudem auch vom x im Bewilligungsbescheid nicht gefordert worden. Angesichts der hohen und noch nicht vollständig abschätzbaren Kosten für den Rückbau seien die geforderten Baumaßnahmen auch nicht als zumutbar anzusehen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob das x rechtzeitig Beschwerde. Das x rügt im Wesentlichen Verfahrensfehler sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde.
9. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich durch telefonische Nachfrage am 18. Juni 2014 bei der belangten Behörde vergewissert, dass der bezughabende Verwaltungsakt vollständig vorgelegt wurde [ON 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und der diesbezüglichen telefonischen Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich bei der belangten Behörde [ON 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
III. Maßgebliche Rechtslage
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die hier relevanten Bestimmungen des DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013, lauten auszugsweise:
„Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen
Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr
§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
[…]
(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.
Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen
Denkmalschutzaufhebungsverfahren
§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch ‑ ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 ‑ mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. […]
Partei- und Antragsrechte
§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:
[…]
7. Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu. […]
[…]
Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung
§ 36. (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. […]
[…]
(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
Vorweg ist zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass sich die Beschwerde des x ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet. Spruchpunkt 1., mit dem dem Denkmaleigentümer aufgetragen wurde, auf seine Kosten die Seitenwangen der Dachgaupen des in Rede stehenden Objektes in weißer Farbe oder einem Naturputzton auszuführen, ist sohin von der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht umfasst.
Das x rügt in seiner Beschwerde zunächst Verfahrensfehler. Zusammengefasst wird dazu vorgebracht, die belangte Behörde hätte dem angefochtenen Bescheid konkrete Überlegungen zur Kostenfrage bzw. detailliertere Kostenauflistungen zu Grunde legen müssen. Es sei auch nicht geprüft worden, ob der Denkmaleigentümer die finanzielle Belastung alleine tragen müsse bzw. ob Subventionen von dritter Seite zu lukrieren gewesen wären. Das X habe jedenfalls keine abschlägige Beurteilung ausgestellt bzw. eine Subventionsvergabe nicht dezidiert verweigert. Bereits eingereichte Förderansuchen zu Vorarbeiten seien jedoch, so lange der konsenslose Zustand andauere, zurückgestellt worden. Ungeachtet dessen, habe es die belangte Behörde verabsäumt, andere öffentliche Stellen in das Ermittlungsverfahren einzubinden und nachzufragen inwieweit z.B. das Land Oberösterreich bereit gewesen wäre, einen Teil der Rückbaukosten zu übernehmen.
An der ersten (dem x bekannten) Besprechung der belangten Behörde hätten auch die Landeskonservatorin für Oberösterreich, der Bezirkshauptmann sowie Vertreter des Gebietsbauamtes als Sachverständige teilgenommen. Es sei festgehalten worden, dass die auf die Straße gerichteten Gaupen und jene auf der Schmalseite auf jeden Fall entsprechend dem vom x ergangenen Veränderungsbescheid zu verkleinern seien. Dies sei allgemeiner Konsens gewesen. Damals sei auch berücksichtigt worden, dass der Denkmaleigentümer gesundheitliche Beschwerden und daher auch finanzielle Einbußen habe. Dem x sei keine Verhandlungsschrift zu dieser Besprechung übermittelt worden. Im Jänner 2014 habe eine neuerliche Besprechung stattgefunden, die zu dem im Bescheid erkennbaren Ergebnis geführt habe. Auch zu dieser Besprechung habe das x kein Protokoll erhalten. Die Änderungsplanung vom Dezember 2013 liege dem x vor, nicht jedoch die im angefochtenen Bescheid genannte Expertise von x, Ziviltechniker GmbH vom 15. März 2013, sodass nicht geprüft werden könne, ob die dort getroffenen Aussagen (z.B. nur Lastenableitung) korrekt bzw. plausibel seien.
Das x habe im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 DMSG Parteistellung. Dem x seien keine Zwischenergebnisse übermittelt worden. Auch sei der „Kurswechsel“ nicht entsprechend kommuniziert worden. Das x hätte vielleicht in diesem Verfahrensstand ergänzende Gutachten vorgelegt. Der Verbesserungsvorschlag von Architekt x sei erst bei der Verhandlung im Jänner 2014 präsentiert worden. Die Sachbearbeiterin des x habe in intensiver Diskussion mehrfach betont, dass diese Planung aus Sicht des x nur eine marginale Verbesserung darstelle. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewahrt.
Schon mit diesem Vorbringen ist das x aus folgenden Gründen im Recht:
Das x weist zutreffend darauf hin, dass es gemäß § 26 Z 7 DMSG Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 DMSG hat. Als Verfahrenspartei ist dem x durch die verfahrensführende Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien steht es frei im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben; einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (vgl. hiezu etwa VwGH 8.4.2014, Zl. 2012/05/0004, mwN).
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass sich im dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Verwaltungsakt ‑ der nach telefonischer Auskunft der belangten Behörde vollständig ist ‑ in Bezug auf durchgeführte Besprechungen lediglich ein Aktenvermerk vom 11. Juni 2013 zu der am 7. Juni 2013 stattgefundenen Besprechung befindet. Weitere Besprechungsprotokolle liegen im Akt nicht auf. Die diesbezügliche telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich bei der belangten Behörde hat ergeben, dass keine weiteren Besprechungsprotokolle existieren. Im Akt liegt lediglich eine Einladung für eine geplante Besprechung am 7. November 2013 auf. Mangels entsprechender Aufzeichnungen ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhand der Aktenlage somit nicht nachvollziehbar, ob diese Besprechung im November 2013 und/oder die in der Beschwerde erwähnte Besprechung im Jänner 2014 überhaupt stattgefunden haben, geschweige denn, wer daran teilgenommen hat und was dort vereinbart bzw. besprochen wurde. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich jedoch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unzweifelhaft, dass der Aktenvermerk vom 11. Juni 2013 den Parteien des Verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dies vermag für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber noch keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu begründen, zumal bei dieser Besprechung – wie aus dem Aktenvermerk hervorgeht und zudem in der Beschwerde eingeräumt wird – auch Vertreterinnen des x anwesend waren, weshalb davon auszugehen ist, dass dem x der dort besprochene Sachverhalt ohnehin bekannt ist.
Aus dem vorgelegten Akt geht aber weiters unzweifelhaft hervor, dass dem x zu der Stellungnahme des Denkmaleigentümers vom 18. September 2013 samt den damit vorgelegten Beilagen (insbesondere die statische Beurteilung von x, Ziviltechniker GmbH), entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG, keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Da die belangte Behörde aber dieses Ermittlungsergebnis ihrer Entscheidung zu Grunde legte, belastet sie ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensfehler, weil nicht ausgeschlossen ist, dass das x eine (fachliche) Stellungnahme vorgelegt hätte, die zu einem für das x und somit letztendlich aus Sicht des Denkmalschutzes zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte. Dazu ist festzuhalten, dass selbst die belangte Behörde in der Bescheidbegründung einräumt, dass ein Diskussionsprozess mit dem x zu einer besser an die Fassade angepassten Proportion der Gaupen hätte führen können. Die belangte Behörde verkennt im Ergebnis aber offenbar, dass es an ihr gelegen wäre, das x als Verfahrenspartei entsprechend einzubinden. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass es wohl zweckmäßig gewesen wäre, das x als antragstellende Behörde unter Vorhalt der bisherigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde aufzufordern, bekannt zu geben, ob der Antrag nach § 36 Abs. 1 DMSG in der ursprünglich gestellten Form im Hinblick auf die Argumente des Denkmaleigentümers, insbesondere zu den statischen Problemen eines allfälligen Rückbaus, aufrechterhalten wird.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung lediglich den Argumenten des Denkmaleigentümers zu folgen scheint. Diese Argumente sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht schlüssig. Selbst wenn wegen schlechter Witterungsbedingungen mit den Umbauarbeiten nicht habe zugewartet werden können, vermag dies nicht zugleich eine dem Bescheid des x vom 17. Jänner 2011 widersprechende und damit konsenslose Bauführung zu rechtfertigen. Wenn die abgeänderte Bauführung aus statischen Gründen ‑ wie vom Denkmaleigentümer behauptet ‑ erforderlich war, so wäre es an ihm gelegen, dafür vor der Bauausführung eine neuerliche Zustimmung durch das x gemäß § 5 Abs. 1 DMSG einzuholen. Dass es unmöglich gewesen wäre das Objekt bis zur Zustimmung des x zumindest behelfsmäßig vor Witterungseinflüssen zu schützen, behauptet selbst der Denkmaleigentümer nicht. Davon abgesehen, wären nach § 4 Abs. 2 DMSG unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug dem x zumindest anzuzeigen gewesen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das vom Denkmaleigentümer erwähnte Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin des X jedenfalls keine Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 DMSG darstellt.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung davon ausgeht, dass die bei der Baubehörde angezeigte Abänderung der Dach- und Regenrinnenkonstruktion zu einer Verbesserung der Proportionen zwischen Dach- und Fassadengestaltung führen werde, so übersieht sie, dass sie auch dazu eine fachliche Stellungnahme des x als Verfahrenspartei hätte einholen müssen. Der Hinweis der belangten Behörde auf die Mitteilung der Baubehörde, mit der die Bauanzeige des Denkmaleigentümers gemäß der Oö. Bauordnung 1994 zur Kenntnis genommen wurde, ist verfehlt, weil die Baubehörde ganz andere öffentliche Interessen wahrzunehmen hat und die Mitteilung der Baubehörde damit keinesfalls geeignet wäre, eine nach dem DMSG erforderliche Bewilligung des x entbehrlich zu machen (vgl. VwGH 16.5.1977, Zl. 2593/76, VwSlg. 9325 A/1977). Somit gehen auch die Ausführungen der belangten Behörde zu baurechtlichen bzw. arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Bestimmungen im denkmalschutzrechtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 DMSG ins Leere.
Aus verfahrensökonomischen Gründen hält das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch fest, dass die belangte Behörde vor ihrer Ersatzentscheidung jedenfalls auch ihr Ermittlungsverfahren (unter Wahrung des Parteiengehörs) in einem weiteren entscheidenden Punkt zu ergänzen haben wird:
Geht man davon aus, dass die Anordnung bzw. Nichtanordnung der Wiederherstellung nach § 36 Abs. 1 DMSG im Ermessen der belangten Behörde liegt (arg.: „kann“, vgl. abermals VwGH 16.5.1977, Zl. 2593/76, VwSlg. 9325 A/1977, zur Vorgängerbestimmung), so wird die belangte Behörde in ihrer Ersatzentscheidung die für ihre Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen haben, als dies für eine allfällige (neuerliche) Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verfahrens (Denkmaleigentümer, x) vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erforderlich ist. Dazu ist es unerlässlich, dass die belangte Behörde – wie in der Beschwerde gefordert – ihrem Ersatzbescheid konkrete Überlegungen zur Kostenfrage zu Grunde legt, weil davon abhängig ist, ob eine Verfügung gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 4 DMSG dem Denkmaleigentümer zumutbar wäre. Die Behörde wird daher auch zu erheben haben, ob der Denkmaleigentümer die Kosten des Rückbaus alleine zu tragen hätte, oder ob ihm dafür Geldmittel von dritter Seite (x oder etwa Land Oberösterreich) zur Verfügung gestellt werden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ‑ sei es auch nur in einem Teilaspekt ‑ ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bewerkstelligen können. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in der Sache selbst zu entscheiden, sondern macht von der in § 28 Abs. 4 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die vom x in der Beschwerde vorgebrachten fachlichen Argumente näher einzugehen, da sich damit ‑ wie erwähnt ‑ die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu befassen haben wird.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch