LVwG-150102/5/DM

Linz, 09.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Oswald b. Fr. vom 1. Oktober 2013, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Oswald b. Fr. vom 1. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) nach den Bestimmungen der §§ 19 ff Oö. BauO 1994 der Verkehrsflächenbeitrag in der Höhe von 3000,72 Euro vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen erhob der Bf das Rechtsmittel der Berufung an die Oö. Landesregierung, welches seit 8. Jänner 2014 aufgrund der Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 2012/51, als Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig ist.

 

I.3. Mit E-Mail vom 8.4.2014 zog der Bf das Rechtsmittel ausdrücklich zurück.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die Eingaben des Bf an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (ON 1 und 4 des verwaltungs-gerichtlichen Aktes).

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches Anbringen iSd § 13 Abs 7 AVG zu werten. Wird eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen, weil dadurch das Landesverwaltungsgericht seine funktionelle Zuständigkeit verloren hat (vgl die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 66 Rz 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at] zitierte höchstgerichtliche Judikatur zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Zurückziehung einer Berufung). Dies hat gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen.

 

Da der Bf seine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Oswald b. Fr. vom 1. Oktober 2013 ausdrücklich zurückzogen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter