LVwG-150021/4/RK/WP
Linz, 15.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des x gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9. September 2013, GZ: PPO-RM-Bau-130027-06, betreffend Beseitigungsauftrag
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9. September 2013 vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer der Grundstücke Nr x und x, KG x. Am 21. Juni 2012 fand eine baubehördliche Überprüfung der auf diesen Grundstücken befindlichen baulichen Anlagen statt. Im Bericht des bautechnischen Amtssachverständigen vom 16. August 2012, GZ 0014326/2012 UTC, wurden nachstehende Feststellungen (samt bildlicher Darstellung) zu den gegenständlichen Grundstücken getroffen:
„Grundstücke x und x:
1. Gesamtlänge: ca. 8,00 m / Gesamtbreite: ca. 4,00 m / Firsthöhe: ca. 4,00 m. Das Hauptobjekt auf dem Grundstück Nr. x ist ein Gartenhaus, bei dem die Umfassungswände mit Bretterverschlag als Holzskelettkonstruktion und zum Teil massiv ausgebildet sind. Dieses Gartenhaus besitzt ein Satteldach und wurde mit Blech eingedeckt. Die Mindestraumhöhe im EG beträgt ca. 2,00 m. [im Folgenden: Gartenhütte]
2. Gesamtlänge: ca. 2,00 m / Gesamtbreite: ca. 1,30 m / Firsthöhe: ca. 2,10 m. Nördlich des Gartenhauses befindet sich ein Geräteschuppen, welches in Blech mit satteldachartiger Dachform ausgeführt ist. Bemerkt wird, dass sich dieser Schuppen über die Grundstücke Nr. x und Nr. x erstreckt. Die Mindestraumhöhe beträgt ca. 1,70 m. [im Folgenden: Geräteschuppen]
3. Gesamtlänge: ca. 1,50 m / Gesamtbreite: ca. 1,00 m / Firsthöhe: ca. 2,10 m. Südlich des Gartenhauses kam eine Holzhütte zur Aufstellung, welche als WC (chemisches Klosett) dient. Diese Holzhütte wurde in Holzskelettkonstruktion mit Bretterverschalung ausgeführt und mit einem Pultdach und Dachbahneindeckung aus PVC ausgestattet. Die Mindestraumhöhe beträgt ca. 2,00 m. Der Abstand zu der Nachbargrundgrenze im Osten beträgt weniger als 1,00 m. [im Folgenden: WC]“
2. Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 13. November 2012, GZ 0003478/2012 ABA Süd GZ 501/S127010, wurde der Bf über die Konsenslosigkeit der auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken errichteten baulichen Anlagen in Kenntnis gesetzt und ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass seitens des Magistrats der Landeshauptstadt Linz beabsichtigt sei, mit Bescheid den Auftrag zu erteilen, die baulichen Anlagen zu beseitigen. Abschließend wurde dem Bf die Möglichkeit eröffnet, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 28. November 2012 zugestellt. Von diesem Recht hat der Bf mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 Gebrauch gemacht. Hinsichtlich Geräteschuppen und WC (Punkte a. und b. im Schreiben des Magistrats = Punkt 2. und 3. im oa. Bericht des Amtssachverständigen) verwies der Bf auf seinen Pächter, Herrn x, und dessen (vertragliche) Verpflichtung zur Beseitigung dieser Bauführungen. Zur Gartenhütte (Punkt c. im Schreiben des Magistrats = Punkt 1. im oa Bericht des Amtssachverständigen) führte der Bf im Wesentlichen aus, dass diese nach dem zweiten Weltkrieg errichtet worden sei und die zu diesem Zeitpunkt geltende Bauordnung eine Baubewilligung für die in Rede stehende Gartenhütte gar nicht vorsah. Ergänzend verwies der Bf in seinen (rechtlichen) Ausführungen auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zum vermuteten Baukonsens.
3. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2013, GZ: 0003478/2012 ABA Süd GZ 501/S127010, zugestellt am 21. März 2013, wurde dem Bf die Entfernung der in Rede stehenden Bauführungen binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Begründend führte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz aus, die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen seien ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung bzw ohne Bauanzeige errichtet worden und widersprächen dem gültigen Flächenwidmungsplan „Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2“. Aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan käme eine nachträgliche Bewilligung nicht in Frage, weshalb der Beseitigungsauftrag unter Einräumung einer sechsmonatigen Paritionsfrist ab Rechtskraft des Bescheides zu erlassen war.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 2. April 2013 (rechtzeitig) Berufung. Darin wiederholte er – beinahe wortgleich – sein Vorbringen aus dem Schreiben an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2012 (siehe Punkt I.2.). Ergänzend brachte der Bf vor, hinsichtlich Geräteschuppen und WC mittlerweile beim Bezirksgericht Linz Räumungsklage gegen Herrn x eingebracht zu haben. Mit der Klage vom 2. April 2013 begehrte der Bf das „Urteil: Die beklagte Partei ist schuldig, die Liegenschaft EZ 1707 GB 45202 Kleinmünchen, Gst. Nr. 1697/2 und 1698/1 [...] von ihren Fahrnissen zu räumen [...].“
Abschließend stellte der Bf hinsichtlich des Geräteschuppens und des WCs den Antrag, die Frist zur Beseitigung bis 31. Dezember 2013 zu erstrecken. Bezüglich der Gartenhütte begehrte der Bf die ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2013 sowie im Fall der Abweisung der Berufung in diesem Punkt die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einbringung einer Bauanzeige bzw eines Baubewilligungsantrages.
5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9. September 2013, GZ: PPO-RM-Bau-130027-06, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen. In der Sache führt die belangte Behörde zu den Spruchpunkten a.) (Geräteschuppen) und b.) (WC) des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages aus, der Bf bekämpfe „ausschließlich die – vom übrigen Bescheidinhalt trennbare – Erfüllungsfrist, sodass allein dieser Ausspruch Sache des Berufungsverfahrens ist“. Weiters führt die belangte Behörde aus, die „von der Erstbehörde festgelegte Erfüllungsfrist von 6 Monaten beginnt erst ab Eintritt der Rechtskraft des Entfernungsauftrages zu laufen. Im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft eines im eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erlassenen Bescheides [...] mit der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides (also des Berufungsbescheides) eintritt [...], beginnt die von der Erstbehörde festgelegte Sechsmonatsfrist erst mit der Zustellung dieser Berufungsentscheidung zu laufen und endet somit erst im März 2014.
Angesichts der Tatsache, dass die vom Berufungswerber beantragte Erfüllungsfrist (31.12.2013) somit im Ergebnis kürzer ist als die von der Erstbehörde festgelegte Frist, war durch die Abweisung des Berufungsantrages für den Rechtsmittelwerber mehr zu gewinnen als durch die Stattgabe seines Antrages“.
Hinsichtlich Spruchpunkt c. (Gartenhütte) setzt sich die belangte Behörde zuerst mit der Frage der Bewilligungspflicht auseinander. Da von einer Errichtung der Gartenhütte „nicht lange nach dem zweiten Weltkrieg“ auszugehen sei, müsse die Bewilligungspflicht anhand der Linzer Bauordnung 1887 geprüft werden. Gem § 12 Satz 1 leg cit „war zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung der Behörde erforderlich. Im zeitlichen Geltungsbereich der Linzer Bauordnung 1887 war unter einem Gebäude eine bauliche Anlage zu verstehen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (VwGH 16.04.1998, 94/05/0217; 15.06.1999, 95/05/0242).
Auch nach geltender Rechtslage (§ 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. BauO 1994) unterliegt der Neubau von Gebäuden – sofern nicht § 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. BauO 1994 zum Tragen kommt – einer Baubewilligungspflicht, wobei nach dem Begriffsverständnis des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unter ‚Gebäude‘ überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können, zu verstehen sind (§ 2 Z. 12 Oö. BauTG 2013)“. Abschließend kommt die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass „das in Rede stehende Holzhaus sowohl nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch nach der geltenden Rechtslage einer Baubewilligung bedurfte bzw. bedarf“.
Im nächsten Abschnitt setzt sich die belangte Behörde mit dem – vom Bf behaupteten – vermuteten Baukonsens auseinander. „Die Rechtsvermutung der konsensmäßigen, also durch eine Baubewilligung gedeckten Ausführung eines seit vielen Jahren bestehenden Baus setzt die Vermutung voraus, dass das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach der im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschrift erteilten Baubewilligung errichtet worden ist (vgl. VwGH 24.02.1987, 86/05/0161, VwSlg 12405/A)“. Nach Ansicht der belangten Behörde kommt der in Rede stehenden Bauführung die Vermutung der Konsensmäßigkeit nicht zustatten. Einerseits erscheine „der Zeitraum von ca. 60 Jahren als zu kurz um das Fehlen einer Baubewilligung – sowohl beim Berufungswerber als auch im Archiv der Baubehörde – durch die bloße Vermutung der Konsensmäßigkeit substituieren zu können“. Andererseits sei zu beachten, dass die „Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten ‚alten‘ Bestände einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten kommt, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. [...] Nach §§ 61 und 62 der Linzer Bauordnung musste im offenen Bausystem zwischen der Nachbargrundgrenze und dem Gebäude ein freier, nicht zu verbauender Raum verbleiben, der im äußeren Bezirke mindestens 4 m betrugt. Da beim verfahrensgegenständlichen Objekt dieser Abstand zur Grundgrenze nicht eingehalten wird, ist auszuschließen, dass jemals für dieses Objekt eine Baubewilligung nach der Linzer Bauordnung erteilt worden ist“.
Abschließend geht die belangte Behörde auf die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Bauführung ein. Da der rechtswirksame Flächenwidmungsplan Nr. x das Grundstück Nr x als „Grünland – Neuaufforstungsgebiet“ widme und das Grundstück nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werde, liege ein Widerspruch zur aktuellen Flächenwidmung vor und sei von einer Nichtgenehmigungsfähigkeit des Gebäudes auszugehen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 24. September 2013 (Poststempel: 24. September 2013) Vorstellung. Diese langte am 26. September 2013 bei der belangten Behörde ein. Der Bf wendet ein, der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Widerspruch zum Flächenwidmungsplan wirke nicht zurück, „indem schon lange bestehende Gebäude und als Baugrundstück gewidmete Flächen durch eine Rückwidmung mit einem Schlag unzulässig würden, sondern sie bestehen als ‚Sternchenbauten‘ weiter“. Darüber hinaus wendet der Bf – wie bereits in seinem Berufungsvorbringen – ein, der in Rede stehenden Bauführung käme die Vermutung der Konsensmäßigkeit zustatten. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Berufungsbescheides und die Stattgabe „meiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens“.
7. Die belangte Behörde legte die Vorstellung mit Schreiben vom 23. September 2013 samt dem Bezug habenden Verfahrensakt der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 beantragte der Bf, seiner Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese wurde der Vorstellung mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 8. November 2013, durch Hinterlegung am 18. November 2013 zugestellt, zuerkannt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014 eingelangt, wurde die Vorstellung samt Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung übermittelt.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.
1. Gem § 74 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl 7 idF LGBl 2012/69 kann, wer durch den Bescheid eines Organs der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Stadt einzubringen. Da der Berufungsbescheid frühestens am 10. September ausgefertigt wurde und der Bf die Vorstellung am 24. September 2013 der Post übergab, ist von einer fristgerechten Erhebung der Vorstellung auszugehen.
Die Vorstellung war daher rechtzeitig.
2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war diese somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.
Die Beschwerde des Bf als Eigentümer der baulichen Anlage ist daher auch zulässig.
3. Erlangt die Behörde Kenntnis von einer bewilligungslosen baulichen Anlage, hat sie nach § 49 Oö Bauordnung 1994 (BO) vorzugehen. Die – seit der Novelle LGBl 1998/70 unverändert bestehende – maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt:
„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art II Abs 2 Oö BauO 1994, LGBl 66 idF der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 34 (Inkrafttreten gem Art II Abs 1 leg cit: 1. Juli 2013) sind am 1. Juli 2013 bereits anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bis zu dieser Novelle geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl 35, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
[...]
12. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können;
[...]“
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl 1993/114 idF LGBl 2005/115, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 30
Grünland
[...]
(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). [...]“
Der für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke maßgebliche Flächenwidmungsplan „LINZ NR. 4 (TEIL A)“, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 15 vom 5.8.2013, weist hinsichtlich des Grundstücks Nr 1697/2 die Widmung „Grünland - Neuaufforstungsgebiet“ und hinsichtlich des Grundstücks Nr 1698/1 die Widmung „Grünland – Grünzug“ auf. Die Legende zum Flächenwidmungsplan enthält hinsichtlich der Widmung „Grünfläche mit besonderer Widmung“ folgende verbale Beschreibung: „Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Gebäuden, Stellplätzen und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Schallschutzmaßnahmen und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen angeordneter Immissionsschutzmaßnahmen, unzulässig“.
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird durch den Inhalt des in Beschwerde gezogenen (Berufungs-)Bescheides und das Beschwerdevorbringen des Bf umgrenzt. Aufgrund der eingeschränkten Berufung des Bf bildete hinsichtlich der Spruchpunkte a.) und b.) des erstinstanzlichen Bescheides ausschließlich die diesbezügliche Erfüllungsfrist sowie der gesamte Spruchpunkt c.) (also samt Erfüllungsfrist) den Gegenstand des Berufungsverfahrens. In der Begründung ihres Bescheides wies die belangte Behörde auf diesen eingeschränkten Prüfungsumfang ausdrücklich hin. Da der Bf mit seiner Beschwerde (Vorstellung) den gesamten (Berufungs-)Bescheid bekämpft, begrenzt der Berufungsgegenstand gleichzeitig den Prüfungsumfang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine darüber hinausgehende Kognitionsbefugnis kommt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu.
2. § 49 BO widerspiegelt die verfahrensrechtlich differenzierte Einordnung von Bauvorhaben durch die Bauordnung: Während die Absätze 1 bis 4 auf bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben (sinngemäß) Anwendung finden (vgl §§ 25a Abs 5 Z 2, 49 Abs 5 BO), regelt § 49 Abs 6 BO die Vorgehensweise im Fall einer bewilligungs- und anzeigefreien baulichen Anlage. Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 49 BO setzt voraus, dass für die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags, die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht gegeben war und ist (vgl dazu Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 [2007] § 49 Rz 7 mwN). Zwar hat die belangte Behörde den konkreten Zeitpunkt der Errichtung der Gartenhütte nicht festgestellt, allerdings gibt der Bf in seiner Beschwerde sowie im vorangegangen Verwaltungsverfahren an, diese sei „nicht lange nach dem 2. Weltkrieg“ errichtet worden. In einem ersten Schritt ist daher die Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht im Zeitpunkt der Errichtung zu prüfen.
3. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, wurde die Gartenhütte – aufgrund der glaubwürdigen und mit der Aktenlage nicht im Widerspruch stehenden Angaben des Bf – im zeitlichen Geltungsbereich der Linzer Bauordnung 1887, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 22, errichtet. Der zweite Abschnitt der Linzer Bauordnung 1887 regelt jene „Baulichkeiten, wozu die Baubewilligung erforderlich ist“. Gem § 12 leg cit ist „[z]ur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung der Behörde erforderlich“. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (16.04.1998, 94/05/0217) war im zeitlichen Geltungsbereich der Linzer Bauordnung 1887 „unter einem Gebäude jene bauliche Anlage zu verstehen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1978, Zl. 741/77, m.w.N.)“ und „als Bau eine bauliche Anlage zu verstehen, zu deren werkgerechter Herstellung ein gewisses Maß fachtechnischer Kenntnisse erforderlich ist“ (VwGH vom 27.02.1996, 95/05/0278 mwN). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt hinsichtlich der Bewilligungspflicht der in Rede stehenden baulichen Anlage die Ansicht der belangten Behörde, wonach „[n]ach der Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Objektes durch den bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Bericht vom 16.08.2012, den diesem Bericht angeschlossenen Fotos sowie dem im Akt der Erstbehörde aufliegenden Vermessungsergebnis“ kein Zweifel daran besteht, dass „das in Rede stehende Holzhaus [...] nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Errichtung [...] einer Baubewilligung bedurfte“ (zur Bewilligungspflicht einer in Holzständerbauweise errichteten Gartenhütte mit vergleichbaren Ausmaßen im Anwendungsbereich der Linzer Bauordnung 1887 vgl insbesondere VwGH vom 27.02.1996, 95/05/0278).
4. Ähnlich wie die Linzer Bauordnung 1887 definiert das Oö. Bautechnikgesetz 2013 in § 2 Z 12 ein Gebäude wie folgt: „überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können“. Gem § 24 Abs 1 Z 1 BO bedürfen der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden der Bewilligung der Baubehörde. Inwieweit die in Rede stehende Gartenhütte auch Wohnzwecken dient und somit dem Regelungsregime über anzeigepflichtige Bauvorhaben (vgl § 25 Abs 1 Z 1 BO) unterliegt, kann dahingestellt bleiben (vgl dazu Punkt IV.8.). Maßgeblich hinsichtlich § 49 BO ist, dass die verfahrensgegenständliche Gartenhütte im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer Bewilligungspflicht und im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages einer Bewilligungs- bzw Anzeigepflicht unterlag bzw unterliegt.
5. Trotz Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Gartenhütte gem § 12 Linzer Bauordnung 1887 konnte der Bf weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Bewilligungsbescheid vorlegen (zur Mitwirkungspflicht des Eigentümers bei der Feststellung, ob angenommen werden kann, dass eine Baubewilligung erteilt wurde vgl VwGH 30.01.2001, 2000/05/0252). Auch bei der belangten Behörde finden sich keine Hinweise auf die Existenz eines solchen Bescheides. Angesichts dieser Tatsache wird vom Bf in der Beschwerde – wie schon in der Berufung – vorgebracht, die Gartenhütte sei nach dem zweiten Weltkrieg errichtet worden, weshalb von einem vermuteten Konsens auszugehen sei. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes setzt „[d]ie Annahme eines solchen ‚vermuteten Konsenses‘ bei alten Beständen [...] jedoch jedenfalls voraus, dass der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist“ (VwGH vom 29.01.2013, 2012/05/0220 mwN). Die belangte Behörde kam unter Berücksichtigung der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis, ein Zeitraum von 60 Jahren erscheine als zu kurz, „um das Fehlen einer Baubewilligung – sowohl beim Berufungswerber als auch im Archiv der Baubehörde – durch die bloße Vermutung der Konsensmäßigkeit substituieren zu können“.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit „alten Beständen“ auseinanderzusetzen. Zur Voraussetzung der zeitlich ausreichend weit zurückliegenden Errichtung eines Gebäudes, um die Annahme eines vermuteten Konsenses iSd Rsp zu rechtfertigen, hat er beispielsweise Folgendes ausgeführt: „ein Zeitraum von ungefähr 30 bis 40 Jahren“ sei zu kurz (9.12.1963, 1200/63); „[d]er hier relevante Zeitpunkt der Erbauung, der jedenfalls nicht vor 1975 anzunehmen ist, liegt keinesfalls so weit zurück“ (10.05.1994, 94/05/0093); „[d]ies kann [...] bei einem im Jahre 1960 errichteten Gebäude nicht angenommen werden (27.02.1996, 95/05/0278); „[d]ie Beschwerdeführer legen nicht dar, aus welchen Gründen gerade für den 1951 errichteten Zubau eine Baubewilligung, obwohl erteilt, nicht in den Archiven der Mitbeteiligten vorhanden sein sollte“ (29.01.2013, 2012/05/0220); „[n]ach der Rechtsprechung des VwGH hat ein alter Bestand die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, allerdings ist ein während des 2. Weltkrieges errichtetes Gebäude nicht als ein alter Bestand iSd Rechtsprechung zu beurteilen. (Hinweis auf E vom 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964)“ (26.04.1988, 87/05/0199); [d]ie Errichtung einer Baulichkeit im Jahre 1951 berechtigt nicht zur Annahme, mangels Beanstandung sei Konsens erteilt worden (Hinweis E 30.11.1964, 1582/64, VwSlg 6509 A/1964)“ (03.07.1986, 86/06/0035); „[e]in Holzhaus (Gartenhütte) im Ausmaß von 50 m2 bedurfte sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung während des 2. Weltkrieges als auch im gegenwärtigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung, weil die BauO Wien aus dem Jahre 1930 eindeutig für ein Gebäude dieser Art die baubehördl Bewilligungspflicht festgelegt hat [...]. Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher für einen baubehördl Beseitigungsauftrag gem § 129 Abs 10 BauO Wien rechtl unerheblich, ob die Baulichkeit während des 2. Weltkrieges errichtet und 1975 lediglich instandgesetzt wurde oder 1975 neu errichtet worden war. Wenn daher die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Frage des Zeitpunktes der Errichtung der Baulichkeit nicht näher eingegangen ist, so kann ihr (bei dieser Situation) nicht zu Recht vorgeworfen werden, sie hätte Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können“ (26.04.1988, 87/05/0199).
In Anbetracht der dargelegten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – übereinstimmend mit der belangten Behörde – davon aus, dass ein Zeitraum von 60 bis 70 Jahren als zu kurz erscheint, um das Fehlen einer Baubewilligung durch die bloße Vermutung der Konsensmäßigkeit iSd Rsp des Verwaltungsgerichtshofes substituieren zu können.
7. Der Bf hat auch hinsichtlich der alternativen Voraussetzung zur Annahme eines vermuteten Baukonsenses, nämlich dass „bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist“ kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Der – nicht weiter ausgeführte – Hinweis auf „viele mehr oder wenige banale Ursachen, dass Akten nicht mehr auffindbar sind“ ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung der Archive der belangten Behörde hervorzurufen. Vielmehr ist grundsätzlich von einer gesetz- und ordnungsgemäßen Führung der Archive durch die Verwaltungsbehörden auszugehen und würde es ohne konkreten Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der Archive die Erhebungspflicht der belangten Behörde überspannen, einen (praktisch unmöglichen) Negativbeweis zu erbringen (vgl VwGH vom 30.01.2001, 2000/05/0252). Auch mit diesem Vorbringen vermag der Bf keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides zu behaupten.
8. Steht die konsenslose Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage fest, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen (vgl Punkt IV.4.), ob die verfahrensgegenständliche Bauführung nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages einem nachträglichen Baukonsens zugeführt werden kann. § 30 Abs 5 erster Satz ROG erlaubt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – „nur die Errichtung solcher Bauten und Anlagen im Grünland, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen“. Der Bf bringt hinsichtlich der Nutzung der Gartenhütte nichts vor, was auf eine widmungskonforme Nutzung schließen lassen würde. Der Hinweis auf ein in 100m Entfernung situiertes „Clubhaus“ eines Bogensportvereins vermag zur Rechtmäßigkeit seiner eigenen baulichen Anlage nichts beizutragen, befindet sich dieses „Clubhaus“ gerade auf einer Liegenschaft mit entsprechender Widmung. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich bezüglich der Nichtgenehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Gartenhütte wegen Widerspruchs zur aktuellen Grünlandwidmung den diesbezüglich ausführlichen und nachvollziehbaren und mit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegten Ausführungen der belangten Behörde an. Wenn ein Widerspruch zu den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen besteht, erübrigt sich eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder baubewilligungs- und anzeigepflichtige Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ – von deren Vorliegen unbestritten auszugehen ist – handeln (vgl VwGH vom 17.4.2012, 2009/05/0063 mwN).
9. Hinsichtlich der vom Bf nicht in Beschwerde gezogenen Angemessenheit der von der belangten Behörde festgelegten (bestätigten) Erfüllungsfrist zur Entfernung der verfahrensgegenständlichen Gartenhütte geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass die notwendigen Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten durchgeführt werden können (vgl auch VwGH vom 12.11.2012, 2012/06/0124).
10. In seiner Berufung beantragte der Bf hinsichtlich der Spruchpunkte a.) und b.) des erstinstanzlichen Bescheides eine Verlängerung der Frist zur Entfernung der in diesen Spruchpunkten genannten Objekte bis 31. Dezember 2013. Der Bf übersah diesbezüglich, dass der Fristbeginn an den Eintritt der Rechtskraft des Beseitigungsauftrages geknüpft war. Da die Rechtskraft eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheides erst mit der Zustellung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides (also des Berufungsbescheides) eintritt, konnte die Erfüllungsfrist frühestens mit Zustellung des Berufungsbescheides zu laufen beginnen. Angesichts der Tatsache, dass die vom Bf in seiner Berufung beantragte Erfüllungsfrist bereits verstrichen ist, seiner Vorstellung mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 8. November 2013, GZ: IKD(BauR)-014632/2-2013-Hd/Neu, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit der zur Beschwerde mutierten Vorstellung gem § 13 Abs 1 VwGVG letztlich seit 1. Jänner 2014 die aufschiebende Wirkung zukommt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierüber.
11. Im Ergebnis ist in Ansehung des Errichtungszeitpunktes der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage und mangels Vorliegens von Indizien, die auf eine nicht ordnungsgemäße Führung der Archive der belangten Behörde schließen lassen würden, davon auszugehen, dass die bauliche Anlage konsenslos errichtet wurde. Dem Bf ist die Möglichkeit, einen nachträglichen Konsens zu erlangen, nicht einzuräumen, da nach der maßgeblichen Rechtslage ein Widerspruch zur Flächenwidmung besteht. Die bescheidmäßige Erteilung des Beseitigungsauftrages innerhalb einer sechsmonatigen Erfüllungsfrist ohne Einräumung einer Frist zur nachträglichen Erlangung des Baukonsenses war somit rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl insbesondere zu IV.3.: 16.04.1998, 94/05/0217; 17.2.1978, 741/77; 27.02.1996, 95/05/0278; zu IV.5.: 29.01.2013, 2012/05/0220; zu IV.6.: 9.12.1963, 1200/63; 10.05.1994, 94/05/0093; 27.02.1996, 95/05/0278; 29.01.2013, 2012/05/0220; 26.04.1988, 87/05/0199; 03.07.1986, 86/06/0035; 26.04.1988, 87/05/0199; zu IV.7.: 30.01.2001, 2000/05/0252; zu IV.8.: 17.4.2012, 2009/05/0063; zu IV.9.: 12.11.2012, 2012/06/0124), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer