LVwG-650184/2/MZ/BD

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über den Vorlageantrag des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28.4.2014, GZ VerkR10-44-69-2011, wegen der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             a) Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28.4.2014, GZ VerkR10-44-69-2011, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 26.3.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14.2.2014, Zl. VerkR10-44-69-2011, gemäß §§ 7 Abs 4 und 14 Abs 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde verkürzt aus, der in Beschwerde gezogene Bescheid sei am 26.2.2014 nachweislich zugestellt worden und die Beschwerdefrist somit am 26.3.2014 verstrichen. Der Bf habe am 26.3.2014 außerhalb der Amtsstunden – konkret um 16:57 Uhr per E-Mail und um 17:02 Uhr per Telefax – die Beschwerde eingebracht. Da die belangte Behörde von der Möglichkeit der Beschränkung des elektronischen Verkehrs Gebrauch gemacht und eine entsprechende Kundmachung im Internet veröffentlicht habe, gelte die Beschwerde erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 27.3.2014 als eingebracht und sei daher verspätet.

 

Einen Wiedereinsetzungsantrag habe der Bf, der offenbar von einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis ausgehe, nicht gestellt.

 

b) Gegen die am 2.5.2014 nachweislich zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrages.

 

In diesem führt der Bf, welcher die Verspätung an sich nicht weiter bestreitet, aus, er habe sehr wohl einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Behörde hätte darüber zu entscheiden gehabt. Er beantragt daher, die erstinstanzlichen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag vom 16.4.2014 Folge gegeben und gleichzeitig der ursprüngliche Antrag bewilligt werde.

 

II.            a) Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Vorlageantrag des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 10.7.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Es findet sich zwar im VwGVG keine explizite Anordnung, wonach (wie) die Verwaltungsgerichte über Vorlageanträge zu erkennen haben. Offenbar sollen aber die Bestimmungen über die Beschwerde auf Vorlageanträge sinngemäß Anwendung finden (vgl Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – Das Verfahren der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch öffentliches Recht 2014 [2014] 35 [46]). Von dieser Prämisse ausgehend entscheidet gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Der unter Punkt I. wieder gegebene Sachverhalt betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid steht unstrittig fest.

 

III.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) § 7 Abs 4 VwGVG gibt für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde eine – gemäß den subsidiär anwendbaren §§ 32 f AVG zu berechnende und nicht erstreckbare (§ 33 Abs 4 AVG) – Frist von vier Wochen vor. Der Fristenlauf beginnt bei Parteibeschwerden nach § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG mit der Zustellung des Bescheides bzw, wenn nur – was in casu nicht der Fall ist – mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der mündlichen Verkündung.

 

b) Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14.2.2014 wurde dem Bf – laut im Akt befindlichen Rückschein und vom Bf selbst auch nicht bestritten – am 26.2.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit gem § 7 Abs 4 VwGVG am 26.3.2014.

 

Der Bf hat – wie dem Akt ebenfalls unstrittig zu entnehmen ist – am 26.3.2014 um 16:57 Uhr per E-Mail und um 17:02 Uhr per Telefax bei der belangten Behörde einen Beschwerdeschriftsatz eingebracht. Prima vista wäre daher die Beschwerdefrist gewahrt. Allerdings verpflichtet § 13 Abs 5 AVG die Behörde nur, während der Amtsstunden schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

 

Hält die Behörde – in Anbetracht des § 13 Abs 5 AVG quasi „freiwillig“ – außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit und langt ein Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr ein, so gilt das Anbringen grundsätzlich noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht (vgl VwSlg 17.673 A/2009; VwGH 18. 3. 2010, 2009/22/0324). Hat daher der Einschreiter die Absendung des Anbringens am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden (zB um 17.09) mittels eines Sendeberichts nachgewiesen, dann ist bei Zweifeln an der Rechtzeitigkeit des Anbringens der Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die E-Mail-Sendung erstmals von einem Server empfangen wurde, den die Einbringungsbehörde für die Empfangnahme von E-Mails gewählt hat (VwSlg 17.673 A/2009; vgl auch VwGH 18.3.2010, 2009/22/0324).

 

Die Behörde kann jedoch ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der – gem § 13 Abs 5 AVG bekanntgemachten – Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten (VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). In dieser, auch in den Erläuterungen angesprochenen Möglichkeit liegt keine Erschwerung des Rechtsschutzes, die dem Gesetzgeber nicht zusinnbar wäre, weil durch die Kundmachung im Internet (§ 13 Abs 2 AVG) sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). Daher ist im Fall einer Bekanntmachung einer Bezirkshauptmannschaft im Internet, „dass Anbringen per Fax, E-Mail oder über den Online-Formularserver, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten“, eine am letzten Tag der Berufungsfrist um 18:29 bzw 18:38 – und damit schon außerhalb der Amtsstunden – per E-Mail bzw Fax versendete Berufung auch dann verspätet, wenn sie tatsächlich noch an diesem Tag bei der Behörde einlangt (VwGH 23. 5. 2012, 2012/08/0102). Nichts anderes vermag – nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle – für an die Stelle der Berufung getretene Beschwerden zu gelten.

 

c) Der im ggst Fall fristauslösende 26.2.2014 und somit der ebenfalls das vierwöchige Beschwerdefristende bestimmende Tag war ein Mittwoch.

 

Unter dem auf der Homepage der belangten Behörde unter der Überschrift „Kundmachung gemäß § 13 AVG 1991“ gut auffindbaren Link „http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xbcr/ooe/AVG_Kundmg_Neufassung.pdf“ findet sich eine Kundmachung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 21.6.2013. Dieser zufolge werden für einen Mittwoch Amtsstunden von 07:00 bis 12:30 Uhr festgelegt.

 

Darüber hinaus wird kundgemacht: „Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail sind auch außerhalb der Amtsstunden … empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.“

 

d) Der vom Bf am 26.3.2014 um 16:57 Uhr per E-Mail und um 17:02 Uhr per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerdeschriftsatz erweist sich den obigen Ausführungen zufolge als verspätet und es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vor diesem Hintergrund die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat.

 

Ob der Bf – wie er entgegen der belangten Behörde vermeint – einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, ist in diesem Verfahren nicht weiter beachtlich, da das AVG bei derartigen Konstellationen keine Aussage dazu enthält, wann über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden ist (vgl hingegen bei Versäumung einer mündlichen Verhandlung § 72 Abs 3 AVG). Sollte der Bf weiterhin die Auffassung vertreten, einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt zu haben, kann er nach Ablauf der entsprechenden Frist Säumnis der Behörde geltend machen. In diesem Zusammenhang wird abschließend angemerkt, dass aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedoch aufgrund der Formulierung des letzten Satzes in der Stellungnahme vom 16.4.2014 wohl nicht von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgegangen werden kann.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch es an einer solchen Rechtsprechung fehlt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 


 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer