LVwG-650130/9/Zo/Bb/CG
Linz, 15.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH x, vom 6. Mai 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. April 2014, GZ VerkR21-157-2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Juni 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) hat x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 9. April 2014, GZ VerkR21-157-2014, die Lenkberechtigung der Klassen AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 25 Abs. 3 FSG für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs. 3 FSG aufgefordert, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides den Führerschein und den Mopedausweis bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer - aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem SMG - bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 FSG und dem Ergebnis der vorgenommen Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG begründet.
I.2. Gegen diesen Bescheid – nachweislich zugestellt am 10. April 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Beschwerde vom 6. Mai 2014, mit der beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Als Anfechtungsgrund wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde nicht mehr verkehrsunzuverlässig gewesen sei. Die letzte Tathandlung sei laut Gerichtsurteil im Oktober 2013 gewesen und bei Bescheiderlassung sohin bereits ein halbes Jahr zurückgelegen. Überdies habe er sich seit Oktober 2013 wohlverhalten, seinen Drogenkonsum beendet, ein umfassendes Tatsachengeständnis abgelegt und sei maßgeblich daran beteiligt gewesen, dass die Drogenkuriere, von denen er die Drogen bezogen habe, von der Polizei gestellt hätten werden können. Die Tatsache, dass er den Konsum von Drogen beendet habe, dokumentiere auch sein sehr positives Lehrabschlusszeugnis, in dem sich nahezu ausschließlich „Einser“ wiederfinden würden.
Aufgrund all dieser Umstände habe auch das Gericht eine äußerst positive Zukunftsprognose aufgestellt und lediglich eine bedingte Strafe von fünf Monaten verhängt. Die Annahme der Behörde, er sei auch nach einem halben Jahr Drogenkarenz nach wie vor nicht verkehrszuverlässig, sei daher verfehlt.
Der Verlust des Führerscheines würde einen äußerst nachteiligen Einfluss auf sein Berufsleben haben. Sogar eine Arbeitgeberkündigung stünde bei einem Verlust im Raum.
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 8. Mai 2014, GZ VerkR21-157-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2014, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilgenommen hat und zum Sachverhalt gehört wurde. Der Beschwerdeführer selbst und die belangte Behörde haben an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.
I.4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. März 2014, GZ 20 Hv 8/14 f, wurde er 1) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 7. Deliktsfall, Abs. 2 SMG, 2) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 SMG und 3) der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Deliktsfall, Abs. 3 SMG schuldig erkannt und unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 28 und 36 StGB nach § 28a Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 4 StGB wurde ein Geldbetrag von 6.400 Euro für verfallen erklärt und gemäß § 34 SMG iVm § 26 StGB das sichergestellte Suchtgift, nämlich 6,9 g Cannabiskraut und 1,0 g Pilze eingezogen und vernichtet.
Grund für diese Verurteilung war, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1. Mai 2013 bis 17 Oktober 2013 in X, X, X und andernorts vorschriftswidrig
1) in wiederholten Angriffen Suchtgifte, nämlich Cannabiskraut (verbotener Wirkstoff Delta-9-THC) erworben, besessen und anderen angeboten hat, wobei er diese Tathandlungen allesamt zum eigen- bzw. fremdnützigen persönlichen Gebrauch beging;
2) Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut und
3) Suchtgifte in einer die Grenzmenge (§ 28 b) zumindest dreifach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt rund 800 g Cannabiskraut brutto mit mehr als 60 g Delta-9-THC Reinsubstanz durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen und dabei auch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat, wobei er gewöhnt an Suchtmittel die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein reumütiges Geständnis und sein Alter von unter 21 Jahren. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.
Der Beschwerdeführer war bislang strafrechtlich gänzlich unbescholten. Laut Zentralem Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich auch um die erste führerscheinrechtliche Maßnahme (Entziehung der Lenkberechtigung) zum Nachteil des Beschwerdeführers.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
I.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 11 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Gemäß § 29 Abs. 3 erster Satz FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
I.5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. März 2014, GZ 20 Hv 8/14 f, unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 5. Deliktsfall, Abs. 3 SMG verurteilt. Die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind an dieses Urteil gebunden, sodass von der tatsächlichen Begehung dieser strafbaren Handlung durch den Beschwerdeführer und damit von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG auszugehen ist, welche gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.
Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind derartige Verbrechen besonders verwerflich und gefährlich.
Der Beschwerdeführer hat nicht nur Suchtgift (Cannabiskraut) erworben, besessen und eigens konsumiert, sondern auch in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen und Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte ist im Hinblick auf die körperlichen und psychischen Abhängigkeitsverhältnisse besonders sozialschädlich, wobei erschwerend zu werten ist, dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) dreifach übersteigenden Menge (insgesamt 800 g Cannabiskraut mit mehr als 60 g Delta-9-THC Reinsubstanz) großteils gewinnbringend weiterverkauft hat, um sich dadurch letztlich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Allerdings ist die Gefahr einer Abhängigkeit bei Cannabis nicht so groß wie bei anderen Suchtmitteln. Weiters ist zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er bei den Tatbegehungen – zumindest mehrmals – seinen Pkw verwendet bzw. diesen auch nach dem Konsum von Suchtmitteln in beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat.
Dieses Verhalten ist ausgesprochen verwerflich und wegen der von Suchtmitteln ausgehenden Gefahren auch besonders gefährlich. Durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges wird die Begehung von Suchtmitteldelikten typischerweise wesentlich erleichtert.
Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens muss bei der Wertung der vom Beschwerdeführer begangenen bestimmten Tatsache aber auch beachtet werden, dass Suchtmitteldelikte im Zusammenhang mit Cannabis nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als so schwerwiegend einzuschätzen sind, weil die von Cannabis ausgehenden Gefahren nicht so hoch sind wie bei den sogenannten „harten Drogen“. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten unbescholten war und ihm weder eine strafgerichtliche Vorverurteilung noch eine Entziehung der Lenkberechtigung zur Last liegt. Der Beschwerdeführer hat sich zudem geständig gezeigt, an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und seitens des Strafgerichtes wurde die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat auch versichert, seit Oktober 2013 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, noch sonst damit in Berührung gekommen zu sein. Auch sein Berufsschulzeugnis und der Umstand, dass er seine Lehre mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, lassen auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen. Wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht auch, dass die letzten Tathandlungen mittlerweile schon rund neun Monate zurückliegen. In diesem Zeitraum war er im Besitz einer Lenkberechtigung, ist zumindest der Aktenlage nach nicht negativ in Erscheinung getreten und hat sich offensichtlich wohlverhalten.
Auf Grund der dargelegten Umstände und seines Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Verhaltens im Oktober 2013 jedenfalls verkehrsunzuverlässig war und eine Wertung der strafbaren Handlungen kurz danach durchaus zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hätte.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung nur dann entzogen werden darf, wenn auf Grund der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers noch vorliegt und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Entziehung) eintreten wird (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGH – z. B. 14. September 2004, 2004/11/0119 uvm.).
Ist seit der Begehung der eine bestimmte Tatsache darstellenden strafbaren Handlung so viel Zeit verstrichen, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, darf die Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Erlassung des Entziehungsbescheides zu einem früheren Zeitpunkt mangels Abschlusses eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen ist (VwGH 23. April 2002, 2001/11/0406).
Ausgehend von der Beendigung der strafbaren Handlungen am 17. Oktober 2013 würde sich im konkreten Fall bei Bestätigung der von der belangten Behörde verfügten dreimonatigen Entziehungsdauer eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von rund einem Jahr ergeben. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint jedoch nicht vertretbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hat bzw. diese jedenfalls in den nächsten drei Monaten wieder erlangen wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in vergleichbaren Fällen als zu lang erachtet. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit „Cannabisdelikten“ ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l