LVwG-600351/2/Sch/MSt/KR

Linz, 18.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn X, geb. X, X, vom 9. Mai 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2014, GZ: VerkR96-23751-2013, betreffend eine Übertretung des KFG 1967,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat Herrn X, geb. X, im angefochtenen Straferkenntnis vom 29. April 2014, GZ VerkR96-23751-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1a KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet (auszugsweise) wie folgt:

 

„Sie haben das KFZ, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar ist.

Tatort: Gemeinde Regau, X

Tatzeit: 02.12.2013, 15:02 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs. 1a KFG

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Audi

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von            falls die uneinbringlich ist,                  gemäß

                               Ersatzfreiheitsstrafe von

40,00 Euro               20 Stunden                                      § 134 Abs 1 KFG“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Diese ist von der belangten Behörde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Gemäß § 2 VwGVG hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aus den Gründen des § 44 Abs. 3 Z3 VwGVG nicht erforderlich.

 

3. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, bei der in Rede stehenden Verkehrsfläche im Umfeld des Gebäudes X, handle es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Frage schon einmal in einem ihn betreffenden Beschwerdeverfahren ausführlich erörtert worden ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist in seinem Erkenntnis vom      19. März 2014, LVwG-600102/7/Sch/SA/CG, zu folgendem Ergebnis gelangt:

Auch wenn es sich bei dieser Verkehrsfläche ohne Zweifel um eine handelt, die in Privateigentum steht, so hat diese Tatsache keinerlei Auswirkungen auf die Öffentlichkeit dieser Fläche. Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund sind diesbezüglich ohne Belang (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0028), wenn die Verkehrsfläche nach den tatsächlichen Verhältnissen von jedermann benützt werden kann.

 

Die vom Meldungsleger anlässlich der in diesem Verfahren abgeführten Beschwerdeverhandlung vom 13. Februar 2014 vorgelegten Lichtbilder lassen erkennen, dass sich auf dem erwähnten Areal mehrere Firmen bzw. sonstige von dritten Personen frequentierte Lokalitäten befinden. Auf das Areal kann von zwei Seiten zugefahren werden. Beide Zufahrten sind durchgängig geöffnet, also nicht etwa durch Schranken oder ähnlichem von der anschließenden öffentlichen Straße abgegrenzt. Somit kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 (iVm § 1 Abs. 1 KFG 1967) vorliegt.

Wenn also der Beschwerdeführer wiederum seine diesbezügliche gegenteilige Meinung als Begründung für ein Rechtsmittel anführt, dann kann er damit nicht durchdringen. Verstößt er dort gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Bestimmungen, muss er mit dem Einschreiten der Polizeiorgane und letztlich mit einer verwaltungsbehördlichen Ahndung von Übertretungen rechnen. 

 

4. In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer – erstmals – in der Beschwerdeschrift vor, dass die Probefahrt nicht unterbrochen worden sei und das Fahrtenbuch auf dem Armaturenbrett aufgeschlagen und ausgefüllt gelegen sei. Der Zündschlüssel habe gesteckt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat keinen Grund zur Annahme, dass gegenständlich von den einschreitenden Polizeibeamten ein Vorgang zur Anzeige gebracht worden ist, der nicht den Tatsachen entsprochen hat. Wäre eine entsprechende Bescheinigung im Sinne des § 45 Abs. 1a KFG 1967 von den Beamten wahrgenommen worden, hätten sie keinen Grund gehabt, eine Anzeige, die ja dann wahrheitswidrig erfolgt wäre, zu erstatten.

 

Die Wahrnehmung, ob ein solches Dokument auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeuges liegt oder nicht, ist bekanntermaßen ganz einfach möglich, indem man in das Fahrzeuginnere blickt. Wenn die Beamten kein entsprechendes Dokument wahrgenommen haben, dann hat es sich nicht dort befunden.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Probefahrt sei gar nicht unterbrochen worden, ist entgegenzuhalten, dass eine Unterbrechung einer Fahrt dann vorliegt, wenn das Fahrzeug abgestellt wird, wobei die Dauer des Abstellens im Regelfall von untergeordneter Bedeutung sein wird. Ist zudem auch noch der Lenker vor Ort nicht anwesend, dann kann keine andere Annahme schlüssig getätigt werden, als jene, dass eben die Probefahrt unterbrochen worden ist. Ob jemand den Zündschlüssel im Zündschloss stecken lässt oder nicht ist hier völlig irrelevant, durch das Steckenlassen des Zündschlüssels, welcher Umstand ja im Dispositionsbereich des Lenkers liegt, kann dieser nicht bestimmen, ob die Probefahrt unterbrochen wurde oder nicht. Es kommt hiebei vielmehr auf die oben geschilderten Voraussetzungen an.

 

Der Beschwerde sohin konnte dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

5. Im Hinblick auf Strafbemessung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

Hier wird von der belangten Behörde völlig zutreffend begründet, dass für das in Rede stehende Delikt eine Geldstrafe in der Höhe von (bloß) 40 Euro jedenfalls als angemessen angesehen werden kann.

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 


 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n