LVwG-850095/3/Re/BD/IH

Linz, 17.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der „Konkursmasse im Konkursverfahren des Herrn X, geb. X, z.H. Herrn Mag. X, Rechtsanwalt, X“ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2014, Ge10-2796-2013, betreffend die Untersagung der Ausübung des Fortbetriebsrechtes durch die Konkursmasse im Grunde des § 117 Abs. 7 iVm
§ 345 Abs. 5 GewO 1994, den 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.         Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde der „Konkursmasse im Konkursverfahren des Herrn X, geb. X, z.H. Herrn
Mag. X, Rechtsanwalt, X“ als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom
11. März 2014, Ge10-2796-2013 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Fortbetriebsrechtes der Gewerbeberechtigung für „Immobilienmakler (§ 117 Abs. 2 GewO 1994)“ des Herrn X, geb. X, durch die Konkursmasse, vertreten durch Herrn Mag. X, Rechtsanwalt, X, als Masseverwalter nicht vorliegen und die Ausübung des Fortbetriebsrechtes untersagt.

 

Dies nach Zitierung der zu Grunde gelegten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen mit der Begründung, mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom
2. Oktober 2013 sei der Konkurs über das Vermögen des Herrn X eröffnet worden und habe Herr Mag. X mit Schreiben vom
7. Oktober 2013 seine Bestellung zum Masseverwalter mitgeteilt und die Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechtes angezeigt. Er sei mit E-Mail vom
14. Oktober 2013 und vom 27. Jänner 2014 an die Verpflichtung gemäß § 117 Abs. 7 hingewiesen worden, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler erforderliche Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 Euro pro Schadensfall abzuschließen und um Nachreichung der Versicherungsbestätigung ersucht.

Die X AG habe mit E-Mail vom 21. November 2013 einen Versicherungsschutz für den „oben genannten VN seit 19. November 2013“ bestätigt und handle es sich beim VN um Herrn X. Mag. X habe mit E-Mail vom 28. Jänner 2014 auf diese Versicherungsbestätigung verwiesen.

Die belangte Behörde habe mit E-Mail vom 11. Februar 2014 Mag. X mitgeteilt, dass für einen Fortbetrieb die auf Herrn X lautende Versicherung nicht ausreiche und eine eigene Haftpflichtversicherung vorzulegen sei.

Bei Fortbetriebsberechtigten gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 und Z 5 GewO 1994 entstehe zusätzlich zur fortbetriebenen Gewerbeberechtigung ein aus ihr abgeleitetes Fortbetriebsrecht, wobei beide Berechtigungen nebeneinander bestehen. Eine Versicherungsbestätigung im Sinne des § 117 Abs. 7 GewO 1994, lautend auf die Konkursmasse bzw. eine entsprechende Bestätigung des Unternehmens sei der Behörde nicht vorgelegt worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Fortbetriebsrechtes lägen nicht vor.

 

2.            Gegen diesen Bescheid hat die „Konkursmasse im Konkursverfahren des Herrn X, geb. X, z.H. Herrn Mag. X, Rechtsanwalt, X“ mit Schriftsatz vom
2. April 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid sei gegenüber der „Konkursmasse im Konkursverfahren des Herrn X, geb. X, z.H. Herrn
Mag. X“ erlassen worden. Dieser Bescheidadressat existiere jedoch nicht, da es im Konkursverfahren keinen Rechtsträger namens Konkursmasse gäbe. Dies belaste den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Würde man die Konkursmasse als parteifähig anerkennen, wäre der Bescheid gegenüber dem richtigen Adressaten erlassen worden, wenn der Konkurs bei seiner Erlassung noch anhängig gewesen wäre. Die Rechtskraft der Bestätigung des von den Gläubigern angenommenen Zahlungsplanes sei am 7. Jänner 2014 vom Konkursgericht veröffentlicht worden und habe der Masseverwalter gegenüber der belangten Behörde darauf vor Bescheiderlassung hingewiesen. Gemäß § 152b der Insolvenzordnung sei mit Rechtskraft der Zahlungsplanbestätigung der Konkurs aufgehoben. Mit Konkursaufhebung seien alle die Verfügungsfähigkeit des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Endet das Konkursverfahren, gäbe es auch keine Konkursmasse mehr. Der Bescheid sei daher gegenüber einem rechtlichen Nichts erlassen worden und müsste deswegen die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen werden, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Rechtswirkungen entfalte. Der ehemalige Masseverwalter habe aufgrund der bereits stattgefundenen Beendigung des Insolvenzverfahrens den Gemeinschuldner gebeten, der Behörde die Versicherungsbestätigung zu übermitteln. Diesem Ersuchen sei der Gemeinschuldner offensichtlich nicht nachgekommen.

 

Da bereits diesem Beschwerdevorbringen, wie noch zu erläutern ist, in wesentlichen Teilen Recht zukommt, ist auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

 

3.           Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes  Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4.            In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:

 

Gemäß § 44 GewO 1994 entsteht das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

 

Gemäß § 117 Abs. 7, 2. Absatz, haben die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Ziffer 35) berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 400.000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens 5 vH. dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 1.200.000 Euro zu beschränken. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.

 

Gemäß 345 Abs. 5 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines
Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

 

Dem im Verfahrensakt aufliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei ist zu entnehmen, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 2. Oktober 2013 der Konkurs gegenüber X, Immobilienmakler, X, eröffnet und bekannt gemacht wurde. Zum Masseverwalter wurde Mag. X, Rechtsanwalt, X, bestellt. In Sanierungsplantagsatzungen wurde ein Sanierungsplanvorschlag vorgelegt und letztlich bestätigt. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2014 wird festgestellt, dass der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben ist.

 

Die belangte Behörde hat vor rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes bzw. Aufhebung des Konkurses vom Insolvenzverwalter eine dem § 117 Abs. 7 GewO 1994 entsprechende und zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler erforderliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherungs-bestätigung eingefordert. Der belangten Behörde wurde vom Insolvenzverwalter eine Versicherungsbestätigung übermittelt, welche jedoch als Versicherungsnehmer Herrn X, somit dem Gemeinschuldner, betrifft.

 

Auch noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses, nämlich mit E-Mail vom 27. Jänner 2014 und mit E-Mail vom 11. Februar 2014 somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Behörde von der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses bereits Information zugegangen ist, wurde weiterhin die Vorlage einer Versicherungsbestätigung eingefordert und in der Folge, da eine auf die Konkursmasse lautende Versicherungsbestätigung nicht vorgelegt wurde, der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

 

Dem § 44 GewO 1994 ist zu entnehmen, dass das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers entsteht, das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse jedoch mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet.

Im gegenständlichen Fall endete somit das allfällig bestehende Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse spätestens mit 7. Jänner 2014 und bestand somit spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Rechtsperson der Insolvenzmasse, betreffend das Vermögen des Herrn X, nicht mehr.

 

Dem Beschwerdevorbringen dahingehend, dass somit eine Insolvenzmasse durch einen, ausschließlich die Insolvenzmasse betreffenden Bescheid, welcher darüber hinaus ausschließlich der Insolvenzmasse, zu Handen des Insolvenzverwalters zugestellt wurde, nicht mehr beschwert werden kann, ist aus diesen Gründen zu folgen.

Da somit über eine Beschwerde abzusprechen ist, die von einer nicht mehr existierenden Insolvenzmasse aufgrund eines, einer existierenden Rechtsperson nicht zugestellten Bescheides, erhoben worden ist, war es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, sondern war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass vom ehemaligen Insolvenzverwalter im gegenständlichen Insolvenzverfahren und gleichzeitig Vertreter der ehemaligen Insolvenzmasse im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Bestätigung der X AG vom 14. April 2014 vorgelegt wurde, wonach für den Immobilientreuhänder, Herrn Mag. X, Rechtsanwalt in X, als Masseverwalter im Konkursverfahren X (20 S 121/13i LG Wels) der Abschluss und aufrechte Bestand einer den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere §§ 158b – 158i VersVG und § 117 Abs. 7 GewO 1994 entsprechenden Versicherung bestätigt wird.

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger