LVwG-550130/61/GK/BD/IH

Linz, 10.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gertraud Karl-Hansl über die Beschwerde von X, X, vertreten durch X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
29. November 2013, GZ: N10-3129-2013, am 16. Juni 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

 

Festgestellt wird, dass das Vorhaben – Errichtung einer Bienenhütte im Ausmaß von 3,09 m x 2,55 m, Firsthöhe 3 m über Fußbodenniveau, auf dem Grundstück Nr. X, KG X – nach Maßgabe des Lageplanes vom
16. Juni 2013 ausgeführt werden darf, dies unter Einhaltung nachfolgender Bedingung bzw. Auflagen:

 

1.   Die Hütte darf nur unter der Bedingung und so lange, als das Objekt ausschließlich für Imkereizwecke verwendet wird und 12 oder mehr Bienenvölker gehalten werden, errichtet werden.

 

2.   Sie darf nur unter der Auflage errichtet werden, dass westlich der Hütte in dem Bereich zwischen 3 m und 5,5 m entfernt von der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. X entlang der gesamten Hüttenlänge und in einer Verlängerung von 3 m in südlicher Richtung eine Sichtschutzbepflanzung angebracht wird, und zwar bestehend aus den Gehölzen schwarzer Holunder, gemeine Hasel, Vogelkirsche, Apfelrose. Verbleiben darf ein Durchgang von 1,5 m zu den bestehenden Pflanzen, sodass der Durchgang zwischen der Sichtschutzbepflanzung und den bestehenden Bäumen so versetzt ist, dass man von der Westseite die Hütte nicht sieht.

 

3.   Es wird die Auflage der Erhaltung der vorhandenen natürlichen Holz- und Ziegelfärbung erteilt; bei Neueindeckung des Daches sind Ziegel mit dunkelbrauner Farbgebung zu verwenden.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG  unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. X möchte eine Hütte zur Lagerung und Aufbewahrung von Gerätschaften für die Imkerei auf dem Grundstück Nr. X der KG
X errichten bzw. wenn dies technisch möglich ist, möchte er eine auf dem Grundstück Nr. X der KG X schon bestehende Hütte auf das Grundstück Nr. X versetzen.

 

I. 2. Am 12. August 2013 stellte der Antragsteller und Beschwerdeführer
X ein Ersuchen um Errichtung einer Bienenhütte entweder auf den Grundstücken Nr. X oder Nr. X seines Waldes mit dem Hinweis, er halte seit X Jahren Bienenvölker und benötige aufgrund geänderter Besitzverhältnisse eine Bienenhütte auf eigenem Grund, mit dem Hinweis, dass die Skizze vom Baumeister angefertigt und nachgereicht werde.

 

Eine Lageskizze wurde datiert mit 13. August 2013 nachgereicht. Im Betreff eines E-Mails wurde dann genannt, dass die Bienenhütte 3,2 m lang und 3,8 m breit ist und ein Foto mit einer Seitenansicht dieser Hütte übermittelt.

 

Am 25. September 2013 fand ein Lokalaugenschein auf den Grundstücken statt. Bei diesem führte der Regionsbeauftragte aus, es gebe im Sinn der Aufgabenstellung des Oö. Naturschutzgesetzes bei der Verlegung der Hütte kein Problem, aufgrund der optischen Zuordenbarkeit zum bestehenden Gehöft im Südwesten und der architektonischen Gestaltung des Gebäudes sei eine Störung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten. Am 29. Oktober 2013 fand eine Besichtigung des geplanten Standortes mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz statt, bei der festgestellt wurde, dass der neue Standort etwa 70 m nördlich zur Hofanlage und somit doch deutlich abgesetzt von der bestehenden Bebauung liege; erschwerend komme hinzu, dass das Gelände vom Bauernhof in Richtung neuer Standort leicht ansteige und im Hintergrund ein mit Nadelgehölz dominierter Mischwald vorhanden sei.

 

Der Antragsteller, vertreten durch die  Bevollmächtigte, wurde in der Folge aufgefordert, klar zu stellen, ob die Errichtung nun auf dem Grundstück
Nr. X oder Nr. X erfolgen wird und zur Verbesserung des Antrages aufgefordert.

 

Die Bevollmächtigte gab darauf bekannt, dass beim Lokalaugenschein am
25. September 2013 ein Hüttenstandort auf dem Grundstück Nr. X als am Günstigsten gesehen worden sei.

 

Es wurde vorgebracht, dass der Antragsteller seit X Jahren Bienenvölker halte und er seine Bienenstöcke auf X Bienenstöcke erweitern werde. Derzeit habe er X Bienenvölker, welche in Bienenkästen am Waldrand auf dem Grundstück Nr. X, KG X, frei aufgestellt seien. Er plane jedoch nach seiner Pensionierung im Jahr 2017 die Anzahl der Bienenstöcke auf X zu erhöhen. Er benötige die Hütte nicht für die Haltung der Bienen, sondern für die Unterbringung diverser Geräte.

Zusammengefasst wurde auch vorgebracht, dass das Verhältnis zwischen dem Besitzer des Vorderschlagergutes und dem Antragsteller sehr schwierig sei.

Im Zuge des Behördenverfahrens gab der Besitzer des Grundstückes, auf dem sich die Hütte derzeit befindet, Herr X, an, dass Herr X die Bienenhütte auf diesem Grundstück stehen lassen könnte und er sich lediglich gegen einen Zutritt von X wehre.

Herr X selbst gab an, dass das Verhältnis zum Eigentümer des Bauernhofes Herrn X sehr angespannt sei. Eine Lösung sei die geplante Verlegung der Hütte, sodass er weniger Berührungspunkte mit Herrn X hätte.

 

I. 3. Auf Anfrage der Gemeinde X als Baubehörde wurde zur Flächenwidmungskonformität gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 vom Amtssachverständigen DI. X ein agrar- und imkereifachliches Gutachten eingeholt: Er führte aus, dass eine Imkerei mit 2 Bienenvölkern keinen Produktionsumfang zulasse, der einen maßgeblichen Einkommensbeitrag erzielen könne. Zwar sei eine Großimkerei in 3 Jahren geplant, bei der Gutachtenserstellung aber könne nur die momentane Situation beurteilt werden derzeit sei aus agrar-/ imkereifachlicher Sicht die beantragte Hütte nicht nötig.

 

I. 4. Die Gemeinde gab in ihrer Erklärung im Behördenverfahren an, das gegenständliche Grundstück sei als Grünland (Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung) gewidmet. Eine Übereinstimmung des angezeigten Vorhabens mit der Widmung sei derzeit nicht gegeben, da das Verfahren bezüglich der Nichtwalderklärung noch nicht abgeschlossen sei und die agrarfachliche Beurteilung eines Sachverständigen für Imkerei noch nicht vorliege. Die öffentlichen oder privaten Interessen am Projekt des Antragstellers seien der Gemeinde X nicht bekannt.

 

I. 5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom
3. Oktober 2013, ForstR10-101-15-2013, wurde festgestellt, dass eine Fläche im Ausmaß von 582 m2 auf dem Grundstück Nr. X der KG X nicht Wald im Sinn des Waldgesetzes ist (Nichtwalderklärung). Diese Fläche betrifft einen Streifen, der im Bereich des geplanten Hüttenstandortes etwa 8 m breit ist und etwa parallel zur westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück
Nr. X bzw. Nr. X, beide KG X, verläuft. Der zugrundeliegende Antrag war am
6. August 2013 vom Antragsteller eingebracht worden, als Zweck der Flächennutzung führte er an, die Fläche für einen Rundholzunterstand für Waldbewirtschaftungsgeräte und „eines Norikers zum Holzrücken, Reiten und Fahren“ verwenden zu wollen.

I. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Ausführung des angezeigten Vorhabens – Errichtung einer Bienenhütte (Versetzung der derzeit auf dem Grundstück Nr. X, KG X, befindlichen Bienenhütte) im Ausmaß von 3,8 m x
3,2 m auf dem Grundstück Nr. X, KG X – nach Maßgabe des Lageplanes vom

8. Oktober 2013, eingelangt am 9. Oktober 2013 untersagt.

 

Im Wesentlichen wurde dieser Bescheid damit begründet, dass das Errichten der Bienenhütte einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle;
im Zusammenhang mit der naturschutzfachlichen Begutachtung der (nachträglichen) Anzeige des Vorhabens der Errichtung eines Pferdeunterstandes auf dem Grundstück Nr. X, KG X, (N10-546-2009 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden) im Jahr 2009 sei seitens des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein maßgeblicher Eingriff festgestellt worden; der Antragsteller habe damals u.a. die Anzeige nach dem Naturschutzgesetz zurückgezogen und die bereits großteils widerrechtlich errichteten Objekte letztlich im Frühjahr 2010 wieder entfernt. Das jetzt angezeigte Vorhaben entspreche situierungsgemäß dem damaligen Vorhaben.  Aufgrund der deutlich abgesetzten Lage im ansteigenden Gelände werde das Landschaftsbild durch das beantragte Vorhaben deutlich stärker belastet als es jetzt am bestehenden Standort belastet ist. Die Hütte sei für eine Nutzung der Grünfläche – wie im agrar- und imkereifachlichen Gutachten dargestellt - derzeit im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht nötig. Ein derart gestaltetes öffentliches Interesse könne daher nicht berücksichtigt werden. Die Beurteilung der geltend gemachten privaten Interessen des Antragstellers hätten zweifelsfrei ergeben, dass aus privatrechtlichen Gründen keine Notwendigkeit für die Versetzung gegeben sei, da sowohl der Grundeigentümer Herr
X als auch der Antragsteller dies festgestellt hätten. Da keine öffentlichen oder privaten Interessen festgestellt worden seien, die das öffentliche Interesse am Naturschutz überwiegen würden, sei das angezeigte Vorhaben zu untersagen.

 

I. 7. Dagegen brachte der Antragsteller eine Berufung, nunmehr als Beschwerde zu behandeln, ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass kein Eingriff ins Landschaftsbild vorliege bzw. machte er öffentliche und private Interessen geltend, die die öffentlichen Interessen am Naturschutz seiner Ansicht nach überwiegen. Am 15. September 2013 habe es einen Lokalaugenschein gegeben, bei welchem der Sachverständige von Naturschutz sowie der von der Forstbehörde das Ansuchen positiv erledigt hätten. Baurechtlich sei der vorgesehene Standort ordnungsgemäß.

Es gäbe keine Gesprächsbasis oder ein Einvernehmen mit dem Besitzer des Grundstückes, auf dem die Hütte jetzt stehe, Herrn X. Seine Aussage sei missinterpretiert worden. Zu den im Bescheid ebenfalls kurz dargestellten Verfahren aus dem Jahre 2009 zum Rundholzunterstand gab er an, dass er keineswegs freiwillig das Ansuchen auf Genehmigung des Rundholzunterstandes zurückgezogen habe.

 

Zusammengefasst zu den geltend gemachten Interessen wurde vom Antragsteller vertreten durch die Bevollmächtigte außerdem im Wesentlichen vorgebracht, dass der geplante Standort der Bienenhütte besser geeignet sei. Dieser liege im Gegensatz zum jetzigen Standort nicht direkt neben einem öffentlichen Weg, die erforderlichen Grundabstände seien am jetzigen Standort ebenfalls nicht eingehalten. Es wurden mehrere Vorfälle und Handlungsweisen des Grundeigentümers X geschildert, nach welchen das Belassen der Bienenhütte auf dem derzeitigen Standort nicht mehr möglich sei. Es wurde etwa angeführt, dass Herr X direkt neben der Bienenhütte im Sommer 2013 Plastik verbrannt habe und den Weg, der zum Waldgrundstück führe, auf dem die Bienenstöcke frei aufgestellt seien, seit Mai 2013 ständig abgesperrt halte. Es habe einen Eklat gegeben, dem Antragsteller seien strafrechtlich relevante Taten unterstellt worden. Herrn X lagere eine Vielzahl von Gewerbemüll auf dem Vorderschlagergut, er verwende den Bauernhof als Außenstelle seines Müllabfuhrunternehmens. Der Antragsteller, vertreten durch die Bevollmächtigte, machte geltend, dass ein öffentliches Interesse an der Förderung der Imkerei bedingt durch das Bienensterben gegeben sei. Auch aus dem neuen agrar- und imkereifachlichen Gutachten des Amtssachverständigen DI. X ergebe sich die Notwendigkeit der Bienenhütte. Der Antragsteller beabsichtige eine Großimkerei mit X Bienenstöcken nicht erst ab 2017, sondern ab sofort zu betreiben, weil er nun arbeitslos sei.

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht erhob Beweis durch Verlesung der und Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sowie die Dartuung und Einsichtnahme der wesentlichen Aktenbestandteile des Gerichtsaktes, welcher neben zahlreichen Urkunden auch Abschriften von Teilen des Bauaktes der Gemeinde X sowie die Nichtwalderklärung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck enthält. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz Mag. X nahm am Lokalaugenschein teil und erstattete Befund und Gutachten; er verwies zur Befundung auf das ausführliche und zutreffende Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Frau DI X, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht für eine mündliche Erörterung zur Verfügung stand und am weiteren Verfahrensverlauf nicht teilnehmen konnte.

Am 23. April 2014 sowie am 16. Juni 2014 (Lokalaugenschein) wurden öffentliche mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Bevollmächtigten, eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie am 16. Juni des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz Mag. X durchgeführt.

In den Verhandlungen modifizierte der Antragsteller seinen Antrag wie folgt:
die Ausmaße der Bienenhütte wurden auf 3,09 m x 2,55 m, Firsthöhe 3 m über Fußbodenniveau, reduziert sowie der Standort der Hütte von ihrem ursprünglichen Standort etwa 3 m östlich der Grundgrenze zu Grundstück Nr. X, KG X, (fast) südlich abschließend mit der Verlängerung der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. X und X verschoben. Der neue Hüttenstandort schließt wie bisher fast südlich ausgerichtet weiterhin mit der gedachten Verlängerung der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. X und Nr. X, beide KG X, ab. Die westliche Längsseite der Hütte aber beginnt etwa knapp
5,5 m von der Grundgrenze zu Grundstück Nr. X und die östliche Hüttenwand schließt aufgrund der Breite von 2,55 m
8 m von der westlichen Grundgrenze entfernt ab (GIS-Datenauszug vom
13. August 2013, Subzahl 2 des Behördenaktes, in welchem die Hütte, der Zugang und die Sichtschutzpflanzung eingetragen wurden).

 

 

II. 2. Folgender Sachverhalt wird als entscheidungsrelevant festgestellt:

Der Antragsteller plant auf dem Grundstück Nr. X der KG X in der Größe von 3,09 m x 2,55 m, Fristhöhe 3 m über der Fußbodenoberkante.

Wenn technisch möglich, soll die auf dem Grundstück Nr. X der KG X bereits bestehende und im Eigentum des Antragstellers befindliche Hütte aus Holz auf das Grundstück Nr. X versetzt werden; bei dieser liegt die Traufenhöhe 2 m über der Fußbodenoberkante bzw. 2,23 m über dem Gelände, die Firsthöhe liegt 3 m über dem Fußbodenniveau bzw. 3,3 m über dem anschließenden Gelände. Die Hütte hat ein Satteldach und weist an einer Längsseite eine Türe und an der zweiten zwei kleine Fensteröffnungen auf. Die Hütte ist in Holzblockbauweise errichtet und soll wiederum aufgeständert werden. Sowohl das Holz als auch die Ziegel sind naturbelassen. Die Hütte soll ausschließlich der Lagerung von Gerätschaften und Ausrüstung für die Imkerei dienen.

Es wurde eine Bauanzeige bei der Gemeinde X erstattet und zeitgleich die Bewilligung des geplanten Vorhabens nach dem Naturschutzrecht bei der BH Vöcklabruck beantragt.

Im ursprünglichen Antrag suchte der Antragsteller bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Abteilung Naturschutz, um die Errichtung einer Bienenhütte entweder auf dem Grundstück Nr. X oder Nr. X seines Waldes an. Er verwies darauf, dass ein Baumeister eine Skizze anfertigen werde und diese nachgereicht werde.

Dieser Antrag langte am 12. August 2013 ein. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines vor Ablauf der 8-Wochenfrist wurde der Antragsteller aufgefordert, den ursprünglichen Antrag nunmehr zu konkretisieren und festzulegen, auf welchem Grundstück die Hütte geplant sei.

Die Antragsteller gaben daraufhin mit Mail vom 9. Oktober 2013 bekannt, dass die Bienenhütte auf dem Grundstück Nr. X errichtet werden solle. Am
29. November 2013 wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

Das Grundstück Nr. X ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen, aus forstfachlicher Sicht handelt es sich bei dem Grundstück um einen Wald; für einen ca. 78 m langen und 8 m breiten Streifen entlang der westseitigen Grundgrenze, ausgehend vom südwestlichen Eckpunkt des Grundstückes Richtung Norden existiert eine Nichtwalderklärung für 582 . Auf diesem Teil des Grundstückes soll die Hütte errichtet werden. Für den beantragten Standort existiert kein rechtskräftiger Bauplan und er liegt nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

Großräumig handelt es sich bei der Gegend, in der die Hütte steht bzw. sich der neue Standort befindet, um eine wellige Landschaftsausformung mit bewaldeten Hügeln bzw. Rücken, die sich über den Talböden erheben, welche großteils als landwirtschaftlich genutzte Offenflächen, die teilweise von linearen Gehölzstrukturen gegliedert werden, in Erscheinung treten, die aber auch Bebauungen in Form von Einzelgehöften, kleinen Siedlungsbereichen mit Wohnhäusern und vereinzelt Wohnhäusern in Alleinlage, die Siedlungssplitter darstellen, aufweisen.

Das Grundstück Nr. X tritt im Wesentlichen als Richtung Nordosten ansteigende, bewaldete Fläche in Erscheinung, wobei die Höhendifferenz zwischen dem südwestseitigen Eckpunkt und dem nordostseitigen Eckpunkt des Grundstückes ca. 21 m beträgt. Das Grundstück und das im Osten anschließende, schmale Grundstück Nr. X stellen praktisch einen südlichen Ausläufer am westlichen Rand eines großflächigen, fichtendominierten Richtung Nordosten ansteigenden Waldgebietes dar, dessen Ränder sich mit den offenen Kulturlandschaftsflächen verzahnen. Richtung Westen schließen land-wirtschaftlich genutzte Offenflächen in einer Breite von ca. 180 m an, die sich Richtung Norden ausdehnen und im Westen von einem schmalen, ca. 15 m tiefer gelegenen Gehölzsaum mit unterschiedlicher Breitenentwicklung flankiert werden. Durch die unterschiedliche Breite dieses Gehölzsaumes sind teilweise Durchblicksmöglichkeiten auf die westlich davon vorbeiführende Straße, und ebenso in umgekehrter Richtung zum gegenständlichen Waldrand und den davor befindlichen Weidenflächen gegeben. An dieser Straße entwickelt sich ca. auf Höhe des nördlichsten Bereiches des gegenständlichen Grundstückes eine kleine Siedlungsstruktur Richtung Westen. Eine 30-kV-Leitung mit Holzmasten verläuft Richtung Osten und stellt einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Eine weitere Bebauung an der Straße existiert Richtung Norden erst in einer Entfernung von ca. 400 m, in Form eines Einzelobjektes. Richtung Süden befinden sich vorerst Einzelgebäude im Straßennahbereich, sowie am Waldrand und im weiteren Verlauf existiert ca.
320 m südlich der oben beschriebenen kleinen Ansiedlung eine kleinteilige Bebauungsstruktur zu beiden Seiten der Straße. Auch östlich des gegenständlichen Grundstücks und des Grundstücks Nr. X reichen die landwirtschaftlich genutzten Offenflächen höher hinauf und setzen sich diese Offenflächen in einer Breite von ca. 200 m Richtung Süden fort, wo ca. 150 m südöstlich des gegenständlichen Grundstückes die Waldflächen wiederum deutlich stärker Richtung Westen vorkragen, sodass zur Straße nur mehr ein
ca. 50 m breiter Grünstreifen verbleibt. Auf der gegenüberliegenden Seite der Straße strecken sich die landwirtschaftlich genutzten Offenflächen ebenfalls bis zum tiefer gelegenen, in diesem Bereich nur mehr sehr schmalen Gehölzgürtel. Am Ende der aus Richtung Südosten kommenden Erschließungsphase existiert das bäuerliche Anwesen, X, das sich im Wesentlichen aus einem
2-geschossigen Wohnhaus mit steiler Schopfdachausbildung sowie einem großen landwirtschaftlichen Nebengebäude zusammensetzt. Letzteres hat aufgrund der Geländekonfiguration Zugänge auf unterschiedlichen Ebenen und zwei orthogonal zueinander versetzte Hauptbaukörper. Auch dieses Nebengebäude weist Steildächer auf, wobei der ca. Richtung Norden ausgerichtete Bauteil mit dem First in Höhe der Traufe des ca. West-Ost ausgerichteten Grundstückstraktes ansetzt.

Diesem landwirtschaftlich genutzten Nebengebäude ist im Südosten auf Grundstück Nr. X unmittelbar im Anschluss an den östlichen Weg die gegenständliche Bienenhütte derzeit vorgelagert. Diese wird von Obstbäumen flankiert und ist im Vorfeld der großen Objekte des landwirtschaftlichen Anwesens aus Blickrichtung Südosten vom Zufahrtsweg aus einsehbar. Die Hütte liegt am derzeitigen Standort eindeutig in einem Nahebezug zum Haupt- und Nebengebäude des Anwesens. Richtung Westen und Südwesten wird das landwirtschaftliche Anwesen von Obstgehölzen umrahmt, es existieren unter anderem ein Weidezaun und ein niedriges Holzbauwerk mit flachem Dachabschluss. Die schmale asphaltierte Erschließungsstraße verläuft zwischen Nebengebäude und Bienenhütte und wird zu einem schmalen, unbefestigten Weg, mit zwei Fahrspuren, der an der östlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. X am Übergang zu den Offenflächen verläuft und sich im Norden im Wald fortsetzt (Befund aus dem Gutachten DI X, auf welchen sich der Amtssachverständige Mag. X verwiesen hat).

Am westseitigen Waldrand des Grundstücks Nr. X ist ein Drahtzaun zwischen Holzpflöcken vorhanden und verbleibt nur ein schmaler Bereich zwischen dem Zaun und den Fichtenkulturen. Dort sind diverse Büsche und Gehölze, wie Brombeeren, Himbeerstauden und andere vorhanden. Ca. 20 m nördlich des südlichsten Grundstücksecks des gegenständlichen Grundstücks ist eine kleine Einbuchtung gegeben, welche keine hohen Gehölze aufweist. Hier ist eine Verbuschung gegeben. Etwa in diesem Bereich befindet sich der geplante Hüttenstandort. Der westliche Waldrand verläuft ca. 650 m Richtung Norden und weist derzeit keine Bebauung auf.

Eine weitere Bebauung befindet sich erst südlich des Anwesens X in einer Entfernung von ca. 300 m, westlich des Erschließungsweges und es existiert in einer Entfernung von ca. 380 m nordöstlich des Erschließungsweges ein weiterer Gebäudeverbund.

Das Anwesen X ist praktisch von landwirtschaftlich genutzten Offenflächen umgeben, die sich Richtung Norden ca. 700 m bis zum Waldrand und Richtung Süden bis zur nächsten Bebauung ca. 300 m weit erstrecken. Die Offenflächen werden im Westen von einem in etwa Nordsüd verlaufenden linearen Gehölzgürtel mit stark mäandrierenden Rändern gesäumt und werden im Osten vom Waldsaum des Richtung Osten anschließenden großflächigen Waldgebietes gerahmt, wobei sich dessen Ausläufer und Einbuchtungen stark mit den landwirtschaftlich genutzten Offenflächen verzahne. Insgesamt ergibt sich durch die Reliefausbildung und die beschriebene Kulturlandschaftsausformung ein Raum mit einem landschaftsästhetisch hochwertigen Erscheinungsbild, in dem die Objekte des Anwesens X derzeit relativ geschlossen situiert sind.

Das Areal westlich des Gehölzsaumes im Westen mit den dort befindlichen Objekten an der Straße und etwas erhöhtem Gelände, weist bereits eine andere Prägung mit einer Zersiedelungstendenz auf und diese Flächen haben im Gegensatz zu oben beschriebenem Areal bereits ein Landschaftsbild mit einer größeren Störung und damit ein hergehend geringerer Wertigkeit inne. Aus der Sicht des Landschaftsschutzes ist somit von einem relativ hochwertigen Kulturlandschaftsbereich auszugehen, der vor weiteren Eingriffen zu bewahren ist.

 

Aufgrund der größeren Distanz zum Hofverband verglichen mit dem derzeitigen Standort der Hütte kommt es durch die Errichtung der Hütte auf dem Grundstück Nr.  X, KG X, zu einer Eingriffswirkung in das Landschaftsbild. Diese Eingriffswirkung ist im Vergleich zum gegenwärtigen Standpunkt als höherwertig zu bezeichnen, weil sich die Hütte derzeit in einem Bereich befindet, der den Hofverband unmittelbar zuordenbar ist, hingegen befindet sich der neue Standort rund 70 m nordöstlicher Richtung vom Stallgebäude des Hofgebäudes entfernt. Die Errichtung der Hütte am (nunmehr modifizierten) Standort in einem Abstand von etwa 5,5 m von der westlichen Grundstücksgrenze (zu Grundstück Nr. X) entfernt, südlich begrenzt durch die gedachte Verlängerung der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. X und X, KG X) entfaltet aufgrund der größeren Distanz zum Hofverband eine maßgebliche Eingriffswirkung in das Landschaftsbild. 

Diese Eingriffswirkung kann durch die Auflagen einer Sichtschutzverpflanzung und der Beibehaltung der naturbelassenen Farbgebung reduziert werden.

Der Bereich, in welchem die Sichtschutzpflanzungen vorgenommen werden sollen, zieht sich parallel zur westlichen Grundstücksgrenze beginnend 3 m von der Grenze entfernt und endend 5,5 m von dieser Grenze entfernt, hier begrenzt durch die westliche Längswand der Hütte und sich Richtung Süden über die Längsseite der Hütte fortsetzend.

Die verbleibende Eingriffswirkung kann weiter reduziert werden, indem die natürliche Farbgebung der Hütte beibehalten wird und im Falle der Neueindeckung des Daches dunkelbraune Ziegel verwendet werden
(Gutachten Mag. X).

Am lokalen Standort unter Einhaltung der genannten eingriffsminimierenden Maßnahmen wird eine Eingriffswirkung verbleiben, da die Hütte aus dem Nahbereich weiterhin sichtbar sein wird; durch die eingriffsminimierenden Maßnahmen aber wird die Fernwirkung eingeschränkt, dass es eine bestmögliche optische Abdeckung des Holzgebäudes gibt (Gutachten Mag. X).

 

Herr X hat seit zumindest X Jahren selbst Bienen, er hat X ein Ehrendiplom des oberösterreichischen Landesverbandes für Bienenzucht für seine X-jährige treue Mitgliedschaft und verdienstvolle ehrenamtliche Mitarbeit zum Wohle der oberösterreichischen Bienenzucht und der Imkerorganisation bekommen; derzeit hat er X Bienenstöcke und möchte die Anzahl in den nächsten 2-3 Jahren verdoppeln. Mit den jetzt vorhandenen X Bienenstöcken wird ein Umsatz von etwa 4.000 Euro erzielt, der Gewinn beträgt etwa 25 bis 33 Prozent des Umsatzes (Aussage Antragsteller).

 

Die geplante Bienenhaltung mit zumindest X Ertragsvölkern lässt eine Produktion zu, welche als kleinstlandwirtschaftlicher Erwerb gewertet werden kann. Voraussetzung hierfür ist eine kostengünstige Imkerwirtschaft, sodass keine unverhältnismäßigen Aufwendungen den Ertrag der Bienenhaltung entscheidend schmälern. Die Errichtung eines zusätzlichen Lagerraumes für die Bienenhaltung vor Ort, wo imkereiliche Ausrüstung, die oftmals benötigt wird bzw. Aufsetzrahmen und dergleichen gelagert werden können, ist sinnvoll und nötig. Die gegenständliche Hütte mit rund 6 ist hierfür geeignet. Es ist keine Unverhältnismäßigkeit zwischen Imkerei und baulichem Umfang gegeben (Agrar- und imkereifachliches Gutachten von DI X vom 18. Februar 2014).

Der Einsatz der Gerätschaften ist etwa zweimal in der Woche notwendig, in der Schwarmzeit werden diese Gerätschaften öfter gebraucht, der Einsatz der Gerätschaften ist nicht vorhersehbar. (Aussage Antragsteller). Eine Vergrößerung der Lagerräumlichkeiten beim Wohnhaus in X ist nicht möglich. Die Gerätschaften werden derzeit auf einem Anhänger in der Garage gelagert, welche für die PKWs benötigt wird.

Herr X besitzt für die Imkerei notwendige Gerätschaften, unter anderem 10 Beuten, Futterzagen, Heimchen und Waben, zwei Aluminiumabdeckungen und eine Abfülltopf (Beilage L1, Rechnung vom 25. März 2014).

 

Herr X ist seit 20. Dezember 2013 als arbeitssuchend gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld bis 18. Dezember 2014 in der Höhe von 28,67 Euro pro Tag.

 

Das Grundstück, auf dem die Hütte derzeit steht, ist im Besitz von
X. Die Benützung der Hütte wurde nicht untersagt und diese ist für den Antragsteller frei zugänglich (Aussage X am 23. April 2014). Der Antragsteller vermeidet den Kontakt mit X bzw. dessen Lebensgefährtin, da das Verhältnis sehr angespannt ist. Es gab immer wieder Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und X bzw. dessen Lebensgefährtin. Derzeit benutzt er die Hütte nicht, da er Konflikten aus dem Weg gehen möchte (Aussage Antragsteller am 16. Juni 2014).

 

Entlang des Waldes wurden auf dem Grundstück Nr. X Neupflanzungen vorgenommen, um das Nahrungsangebot für die Bienen zu erhöhen.

 

Das Honigschleudern wird in Zukunft im Wohnhaus des Antragstellers vorgenommen werden. Dort ist ein Raum zur Honiggewinnung eingerichtet worden.

 

Ein Aufstellen einer größeren Anzahl von Bienenstöcken am jetzigen Standort der Hütte ist aufgrund des angrenzenden öffentlichen Weges sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer nicht möglich, auch ein Aufstellen der Bienenstöcke in der Nähe des Wohnhauses, in welchem die Gerätschaften derzeit gelagert werden, ist nicht möglich.

 

In der Gemeinde X gibt es sechs Imker, welche auch mit Subventionen gefördert werden (Aussage X, Bürgermeister der Gemeinde X).

 

Der Antragsteller wird die Hütte ausschließlich für Imkereizwecke verwenden.

 

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den genannten Beweismitteln, im Gegensatz zum Verfahren vor der Behörde hat der Antragsteller im Gerichtsverfahren wiederholt auf das schlechte Verhältnis zum Besitzer X Bezug genommen und auch Vorfälle geschildert, die sich erst nach Abschluss des Behördenverfahrens ergeben haben. Auch die Aussage von X legt ein schwieriges Verhältnis zumindest zwischen seiner Lebensgefährtin und dem Antragsteller nahe.

Aufgrund der schon im Behördenverfahren unterschiedlichen Gutachten des Bezirksbeauftragten sowie des Regionsbeauftragten wurde, da die maßgebliche Eingriffswirkung des Vorhabens seitens der Behörde festgestellt und seitens des Antragstellers bestritten wurde, ein umfassendes Gutachten eines bisher nicht beteiligten Amtssachverständigen eingeholt und ein Lokalaugenschein durchgeführt. Das beim Lokalaugenschein erstattete Gutachten des Amtssachverständigen Mag. X, in welchem er sich ausdrücklich auf den detaillierten und aussagekräftigen Befund von Dipl. Ing. X stützt, war ausführlich und auch nach den eigenen Wahrnehmungen der Richterin nachvollziehbar und schlüssig. Es bezog sich sowohl auf die modifizierte Größe als auch auf den modifizierten Standort und stellte damit die umfassendste und aktuellste Entscheidungsgrundlage dar.

 

III.           Rechtliche Erwägungen:

III. 1. Zur Behandlung der Berufung als Beschwerde

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.

 

III. 2. Anwendbare Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II. Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, zur Anwendung kommt das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idF LGBl. 90/2013 (Oö. NSchG 2001). 

 

III. 3. Zur Fristwahrung durch die belangte Behörde:

Wie aus den Feststellungen und dem unter I. des Erkenntnisses angeführtem Verfahrensverlauf hervorgeht, hat sich der Antragsteller erst nach der Aufforderung der Behörde, den Standort der Hütte auf ein Grundstück festzulegen, mit Mail vom 9. Oktober 2013 genauer deklariert und sind auch erst seit diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen vollständig; die 8-Wochenfrist gemäß § 6 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 iVm § 38 Oö. NSchG 2001, der die Form der Anträge regelt, wurde daher gewahrt und es erfolgte die Untersagung rechtzeitig.

 

III. 4. In der Sache:

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein Anzeigepflichtiges gemäß den Bestimmungen des § 6 Oö. NSchG 2001.

 

Nach dieser Bestimmung ist der Neu-, Zu- Und Umbau u.a. von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m (gemäß Z 1) im Grünland  (§ 3 Abs. Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

Wie festgestellt, liegt das Vorhaben mit den genannten 1,5 m übersteigenden Ausmaßen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und es ist kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden.

 

Im Rahmen des Anzeigeverfahrens muss die Behörde bei einem Projekt, welches den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutzgesetz
(§ 14 Abs. 1 Z 1) zuwiderläuft, binnen 8 Wochen einen Untersagungsbescheid erlassen (zur Rechtzeitigkeit siehe 3. der rechtlichen Erwägungen). Gemäß
§ 6 Abs. 3 letzter Satz Oö. NSchG 2001 aber ist ein Vorhaben, welches dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft dann nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

In § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 werden die Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten ebenso genannt wie der Erholungswert der Landschaft und das Landschaftsbild.

 

§ 3 Oö. NSchG 2001 bestimmt in

...

Z 2 Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

...

Z 8 Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

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Wie festgestellt liegt der neue Standort abgesetzt vom landwirtschaftlichen Anwesen X, welches praktisch von landwirtschaftlich genutzten Offenflächen umgeben ist, an einem auf einer Länge von 650 m unverbauten Waldrand in einer kleinen Einbuchtung in einem insgesamt durch die Reliefausbildung und die beschriebene Kulturlandschaftsausformung landschaftsästhetisch hochwertigen Gelände, in dem die Objekte des Anwesens X derzeit relativ geschlossen situiert sind. Zwischen der Grundstücksgrenze und den Fichtengehölzen sind wie festgestellt Büsche angepflanzt. Durch die eingriffsminimierenden Maßnahmen wird zwar eine Fernwirkung der Hütte reduziert, im Nahebereich aber verbleibt diese.

 

Unter Landschaftsbild versteht man das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Ein Eingriff in das Landschaftsbild kann daher nicht nur aus der Warte der Fernbeziehung erschlossen werden, sondern kann auch dann noch gegeben sein, wenn der Eingriff in das Landschaftsbild erst bei Betrachtung aus der Nähe gesehen wird (VwGH vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151); eine Sichtschutzbepflanzung mag den Eingriffseffekt mildern, aufgrund der jahreszeitlich variierenden Abschirmung durch die Gehölze verbleibt die maßgebliche Eingriffswirkung (VwGH vom

17. Mai 1993, Zl. 92/10/0038).

 

Wird ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild festgestellt, hat im Rahmen der Interessenabwägung die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz durch das Vorhaben zukäme. Dem hat sie die Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüber zu stellen (VwGH vom 17. März 1997, 92/10/0398).

 

Vorliegend liegt zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nach der Erteilung von Auflagen noch ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild vor, dieser ist aber als eher geringfügig zu bezeichnen, auch da die Fernwirkung durch die veränderte Situierung der Hütte und die Auflagen reduziert werden kann. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob es öffentliche oder private Interessen gibt, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oö. Raumordnungs-gesetz 1994 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

 

III. Abschnitt

Örtliche Raumplanung

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§ 30

Grünland

1. Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

2. Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

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5. Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmunsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4)...

 

Unter land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ist - anders als etwa im Bauernsozialversicherungsrecht – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne zu verstehen. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die auf Grund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung (Hinweis E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981,
E 1991/04/04, 88/05/0008, und E 1994/04/26, 94/05/0009, 0010), ist daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (dh der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigt (Hinweis E 1988/10/03, 87/10/0133, E 1981/11/17, 81/05/0104, VwSlg. 10592 A/1981, E 1990/04/24, 89/05/0232, E 1990/06/26, 90/05/0075, E 1991/12/10, 91/05/0063, alle zur vergleichbaren Regelung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG, E 1991/01/24, 89/06/0020, sowie E 1995/04/20, 92/08/0036, zu § 25 Abs. 3 Steiermärkisches ROG u.a). Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt.

Der Antragsteller legte zur Glaubhaftmachung seiner Interessen das an die Gemeinde X gerichtete Gutachten des agrar- und imkereifachlichen Amtssachverständigen DI. X vom 18. Februar 2014 vor. Nach dessen Ausführungen ist bei dem Betrieb der Imkerei mit zumindest 12 Ertragsvölkern eine – über die hobbymäßige Bienenhaltung hinausgehende -  kleinstlandwirtschaftliche Imkerwirtschaft möglich und aufgrund der Gegebenheiten in diesem Fall die Errichtung eines Lagerraumes für imkereiliche Gerätschaften vor Ort sinnvoll und nötig. Die geplante Hüttenfläche ist nach den Ausführungen des Sachverständigen DI X für die Lagerzwecke geeignet, aufgrund der einfachsten baulichen Ausführung ist keine Unverhältnismäßigkeit zwischen Imkerei und baulichem Umfang gegeben. Die Errichtung der Hütte im Grünland wurde daher nach § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 idgF als für die widmungskonforme Verwendung des Grünlandes vom Sachverständigen DI. X für zulässig beurteilt.

 

Aus der Notwendigkeit der Hütte aus raumordnungsfachlichen Gesichtspunkten, welche einerseits unter anderem das öffentliche Interesse an der Imkerei in landwirtschaftlichem Ausmaß darstellt und durch die verlangte Ausrichtung auf eine positive Erwerbstätigkeit auch die vorliegende Einkommenskomponente für den Antragsteller mitabbildet, können öffentliche und private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens abgeleitet werden, welche aufgrund der verbleibenden geringen Eingriffswirkung des Hütte geeignet sind, das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz  zu überwiegen.

 

Eine weitere Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung der Hütte am derzeitigen Standort erübrigt sich durch die von DI. X festgestellte Notwendigkeit einer Hütte am neuen Standort.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

 

Von den in § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 genannten Störungen kommt im vorliegenden Fall die Störung des Landschaftsbildes in Frage.

 

Die Bedingung, die Hütte lediglich für Imkereizwecke zu verwenden und deren Bestand von der Haltung von X Bienenvölkern abhängig zu machen, war im Sinne dieser Bestimmungen notwendig, weil im Raum stand, dass die Hütte für andere Zwecke als die der Imkerei verwendet werden soll (siehe etwa den Antrag des Antragstellers auf Nichtwalderklärung, in welchem ein Rundholzunterstand für andere Zwecke als Flächennutzung angegeben wurde). Die Notwendigkeit der Hütte aus agrar- und imkereifachlicher Sicht und damit das öffentliche Interesse an ihrer Errichtung wurde auch klar erst ab einer Zahl von zumindest X Ertragsvölkern zugestanden, eine landwirtschaftliche Nutzung ist auch nur für die Imkerei begutachtet worden.

 

Der Antragsteller bot die im Spruch enthaltene Bedingung, nämlich die Bindung der Aufstellung der Hütte an die ausschließliche Verwendung für Imkereizwecke von sich aus (mehrmals) an und erklärte sich auch mit dem Mindesterfordernis der Haltung von X Bienenvölkern – nach ausdrücklicher Belehrung, die Hütte müsse entfernt werden, wenn die Zahl der Völker unter X falle - mit der Bedingung laut Spruch einverstanden.

 

Die Auflagen der Sichtschutzpflanzung sowie der Farbgebung waren notwendig, um die von dem Vorhaben ausgehenden negativen Eingriffswirkungen soweit zu minimieren, dass ein Überwiegen der geltend gemachten Interessen über das Interesse am Natur- und Landschaftsschutz erfolgen konnte. Auch mit diesen Auflagen erklärte sich der Antragsteller ausdrücklich einverstanden.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 5 und Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Gebühren für Eingaben und Beilagen zu tragen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Gertraud Karl-Hansl