LVwG-300179/9/Kü/JW/PP

Linz, 23.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X vom 18. November 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. November 2013, SV96-117-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
4. November 2013, SV96-117-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 2 lit.c in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Aus­länderbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit § 9 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es als Inhaber Ihres Beherbergungsbetriebes mit Sitz in
X, strafrechtlich zu verantworten, dass bei einer Kontrolle im genannten Betrieb am 8.7.2013 um ca. 12.15 Uhr den amtshandelnden Organen des Zollamtes Linz auf deren Verlangen nicht alle notwendigen Auskünfte erteilt und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht gewährt wurde, obwohl Sie als Arbeitgeber auf Verlangen verpflichtet sind, diesen Organen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Bei Ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte haben Sie dafür zu sorgen, dass eine dort anwesende Person den Organen die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

Beschreibung des Sachverhalts:

Zum oa. Zeitpunkt als die Kontrollorgane des Finanzamts Linz Ihren Beherber-gungsbetrieb betraten, flüchtete eine Person aus dem Hintereingang. Nach mehrmaligem Rufen der Kontrollorgane erschien eine Person vom 1. Stock. Diese Person gab an, dass sie für den Beherbergungsbetrieb nicht zuständig sei und auch keine zuständige Person anwesend sei. Dazu wird angeführt, dass ein Fahrzeug vor dem oa. Beherbergungsbetrieb stand, wobei nach Abfrage festgestellt wurde, dass dieses Fahrzeug auf Sie zugelassen war.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen, beantragt werden.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bf zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht in seinem Beherbergungsbetrieb anwesend gewesen sei. Stattdessen habe sein bei ihm beschäftigter Sohn X zum gegenständlichen Zeitpunkt den Dienst im Beherbergungsbetrieb versehen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sein Sohn kurzzeitig und unvorhersehbar im Nebenhaus X eine unaufschiebbare Arbeit verrichtet. Im Beherbergungsbetrieb des Bf sei auf der Tür beim Eingang eine Telefonnummer angebracht, unter welcher immer und sofort eine zum jeweiligen Zeitpunkt diensthabende (zuständige) Person erreichbar sei. Hätten die Kontrollorgane des Zollamts Linz unter der gegenständlichen Telefonnummer (angeführt auf der Eingangstür) angerufen, so wäre der Angestellte des Bf unverzüglich bei den Beamten erschienen. Die Beamten des Finanzamtes Linz hätten aber auch durch kurzzeitiges Abwarten das Widereintreffen des beim Bf angestellten Sohnes abwarten können.

 

Der Bf übe die gehörige Aufmerksamkeit aus, um Übertretungen des AuslBG ausschließen zu können. Er führe durchgehende persönliche Kontrollen durch und sei stets auf die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften bedacht. Durch die vom Bf vorgenommenen persönlichen Kontrollen könne erwartet werden, dass die tatsächliche Einhaltung des AuslBG sichergestellt sei. Wenn sich eine Person beim Bf als Arbeitnehmer bewerbe oder bewerben sollte, so würde vom Bf eine Identitätsprüfung dieser Person vor einer Aufnahme eines Dienstverhältnisses durchgeführt, bei welcher die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller Art durchgeführt würde. Es bestehe somit ein funktionierendes Kontrollsystem im Sinne des AuslBG.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis leide auch unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Auf Basis der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen sei der Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 26 Abs. 1 AuslBG nicht ver-wirklicht worden. Diese Bestimmung sei sehr wohl so auszulegen, dass ein kurzzeitiges Verschwinden vom Empfangsbereich eines Beherbergungsbetriebes zum Beispiel um eine kurze, unaufschiebbare Arbeit vorzunehmen oder um zum Beispiel eine Toilettenpause einzulegen, noch keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 26 AuslBG darstelle.

 

Zudem erweise sich die über den Bf verhängte Geldstrafe als erhöht. Ausgehend von dem im Straferkenntnis getroffenen Feststellungen seien sowohl der Erfolgsunwert, der Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert als sehr niedrig zu betrachten und sei somit davon auszugehen, dass die Mindeststrafe als angemessen gelte. Dennoch habe die Erstbehörde eine über dieses Mindestmaß hinausgehende Strafe verhängt.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungs­strafakt mit Schreiben vom 21. November 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2014, an welcher der Bf und sein Rechtsvertreter sowie die Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben und der Sohn des Bf als Zeuge einvernommen wurde. Die Vertreter der Finanzverwaltung haben sich zur mündlichen Verhandlung entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf betreibt an der Adresse X einen Beherbergungsbetrieb mit X Zimmern. Der Beherbergungsbetrieb verfügt über keine Rezeption im herkömmlichen Sinne. Die Zimmervermietung in diesem Betrieb erfolgt vorwiegend gegen Abend, wobei zu dieser Zeit der Bf selbst oder sein Sohn anwesend ist. Wenn ein Kunde tagsüber ein Zimmer beziehen will, wird diesem auf einem Schild im Eingangsbereich eine Telefonnummer bekanntgegeben. Bei Anruf meldet sich entweder der Bf oder dessen Sohn und erscheinen diese im Beherbergungsbetrieb. Das Privathaus des Bf befindet sich neben dem Beherbergungsbetrieb an der Adresse X. An der Adresse X besitzt der Bf ein weiteres Objekt, in dem X Wohnungen situiert sind, welche vermietet werden.

 

Am 8. Juli 2013 führten zwei Organe der Finanzpolizei beim Beherbergungs­betrieb des Bf um die Mittagszeit eine Kontrolle durch. Die beiden Organe parkten ihr Fahrzeug vor dem Motel und betraten dies durch die Eingangstür. Beim Betreten des Gebäudes bemerkten sie eine Person, welche mit einem hellblauen T-Shirt und einer Jean bekleidet war, welche die Räumlichkeit durch den Hinterausgang verlassen hat. Die beiden Kontrollorgane betraten dann ebenso den Hinterhof, konnten diese Person aber nicht mehr ausfindig machen. Wieder im Gebäude angelangt, trafen die beiden den Bf an, der gerade vom
1. Stock ins Erdgeschoss ging. Die beiden Organe wiesen sich gegenüber dem Bf als Finanzpolizei aus und befragten den Bf nach einer Auskunftsperson. Der Bf allerdings gab gegenüber de Organen der Finanzpolizei an, heute hier im Haus Arbeiter zu sein. Der Bf gab nicht zu erkennen, dass er selbst der Chef des Beherbergungsbetriebes ist.

 

Am Kontrolltag wurden im Nebengebäude X Malerarbeitern durchgeführt. Aus diesem Grund parkte daher der auf den Bf zugelassene VW X vor dem Betrieb. Nachdem der Bf mit den beiden Organen der Finanzpolizei gesprochen hat, hat dieser Dispersionsfarbe, Pinsel und Lammfellwalze in seinem Auto vor dem Haus verstaut. Nachdem sich der Bf gegenüber der Finanzpolizei nicht zu erkennen gab, haben die beiden Kontrollorgane mangels verfügbarer Auskunftsperson ihre Kontrolle abgebrochen.

 

Zum Kontrollzeitpunkt war der Sohn des Bf im Haus X mit Elektroarbeiten beschäftigt. Von der Kontrolle durch die Finanzpolizei hat der Sohn des Bf nichts mitbekommen. Erst der Bf selbst hat seinem Sohn von der Kontrolle erzählt. Eigene Feststellungen zur Kontrolle hat der Sohn des Bf nicht gemacht.

 

 

II. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag sowie dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich das schriftliche Beschwerdevorbringen des Bf nicht mit seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung deckt. Dies würde grundsätzlich den Schluss zulassen, dass es sich bei den Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung um Schutzbehauptungen handelt. Festzustellen ist allerdings, dass im Strafantrag von den Kontrollorganen beschrieben wird, dass sie eine ältere Person im Haus angetroffen haben, die sich als Gast bezeichnet hat und sodann Dispersionsfarbe, Pinsel und Lammfellwalze in das vor dem Haus geparkte Auto gebracht hat. Dazu ist festzustellen, dass sich diese Angaben des Strafantrages mit der Sachverhaltsdarstellung des Bf in der mündlichen Verhandlung decken. Der Bf selbst gibt an, sich gegenüber den Organen der Finanzpolizei nicht zu erkennen gegeben zu haben. Die Darstellung dieser Situation im Strafantrag bzw. die Beschreibung der Kontrolle durch den Bf in der mündlichen Verhandlung widersprechen sich. Während im Strafantrag angegeben ist, dass die beiden Kontrollorgane die angetroffene Person aufgefordert haben, sich zu legitimieren, gibt der Bf lediglich bekannt, dass er den Organen gegenüber nur geäußert hat, dass er heute hier Arbeiter ist. Warum sich im Zuge dieses Gespräches zwischen den Kontrollorganen und dem Bf nicht die wahre Identität des Bf klären lies, kann auch nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht eindeutig geklärt werden. Feststeht allerdings aufgrund der mit den Ausführungen des Bf übereinstimmenden Darstellung im Strafantrag, dass dieser bei der Kontrolle vor Ort im Beherbergungsbetrieb anwesend gewesen ist, allerdings keine Bereitschaft zur Darstellung seiner echten Identität und zur Beantwortung von Anfragen der Kontrollorgane gezeigt hat. Feststeht daher auch, dass der Sohn des Bf entgegen dem schriftlichen Beschwerdevorbringen – zum Kontroll-zeitpunkt nicht der Verantwortliche im Beherbergungsbetrieb gewesen ist, sondern dieser – eigenen Angaben zufolge Elektroarbeiten im Nebenhaus durchgeführt hat.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs.1 Z 2 lit.c AuslBG ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 nicht nach-kommt.

 

Nach § 26 Abs.1 AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landes-geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden über deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforder-lichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

 

2. Gemäß § 48 VwGVG ist bei der Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren zufolge war der Bf zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht abwesend, sondern selbst vor Ort in seinem Beherbergungs-betrieb und hat bei Malerarbeiten, die im Nebenhaus durchgeführt wurden, mitgeholfen. Im Sinne der Ausführungen im Strafantrag haben die beiden Kontrollorgane den Bf selbst in den Räumlichkeiten des Beherbergungsbetriebes angetroffen. Die Kontrollorgane haben zwar den Bf angesprochen, konkret wurde dieser allerdings - den Verfahrensergebnissen zufolge - nicht zum Nachweis seiner Identität aufgefordert bzw. wurde ihm gegenüber kein Verlangen um Auskunftserteilung im Sinne des § 26 Abs.1 AuslBG geäußert. Der Grund wird darin liegen, dass sich der Bf – aus welchen Gründen auch immer – als Arbeiter bzw. Gast zu erkennen gegeben hat und er deshalb nicht zur Ausweisleistung oder Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Da im Strafantrag beschrieben ist, dass die von den Kontrollorganen angetroffene Person anschließend Dispersions-farbe und Pinsel im Fahrzeug des Bf verstaut hat, kann es sich bei dieser Person im Vergleich mit den Ausführungen des Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung – nur um diesen selbst gehandelt haben.

 

Ein Tatvorwurf dahingehend, dass der Bf während seiner Abwesenheit nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine Person anwesend ist, die den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt, kann daher bei der gegebenen Sachlage nicht aufrecht erhalten werden. Auch kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, dass den Kontrollorganen der Zutritt zu den Räumlichkeiten verwehrt worden wäre oder Identitätsfeststellungen bzgl. beschäftigter Personen bewusst verhindert worden wären. Dies lässt sich auch aus dem Strafantrag und der Schilderung des Kontrollablaufs durch die Kontrollorgane nicht ableiten.

 

Insofern ist den Ausführungen in der Beschwerde, wonach es kein Verlangen hinsichtlich der Angabe und Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer gegeben hat, zu folgen und kann bei der vorliegenden Beweislage nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, dass der Bf die angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Diesen Überlegungen folgend war daher der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf-verfahren einzustellen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger