LVwG-300147/12/Kü/TO/BD
Linz, 24.06.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn X, vertreten durch X, X, vom 26. Juni 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. Juni 2013, GZ: BZ-Pol-76011-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs.1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs.9 VStG) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. Juni 2013, GZ: BZ-Pol-76011-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs.1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 400 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma X, X, (Arbeitgeberin), zu verantworten, dass bei oa. Firma zumindest im Zeitraum 13.07.2012 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 18.01.2013, der rumänische Staatsbürger X, geb. X mit verschiedenen Tätigkeiten (Baustellenendreinigung, Schnee kehren, Fuhrparkreinigung) beschäftigt wurde, weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§14a) oder ein Befreiungsschein (§§15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§41 a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§24 FrG 1997) ausgestellt wurde.“
Begründend wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der Aktenlage und des angeführten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen sei.
Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die lange Beschäftigungsdauer straferschwerend gewertet worden sei.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bf eingebrachte Beschwerde, in welcher das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verfahrensmängel und wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten wird. Zudem wird der Antrag gestellt, dieser Berufung Folge zu leisten und gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren durch Verfahrenseinstellung zu beenden, in eventu gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten.
Folgendes wird dazu ausgeführt:
„Dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der Firma X wird angelastet, dass bei der oben genannten Firma zumindest im Zeitraum 13.7.2012 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 18.1.2013 der rumänische Staatsbürger X, geb. X, mit verschiedenen Tätigkeiten (Baustellenendreinigung, Schneekehren, Fuhrparkreinigung) beschäftigt wurde, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „ Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.
Gem. § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigen Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,- bis € 20.000,- im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.
Ein Arbeitgeber darf gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Dabei ist gem. § 28 Abs. 7 AuslBG das Vorliegen einer ungerechtfertigten Beschäftigung ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen und auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftigte nicht glaubhaft macht, dass eine ungerechtfertigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Die Erstbehörde setzt sich nunmehr in keiner Weise mit der Rechtfertigung des Beschuldigten auseinander, sondern ist ohne nähere Begründung vom Vorliegen der objektiven Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung ausgegangen und hat diese als erwiesen angesehen, wobei lediglich festgehalten wurde, dass dem Beschuldigten eine Glaubhaftmachung nicht gelungen sei.
Tatsächlich sind die objektiven Tatbestandskriterien jedoch nicht erfüllt und ist auch im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG nicht vom Vorliegen einer Beschäftigung auszugehen.
Bereits in der Rechtfertigung vom 6.3.2013 hat der Beschuldigte ausgeführt, dass Herr X nicht bei der Vornahme einer Tätigkeit im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses aufgegriffen wurde. Herr X hat sich auch nicht am Firmengelände aufgehalten, weil er dort beschäftigt war, sondern - und das hat der Beschuldigte in der Rechtfertigung verdeutlicht - weil er in den Nebenräumen eine Unterkunft hatte.
Bei Herrn X handelt es sich um den Cousin des Herrn X, welcher viele Jahre im Unternehmen des Beschuldigten arbeitete. X hat im Spätsommer / Herbst 2012 beim Beschuldigten angefragt, ob sein Cousin, der rumänische Staatsangehörige X im Unternehmen X arbeiten könne, sobald die entsprechenden Arbeitspapiere vorliegen, worum sich bereits ein Rechtsanwalt in Linz kümmern würde. Es wurde in Aussicht gestellt, dass die benötigten Papiere in Bälde vorliegen und dann eine Beschäftigung aufgenommen werden kann.
In der Folge wurde der Beschuldigte deshalb auch gebeten, ob er vorübergehend Herrn X eine Unterkunft zur Verfügung stellen könne, wobei auch Herr X die dafür anlaufenden Kosten tragen werde.
Zumal der Beschuldigte tatsächlich für den Zeitpunkt nach dem Vorliegen der erforderlichen Arbeitspapiere daran Interesse hatte, den rumänischen Staatsangehörigen zu beschäftigen, brachte er diesen ab etwa Mitte Oktober in den an die Betriebshalle angrenzenden Räumen unter. Das vereinbarte Nutzungsentgelt von monatlich € 190,-- bezahlte Herr X. Zumal aber letztlich die erforderlichen Arbeitspapiere bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13.1.2013 nicht vorlagen, wurde tatsächlich das Beschäftigungsverhältnis niemals aufgenommen. Der Grund für den Aufenthalt des aufgetretenen rumänischen Staatsbürgers im Unternehmen X liegt darin, dass er nach wie vor dort vorübergehend untergebracht wurde.
Im Dezember 2012 hat der Beschuldigte aufgrund einer Bitte des Herrn X auch schriftlich bestätigt, dass er im Unternehmen X nach dem Vorliegen der Arbeitspapiere einer Beschäftigung nachgehen könne.
Auch aus dem Umstand, dass Herr X Arbeitskleidung der Firma X trug, kann keinesfalls auf ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis geschlossen werden, da diese Kleidung von seinem Cousin X zur Verfügung gestellt wurde. Bekannt ist auch, dass ausgediente Arbeitskleidung weitergegeben wird, was auch in der Vergangenheit bereits vorgekommen ist. Selbst in Sozialmärkten oder ähnlichen Einrichtungen wurde bereits ausgediente Arbeitskleidung der Firma X gesehen.
Die Behörde hat sich in keiner Weise mit all den rechtfertigenden Angaben des Beschuldigten auseinandergesetzt und auch die vom Beschuldigten angebotenen Beweise der Einvernahme seiner Person, sowie der Einvernahme der Zeugen X und des X nicht aufgenommen, was als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt wird, da diese Zeugen anlässlich einer Einvernahme die Angaben des Beschuldigten unter Beweis gestellt hätten.
Die Aussage des Herrn X, welche er in der stressauslösenden und emotionalen Situation des Aufgegriffenwerdens getätigt hat und welche im Personenblatt aufgenommen wurden, ist in sich nicht schlüssig und daher unglaubwürdig, da sie in Widerspruch mit den eigenen Angaben hinsichtlich des Arbeitspensums pro Woche steht. Der Zeuge konnte nur wiedergeben, was in etwa für eine in Aussicht gestellte Beschäftigung nach Vorliegen der erforderlichen Papiere vereinbart war. Die Zeugen X und X hätten daher durch die Behörde einvernommen werden müssen. Sie hätten bestätigt, dass (noch) kein Beschäftigungsverhältnis besteht und daher der vorgeworfene Verwaltungsverstoß nicht verwirklicht wurde.“
3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 27. Juni 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Zuständigkeit der erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.
4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2014, an welcher der Bf persönlich in Begleitung seiner Rechtsvertretung und ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben, sowie Herr X und Herr X im Beisein einer Dolmetscherin als Zeugen einvernommen wurden.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit Sitz in X, die vorwiegend ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Durch diesen Umstand ist das Unternehmen mit den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vertraut. Beantragt werden arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen zentral durch die Lohnverrechnung des Unternehmens.
Der Betrieb des Bf ist in zwei Bereiche und zwar Sonderreinigung und Unterhaltsreinigung geteilt. Die Sonderreinigung wird vorwiegend von Männern durchgeführt, im Bereich Unterhaltsreinigung sind Frauen beschäftigt. Für die Einstellung der Männer im Bereich Sonderreinigung ist der Bf zuständig, die notwendigen arbeitsmarktrechtliche Papiere werden von ihm nicht kontrolliert. Dies wird von der Lohnverrechnung des Unternehmens durchgeführt und werden von dort auch die entsprechenden Schritte zur legalen Beschäftigung vorgenommen.
Beim Standort X – dem Ort, an dem die Kontrolle stattgefunden hat – handelt es sich um ein ausgelagertes Objekt des Unternehmens in dem die Zentrale für die Schneeräumung untergebracht ist. Der Standort besteht aus einem Wohnhaus und einer daran anschließenden Halle. Im Wohnhaus sind Unterkünfte vorhanden, in denen ungefähr X Mitarbeiter des Unternehmens gegen Bezahlung von Miete gewohnt haben.
Der rumänische Staatsangehörige X hat in dieser Unterkunft im Dezember 2012 gewohnt und dafür scheinbar Miete bezahlt. Es konnte jedoch in der Verhandlung nicht eruiert werden, wer nun die „Miete“ bezahlt hat, da die Aussagen des Bf und der Zeugen dazu widersprüchlich waren.
Der Cousin von Herrn X, Herr X, der jahrelang Mitarbeiter in der Firma des Bf war, ist hinsichtlich der Wohnmöglichkeit für seinen Verwandten auf den Bf zugekommen. Herr X hat auch versucht für seinen Cousin eine Gewerbeberechtigung für eine Arbeitsaufnahme in Österreich zu erwirken. Zudem wurde vereinbart, dass Herr X nach Vorliegen entsprechender Arbeitspapiere im Unternehmen des Bf beschäftigt wird. Die Bedingungen für eine allfällige Arbeitsaufnahme wurden vom Bf mit Herrn X und nicht mit Herrn X vereinbart. Zwischenzeitlich ist Herr X ordnungsgemäß bei der Firma X angemeldet.
Herr X ist Mitte Dezember 2012 von Rumänien nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu finden. Er hat dies vorab mit seinem Cousin Herrn X besprochen. Bereits 2008 war Herr X in X aufhältig mit dem Ziel bei der Firma X arbeiten zu können.
Am 18. Jänner 2013 wurde am Standort X in X von Organen der Finanzpolizei Grieskirchen Wels eine Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden der rumänische Staatsbürger X sowie eine weitere Person am Gelände der Firma X angetroffen. Herr X trug Arbeitskleidung der Firma X, die jedoch keine Verschmutzung aufwies. Konkrete Arbeitsleistungen von Herrn X konnten die Kontrollorgane nicht beobachten. Von den Kontrollorganen wurde mit Herrn X eine Niederschrift aufgenommen. Aufgrund der Angaben von Herrn X gingen die Kontrollbeamten davon aus, dass dieser als Dienstnehmer, in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war und keine arbeitsmarktbehördlichen Papiere für eine Beschäftigung vorlagen.
4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich einerseits aus den Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung, welche durch die Aussagen der einvernommen Zeugen dem Grunde nach bestätigt werden.
Zeuge X bestreitet nicht, dass er die Absicht gehabt hat in Österreich zu arbeiten, doch sollte dies bei der Firma X erst nach Ausstellung der notwendigen Arbeitspapiere erfolgen. Festzustellen ist, dass das abgeführte Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben hat, dass Herr X bereits im Juli 2012 in Österreich aufhältig gewesen ist. Die übereinstimmenden Zeugenaussagen belegen vielmehr, dass dieser erst im Dezember 2012 nach Wels gekommen ist. Zeuge X bestätigt, dass Herr X bei ihm keine Wohnmöglichkeit gehabt hat, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass Herr X zwischenzeitig eine Übernachtungsmöglichkeit auf dem Firmenareal der Firma X bezogen hat. Dies erscheint auch im Hinblick auf ein beabsichtigtes Arbeitsverhältnis als plausibel. Allein aufgrund des Umstandes, dass Herr X bei der Kontrolle in Arbeitskleidung der Firma X angetroffen wurde, kann noch von keinem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Sowohl der Bf als auch die beiden einvernommenen Zeugen geben übereinstimmend an, das Herr X im Dezember 2012 nicht für die Firma X gearbeitet hat. Bei der Kontrolle selbst konnten die Kontrollorgane konkrete Arbeitsleistungen des Herrn X nicht feststellen. Insofern konnte im Ermittlungsverfahren kein Beweis darüber erbracht werden, dass Herr X zum Kontrollzeitpunkt bzw. in der Zeit davor in einem Arbeitsverhältnis zur Firma X gestanden ist.
5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
5.2. Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 48 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamkeitsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogenen konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.
Der erkennende Richter muss daher aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festhalten, dass der Tatvorwurf des Straferkenntnisses nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Aufgrund der vom Bf sowohl im Verfahren der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren dargestellten Situation in Zusammenschau mit den teils widersprüchlichen Aussagen der Zeugen konnte nicht bestätigt werden, dass der Bf Herrn X in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt hat, da dieser bei der Kontrolle der Finanzpolizei zwar am Firmengelände des Bf betreten wurde, jedoch nicht bei der Ausübung irgendeiner Arbeitstätigkeit. Es war daher im Zweifel gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszugehen, dass die dem Bf angelastete Verwaltungsübertretung nicht erwiesen ist und er daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. In diesem Sinne war der Beschwerde Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger