LVwG-410328/3/Zo/SH

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 3.4.2014, Pol96-48-2013, betreffend die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Übertretung des GSpG (mitbeteiligte Partei: X)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das zu Pol96-48-2013 vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei eingestellt. Kurz zusammengefasst wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die verfahrensgegenständliche Tat unter § 168 StGB zu sub-sumieren sei und daher kein Raum für eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung bleibe.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des X, in welcher begründend im Wesentlichen angeführt wird, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass Einsätze von mehr als 10 Euro möglich gewesen wären. Ein selbstständiges Ermittlungsverfahren sei nicht durchgeführt worden, sondern habe die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren bloß aufgrund einer Vermutung eingestellt. Mit 1.3.2014 seien die neuen Bestimmungen des GSpG gemäß BGBl I Nr. 13/2014 in Kraft getreten. Danach trete die gerichtliche Strafbarkeit hinter die verwaltungsbehördliche Strafbarkeit zurück und es sei diese Rechtslage für den Täter günstiger, sodass die neue Rechtslage anzuwenden sei.  

 

Die neue Rechtslage sei schon deshalb günstiger, weil nach der alten Rechtslage gemäß § 168 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht war, während § 52 GSpG in der neuen Fassung (nur) eine Geldstrafe von 60.000 Euro androhe. Das gerichtliche Strafverfahren decke wegen seiner spezifischen Tadelsfunktion den Unwert eines parallel begangenen Verwaltungsdeliktes regel-mäßig mit ab. Dabei komme es nicht darauf an, welche tatsächlichen Aus-wirkungen die jeweils verhängte Sanktion hat. Die neue Rechtslage, welche nun-mehr eine ausdrückliche Subsidiarität des § 168 StGB gegenüber § 52 GSpG regle, stelle daher jedenfalls die günstigere Rechtslage dar und sei daher gemäß § 1 Abs. 2 VStG auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Bezüglich des Strafrahmens sei § 52 GSpG in der zur Tatzeit geltenden Fassung anzuwenden.

 

I.3. Die belangte Behörde erstattete gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer nach § 168 StGB gerichtlich straf-baren Handlung. Die Staatsanwaltschaft Wels stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO mit der Begründung ein, dass kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestehe (Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20.12.2013).

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt. Daraus ließ sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststellen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid keine (500 Euro übersteigende) Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht – in Ergänzung zu den Punkten I.1. bis I.3. – von folgendem Sachverhalt aus:

 

Anlässlich einer von der Abgabenbehörde am 27. Februar 2013 im Lokal mit der Bezeichnung "X" in X, durchgeführten Kontrolle wurden vier Walzenspielgeräte mit den Bezeichnungen "Golden Island Casino" und der Seriennummer: GE0055968 (FA-Nr. 4),

„ACT Multi Player“ ohne Seriennummer (FA-Nr. 5),

„ACT Multi Player – Austria Casino Games Technology“ ohne Seriennummer (FA-Nr.6) sowie

„Golden Island Casino“ und der Seriennummer GE0055969 (FA-Nr. 7) betriebsbereit vorgefunden.

Die Geräte befanden sich zumindest seit Oktober 2012 im Lokal.

 

Der Spielablauf stellt sich bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Geräten generalisierend wie folgt dar:

Bei den Geräten konnten virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl eines Spiels und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Das Spiel wurde mit der Starttaste ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes, der Spielerfolg stand daher nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab, Spieler hatten keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen.

 

Wie den GSp26-Dokumentationen sowie den Fotodokumentationen zu entnehmen ist, verfügten sämtliche Geräte über einen Banknoteneinzug. Zur Frage der „Automatik-Starttaste“ finden sich keine ausdrücklichen Feststellungen in den von den Aufsichtsorganen erstellten Unterlagen. Dem zuständigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ist jedoch bekannt, dass derartige Walzenspielgeräte üblicherweise über eine solche verfügen. Die Beschwerde-führerin wurde deshalb mit Schreiben vom 4. Juni 2014 aufgefordert, allfällige entgegenstehende Erhebungsergebnisse oder Beweismittel bekannt zu geben, da ansonsten davon ausgegangen wird, dass auch diese Walzengeräte über „Automatik-Starttasten“ verfügten. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die Geräte – so wie alle anderen bisher bekannten Walzenspielgeräte – über „Automatik-Starttasten“ verfügten.

 

Im Zuge der Kontrolle am 27. März 2013 wurde auf dem Gerät mit der FA-Nr. 4 ein Spiel mit der Bezeichnung "Caribbean Gold" gespielt. Bei diesem Spiel betrug der festgestellte  Mindesteinsatz 0,50 Euro, wobei dazu ein Höchstgewinn von 500 Euro in Aussicht gestellt wurde. Der festgestellte Maximaleinsatz betrug
10 Euro, wobei dazu ein Höchstgewinn in der Höhe von 2.000 Euro in Aussicht gestellt wurde.

 

Auf dem Gerät mit der FA-Nr. 5 wurde ein Spiel mit der Bezeichnung "Money Bee“ gespielt. Bei diesem Spiel betrug der Mindesteinsatz 0,50 Euro, wobei dazu ein Höchstgewinn von 2.500 Euro in Aussicht gestellt wurde. Der Maximaleinsatz betrug bei diesem Spiel 15 Euro, wobei dazu ein Höchstgewinn in Höhe von 7.500 Euro in Aussicht ausgestellt wurde.

 

Auf dem Gerät mit der FA-Nr. 6 wurde ein Spiel mit der Bezeichnung "Money Bee" gespielt. Bei diesem Spiel betrug der Mindesteinsatz 0,50 Euro, wobei dazu ein Höchstgewinn von 250 Euro in Aussicht gestellt wurde. Der Maximaleinsatz betrug bei diesem Spiel 15 Euro, wobei dazu ein Höchstgewinn in Höhe von 7.500 Euro in Aussicht ausgestellt wurde.

 

Auf dem Gerät mit der FA-Nr. 7 wurde im Zuge der Kontrolle am
27. Februar 2013 ein Spiel mit der Bezeichnung "Royal Poker" gespielt. Bei diesem Spiel betrug der Mindesteinsatz 0,50 Euro, wobei dazu ein Höchstgewinn von 550 Euro und ein Bonus von 150 Euro in Aussicht gestellt wurde. Der Maximaleinsatz betrug bei diesem Spiel 10 Euro, wobei dazu ein Höchstgewinn in Höhe von 11.000 Euro und ein Bonus von 3.000 Euro ausgestellt wurde.

 

II.3.  Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten. Die Feststellungen betreffend die durchgeführten Kontrollen sowie die dabei unter anderem vorgefundenen Geräte, deren Funktionsweise und die Feststellungen zu den auf diesen Geräten möglichen Spielen samt Mindest- und Maximaleinsätzen sowie den dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinnen gründen insbesondere auf der Anzeige der Finanzpolizei und dem ausgefüllten GSp26-Formular. Der Aktenvermerk der Finanzpolizei enthält eine Beschreibung des Spielablaufes und lässt sich diese Beschreibung auch mit den Lichtbildern, die der Anzeige angeschlossen sind, in Einklang bringen. Die beschriebene Funktionsweise stimmt auch im Wesentlichen mit den festgestellten Abläufen in anderen (veröffentlichten) Entscheidungen zu Walzenspielen überein, sodass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der Finanzpolizei bestehen. Zur „Automatik-Starttaste“ siehe die Ausführungen zu Punkt II.2.

 

III. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 GSpG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.

 

Nach § 168 Abs. 1 StGB ist derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, der ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Ver-anstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögens-vorteil zuzuwenden, es sei denn, dass bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (grundlegend etwa VwGH 23.07.2013, 2012/17/0249) ist bei Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit (§ 168 StGB) und verwaltungs-strafrechtlicher Strafbarkeit gemäß § 52 GSpG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Verbots der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK grundsätzlich darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Programm veranstaltet, organisiert, anbietet, unternehmerisch zugänglich macht oder sich daran beteiligt, dabei Einsätze von höchstens 10 Euro oder mehr als 10 Euro ermöglicht bzw. ob Serienspiele verlasst wurden. Entscheidend für die Abgrenzung ist daher, ob die auf den Glücksspielgeräten installierten Spielprogramme Spiele mit einem Einsatz von über 10 Euro ermöglichen, das heißt, welcher mögliche Höchsteinsatz an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten jeweils geleistet werden kann, und, ob Serienspiele veranlasst werden können (vgl VwGH 09.09.2013, 2013/17/0320 uva).

 

Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei Glücksspielen (verbotenen Ausspielungen) mit Einsätzen über 10 Euro, mögen sie auch mit solchen darunter einhergehen, sowie bei Glücksspielen, die nicht bloß zum Zeitvertreib (Serienspiele) gespielt werden, jedenfalls eine die Verwaltungsdelikte ausschließende gerichtliche Strafbarkeit anzunehmen ist.

 

IV.2. Die beschwerdeführende Partei weist in der Beschwerde mit Recht darauf hin, dass gemäß § 52 Abs. 3 GSpG in der seit 1.3.2014 geltenden Fassung BGBl I Nr. 13/2014 der Täter nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des
§ 52 GSpG zu bestrafen ist, wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht werden. Ob diese Regelung dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sachlichkeit entspricht, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben,  weil aus folgenden Gründen jedenfalls dann, wenn die gegenständlichen Glücksspiele (auch) den Tatbestand des § 168 StGB erfüllen, eine Bestrafung nach § 52 GSpG nicht (mehr) in Betracht kommt:

 

Es liegt aufgrund der (vor Inkrafttreten von § 52 Abs 3 GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 13/2014 getroffenen) Einstellungsentscheidung der Staats-anwaltschaft Wels bereits eine Entscheidung im Hinblick auf (den Tatbestand des) § 168 StGB vor und es würde eine erneute Verfolgung eines auch unter den Tatbestand des § 168 StGB fallenden Glücksspiels trotz der nach wie vor be-stehenden Einstellungsentscheidung daher gegen Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK ver-stoßen. Hinzu kommt, dass eine allfällige den Tatbestand nach § 168 StGB und nach § 52 GSpG erfüllende strafbare Handlung gemäß §§ 57 ff StGB nach einem Jahr verjährt, wobei spätestens mit der Kontrolle am 27.2.2013 das strafbare Verhalten aufhörte. Wenn aber bereits vor Inkrafttreten von § 52 Abs. 3 GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 13/2014 eine Verfolgung und Bestrafung eines solchen Glückspiels nach § 168 StGB und/oder nach § 52 GSpG aufgrund Verjährung und der bis 28.2.2014 geregelten Subsidiarität der Verwaltungsübertretung nicht mehr zulässig gewesen wäre, so wäre es aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, eine bereits verjährte Tat wieder verfolgbar/strafbar zu machen (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 1 Rz 17 unter Hinweis auf VfSlg 11.212/1987).

 

Eine einmal für einen bestimmten Tatzeitpunkt eingetretene Subsidiarität kann auch nicht rückwirkend aufgehoben werden. Bis zum 1.3.2014 waren Ver-waltungsübertretungen nach dem § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG jedenfalls subsidiär gegenüber dem Straftatbestand des § 168 StGB. In Bezug auf Tatzeiträume vor dem 1.3.2014 verwirklichte daher ein Täter im Rechtssinn allein den ein-schlägigen Kriminalstraftatbestand. Der Wegfall der Strafbarkeit des zum Tat-zeitpunkt primär heranzuziehenden Kriminalstraftatbestandes (etwa wegen Strafaufhebungsgründen) kann die Anwendbarkeit des subsidiären Tatbestandes nicht neu begründen und lässt damit die Verdrängung des verwaltungs-strafrechtlichen Tatbestandes bestehen (vgl bereits VwGH 22.3.1999, 98/17/0134 und jüngst mwN VwGH 7.10.2013, 2012/17/0507). Folgerichtig vermag auch die nachträgliche gesetzliche Umkehrung der Subsidiaritätsregel an der in der Vergangenheit bereits eingetretenen Verdrängung des Verwaltungsdeliktes nichts zu ändern.

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Es ist also zur Frage, in welcher Fassung die Strafnorm des § 52 GSpG anzuwenden ist, auf die Gesamtauswirkung der Novelle BGBl I Nr. 13/2014 zu achten. Die Regelung der Subsidiarität in § 52 Abs. 3 GSpG darf also nicht isoliert betrachtet, sondern muss im Zusammenhang mit den sonstigen Änderungen des § 52 GSpG durch diese Novelle gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 52 Abs. 1 GSpG idF. BGBl I Nr. 13/2014 eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohungen vorsieht: Die Höchststrafe wird von 22.000 € auf 60.000 € angehoben und es werden (erstmals) Mindeststrafen von bis zu 6.000 € eingeführt. § 52 GSpG ist in der aktuellen Fassung daher für den Täter jedenfalls ungünstiger als in der zur Tatzeit geltenden Fassung.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (24 der Beilagen XXV. GP) ergibt sich im Übrigen, dass der Gesetzgeber keinesfalls eine „Entkriminalisierung“ des Glückspielrechtes anstrebte, sondern ganz im Gegenteil eine „wirksame und effektive Vollziehung“ der Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes. Der Gesetzgeber wollte also eine Regelung schaffen, welche in ihren Auswirkungen strenger ist als die Vorgängerbestimmung. § 52 GSpG ist daher in seiner Gesamtheit in der zur Tatzeit geltenden Fassung anzuwenden.

IV.3. Im Ergebnis kommt daher jedenfalls dann, wenn die gegenständlichen Glücksspiele (auch) den Tatbestand des § 168 StGB erfüllt haben, eine Bestrafung nach § 52 GSpG nicht in Betracht.

 

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass Serienspiele ermöglicht bzw. veranlasst wurden, zumal der Banknoteneinzug potentielle Spieler dazu verleitet, höhere Beträge einzuspeisen und der fragliche Unterhaltungswert bei den Walzenspielen jedenfalls bei Betätigen der Automatik-Start-Taste zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund tritt. Dies deshalb, weil der wechselnde Vorgang von Einsatzabbuchen vom Spielguthaben und Walzenlauf solange nacheinander automatisch abläuft, bis das Spielguthaben verbraucht ist, der Einsatz höher als das Spielguthaben ist oder die Taste erneut betätigt wird und der Blick der Spieler bei den im Sekundentakt monoton ablaufenden Walzenspielen wohl vorwiegend auf den sich verändernden Stand des Spielguthabens gelenkt wird (vgl auch OGH 6 Ob 118/12i: "Der Unter-haltungswert tritt – insbesondere bei Betätigen der 'Automatiktaste' – zu Gunsten des Gewinnstrebens völlig in den Hintergrund."). Mittels bloß einmaliger Betätigung der Automatik-Start-Taste konnte im Übrigen auch eine Vielzahl von Walzenläufen in Serie bewirkt werden, bei denen (auch bei Einzeleinsätzen von weniger als 10 Euro pro einzelnem "Walzenlauf") insgesamt (bei mehreren "Walzenläufen" zusammengerechnet) mehr als 10 Euro eingesetzt werden konnten.

 

Überdies bestand bei den Geräten eine äußerst günstige Einsatz-Gewinn-Relation. Vom OGH (20.04.1983, 11 Os 39/83) wurde bereits ein Verhältnis von 1:60 als günstige Relation zwischen dem maximalen Einzeleinsatz und dem höchstmöglichen Gewinn beurteilt, die die Möglichkeit eines besonderen Anreizes für Serienspiele mit gewinnsüchtiger Absicht indiziert. Gegenständlich bestanden aber entsprechend den festgestellten Einsätzen samt den dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinnen noch günstigere Relationen:

1:1.000 bzw. 1:200 beim Gerät FA-Nr.4

sowie 1:1.400 beim Gerät FA-Nr.7.

Somit bestand eine günstigere Relation als jene, die der OGH in der Entscheidung 11 Os 39/83 als Indiz für den Anreiz für Serienspiele mit gewinnsüchtiger Absicht wertete. Aus dem Sachverhalt ergibt sich daher, insbesondere unter Berücksichtigung der festgestellten Funktion der Automatik-Start-Taste, jedenfalls die Veranlassung von Serienspielen. Es liegt somit eine gemäß § 168 StGB strafbare Glücksspielveranstaltung vor. Bezüglich der Geräte FA-Nr. 5 und 6 ergibt sich die gerichtliche Strafbarkeit bereits aus dem mög-lichen Höchsteinsatz von 15 Euro, wobei auch hier zusätzlich eine günstige Einsatz-Gewinn-Relation und eine Automatik-Starttaste vorhanden sind.

 

V.  Da – wie bereits unter Punkt IV.1. und IV.2. ausgeführt – gegenständlich eine Bestrafung nach § 52 GSpG nicht in Betracht kommt, wenn die Glücksspiele (auch) den Tatbestand des § 168 StGB erfüllen, wurde das Strafverfahren im Ergebnis zu Recht eingestellt (vgl § 45 Abs. 1 Z 1 VStG). Die Beschwerde war somit abzuweisen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl